.
Verordnung zur Aufhebung der Stadt- und Landkapitel
vom 27. Februar 2008
(ABl. 2008, S. 233)
#Zur Aufhebung der Stadt- und Landkapitel wird die folgende Verordnung erlassen:
####Artikel 1
Die in der Erzdiözese Freiburg bestehenden Stadt- und Landkapitel werden als Juristische Personen des Kirchenrechts und als Körperschaften des öffentlichen Rechts aufgehoben.
####Artikel 2
1 Das zum Zeitpunkt der Auflösung bestehende Vermögen der Stadt- und Landkapitel fällt an den jeweils örtlich zuständigen Dekanatsverband. 2 Sofern sich das Gebiet des Stadt- oder Landkapitels auf das Gebiet mehrerer Dekanatsverbände erstreckt, hat die Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
- Grundvermögen und bewegliches Vermögen fällt an den Dekanatsverband, in dessen Gebiet das Grundstück belegen ist bzw. in dem sich das bewegliche Vermögen befindet;
- Geldvermögen ist entsprechend der Anzahl der Katholiken auf die betroffenen Dekanatsverbände aufzuteilen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündigung in Kraft.