Erzbistum Freiburg
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Vikarsstatut

vom 6. Dezember 2021

(ABl. 2022, S. 1)

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Präambel

1Das II. Vatikanische Konzil sagt in seinem Dekret „Christus Dominus“ über die Hirtenaufgabe der Bischöfe: „Die Pfarrvikare vollbringen als Mitarbeiter des Pfarrers täglich eine ausgezeichnete und tatkräftige Leistung für den Seelsorgsdienst, den sie unter der Autorität des Pfarrers verrichten.“ (Nr. 30,3)
2Die Pastoralen Leitlinien unserer Erzdiözese (2005) betonen das Anliegen einer kooperativen Pastoral und fordern von den Priestern und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine partnerschaftliche und arbeitsteilige Zusammenarbeit, (vgl. Den Aufbruch gestalten. 3Pastorale Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, 4.2.2 und 4.2.3). 4Die Diözesanen Leitlinien (2017) greifen diesen Ansatz einer kooperativen Pastoral auf und fördern eine größtmögliche Vernetzung der Aus- und Weiterbildung aller seelsorglichen Berufe, „um die Teamfähigkeit, die selbstverständliche Zusammenarbeit von Frauen und Männern sowie das gemeinsame Einüben gelebter Spiritualität zu unterstützen.“ (vgl. Christus und den Menschen nah. Diözesane Leitlinien der Erzdiözese Freiburg, 1.2)
5Vor diesem Hintergrund wird das Vikarsstatut von 2009 neu gefasst.
6Es gilt für die Priester, die in den ersten Jahren des priesterlichen Dienstes bis zur Ablegung des Pfarrexamens als Vikare eingesetzt sind.
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1. Pastorale Zusammenarbeit

  1. 1Die gemeinsame Verantwortung der Priester und pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Heilsdienst in den Seelsorgeeinheiten mit ihren Gemeinden „unter der Autorität des Pfarrers“ (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ Nr. 30,3) erfordert eine gemeinsame pastorale Planung sowie eine rechtzeitige und regelmäßige gegenseitige Information im Seelsorgeteam. 2Der Vikar ist Mitglied des Seelsorgeteams und nimmt am regelmäßigen Dienstgespräch teil.
    3Unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Vikars ist der Leitende Pfarrer. 4Zwischen Pfarrer und Vikar soll „ein brüderliches Verhältnis bestehen und immer gegenseitige Liebe und Ehrfurcht herrschen, durch Rat, Hilfe und Beispiel sollen sie einander unterstützen und einmütig und mit gemeinsamem Eifer der Pfarrseelsorge obliegen.“ (II. Vatikanisches Konzil, Dekret über die Hirtenaufgabe der Bischöfe „Christus Dominus“ Nr. 30,3) 5Pfarrer und Vikar vereinbaren zu Beginn der Dienstzeit des Vikars einen für beide verbindlichen Rahmen für Zeiten des gemeinsamen Gebets, des geistlichen Austauschs und der persönlichen Begegnung (etwa bei gemeinsamen Mahlzeiten).
    6Die Aufgabe einer Mentorin oder eines Mentors für den Vikar kann durch den Leitenden Pfarrer wahrgenommen oder einer anderen Person aus dem Seelsorgeteam übertragen werden. 7Die Entscheidung hierüber trifft das Erzbischöfliche Ordinariat im Benehmen mit dem Leitenden Pfarrer. 8Im Falle der Bestellung einer Mentorin bzw. eines Mentors, der nicht Priester ist, benennt das Erzbischöfliche Ordinariat in Absprache mit dem Leitenden Pfarrer zusätzlich einen erfahrenen Priester (z. B. Kooperator, Subsidiar), der den Vikar bei der Einübung eines priesterlichen Lebensstils und in der Ausübung der spezifischen sakramentalen Vollzüge als Priester unterstützt.
    9Die Mentorin bzw. der Mentor führt mit dem Vikar regelmäßig Mentorengespräche, mindestens jedoch einmal im Quartal. 10Eines der Gespräche kann als Zielvereinbarungsgespräch geführt werden, sofern der Leitende Pfarrer Mentor des Vikars ist. 11Für die Terminierung der Gespräche tragen beide Seiten Verantwortung.
  2. 1Die Mentorin bzw. der Mentor trägt dafür Sorge, dass dem Vikar Einblick in alle Bereiche der Seelsorge gewährt wird. 2Dazu gehört auch die Einführung in die kirchliche Verwaltung.
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2. Stellenbesetzung und Stellenwechsel

