Erzbistum Freiburg
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Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg
(Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten)

vom 28. Januar 2026

ABl. 2026, S. 40

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Abschnitt 1 – Grundlegung des Dienstes

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§ 1
Beruf und kirchliche Stellung

( 1 ) Die Erzdiözese Freiburg bestellt Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten als hauptberufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sind akademisch ausgebildete Theologinnen und Theologen und Seelsorgerinnen und Seelsorger. Taufe und Firmung, die allen Gliedern der Kirche die Teilnahme am gemeinsamen Priestertum der Gläubigen vermitteln, sind die sakramentale Grundlage für diesen Dienst. Glaubens- und Lebenserfahrung und die im Studium erworbenen Kompetenzen bringen sie in den pastoralen Dienst ein.
( 2 ) Es ist Aufgabe von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, nach Wegen zu suchen, wie das Evangelium in Familie, Kirche und Gesellschaft gemäß den persönlichen und beruflichen Situationen gelebt und bezeugt werden kann. Durch Begleitung von Einzelnen, die Befähigung anderer und die Arbeit mit Gruppen helfen sie, Kirche aufzubauen und Lebensbereiche der Gesellschaft mitzugestalten. Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirche und als akademisch ausgebildete Theologinnen und Theologen ist ihnen aufgetragen, die Präsenz der christlichen Botschaft in unserer Gesellschaft zu entdecken und wachzuhalten und den Dialog mit all denen zu pflegen, die gesellschaftliches und kulturelles Leben prägen. Für ihre Aufgaben bedürfen Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten entsprechender menschlicher und geistlicher Voraussetzungen sowie einer theologischen und pastoral-praktischen Ausbildung.
( 3 ) Als kirchlicher Beruf steht der Dienst der Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten unter der Leitung des Erzbischofs, der sie auch zu ihrem Dienst bestellt. Ihrer Ausbildung entsprechend werden ihnen Aufgaben im pastoralen Dienst übertragen. Im jeweiligen Einsatzbereich sind sie der für die Leitung verantwortlichen Person zugeordnet. Ihre Aufgaben nehmen sie mit der für ihren Dienst erforderlichen eigenen Verantwortung wahr.
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§ 2
Rollen und Aufgabenbereiche

( 1 ) Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten nehmen ihre Aufgaben in Kooperation mit Ehrenamtlichen und den anderen pastoralen Diensten entsprechend ihren fachlichen und persönlichen Kompetenzen wahr. Sie können aufgrund ihrer theologischen und pastoralen Qualifikation in Pfarreien sowie in diözesanen Einrichtungen auf allen Ebenen in der Erzdiözese Freiburg eingesetzt werden sowie in kategorialen Einsatzfeldern, Schule und zielgruppen- bzw. themenspezifischen Einsatzbereichen.
( 2 ) Die spezifische Aufgabe der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten ist die Übernahme pastoraler Sachgebiete. Die jeweilige Stellenumschreibung nennt die Sachbereiche, die den Schwerpunkt der Tätigkeit ausmachen, und gibt an, in welchen Rollen und Aufgabenfeldern die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent arbeitet. Die Rollen und Aufgabenfelder werden unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse und der Teamkonstellation und in Absprache mit der bzw. dem Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung festgehalten, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Sinne des Direktionsrechts zu genehmigen ist.
( 3 ) Des Weiteren können Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten ihren Dienst auch außerhalb der Erzdiözese Freiburg auf der Basis gemeinsamer Regelungen mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen in den Bereichen der Militär- und Polizeiseelsorge sowie der Auslandsseelsorge der Deutschen Bischofskonferenz ausüben.
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§ 3
Voraussetzungen für den Dienst

