.Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs
in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz
vom 21. September 2004
(ABl. 2005, S. 90)
####§ 1
Errichtung
Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird gemäß can. 1439 §§ 1 und 2 CIC und § 14 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz errichtet.
####§ 2
Sachliche Zuständigkeit
Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist sachlich zuständig für die nach § 2 der Kirchlichen Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz – KAGO – als Gericht zweiter Instanz wahrzunehmenden Angelegenheiten.
####§ 3
Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder
mit der Befähigung zum Richteramt
1 Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2 Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3 Eine Wiederernennung ist zulässig.
####§ 4
Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter
aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter
1 Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2 Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Deutschen Caritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. 3 Eine Wiederernennung ist zulässig.
####§ 5
Dienstaufsicht/Geschäftsstelle
(
1
)
Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.
(
2
)
Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.
####§ 6
Verfahren
Für das Verfahren am Kirchlichen Arbeitsgerichtshof gilt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung der Deutschen Bischofskonferenz.
####§ 7
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret wurde am 21. September 2004 durch die Deutsche Bischofskonferenz beschlossen und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 31. Januar 2005 approbiert.
2 Es tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.