  1. 1Die Vikarszeit beträgt in der Regel fünf Jahre. 2Soweit es die pastoralen Verhältnisse gestatten, wird der Vikar mindestens zwei Jahre an einer Stelle und an nicht mehr als drei festen Vikarsstellen tätig sein. 3Sowohl der Pfarrer als auch der Vikar können der Hauptabteilung 2 - Pastorales Personal für die Stellenbesetzung relevante Gesichtspunkte nennen.
  2. 1Vor der Versetzung eines Vikars wird in der Regel der Personalausschuss des Priesterrats gehört.
    2Hauptversetzungstermin ist der Schuljahresbeginn. 3Versetzungen zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen nur, wenn wichtige pastorale Gründe vorliegen. 4Bei einer regulären Versetzung wird diese dem Vikar nach Möglichkeit vor Beginn der Sommerferien mitgeteilt.
    5Die Mentorin bzw. der Mentor führt den Vikar in seine Aufgabenbereiche ein. 6Der Vorgänger des Vikars führt mit seinem Nachfolger ein persönliches Übergabegespräch mit Aushändigung wichtiger Unterlagen.
  3. 1Am Ende der Dienstzeit in einer Seelsorgeeinheit erstellt der Leitende Pfarrer eine dienstliche Beurteilung über die Tätigkeit des Vikars, die er dem Vikar vorlegt und mit ihm vor dem Stellenwechsel bespricht. 2Der Vikar bestätigt mit seiner Unterschrift die Kenntnisnahme der dienstlichen Beurteilung und das stattgefundene Gespräch. 3Der Leitende Pfarrer legt die dienstliche Beurteilung nach dem Gespräch mit dem Vikar dem Erzbischöflichen Ordinariat vor. 4Der Vikar kann eine schriftliche Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung abgeben, die zu den Personalakten genommen wird.
  4. In Konfliktfällen kann ein Vikar sich an die Vikarsvertreter im Priesterrat oder an den zuständigen regionalen Ansprechpartner (siehe Abschnitt 4) wenden.
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3. Schule

1Der Religionsunterricht an Schulen bietet vielfältige Chancen, Kindern und Jugendlichen sowie Lehrenden zu begegnen. 2Deshalb sollen Vikare in der Regel bis zu sechs Stunden Religionsunterricht ab der 3. Klasse an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen sowie allgemeinbildenden Gymnasien auf dem Gebiet der Seelsorgeeinheit erteilen. 3Dabei soll der Vikar an höchstens zwei Schulen unterrichten. 4Der Schuldekan bzw. die Schuldekanin trägt dafür Verantwortung, dass dies bei der Planung des Religionsunterrichtes berücksichtigt wird.
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4. Berufseinführung

1Im ersten Vikarsjahr nimmt der Vikar an den Fortbildungen teil, die im Rahmen der Kooperativen Berufseinführung vorgesehen sind. 2Zugleich wird die Supervision fortgesetzt, welche er vor den Vikarsjahren begonnen hat.
3Ab dem zweiten Vikarsjahr nimmt der Vikar jährlich an einer weiteren Fortbildung teil (sog. Herbstseminare). 4Der Vikar soll bis zum Abschluss seiner Vikarszeit an drei Herbstseminaren mit verschiedenen Themen teilgenommen haben.
5Ab dem vierten Vikarsjahr soll der Vikar am Pfarrexamen teilnehmen. 6Für die Dauer der Pfarrexamenskurse und des Ablegens des Pfarrexamens sind keine zusätzlichen Fortbildungen vorgesehen. 7Die Vikarszeit endet mit Bestehen des Pfarrexamens.
8Während der gesamten Vikarszeit nimmt der Vikar jährlich an Exerzitien teil. 9Dringend empfohlen werden die Wahrnehmung einer Geistlichen Begleitung sowie der Austausch mit anderen Priestern, insbesondere anderen Vikaren.
10Exerzitien, Supervision und Fortbildungen gelten als Dienstzeit; insbesondere die Zeiträume für Fortbildungen und Exerzitien sind von anderen dienstlichen Verpflichtungen freizuhalten. 11Austausch und Geistliche Begleitung finden außerhalb der Dienstzeit statt.
12Das Erzbischöfliche Ordinariat ernennt für die Dekanate des Gebiets einer Diözesanstelle jeweils einen Priester als regionalen Ansprechpartner für die Vikare. 13Mindestens einmal im Jahr besucht er jeden Vikar an seinem Einsatzort und führt ein Gespräch mit dem Vikar und ein Gespräch mit der Mentorin bzw. dem Mentor. 14Er kann mit dem Vikar bzw. mit der Mentorin bzw. dem Mentor absprechen, dass er das Erzbischöfliche Ordinariat über bestimmte Inhalte des jeweiligen Gesprächs informiert.
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5. Urlaub und Freizeit