( 1 ) Für den Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent müssen bestimmte religiöse, kirchliche und menschliche Voraussetzungen gegeben sein.
( 2 ) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Bemühen um Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche, aktive Teilnahme am kirchlichen und gottesdienstlichen Leben, besonders an der Feier der Eucharistie, und die Pflege einer geistlichen Lebensführung.
( 3 ) Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Stabilität, Kontakt-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenberuflichen Diensten.
( 4 ) Der Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent erfordert eine im Glauben angenommene gestaltete Lebensform: Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sollen auf ihre Weise im persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeuginnen und Zeugen der Frohen Botschaft sein. Im Übrigen gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes.
( 5 ) Das Teilen von Glauben und Leben ist ein wesentlicher Aspekt des pastoralen Dienstes, der dadurch gefördert wird, dass pastorale Mitarbeitende nahe bei den Menschen leben, für die sie im beruflichen Kontext einen Auftrag haben. Daher wird erwartet, dass Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in dem pastoralen Raum leben, in dem sie ihren Dienst tun.
( 6 ) Die fachlichen Voraussetzungen bestehen in einem erfolgreich abgeschlossenen Hochschulstudium der Theologie, in der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf sowie im erfolgreichen Abschluss der Berufseinführung.
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§ 4
Aus- und Weiterbildung

( 1 ) Die Aus- und Weiterbildung von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten umfasst drei Phasen:
  1. das Studium (erste Bildungsphase),
  2. die Berufseinführung als berufspraktische Ausbildungsphase (zweite Bildungsphase) und
  3. die Phase der beruflichen Weiterbildung (dritte Bildungsphase).
( 2 ) Die wesentlichen Elemente des Studiums und der Berufseinführung sind: Hilfen zur menschlichen und geistlichen Reifung, Förderung und Entfaltung der Spiritualität des pastoralen Dienstes, Grundlegung, Vertiefung und fortlaufende Ergänzung im theologischen und humanwissenschaftlichen Wissen und in der Kenntnis spezifischer Lebens- und Sachbereiche, Vermittlung, Einübung und Weiterentwicklung der pastoralpraktischen und religionspädagogischen Befähigung.
( 3 ) Das studienbegleitende Programm steht allen Studierenden der Theologischen Fakultät offen. Eine Entscheidung für oder gegen diesen Berufsweg erfolgt erst am Ende des Studiums.
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Abschnitt 2 – Studienphase (Erste Bildungsphase)

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§ 5
Studium

( 1 ) Die erste Bildungsphase umfasst das Studium (Diplom bzw. Magister Katholische Theologie, Theologisches Doktorat, Staatsexamen bzw. Abschluss des Polyvalenten Zwei-Hauptfach Bachelorstudiengangs mit Katholischer Theologie als Hauptfach und dem anschließenden Master of Education für das Gymnasium) an einer katholisch-theologischen Fakultät (Fachbereich, Hochschule) und endet mit dem erfolgreichen Ablegen der theologischen Abschlussprüfungen.
( 2 ) Im Studium werden die fachlichen Voraussetzungen für die spätere Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes erworben.
( 3 ) Andere Zugangswege bedürfen der Anerkennung durch die Prüfungs- und Zulassungskommission.
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§ 6
Studienbegleitung – Ausbildungsleitung und geistliches Mentorat

( 1 ) Der Ordinarius ernennt je eine Ausbildungsleitung für den Bereich Pastoral und für den Bereich Schule und geistliche Mentorinnen und Mentoren, von denen wenigstens eine Person Priester sein soll. Ihre Aufgabe ist die spirituelle, menschliche, schulische und pastoral-praktische Vorbereitung der Studierenden auf den hauptberuflichen pastoralen Dienst.
( 2 ) Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter für den Bereich Pastoral und den Bereich Schule geben Auskunft über den Beruf und die Einsatzmöglichkeit für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg, beraten die Studierenden bei ihrer Berufsorientierung und entscheiden bei der Auswahl der Praktika mit. Sie sorgen in Absprache mit der geistlichen Mentorin bzw. dem geistlichen Mentor dafür, dass die für die Theologiestudierenden und den Bewerberinnen- und Bewerberkreis erforderlichen Veranstaltungen stattfinden und geben gegenüber dem Ordinarius eine Stellungnahme über die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den pastoralen und schulischen Dienst ab.
( 3 ) Aufgabe der geistlichen Mentorin bzw. des geistlichen Mentors ist es, den Studierenden zu helfen, das eigene Leben aus dem Glauben zu gestalten, Theologie für das eigene Glaubensleben wirksam werden zu lassen und umgekehrt und das persönliche Verhältnis zur Kirche zu entfalten und die geistlichen Perspektiven künftiger Aufgaben zu erkennen.
( 4 ) Die geistliche Mentorin bzw. der geistliche Mentor wird nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberin bzw. des Bewerbers für den pastoralen Dienst herangezogen.
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§ 7
Interessentinnen- und Interessentenkreis

