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Stellengenehmigungsrichtlinie für Kirchengemeinden

vom 18. März 2015

(ABl. 2015, S. 74)

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Die nachfolgenden Ausführungen regeln das Verfahren der Stellenbesetzung und der Genehmigung der Stellenbesetzung bei Anstellungsträgerschaft der Kirchengemeinde.
Für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippen und Schülerhorte gelten gesonderte Richtlinien (vgl. Stellengenehmigungsrichtlinien, Amtsblatt 2004 S. 239 ff.).
Bei nebenberuflichen Kirchenmusikern wird der Arbeitsvertrag dem Amt für Kirchenmusik vorgelegt.
Der Stiftungsrat entscheidet über die Anstellung von Personal sowie den Beschäftigungsumfang. Dabei sind staatliche sowie kirchliche Bestimmungen zu beachten (zu den kirchlichen Bestimmungen zählen z. B. Richtlinien über den Stundenumfang im Pfarrsekretariat von Kirchengemeinden). Die nachfolgenden Aussagen zur Stellengenehmigung beziehen sich lediglich auf die Stellenbewirtschaftung. Eine Genehmigungspflicht im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen wird hierdurch nicht berührt.
Gemäß § 47 Absatz 1 der Haushaltsordnung (Amtsblatt 2013 S. 243) dürfen Personaleinstellungen nur vorgenommen werden, wenn hierfür eine Planstelle oder eine sonstige Stelle zur Verfügung steht.
Diese Regelung gilt nicht für Bereiche, für die überwiegend Drittmittel zur Verfügung stehen (dies betrifft vor allem den Bereich der Kindergärten; dort sind die o. g. Stellengenehmigungsrichtlinien und die Regelungen im Betriebskostenvertrag mit den Kommunen zu beachten).
10 Bei einer freiberuflichen Tätigkeit ist Voraussetzung die Veranschlagung der entsprechenden Aufwendungen; hier gelten die nachstehenden Ausführungen sinngemäß entsprechend.
11 Die Planstelle bzw. sonstige Stelle wird im Rahmen der Verabschiedung des Haushaltsplanes der Kirchengemeinde ausgebracht und kann mit Wegfall- bzw. Umwandlungsvermerken gemäß § 36 der Haushaltsordnung (Amtsblatt 2013 S. 243) versehen werden.
12 Die Neuveranschlagung einer Planstelle/Stelle muss beim jeweiligen Haushaltsplan kenntlich gemacht werden.
13 Die konkrete Einstellung von Personal setzt das Vorliegen einer entsprechenden Stelle in einem genehmigten Haushaltsplan voraus.
14 Solange der Haushalt für die laufende Haushaltsperiode noch nicht genehmigt ist, gilt der Stellenplan des zuletzt verabschiedeten/genehmigten Haushaltsplanes.
15 Soll eine Personaleinstellung ohne veranschlagte Stelle durchgeführt werden, gilt Folgendes:
  • Zunächst wird auf die Regelungen der §§ 40 Haushaltsordnung (Amtsblatt 2013 S. 242) und 13 Absatz 2 der KVO (Amtsblatt 1994 S. 410, zuletzt geändert in Amtsblatt 2013 S. 156) verwiesen. Gemäß § 13 Absatz 2 der KVO bedarf die Anweisung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben durch den Stiftungsratsvorsitzenden der Zustimmung des Stiftungsrates (wenn der Betrag im Einzelfall 2.500,00 € übersteigt).
  • Bedeuten die zur Finanzierung einzubringenden zusätzlichen Haushaltsmittel der Kirchengemeinde im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Haushaltsplanes (Ergebnisplan) einen erheblichen Umfang, muss nach den Bestimmungen des § 17 Haushaltsordnung ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden. Erheblich sind Veränderungen, die 10 % des Haushaltsvolumens (Ergebnisplan) übersteigen.
16 Diese Regelungen bedeuten für die nachstehend beschriebenen Fallkonstellationen konkret Folgendes:
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Verabschiedeter Haushaltsplan für aktuelle Haushaltsperiode liegt vor:

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a) Zur Besetzung vorgesehene Stelle ist veranschlagt:

Kein Ausgleichstock
Ausgleichstock
Veranschlagte Stelle kann besetzt werden.
Bei Ausscheiden/Wiederbesetzung kann, ohne dass eine Genehmigung im Einzelfall erforderlich wäre, bis zum veranschlagten Stellenanteil wiederbesetzt werden.
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b) Zur Besetzung vorgesehene Stelle ist nicht veranschlagt:

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ba) Vorgesehene Personalmaßnahme bedeutet Veränderungen, die 10 % des Haushaltsvolumens (Ergebnisplan) übersteigen:

Kein Ausgleichstock
Ausgleichstock
Nachtragshaushalt muss als Voraussetzung für die vorgesehene Personalmaßnahme verabschiedet werden; mit der Genehmigung des Nachtragshaushaltsplanes sind die Voraussetzungen für die veranschlagte Personalmaßnahme geschaffen.
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bb) Vorgesehene Personalmaßnahme bedeutet Veränderungen, die 10 % des Haushaltsvolumens (Ergebnisplan) nicht übersteigen:

Kein Ausgleichstock
Ausgleichstock
Entscheidung Stiftungsratsvorsitzender bzw. Stiftungsrat; keine Genehmigung des Ordinariates erforderlich.
Entscheidung Stiftungsratsvorsitzender bzw. Stiftungsrat muss dem Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt werden.
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Verabschiedeter Haushaltsplan für aktuelle Haushaltsperiode liegt nicht vor:

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a) Vorgesehene Personalmaßnahme bedeutet Veränderungen, die 10 % des Haushaltsvolumens beim zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan (Ergebnisplan) übersteigen:

Kein Ausgleichstock für den zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan
Ausgleichstock für den zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan
Haushalt muss als Voraussetzung für die vorgesehene Personalmaßnahme verabschiedet werden; mit der Genehmigung des Haushaltsplanes sind die Voraussetzungen für die veranschlagte Personalmaßnahme geschaffen.
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b) Vorgesehene Personalmaßnahme bedeutet Veränderungen, die 10 % des Haushaltsvolumens beim zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan (Ergebnisplan) nicht übersteigen:

Kein Ausgleichstock für den zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan
Ausgleichstock für den zuletzt verabschiedeten Haushaltsplan
Entscheidung Stiftungsratsvorsitzender bzw. Stiftungsrat muss dem Ordinariat zur Genehmigung vorgelegt werden.
Haushalt muss als Voraussetzung für die vorgesehene Personalmaßnahme verabschiedet werden; mit der Genehmigung des Haushaltsplanes sind die Voraussetzungen für die veranschlagte Personalmaßnahme geschaffen.
Die Stellengenehmigungsrichtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.