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Ordnung über das Glockenwesen im Erzbistum Freiburg
vom 8. September 1981
(ABl. 1981, S. 151), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. 2001, S. 95)
#Zur Ausführung der Erzb. Verordnung über das kirchliche Bauwesen im Erzbistum Freiburg (Amtsblatt 1958 S. 337) ergeht folgende Ordnung:
- 1 Die Glocken in Kirchen sind für den gottesdienstlichen Gebrauch bestimmt. 2 Sie müssen klanglich und technisch dieser Bestimmung genügen sowie sachverständig und sorgfältig gepflegt werden.
- 1 Für die Beratung der Kirchengemeinden, der Erzb. Bauämter und der Architekten in Glockenangelegenheiten bestellt das Erzb. Ordinariat Glockeninspektoren und teilt ihnen bestimmte Beratungsbezirke zu. 2 Sie sind die amtlichen Sachverständigen für den Bereich des Erzbistums Freiburg. 3 Beratungen durch andere Sachverständige ersetzen die Heranziehung des amtlichen Glockeninspektors nicht.
- 1 Die Anschaffung oder Instandsetzung (Umguss) einzelner Glocken oder ganzer Geläute bedarf der Mitwirkung des Glockeninspektors. 2 Dieser macht Vorschläge über die Tonzusammenstellung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Gesichtspunkte und gibt eine Kostenschätzung. 3 Der Glockeninspektor begutachtet die eingehenden Angebote und macht Vorschläge für die Vergabe.4 Der Glockeninspektor wirkt auch in folgenden Fällen beratend mit:
- Neubau oder Umbau von Glockentürmen; Sanierung der Glockentürme bei statischer oder dynamischer Überlastung des Turms.
- Neubau von Glockenstühlen und Veränderungen an vorhandenen Glockenstühlen,
- Aufhängung der Glocken in den Türmen,
- Änderung der Glockenstuben und ihrer Schallöffnungen,
- Neuanschaffung oder Veränderungen von Läuteanlagen und Armaturen,
- Änderungen der Intonation und der Lautstärke vorhandener Geläute.
- Die Kirchengemeinden, die Erzb. Bauämter oder die Architekten verständigen den zuständigen Glockeninspektor von der geplanten Baumaßnahme, damit eine rechtzeitige Beratung noch im Planungsstadium erfolgen kann.
- 1 Falls durch die Glocken verursachte Turmveränderungen baulicher Art erforderlich sind, sind die Erzb. Bauämter oder die Architekten, bei staatlichen Lastengebäuden das zuständige Staatliche Hochbauamt, hinzuzuziehen. 2 Diese veranlassen und überwachen die erforderlichen Arbeiten.
- Über die Befunde vor Ort und über die Beratungsergebnisse fertigt der Glockeninspektor einen Bericht mit etwa erforderlichen Herstellungs-, Verbesserungs- oder Erneuerungsvorschlägen; die Berichte gehen an das Erzb. Ordinariat Freiburg, an die Erzb. Bauämter oder Architekten, an die jeweiligen Kirchengemeinden und in besonderen Fällen an die Glocken- und Wartungsfirmen.
- 1 Auf Grund der Vorschläge des Glockeninspektors beschließt die Kirchengemeinde über die Durchführung des Vorhabens. 2 Der Beschluss über die Vergabe eines Auftrags ist dem Erzb. Ordinariat zur Genehmigung vorzulegen. 3 Er wird erst durch die kirchenaufsichtliche Genehmigung wirksam. 4 Der Auftrag an Firmen darf erst nach dieser Genehmigung erteilt werden. 5 Bei unaufschiebbaren Arbeiten ordnet das Erzb. Ordinariat auf Vorschlag des Glockeninspektors erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen und Arbeiten an.
- 1 In besonders dringenden Fällen kann der Glockeninspektor vor Ort Anordnungen treffen, die zur Beseitigung der Gefahrenquellen, zum Schutz des Gebäudes, des Glockenstuhls, der Glocken- oder der Läuteanlage notwendig sind. 2 Die Anordnungen werden im Nachhinein schriftlich bestätigt.
- 1 Die Werkprüfung der neu gegossenen Glocken findet im Herstellerwerk statt. 2 Die Endabnahme erfolgt durch den Glockeninspektor nach betriebsfertiger Montage der Glocken und der Läuteanlage auf dem Turm. 3 Die Prüfung soll nach Möglichkeit im Beisein der Glocken- oder Montagefirma erfolgen. 4 Die Abnahme aller anderen Arbeiten geschieht entweder im Beisein eines Vertreters der jeweiligen Kirchengemeinde, des Erzb. Bauamtes oder des Architekten.
- 1 Größere Geläute, ab fünf Glocken, und vor allem historische Geläute, sollen im Turnus von etwa sieben Jahren vom Glockeninspektor überprüft werden. 2 Das gleiche gilt für Geläute mit Gegenpendelanlagen, Reversionsklöppel oder in gefährdeten Türmen.
- 1 Glocken sind zum liturgischen Gebrauch bestimmt. 2 Daher ist auf künstlerische Ausgestaltung von Inschriften, Bildern oder Verzierungen besondere Sorgfalt zu legen.3 Ältere Glocken haben eine kunst- und sakralhistorische Bedeutung. 4 Sie dürfen deshalb ohne Zustimmung des Glockensachverständigen und ohne kirchenaufsichtliche Genehmigung weder ab- oder umgehängt, noch umgegossen oder veräußert werden.
- 1 Die Glockeninspektoren sind angehalten, alle Geläute zu inventarisieren und eine Kartei zu erstellen, in der besondere Merkmale der jeweiligen Geläute eingetragen werden. 2 Für Geläute, von denen keine Tonanalysen vorhanden sind, sind diese zu fertigen.
- Für Arbeiten bis zu einem Betrag von 2500 Euro ist ein Angebot ausreichend; ab 2500 Euro sind in der Regel zwei oder mehrere Angebote anzufordern.
- 1 Der Abschluss von Wartungsverträgen sind dem Glockeninspektor zur Prüfung vorzulegen. 2 Dies gilt auch für die Vereinbarung neuer Wartungsgebühren.
- Der Glockeninspektor ist in der Wahrnehmung wissenschaftlicher und historischer Forschungsaufgaben auf dem Gebiet des Glockenwesens zu unterstützen.
- 1 Für die Tätigkeit der Glockeninspektoren wird eine Beratungsgebühr zuzüglich der anteiligen Reisekosten erhoben. 2 Die Gebührensätze werden im Amtsblatt bekanntgemacht.