( 1 ) Studierende, die eine Anstellung als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent in der Erzdiözese Freiburg anstreben, melden sich möglichst bis zum Ende des Vertiefungsbereiches (Modul 15) bei der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für den Bereich Pastoral, um in den Interessentinnen- und Interessentenkreis aufgenommen zu werden.
( 2 ) Ein wenigstens vierwöchiges Praktikum in der Pastoral sowie ein wenigstens vierwöchiges Praktikum im schulischen Religionsunterricht dienen dem Bezug zur pastoralen und schulischen Praxis.
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§ 8
Bewerberinnen- und Bewerberkreis

( 1 ) Zwei Jahre vor der Bewerbung um Aufnahme in die Berufseinführung als Pastoralassistentin bzw. Pastoralassistent, spätestens jedoch zwei Semester vor Studienabschluss, beantragt die bzw. der Studierende die Aufnahme in den Bewerberinnen- und Bewerberkreis.
( 2 ) Voraussetzungen für die Aufnahme sind die Teilnahme an der Studienwoche zur Information über den Beruf der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten, eines der beiden Praktika, ein Gespräch mit der Mentorin bzw. dem Mentor sowie ein Bewerbungsgespräch mit der Ausbildungsleitung. Die Aufnahme erfolgt im Einvernehmen mit der bzw. dem zuständigen Beauftragten der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
( 3 ) Ziel des Bewerberinnen- und Bewerberkreises ist es,
  1. die Gelegenheit zu schaffen, dass die späteren Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten einander kennenlernen und die Kommunikation und Kooperation miteinander einüben,
  2. Formen der Mitverantwortung der Bewerberinnen und Bewerber für ihre Ausbildung zu entwickeln,
  3. innovative Formen der Kirchenentwicklung kennen zu lernen und zu reflektieren,
  4. eine berufsorientierte geistliche Einführung sowie die menschliche und pastoral-praktische Vorbereitung zu fördern. Dazu gehört auch die Teilnahme an einer Exerzitienwoche.
( 4 ) Die Verantwortung für den Bewerberinnen- und Bewerberkreis liegt bei der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für die Pastoral. Die Mitgliedschaft im Bewerberinnen- und Bewerberkreis ist in der Regel Voraussetzung für eine spätere Anstellung, sie begründet aber keinen Anspruch auf Zulassung zur Ausbildung.
( 5 ) Die Zugehörigkeit zum Bewerberinnen- und Bewerberkreis einer anderen Diözese oder andere berufliche Einsatzzeiten (zum Beispiel ein schulisches Referendariat) können angerechnet werden.
( 6 ) Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Studium bereits abgeschlossen haben, führen ein Vorgespräch mit der Ausbildungsleiterin bzw. dem Ausbildungsleiter für die Pastoral und der Personaleinsatzreferentin bzw. dem Personaleinsatzreferenten für die Berufsgruppe im Erzbischöflichen Ordinariat, um zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Bewerbung vorliegen bzw. welche Elemente nachgeholt werden sollen.
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Abschnitt 3 – Berufseinführung (Zweite Bildungsphase)

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§ 9
Struktur und Inhalt der Berufseinführung

( 1 ) Die Berufseinführung dauert in der Regel drei Jahre. Sie gliedert sich in die zweijährige Assistenzzeit als Phase der Ausbildung und das Anerkennungsjahr.
( 2 ) Die Berufsbezeichnung in der Assistenzzeit lautet "Pastoralassistentin" bzw. "Pastoralassistent".
( 3 ) Die Berufsbezeichnung im Anerkennungsjahr lautet "Pastoralreferentin im Anerkennungsjahr" bzw. "Pastoralreferent im Anerkennungsjahr".
( 4 ) Die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bzw. Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen in den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichts.
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§ 10
Ziele

