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Richtlinien für Kommunionhelfer

vom 3. Februar 1984

(ABl. 1984, S. 195)

Seit dem Jahr 1968 gestatten die deutschen Bischöfe mit römischer Erlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von Kommunionhelfern in ihren Diözesen (vgl. Amtsblatt 1968, S. 53 und 1970, S. 91). Mit der Instruktion der Sakramentenkongregation „Immensae caritatis“ (IC) vom 29. Januar 1973 und mit der Weisung der Gottesdienstkongregation zur „Kommunionspendung und Eucharistieverehrung außerhalb der Messe“ (KE) vom 21. Mai 1973 erfolgte eine gesamtkirchliche Regelung, die auch in den neuen Codex Iuris Canonici aufgenommen wurde (vgl. can. 230 § 3 und can. 910 § 2).
Aufgrund der damit geltenden Bestimmungen und der bisher gemachten Erfahrungen werden für die Bestellung und den Dienst von Kommunionhelfern im Erzbistum Freiburg die folgenden Richtlinien erlassen:
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I. Beauftragung, Einführung und Fortbildung von Kommunionhelfern

  1. Ordentliche Spender der Eucharistie sind kraft ihrer Weihe Bischof, Priester und Diakon (can. 910 § 1). Laien können beauftragt werden, die heilige Kommunion innerhalb und außerhalb der Messfeier auszuteilen, wenn nicht genügend ordentliche Spender zur Verfügung stehen. Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch den Bischof. Ausnahmsweise kann „der Priester, der einen Gottesdienst leitet, im Einzelfall eine geeignete Person zur Kommunionspendung beauftragen“ (IC I, 2).
  2. In den Pfarreien, in denen die Notwendigkeit des Einsatzes von Kommunionhelfern gegeben ist, wählt der Pfarrer mit Zustimmung des Pfarrgemeinderats geeignete Männer und Frauen mit einem Mindestalter von 25 Jahren aus und bittet sie um ihr Einverständnis, dass er sie dem Bischof zur Beauftragung als Kommunionhelfer vorschlagen kann.
    Für Schulgottesdienste kann der geistliche Religionslehrer in Absprache mit dem Ortspfarrer, für Kliniken der Klinikpfarrer die Kommunionhelfer vorschlagen.
  3. Für alle zur Beauftragung Vorgeschlagenen ist die Teilnahme an einem Einführungstag verpflichtend. Der Tag soll der Glaubensinformation, der praktischen Anleitung und der spirituellen Hilfe dienen. Die Einführungstage werden in der Regel von der Region durchgeführt. Die entstehenden Kosten sind von den Pfarreien zu übernehmen.
    Nach dem Einführungstag bestätigt der Regionaldekan die Teilnahme des vorgesehenen Kommunionhelfers und leitet den Antrag des Pfarrers mit diesem Bestätigungsvermerk an das Ordinariat weiter.
  4. Das Erzbischöfliche Ordinariat schickt die Urkunde über die bischöfliche Beauftragung an das Pfarramt der Gemeinde, für die ein Kommunionhelfer erbeten wurde. Der Pfarrer teilt die Beauftragung der Gemeinde mit und stellt den Kommunionhelfer bei seinem ersten Einsatz im Gottesdienst vor.
  5. Die bischöfliche Beauftragung wird für eine Zeit von 5 Jahren erteilt. Sie kann für jeweils weitere 5 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist vom Pfarrer beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen.
    Die in den zurückliegenden Jahren auf Widerruf erteilten Beauftragungen erlöschen, vom Datum dieses Erlasses an gerechnet, in 5 Jahren, falls sie nicht auf einen entsprechenden Antrag hin verlängert werden.
  6. Die Beauftragung wird für eine bestimmte Gemeinde ausgesprochen. Auf Bitten des zuständigen Pfarrers kann ein Kommunionhelfer im Einzelfall auch in anderen Gemeinden tätig werden. In jeder Gemeinde soll für so viele Männer bzw. Frauen eine Beauftragung erbeten werden, dass der einzelne Kommunionhelfer zeitlich nicht überfordert wird.
  7. Zur theologischen Fortbildung, zur spirituellen Vertiefung und zum Erfahrungsaustausch sollen die Kommunionhelfer regelmäßig an Besinnungstagen teilnehmen. Diese Besinnungstage sind wie die Einführungstage von der Region oder vom Dekanat durchzuführen.
  8. Es ist anzustreben, dass die hauptamtlich im pastoralen Dienst tätigen Laien bei der Ausbildung und der Begleitung der Kommunionhelfer hinzugezogen werden.
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II. Kommunionspendung durch Kommunionhelfer im Gottesdienst

