.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
####§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Ordnung der Arbeitsgemeinschaft Katholische Klinikseelsorge in der Erzdiözese Freiburg
vom 12. Juni 2003
(ABl. 2003, S. 83)
####§ 1
Name der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft für die katholischen Klinikseelsorgerinnen und Klinikseelsorger führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Katholische Klinikseelsorge in der Erzdiözese Freiburg“ – (KKF).
####§ 2
Zweck der Arbeitsgemeinschaft
Die Arbeitsgemeinschaft unterstützt die in der Klinikseelsorge Tätigen bei der Wahrnehmung ihres pastoralen Auftrags und ihrer beruflichen Interessen. Im Rahmen dieser Zwecksetzung hat die Arbeitsgemeinschaft insbesondere folgende Aufgaben:
- Begleitung und Unterstützung im seelsorgerlichen Dienst auf der Grundlage des Evangeliums Jesu Christi im Heilsauftrag der Kirche:
- Förderung von Kontakt, Austausch und Kooperation
- Beratung in Fragen, die sich bei der Ausübung des Dienstes ergeben
- Fachliche Information und Anregung zur Weiterbildung;
- Mitgestaltung und Weiterentwicklung struktureller Rahmenbedingungen;
- Beiträge zur Profilierung der Klinikseelsorge und zu ihrer Vernetzung mit der diözesanen Pastoral;
- Mitarbeit bei der Sicherung und Weiterentwicklung des beruflichen Selbstverständnisses;
- Einbringen von Fragen der Menschenwürde in den Tätigkeitsfeldern der Klinikseelsorge;
- Öffentlichkeitsarbeit;
- Mitarbeit in bzw. Kontakte zu(r):
- diözesanen Aus- und Fortbildungseinrichtungen
- Kurseelsorge
- Ökumenischen Landesarbeitsgemeinschaft Klinikseelsorge
- entsprechenden Zusammenschlüssen der Evangelischen Landeskirche Baden
- den entsprechenden Zusammenschlüssen in den anderen Diözesen
- Arbeitsgemeinschaft für Katholische Krankenhausseelsorge in Deutschland.
§ 3
Mitgliedschaft
- Zur Arbeitsgemeinschaft gehören alle vom Erzbischof für die Klinikseelsorge in der Erzdiözese Freiburg beauftragten Personen, welche diesen Auftrag mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 50 % wahrnehmen. In der Klinikseelsorge tätige Personen mit einem geringeren Auftrag können ihre Mitgliedschaft beantragen.
- Die Mitgliedschaft in die Arbeitsgemeinschaft ist gleichzeitig mit dem Auftrag zur Klinikseelsorge gegeben.
- Die Zugehörigkeit erlischt mit der Beendigung des Auftrags in der Klinikseelsorge oder durch schriftliche Willenserklärung.
§ 4
Arbeitsweise der Arbeitsgemeinschaft
- Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft treffen sich jährlich einmal zu einer Konferenz und Fachtagung. Die Teilnahme der haupt- und nebenberuflich Tätigen geschieht im Rahmen ihres dienstlichen Auftrags.
- Angeregt und gefördert werden fachspezifische (z. B. Psychiatrieseelsorge, Kinderklinikseelsorge) und regionale Treffen.
- Die Arbeitsgemeinschaft kann einzelne Aufgaben ihren Mitgliedern bzw. Arbeitsgruppen übertragen. Diese haben kein Vertretungsrecht nach außen.
- Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft führt der Referent im Erzbischöflichen Seelsorgeamt.
§ 5
Organe der Arbeitsgemeinschaft
Diese sind: |
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§ 6
Konferenz der Arbeitsgemeinschaft
- Mindestens einmal jährlich findet eine Konferenz der Arbeitsgemeinschaft statt. Spätestens vier Wochen vor der Konferenz lädt die/der Vorsitzende schriftlich ein. Sie/Er leitet die Konferenz. Mitarbeiter in der Klinikseelsorge mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 50 %, Sachverständige und Gäste können eingeladen werden.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Stimmberechtigten anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Konferenz wählt die Mitglieder der Leitungsgruppe der Arbeitsgemeinschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Eine Konferenz der Arbeitsgemeinschaft muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn sie von mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
- An der Konferenz der Arbeitsgemeinschaft nehmen der zuständige Abteilungsleiter im Erzbischöflichen Ordinariat und der Referent im Erzbischöflichen Seelsorgeamt teil.
§ 7
Die Leitungsgruppe
- Die Leitungsgruppe besteht aus fünf Personen. Die Konferenz wählt die/den erste/n und zweite/n Vorsitzende/n und anschließend die weiteren Mitglieder der Leitungsgruppe mit jeweils einfacher Mehrheit in getrennten Wahlgängen.
- Die Leitungsgruppe wird auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof.
- Scheidet ein Mitglied der Leitungsgruppe aus, rückt die Person mit nächsthöchster Stimmenzahl nach.
- Die Leitungsgruppe nimmt im Rahmen der Beschlüsse der Konferenz die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft wahr. Sie bereitet insbesondere die Jahrestagungen vor und sorgt für ihre Durchführung.
- Die/Der Vorsitzende leitet die Arbeitsgemeinschaft. Sie/Er bereitet die Sitzungen der Leitungsgruppe vor und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse. Sie/Er führt die Geschäfte, sofern sie nicht an den Referenten im Erzbischöflichen Seelsorgeamt delegiert sind und vertritt die Anliegen der Arbeitsgemeinschaft bei der Diözesanleitung und gegenüber Dritten. Die/Der Vorsitzende gibt der Konferenz der Arbeitsgemeinschaft jährlich einen Bericht.
- Im Verhinderungsfalle der/des Vorsitzenden führt die/der zweite Vorsitzende die Geschäfte. Scheidet die/der Vorsitzende vorzeitig aus, tritt die/der zweite Vorsitzende an ihre/seine Stelle und führt die Geschäfte bis zur Wahl einer/eines neuen Vorsitzenden.
- Der zuständige Abteilungsleiter im Erzbischöflichen Ordinariat und der Referent im Erzbischöflichen Seelsorgeamt stehen in enger Kooperation mit der Leitungsgruppe. Der Referent im Erzbischöflichen Seelsorgeamt nimmt an den Sitzungen teil. Dreimal im Jahr findet eine Sitzung mit dem zuständigen Abteilungsleiter im Erzbischöflichen Ordinariat statt.
§ 8
Finanzierung
Die Sachkosten der Arbeitsgemeinschaft trägt die Erzdiözese Freiburg nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes.
####§ 9
Schlussbestimmungen
Diese Ordnung wird hiermit nach Beratung in der Konferenz der Klinikseelsorgerinnen und Klinikseelsorger am 11. März 2003 beschlossen.
Diese Ordnung wurde durch Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates vom 12. Mai 2003 in Kraft gesetzt.