( 1 ) Die Berufseinführung dient insbesondere folgenden Zielen:
  1. Vertrautwerden mit dem Sozialraum und der örtlichen Pastoral,
  2. Einführung in verschiedene Arbeitsfelder, Rollen und Dienste von Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten,
  3. Einführung in den Religionsunterricht,
  4. Einarbeitung in den kategorialen Dienst einer Pfarrei,
  5. Einübung in die verantwortliche Übernahme der beruflichen Aufgaben,
  6. theologische Reflexion der Praxis sowie praxisorientierte Vertiefung der theologischen Studien,
  7. Einüben der Kooperation mit ehrenamtlichen Engagierten und anderen pastoralen Mitarbeitenden sowie
  8. weitere Entfaltung der persönlichen und berufsspezifischen Spiritualität.
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§ 11
Ausbildungsverantwortung

( 1 ) Die Berufseinführung wird von der Erzdiözese Freiburg verantwortet. Sie umfasst die Leitung der Berufseinführung und das geistliche Mentorat.
( 2 ) Mit der Organisation und Durchführung sind die entsprechend Verantwortlichen in der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt.
( 3 ) Der Ordinarius ernennt die Leiterin bzw. den Leiter der Berufseinführung, ebenso eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter und die geistliche Mentorin bzw. den geistlichen Mentor. Für die schulische Ausbildung wird eine Studienleitung Religionspädagogik ernannt, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Team der Berufseinführung zugeordnet ist.
( 4 ) Das geistliche Mentorat bietet in der Phase der Berufseinführung die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. Die geistlichen Mentorinnen und geistlichen Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten für den pastoralen Dienst herangezogen.
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§ 12
Prüfungs- und Zulassungskommission

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat richtet für alle Prüfungen und Prüfungsverfahren der Berufseinführung eine Prüfungs- und Zulassungskommission ein. Diese besteht aus
  1. der Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  2. der Leitung der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  3. der Leitung der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
( 2 ) Die Hauptabteilungsleitungen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission; sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
( 3 ) Die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat hat den Vorsitz der Kommission inne.
( 4 ) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder an
  1. die Leitung des für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten verantwortlichen Referats in der für das pastorales Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  2. die Leitung des für den Schuleinsatz in beruflichen Schulen verantwortlichen Referats in der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  3. die Leitung der für die pastorale Bildung zuständigen Einrichtung innerhalb der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
  4. die Leitung der Berufseinführung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten sowie
  5. die Fachleitung Religionspädagogik.
( 5 ) Der Prüfungs- und Zulassungskommission obliegt die Entscheidung über die Zulassung zu den einzelnen Phasen und Prüfungen der Berufseinführung, die Entscheidung über die Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die über andere Wege als die in dieser Ordnung genannten erworben wurden, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zweiten Dienstprüfung sowie die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Anerkennungsjahres.
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§ 13
Assistenzzeit

( 1 ) In der Assistenzzeit steht die allgemeine Einführung in die Pastoral und den Sozialraum sowie die aktive und passive Hospitation im Religionsunterricht im Vordergrund.
( 2 ) Über die Aufnahme in die Assistenzzeit entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 3 ) Für die Dauer der Assistenzzeit wird ein befristetes Ausbildungsverhältnis abgeschlossen. Sie dauert bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel zwei Jahre. Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
( 4 ) Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 Prozent verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel auf drei Jahre. Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Verlängerung entfallen oder die Assistenzzeit verkürzt werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
( 5 ) Die Auswahl geeigneter Stellen sowie die Bestellung von Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit liegen in der Verantwortung der Ausbildungsleitung. Die Stellenanweisung erfolgt über das Erzbischöfliche Ordinariat.
( 6 ) Die Assistenzzeit wird von Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule begleitet. Sie unterstützen die Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten bei der Einarbeitung, begleiten den Lernweg und erstellen gegen Ende der Assistenzzeit eine Beurteilung, die begründete Aussagen über Eignung und Befähigung für den pastoralen Dienst enthält.
( 7 ) Während der Assistenzzeit sind in größerem Umfang verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen vorgesehen, die in der Regel berufsgruppenübergreifend und praxisbegleitend organisiert sind. Kompetenzen, Inhalte und Umfang der Ausbildungsmodule sind in den Bildungsstandards1# für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg sowie in den aktuell geltenden Modulbeschreibungen definiert.
( 8 ) Die Assistenzzeit endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Dienstprüfung, die in der Ordnung für die zweite Dienstprüfung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg geregelt ist. Die Ausbildungsleitung gibt ein Votum über die Eignung der Pastoralassistentin bzw. des Pastoralassistenten ab, aus dem hervorgeht, ob die Übernahme ins Anerkennungsjahr befürwortet wird. Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über die Übernahme ins Anerkennungsjahr.
( 9 ) Aus dem erfolgreichen Abschluss der Assistenzzeit leitet sich kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Anerkennungsjahr ab
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§ 14
Anerkennungsjahr