  1. 1Im Rahmen der Ordnung für den Erholungsurlaub der Priester stehen jedem Vikar während der Sommerferien insgesamt drei Wochen Jahresurlaub mit wenigstens zwei aufeinanderfolgenden Sonntagen zur Verfügung. 2Pfarrliche Ferienmaßnahmen werden nicht auf diese Zeit angerechnet.
  2. Der Vikar hat Anspruch auf einen freien Tag in der Woche, der in gegenseitiger Absprache vereinbart wird.
  3. Darüber hinaus gilt die allgemeine Urlaubs- und Dienstzeitordnung für Priester.
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6. Wohnung

1Der Vikar erhält Unterkunft oder Wohnung1# im Pfarrhaus oder außerhalb des Pfarrhauses.
2In den Fällen einer Unterkunft versteuert der Vikar den Sachbezugswert für Unterkunft nach den amtlichen Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
3In den Fällen einer Wohnung sind für den Vikar vorzusehen: Arbeits-/Wohnzimmer, Schlafzimmer, eigene Nasszelle, eigene Küche bzw. geeignete Kochgelegenheit, eigene Türklingel, eigenes Telefon, eigener Internetzugang. 4Die Möblierung der Vikarswohnung obliegt in der Regel dem Vikar, die Küche wird dem Vikar im Regelfall von der Kirchengemeinde zur Verfügung gestellt. 5Bei der Nutzung einer (teil-)möblierten Wohnung entsteht ein geldwerter Vorteil, der vom Vikar mit seinen Bezügen entsprechend zu versteuern ist.
6Die Nebenkosten der Vikarswohnung trägt der Vikar.
7In der Regel ist dem Vikar ein eigenes Büro im Pfarramtsbereich zur Verfügung zu stellen. 8Die Arbeitsplatzausstattung richtet sich nach den Richtlinien, die für alle pastoralen Dienste gelten.
9Pfarrer und Vikar treffen für die Übernahme der Kosten gemeinsam eingenommener Mahlzeiten eine einvernehmliche Regelung.
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7. Besoldung und Finanzen

  1. Die Besoldung des Vikars richtet sich nach der Ordnung für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester in der jeweils geltenden Fassung.
  2. Für die Einrichtung eines persönlichen Arbeitszimmers erhält der Vikar vom Erzbischöflichen Ordinariat einmalig einen steuerpflichtigen Zuschuss von derzeit 3.500,00 Euro.
  3. Die im Rahmen der pastoralen Arbeit entstandenen Fahrt- und Sachkosten werden dem Vikar entsprechend der jeweils geltenden Regelung erstattet.
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8. Inkraftsetzung und Übergangsregelung

1Das vorstehende Vikarsstatut, welches im Priesterrat beraten wurde, setze ich mit Wirkung vom 1. Januar 2022 für die Erzdiözese Freiburg in Kraft.
2Die Regelungen in Abschnitt 6 entfalten ihre Wirkung für den Vikar zum Zeitpunkt seiner ersten Versetzung bzw. Anweisung nach Inkrafttreten dieses Vikarsstatuts, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
3Das Vikarsstatut aus dem Jahre 2009 setze ich mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. 2Sonstige Regelungen für Vikare, die den Regelungen des Vikarsstatut entgegenstehen, verlieren ihre Rechtskraft.
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1 ↑ „Eine Wohnung ist eine in sich geschlossene Einheit von Räumen, in denen ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Wesentlich ist, dass eine Wasserversorgung und -entsorgung, zumindest eine einer Küche vergleichbare Kochgelegenheit sowie eine Toilette vorhanden sind. Danach stellt z. B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC als Nebenraum eine Wohnung dar, dagegen ist ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette und Küche eine Unterkunft.” (Lohnsteuerrichtlinien R.8.1 Abs. 6 zu § 8 EStG)
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