.Satzung der Ökumene-Kommission
Satzung der Ökumene-Kommission
der Erzdiözese Freiburg
vom 4. Juni 2018
(ABl. 2018, S. 273)
#1. Rechtsstellung
Die Ökumene-Kommission der Erzdiözese Freiburg ist die vom Erzbischof von Freiburg gemäß Nr. 42-44 des „Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus“ vom 25. März 1993 (künftig „Ökumenisches Direktorium“) eingerichtete Kommission zur Förderung der ökumenischen Arbeit im Bereich der Erzdiözese Freiburg.
#2. Aufgaben
Die Aufgaben ergeben sich aus Nr. 42-44 des „Ökumenischen Direktoriums“:
- den Erzbischof in allen Fragen des Ökumenismus beraten;
- sich mit Fragen und Schwierigkeiten befassen, die durch die Trennung der Christen auftreten;
- sich mit Fragen und Schwierigkeiten befassen, die sich durch konfessionelle Prägungen und unterschiedliche inhaltliche Positionierungen der Kirchen ergeben;
- die für die Ökumene bedeutsamen weltkirchlichen, diözesanen und regionalen Entwicklungen und Dokumente sichten und Impulse für die Praxis geben;
- den geistlichen Ökumenismus fördern;
- Ökumenische Zentren und ökumenisch geprägte Orte auf allen Ebenen fördern;
- Kontakte zu örtlichen, diözesanen und überdiözesanen ökumenischen Gremien und Institutionen aufbauen und aufrechterhalten;
- Gespräche zwischen Katholiken und anderen Christen, mit denen noch keine volle kirchliche Gemeinschaft besteht, anregen und führen;
- Impulse und Unterstützung für die ökumenische Bildung im Erzbistum, vor allem bei Haupt- und Ehrenamtlichen, geben.
3. Mitgliedschaft
1 Die Mitglieder der Ökumene-Kommission der Erzdiözese Freiburg werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Eine Wiederberufung ist möglich.
3 Den Vorsitz hat der Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung 5 – Weltkirche und Ökumene/religiöser Dialog. 4 Die Stellvertretung im Vorsitz wird von einem theologischen Mitarbeiter im Ökumenereferat ausgeübt. 5 Es ist darauf Wert zu legen, dass ein Mitglied des Diözesanrats in der Ökumene-Kommission vertreten ist. 6 Darüber hinaus sind bis zu zehn weitere Mitglieder zu berufen.
7 Bei der Zusammenstellung der Kommissionsmitglieder sollen neben der fachlichen Eignung auch regionale und pastorale Gegebenheiten der Erzdiözese Berücksichtigung finden. 8 Die Delegierten der Erzdiözese für die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sind gewöhnlich Mitglieder der diözesanen Ökumene-Kommission.
9 Durch Beschluss der Kommission ist die Benennung von Ständigen Gästen aus der Evangelischen Landeskirche in Baden und anderen Mitgliedskirchen der ACK Baden-Württemberg und der ACK Deutschland möglich.
#4. Arbeitsweise
1 Die Geschäftsführung der Ökumene-Kommission obliegt dem Ökumenereferat. 2 Die Ökumenische Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 3 Darüber hinaus werden Sitzungen einberufen, wenn der Erzbischof eine besondere Aufgabe überträgt oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder eine Sitzung beantragt.
4 Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt üblicherweise zwei Wochen vor der geplanten Sitzung. 5 Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Kommissionsmitglied gestellt werden. 6 Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 7 Stimmberechtigt sind alle vom Erzbischof ernannten Mitglieder. 8 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 9 Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
10 Über den Verlauf von Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das allen Kommissionsmitgliedern sowie dem Erzbischof zeitnah zugesandt wird.
#5. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.