( 1 ) Das Anerkennungsjahr dient der Bewährung in Pastoral und Religionsunterricht an einer Planstelle und dauert in der Regel ein Jahr. Für die Dauer des Anerkennungsjahres wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen.
( 2 ) Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden.
( 3 ) Im Anerkennungsjahr soll die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitenden selbständig in der Pastoral im sozialen Raum tätig sein und eigenverantwortlich Religionsunterricht im Rahmen des Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral2# erteilen. Dieser findet überwiegend an beruflichen Schulen oder im Bereich der Sekundarstufe I statt.
( 4 ) Die Pastoralreferentin bzw. der Pastoralreferent im Anerkennungsjahr vereinbart gemeinsam mit dem Seelsorgeteam und dem oder der unmittelbaren Vorgesetzten in Rückbindung an die Ausbildungsleitung die von ihr bzw. ihm zu übernehmenden Rollen und Aufgabenbereiche. Die Vereinbarungen werden in einer Stellenumschreibung dokumentiert, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.
( 5 ) Die praxisbegleitende Bildung während des Anerkennungsjahres ist verpflichtend und dient vor allem dem Austausch und der gemeinsamen Reflexion der Praxiserfahrung sowie der Weiterentwicklung der beruflichen und persönlichen Spiritualität.
( 6 ) Die bzw. der Dienstvorgesetzte erstellt in der zweiten Hälfte des Anerkennungsjahres eine dienstliche Beurteilung über die Pastoralreferentin bzw. den Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr, aus der hervorgeht, ob sie bzw. er die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet. Des Weiteren stellt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan bzw. die bzw. der Schulbeauftragte oder die bzw. der Kirchlich Beauftragte die Bewährung im Religionsunterricht fest und legt der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat einen Bericht darüber vor. Unter Würdigung der vorliegenden Beurteilungen gibt die Ausbildungsleitung ein Votum über die Eignung ab, aus dem hervorgeht, ob die Übernahme in den unbefristeten Dienst befürwortet wird.
( 7 ) Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsjahres und damit der gesamten Berufseinführung.
( 8 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Zulassung zur Beauftragung und die Übernahme in den unbefristeten Dienst der Erzdiözese Freiburg.
( 9 ) Der erfolgreiche Abschluss des Anerkennungsjahres begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unbefristeten Dienst als Pastoralreferentin bzw. Pastoralreferent.
( 10 ) Die bischöfliche Beauftragung der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten zum Dienst in der Erzdiözese Freiburg soll im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier erfolgen.
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Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung (Dritte Bildungsphase)

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§ 15
Bildung im hauptberuflichen pastoralen Dienst

( 1 ) Die dritte Bildungsphase umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes nach der Beauftragung.
( 2 ) Die Fort- und Weiterbildung dient dem persönlichen, geistlichen und fachlichen Wachstum sowie dem Erhalt, der Entfaltung und Erweiterung der fachlichen, personalen und sozialen Kompetenzen unter sich dynamisch verändernden Situationsbedingungen.
( 3 ) Die Fort- und Weiterbildung geschieht im persönlichen Bemühen der einzelnen Person wie auch in den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. Näheres wird durch diözesane Regelungen zur Fort- und Weiterbildung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt.3#
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 16
Arbeitsrechtliche Stellung der Pastoralreferentin bzw. des Pastoralreferenten

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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in der Erzdiözese Freiburg vom 20. Oktober 1992 (ABl. S. 457), zuletzt geändert am 9. Juli 2018 (ABl. S. 302), außer Kraft.

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3 ↑ Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ABl. 2002, S. 289).
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