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Förderkreis zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen und der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg

vom 12. Juli 2012

(ABl. 2012, S. 332), zuletzt geändert am 22. März 2019 (ABl. 2019, S. 44)

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Satzung

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§ 1
Rechtsform

Der Förderkreis zur Unterstützung bedürftiger Pfarrhaushälterinnen und der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg ist eine unselbstständige Einrichtung des Erzbistums Freiburg – Körperschaft des öffentlichen Rechts – und wird als dessen Sondervermögen verwaltet.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Der Förderkreis hat den Zweck, Pfarrhaushälterinnen in der Erzdiözese Freiburg im Falle besonderer Hilfsbedürftigkeit nach Maßgabe der Bestimmungen von § 53 AO ein- oder mehrmalige Unterstützung zu gewähren.
Daneben unterstützt der Förderkreis die berufliche Aus- und Weiterbildung der Pfarrhaushälterinnen durch Bezuschussung von Bildungsmaßnahmen der Berufsgemeinschaft der Pfarrhaushälterinnen.
( 2 ) Der Förderkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Förderkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Förderer erhalten in ihrer Eigenschaft als Förderer keine Zuwendung aus Mitteln des Förderkreises. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Förderkreises keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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§ 3
Mittel

Der Förderkreis erfüllt seine Aufgaben aus Förderbeiträgen, Spenden und Zuschüssen des Erzbistums Freiburg.
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§ 4
Förderer

( 1 ) Förderer können alle Personen werden, die die Zwecke des Förderkreises unterstützen und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.
( 2 ) Die Höhe des Regeljahresbeitrages wird vom Vorstand festgelegt. Die Förderer können sich zur Zahlung eines höheren oder niedrigeren Jahresbeitrages verpflichten.
( 3 ) Die Förderer verpflichten sich durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand.
( 4 ) Ein Widerruf dieser Erklärung ist jederzeit möglich und erfolgt ebenfalls durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
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§ 5
Versammlung der Förderer

( 1 ) Eine Versammlung der Förderer ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Förderkreises es erfordert oder 1/3 der Förderer die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
( 2 ) Die Einladung zur Versammlung mit Tagesordnung ist spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntzugeben.
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§ 6
Vorstand

( 1 ) Organ des Förderkreises ist der Vorstand.
( 2 ) Der Vorstand besteht aus
  1. dem Leiter der Abt. II Seelsorgepersonal und Bildung im Erzb. Ordinariat,
  2. einem Pfarrer des Erzbistums Freiburg,
  3. einem/einer Schriftführer/Schriftführerin,
  4. bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
Die Mitglieder gemäß Buchstaben b) bis d) werden vom Erzbischöflichen Ordinariat auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
( 3 ) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen/eine Vorsitzenden/Vorsitzende.
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§ 7
Aufgaben und Arbeitsweise des Vorstandes

( 1 ) Der Vorstand hat die Aufgabe, über die Vergabe von Mitteln entsprechend dem Satzungszweck zu entscheiden.
( 2 ) Sitzungen des Vorstandes finden in der Regel einmal jährlich und darüber hinaus nach Bedarf statt.
( 3 ) Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen ein.
( 4 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
( 5 ) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
( 6 ) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Vorstandsmitglieder erforderlich.
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§ 8
Satzungsänderung und Auflösung

( 1 ) Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Förderkreises ist dem Ordinarius vorbehalten.
( 2 ) Im Falle der Auflösung ist das Vereinsvermögen im Sinne des § 2 zu verwenden.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.