Erzbistum Freiburg
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Satzung der Ökumene-Kommission
der Erzdiözese Freiburg

vom 4. Juni 2018

(ABl. 2018, S. 273)

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1. Rechtsstellung

Die Ökumene-Kommission der Erzdiözese Freiburg ist die vom Erzbischof von Freiburg gemäß Nr. 42-44 des „Direktoriums zur Ausführung der Prinzipien und Normen über den Ökumenismus“ vom 25. März 1993 (künftig „Ökumenisches Direktorium“) eingerichtete Kommission zur Förderung der ökumenischen Arbeit im Bereich der Erzdiözese Freiburg.
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2. Aufgaben

Die Aufgaben ergeben sich aus Nr. 42-44 des „Ökumenischen Direktoriums“:
  • den Erzbischof in allen Fragen des Ökumenismus beraten;
  • sich mit Fragen und Schwierigkeiten befassen, die durch die Trennung der Christen auftreten;
  • sich mit Fragen und Schwierigkeiten befassen, die sich durch konfessionelle Prägungen und unterschiedliche inhaltliche Positionierungen der Kirchen ergeben;
  • die für die Ökumene bedeutsamen weltkirchlichen, diözesanen und regionalen Entwicklungen und Dokumente sichten und Impulse für die Praxis geben;
  • den geistlichen Ökumenismus fördern;
  • Ökumenische Zentren und ökumenisch geprägte Orte auf allen Ebenen fördern;
  • Kontakte zu örtlichen, diözesanen und überdiözesanen ökumenischen Gremien und Institutionen aufbauen und aufrechterhalten;
  • Gespräche zwischen Katholiken und anderen Christen, mit denen noch keine volle kirchliche Gemeinschaft besteht, anregen und führen;
  • Impulse und Unterstützung für die ökumenische Bildung im Erzbistum, vor allem bei Haupt- und Ehrenamtlichen, geben.
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3. Mitgliedschaft

1Die Mitglieder der Ökumene-Kommission der Erzdiözese Freiburg werden vom Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren berufen. 2Eine Wiederberufung ist möglich.
3Den Vorsitz hat der Hauptabteilungsleiter der Hauptabteilung 5 – Weltkirche und Ökumene/religiöser Dialog. 4Die Stellvertretung im Vorsitz wird von einem theologischen Mitarbeiter im Ökumenereferat ausgeübt. 5Es ist darauf Wert zu legen, dass ein Mitglied des Diözesanrats in der Ökumene-Kommission vertreten ist. 6Darüber hinaus sind bis zu zehn weitere Mitglieder zu berufen.
7Bei der Zusammenstellung der Kommissionsmitglieder sollen neben der fachlichen Eignung auch regionale und pastorale Gegebenheiten der Erzdiözese Berücksichtigung finden. 8Die Delegierten der Erzdiözese für die Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Baden-Württemberg sind gewöhnlich Mitglieder der diözesanen Ökumene-Kommission.
9Durch Beschluss der Kommission ist die Benennung von Ständigen Gästen aus der Evangelischen Landeskirche in Baden und anderen Mitgliedskirchen der ACK Baden-Württemberg und der ACK Deutschland möglich.
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4. Arbeitsweise

1Die Geschäftsführung der Ökumene-Kommission obliegt dem Ökumenereferat. 2Die Ökumenische Kommission tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. 3Darüber hinaus werden Sitzungen einberufen, wenn der Erzbischof eine besondere Aufgabe überträgt oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder eine Sitzung beantragt.
4Die Einladung mit der Tagesordnung erfolgt üblicherweise zwei Wochen vor der geplanten Sitzung. 5Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung können von jedem Kommissionsmitglied gestellt werden. 6Die Sitzungen sind in der Regel nicht öffentlich. 7Stimmberechtigt sind alle vom Erzbischof ernannten Mitglieder. 8Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 9Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit.
10Über den Verlauf von Sitzungen wird ein Protokoll angefertigt, das allen Kommissionsmitgliedern sowie dem Erzbischof zeitnah zugesandt wird.
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5. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg in Kraft.

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