  1. Für die Eucharistiefeiern, in denen voraussichtlich Kommunionhelfer benötigt werden, weil „die Zahl der Kommunikanten so groß ist, dass die Feier der Messe zu lange dauern würde“ (IC I, 1 c), weil nicht genügend Priester oder Diakone zur Verfügung stehen oder der Priester durch Alter bzw. Krankheit behindert ist, soll rechtzeitig ein diesbezüglicher Einsatzplan erstellt werden. Wenn der Kommunionhelfer selbst kommunizieren möchte, wird ihm die heilige Kommunion vom Priester oder vom Diakon gereicht. Die Kommunionspendung ist unter beiden Gestalten möglich.
  2. In Wortgottesdiensten mit Kommunionspendung, die nicht von einem Priester oder einem Diakon gehalten werden, kann der Kommunionhelfer „sich selbst und anderen Gläubigen“ die Kommunion reichen (IC I). Der Kommunionhelfer muss nicht mit dem Leiter eines solchen Gottesdienstes identisch sein.
  3. „Die Kommunionhelfer tragen die ortsübliche liturgische Kleidung oder ein Gewand, das der Bedeutung ihres Dienstes entspricht und vom Ordinarius zugelassen ist“ (KE 20). Die in vielen Gemeinden bestehende Gewohnheit, dass die Kommunionhelfer ihren Dienst in einer dem Anlass entsprechenden Zivilkleidung versehen, kann beibehalten werden.
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III. Krankenkommunion

Es ist wünschenswert, dass Kommunionhelfer den Kranken, die öfter kommunizieren wollen, die heilige Kommunion bringen, wenn Priester und Diakon diesem Wunsch nicht nachkommen können. „Die Betreuer des Kranken können zugleich mit ihm die heilige Kommunion empfangen“ (Die Feier der Krankensakramente, Nr. 46), wenn sie nicht am selben Tag schon kommuniziert haben (can. 917). Nach Möglichkeit soll der Brauch gefördert werden, dass Kommunionhelfer an Sonn- und Feiertagen im Anschluss an die Messfeier mit der eucharistischen Speise zu den Kranken gehen, um dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass auch sie mit der Gemeinde und mit der Gemeindefeier verbunden sind. Allerdings sollte die durch Priester oder Diakon gespendete Krankenkommunion deshalb nicht entfallen, sondern in bestimmten Zeitabständen weiter gepflegt werden.
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IV. Eucharistische Aussetzung

„Im Falle der Abwesenheit oder Verhinderung von Priester und Diakon können Kommunionhelfer die heilige Eucharistie zur Anbetung öffentlich aussetzen und reponieren. Sie können die Aussetzung in der Weise vornehmen, dass sie den Tabernakel öffnen oder gegebenenfalls die Pyxis (das Ziborium) auf den Altar stellen oder die Hostie in die Monstranz einfügen. Zum Schluss der Anbetung stellen sie das heilige Sakrament in den Tabernakel zurück. Es ist ihnen aber nicht erlaubt, den Segen mit dem Allerheiligsten zu erteilen“ (KE 91). Nach den üblichen Regeln macht der Kommunionhelfer eine Kniebeuge, wenn er zum Altar hinzutritt, nachdem er den Tabernakel geöffnet und nachdem er das allerheiligste Sakrament ausgesetzt hat bzw. bevor er mit der Reposition beginnt, bevor er danach den Tabernakel wieder schließt und bevor er den Altar verlässt.