.Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten
Zuständigkeit der Dekane in Angelegenheiten
des Sonn- und Feiertagsschutzes
vom 13. Februar 2008
(ABl. 2008, S. 223)
# 1 Durch Erlass des Erzbischöflichen Ordinariates vom 9. Juni 1987 wurden die Dekane als zuständige Stelle zur Durchführung von Anhörungen gemäß § 12 Absatz 3 FeiertG bestimmt.
2 Diese Zuständigkeit der Dekane wird hiermit erstreckt auf die Anhörungen gemäß § 8 Absatz 1 des Ladenöffnungsgesetzes (LadÖG).
3 Damit sind die Dekane als zuständige kirchliche Stelle von den bürgerlichen Gemeinden vor der Entscheidung über die Festsetzung verkaufsoffener Sonntage anzuhören.
4 Der Wortlaut des § 8 LadÖG ist nachstehend wiedergegeben.
###§ 1 Weitere Verkaufssonntage
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1 Abweichend von § 3 Absatz 2 Nr. 1 dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.1# 2 Die zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten fest. 3 Die zuständigen kirchlichen Stellen sind vorher anzuhören, soweit weite Bevölkerungsteile der jeweiligen Kirche angehören. 4 Satz 3 gilt nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
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1 Die Offenhaltung von Verkaufsstellen kann auf bestimmte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. 2 Sie darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um 18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Hauptgottesdienstes liegen. 3 Wird die Offenhaltung von Verkaufsstellen auf bestimmte Bezirke beschränkt, so sind die verkaufsoffenen Sonn- oder Feiertage nur für diese Bezirke verbraucht.
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Die Adventssonntage, die Feiertage im Dezember sowie der Oster- und Pfingstsonntag dürfen nicht freigegeben werden.
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1 ↑ Gem. Art. 5 Abs. 3 G v. 14.2.2007 (GBl. S. 135) dürfen im Jahr 2007 abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein; diese Tage werden von der Gemeinde bestimmt. Die Adventssonntage und die Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.
1 ↑ Gem. Art. 5 Abs. 3 G v. 14.2.2007 (GBl. S. 135) dürfen im Jahr 2007 abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 1 Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein; diese Tage werden von der Gemeinde bestimmt. Die Adventssonntage und die Feiertage im Dezember dürfen nicht freigegeben werden.