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Erste Ausführungsvorschrift zur Ordnung
über den kirchlichen Datenschutz zur Gewährleistung
des Datenschutzes bei Fundraising-Maßnahmen
(AV1-KDO)

vom 1. Juli 2009

(ABl. 2009, S. 57)

Zur Sicherstellung des Datenschutzes bei Maßnahmen des Fundraisings wird gemäß § 19 der Ordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) die folgende Ausführungsvorschrift erlassen.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Die nachstehenden Vorschriften gelten
1. für das Erzbistum, die Kirchengemeinden, die Kirchenstiftungen und die Gesamtkirchengemeinden,
2. den Diözesan-Caritasverband, seine Untergliederungen und seine Fachverbände ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform,
3. die kirchlichen Körperschaften, Stiftungen, Anstalten, diözesanen Werke, Einrichtungen und die sonstigen kirchlichen Rechtsträger ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform.
( 2 ) Durch Entscheidung des Generalvikars kann die Geltung der nachstehenden Vorschriften für sonstige kirchliche Träger von Fundraising-Maßnahmen auf deren Antrag hin herbeigeführt werden. Auf diese Entscheidung besteht kein Rechtsanspruch.
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§ 2
Fundraisingmaßnahmen

( 1 ) Die in § 1 genannten Stellen sind berechtigt, zum Zwecke der Finanzierung ihrer rechtmäßigen Aufgaben, Fundraising-Maßnahmen im räumlichen Geltungsbereich ihrer Tätigkeit durchzuführen und die für diesen Zweck notwendigen personenbezogenen Daten automatisiert zu verarbeiten.
( 2 ) Sollen im Zusammenhang mit Maßnahmen des Fundraisings personenbezogene Daten aus dem Gemeinderegister (Zentralregister) der Erzdiözese Freiburg übermittelt werden, ist die Zulässigkeit auch nach den Bestimmungen der KMVO, insbesondere der AV1-KMVO, zu prüfen. Dies gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten aus sonstigen Gemeinderegistern der Erzdiözese Freiburg übermittelt werden.
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§ 3
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung innerhalb der Stellen,
die die Fundraisingmaßnahme durchführen

( 1 ) Die in § 1 genannten Stellen dürfen folgende von ihnen für Fundraising erhobene Daten von
1. Kirchenmitgliedern und deren Familienangehörigen,
2. den in der kirchlichen oder in der caritativen Arbeit ehrenamtlich oder neben- oder hauptberuflich Tätigen und
3. den an der kirchlichen und caritativen Arbeit interessierten Personen,
4. personenbezogener Art aus allgemein zugänglichen Quellen
speichern, verarbeiten, nutzen und anreichern, soweit dies für die Durchführung der Fundraising-Maßnahmen erforderlich ist.
( 2 ) Die genannten Stellen sind berechtigt, personenbezogene Daten der Betroffenen, die bei der Durchführung einer Maßnahme bekannt geworden sind, zu speichern, zu verarbeiten, zu nutzen und anzureichern sofern dieses für die Erfüllung des kirchlichen Auftrages des Fundraisings oder nach sonstigen rechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende personenbezogene Daten:
  1. Namen, Titel und Anschriften der Spender
  2. Telefonnummern und E-Mail-Adressen
  3. Geburtsdaten
  4. Betrag und Zeitpunkt der geleisteten Spenden
  5. Bankverbindungen
  6. Erteilung von Zuwendungsbescheinigungen
  7. Kontakthistorie
  8. Erforderliche Buchhaltungsdaten
  9. Daten, Schätzdaten und Merkmale zur statistischen analytischen Auswertung.
( 3 ) Für die Speicherung, Verarbeitung, Nutzung und Anreicherung von personenbezogenen Daten aus den Gemeindemitgliederverzeichnissen zum Zweck von Fundraising gelten die einschlägigen Vorschriften des kirchlichen Melderechts.
( 4 ) Das Prinzip der Datenvermeidung und Datensparsamkeit nach § 2a der KDO ist zu beachten und einzuhalten.
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§ 4
Unzulässige Datenübermittlung

( 1 ) Die Datenübermittlung personenbezogener Daten für Zwecke des Fundraisings und der Werbung an Stellen außerhalb des Erzbistums ist unzulässig.
( 2 ) Die Weitergabe von personenbezogenen Spenderdaten zwischen den in § 1 genannten Stellen zum Zweck der Durchführung von Fundraisingmaßnahmen ist unzulässig.
( 3 ) Von Abs. 1 und Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefallen abgewichen werden. Sie bedürfen der Genehmigung durch den Generalvikar.
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§ 5
Ausschluss der Nutzung

( 1 ) Personenbezogene Daten dürfen nicht für Maßnahmen des Fundraisings erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn die betroffene Person widersprochen hat (Teilnutzungssperre).
( 2 ) Alle in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, Personen, die eine Beteiligung an Fundraisingmaßnahmen ausdrücklich nicht wünschen, der Kirchlichen Meldestelle mitzuteilen. Alle Widersprüche werden dort zentral in der Robinsonliste (Schutzliste) für das Erzbistum Freiburg erfasst und gepflegt.
( 3 ) Die Robinsonliste für das Erzbistum Freiburg wird quartalsweise mit den einschlägigen Schutzlisten, die von Verbraucherschutzvereinen und von Verbänden der Werbewirtschaft unterhalten werden, abgeglichen und ergänzt.
( 4 ) Alle in § 1 genannten Stellen haben zu gewährleisten, dass die in der Robinsonliste nach § 5 Abs. 2 geführten Personen von allen Fundraisingmaßnahmen ausgenommen werden.
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§ 6
Löschungsfristen, Nutzungsbeschränkung

( 1 ) Die im Zusammenhang mit einer Fundraisingmaßnahme gespeicherten personenbezogenen Daten sind nach Ablauf von fünf Jahren zu löschen, soweit dieser Löschung nicht der kirchliche Auftrag des Fundraisings, geltende Rechtsvorschriften oder gesetzliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
( 2 ) Die Nutzung von Meldedaten, die aus dem Zentralregister der Erzdiözese Freiburg oder sonstigen Gemeinderegistern stammen, darf nur in dem Rahmen erfolgen, wie dem Übermittlungsantrag stattgegeben worden ist (§ 4 AVI Abs. 4-KMVO).
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§ 7
Inkrafttreten

Diese Ausführungsvorschrift tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.