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Verordnung zur Aufhebung der Stadt- und Landkapitel

vom 27. Februar 2008

(ABl. 2008, S. 233)

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Zur Aufhebung der Stadt- und Landkapitel wird die folgende Verordnung erlassen:
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Artikel 1

Die in der Erzdiözese Freiburg bestehenden Stadt- und Landkapitel werden als Juristische Personen des Kirchenrechts und als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben.
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Artikel 2

Das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Vermögen der Stadt- und Landkapitel fällt an den jeweils örtlich zuständigen Dekanatsverband. Sofern sich das Gebiet des Stadt- oder Landkapitels auf das Gebiet mehrerer Dekanatsverbände erstreckt, hat die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
  1. Grundvermögen und bewegliches Vermögen fällt an den Dekanatsverband, in dessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. in dem sich das bewegliche Vermögen befindet;
  2. Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken auf die betroffenen Dekanatsverbände aufzuteilen.
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Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.