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Apostolisches Schreiben Motu proprio
Summorum Pontificum
Leitlinien für die deutschen Diözesen

vom 27. September 2007

(ABl. 2007, S. 113)

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Am 14.09.2007 ist das Apostolische Schreiben Summorum Pontificum in Kraft getreten. In diesem Motu proprio, dessen Veröffentlichung Papst Benedikt XVI. mit einem Brief an die Bischöfe begleitet hat, werden die Rahmenbedingungen für die Feier der Heiligen Messe nach dem von Papst Johannes XXIII. promulgierten Missale Romanum als außerordentliche Form der Liturgie der Kirche festgelegt. Beide Texte liegen in der vom Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz herausgegebenen Reihe „Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls“ (Nr. 178) vor.
In Wahrnehmung ihrer Autorität und Verantwortung für die Liturgie, an die der Heilige Vater unter Bezug auf das II. Vatikanische Konzil (Sacrosanctum Concilium 22) in seinem Begleitbrief (S. 26) erinnert, haben die Bischöfe für den Bereich der deutschen Diözesen in der Herbst-Vollversammlung vom 24. bis 27. September 2007 für die Messfeiern in den Pfarrgemeinden die folgenden Leitlinien vereinbart. Diese sollen dazu beitragen, dass die Gläubigen, die in ihrer religiösen Haltung der älteren Form der Liturgie verbunden sind, einen Zugang zu Messfeiern in der außerordentlichen Form erhalten sollen, soweit dies im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten realisierbar ist.
  1. Die Möglichkeit zur Messfeier in der außerordentlichen Form muss vom Prinzip der Harmonie zwischen dem Interesse und Wohl der antragstellenden Gläubigen und der ordentlichen Hirtensorge für die Pfarrei unter der Leitung des Bischofs getragen sein. Die Zulassung der außerordentlichen Form darf nicht bestehende Spannungen verstärken oder gar neue Spaltungen hervorrufen (vgl. SP Art. 5 § 1).
  2. Die ordentliche Form der Messfeier ist die nach dem Missale Romanum 1970 (in der Fassung der Editio typica tertia 2002 und – bis zum Erscheinen der deutschen Ausgabe der 3. Auflage – das MESSBUCH FÜR DIE BISTÜMER DES DEUTSCHEN SPRACHGEBIETS 2. Auflage 1988). Für die außerordentliche Form der Messfeier ist das Missale Romanum 1962 (z. B. Editio juxta typicam Regensburg 1962, mit den Diözesanproprien) zu verwenden (vgl. SP Art. 1).
  3. Die Pfarrgottesdienste werden in der ordentlichen Form gefeiert. An Sonntagen kann eine Messe in der außerordentlichen Form hinzutreten, nicht jedoch die Messe in der ordentlichen Form ersetzen (vgl. SP Art. 5 § 2).
  4. Den Antrag auf Genehmigung durch den Pfarrer (gem. SP Art. 5 § 1) können Gruppen von Laien (vgl. SP Art. 7) innerhalb einer Pfarrei bzw. innerhalb eines Pfarrverbands oder einer Seelsorgeeinheit, die unter Leitung eines Pfarrers steht, stellen. Wenn Gruppen aus Mitgliedern verschiedener Pfarreien bzw. Pfarrverbänden oder Seelsorgeeinheiten bestehen, ist der Antrag an den Diözesanbischof zu richten.
  5. Über Art und Größe der antragstellenden Gruppen wird keine Festlegung getroffen, um den örtlichen Gegebenheiten angemessen entsprechen zu können.
  6. Die notwendige Eignung der Priester für die Zelebration in der außerordentlichen Form des Ritus (vgl. SP Art. 5 § 4) umfasst folgende Anforderungen:
    • Allgemeine Eignung, die jeder Priester besitzen muss;
    • Annahme der ganzen Liturgie der Kirche in ihrer ordentlichen und außerordentlichen Form (vgl. Begleitschreiben von Papst Benedikt XVI.);
    • Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus;
    • lateinische Sprachkenntnisse.
    Zur Erlangung der Vertrautheit mit der außerordentlichen Form des Ritus und zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse werden die Diözesanbischöfe nach Bedarf Angebote zur Fort- und Weiterbildung bereitstellen.
  7. Der Pfarrer bzw. Rektor einer Kirche ist, auch wenn er die Eignung besitzt, nicht verpflichtet, selbst nach dem Missale Romanum 1962 zu zelebrieren. Wenn er sich wegen seiner dienstlichen Belastungen oder aus persönlichen Gründen außerstande sieht, dem Anliegen der Gläubigen selbst zu entsprechen, wird er sich an den Diözesanbischof wenden. Das Recht der Gläubigen hierzu (SP Art. 7) bleibt davon unberührt.
  8. Für die Feier der Messe in der außerordentlichen Form gelten der Kalender und die Leseordnung des Missale Romanum 1962. Zu beachten sind zu gegebener Zeit die angekündigten Erweiterungen des Kalenders durch die Kommission Ecclesia Dei. Für den Vortrag der Lesungen in der Volkssprache (vgl. SP Art. 6) sind die Perikopen aus dem rekognoszierten Lektionar zum Messbuch für die Bistümer des deutschen Sprachgebiets 1988 zu entnehmen. Alternativ kann auch der „Schott“ 1962 verwendet werden.
  9. Vom Recht zur Errichtung von Personalpfarreien für die Feier in der außerordentlichen Form des römischen Ritus (SP Art. 10) werden die deutschen Diözesanbischöfe bis auf Weiteres keinen Gebrauch machen.
  10. Als Grundlage für den nach drei Jahren zu erstattenden Bericht über die Erfahrungen mit den Regelungen des Motu proprio (vgl. Begleitbrief von Papst Benedikt XVI.) hat der Pfarrer bzw. Rektor, wenn er in seiner Pfarrei bzw. Kirche die Genehmigung zur Messfeier in der außerordentlichen Form erteilt, dem Diözesanbischof hiervon Mitteilung zu machen. Pfarrer und Rektoren, in deren Pfarreien bzw. Kirchen Messfeiern in der außerordentlichen Form stattfinden, haben den Diözesanbischof kontinuierlich über die Entwicklung zu informieren.
Diese Leitlinien treten am 1. Oktober 2007 in Kraft und werden nach Ablauf eines Jahres überprüft.