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Richtlinien für die Gewährung von Darlehen

vom 22. Oktober 1999

(ABl. 1999, S. 179), zuletzt geändert am 7. März 2008 (ABl. 2008, S. 235)

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1. Geltungsbereich

Die Erzdiözese kann den in ihrem Dienst stehenden Priestern, Diakonen, Kirchenbeamten und Angestellten sowie den Kandidaten des priesterlichen Dienstes nach Abschluss ihres Studiums nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag ein Darlehen gewähren. Die Gewährung eines solchen Darlehens stellt eine freiwillige Leistung dar, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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2. Antragsgründe

2.1
Ein Darlehen kann aus folgenden Gründen gewährt werden:
2.1.1
Beschaffung oder Ersatzbeschaffung eines Kraftfahrzeuges, wenn dessen Einsatz zur Erledigung der übertragenen dienstlichen Aufgaben regelmäßig erforderlich ist,
2.1.2
Beschaffung oder Ersatzbeschaffung von Kraftfahrzeugen durch Mitarbeiter, die wegen einer körperlichen Behinderung für das Zurücklegen eines Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf ein eigenes Kraftfahrzeug angewiesen sind,
2.1.3
Wohnungswechsel aus dienstlichen oder dringenden persönlichen Gründen,
2.1.4
Beschaffung von Hausrat anlässlich der erstmaligen Gründung eines eigenen Hausstandes und/oder der eigenen Eheschließung,
2.1.5
Ergänzungsbeschaffung von Möbeln, die bei Familien mit mindestens einem nach dem Bundesbesoldungsgesetz im Familienzuschlag bzw. Bundes-Angestelltentarifvertrag im Ortszuschlag berücksichtigungsfähigen Kind in Zusammenhang mit dem Umzug in eine größere Wohnung erforderlich wird,
2.1.6
ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidungsstücken durch Diebstahl, Brand oder Wasserschaden,
2.1.7
Aufwendungen bei einem Krankheits-, Geburts- oder Todesfall, wenn durch Gewährung einer Beihilfe, Abschlagszahlung auf eine zu erwartende Beihilfe, Unterstützung oder durch Leistungen einer Versicherung u. ä. nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend geholfen wird.
2.2
Die Gewährung eines Darlehens aus anderen als den unter Ziffer 2.1 genannten Gründen setzt voraus, dass der Empfänger durch besondere Umstände zu unabwendbaren Ausgaben genötigt ist, die er aus den laufenden Bezügen nicht bestreiten kann.
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3. Bemessung

3.1
Das Darlehen beträgt bis zu 13.000,00 Euro. Werden aus verschiedenen Anlässen oder zu verschiedenen Zeitpunkten mehrere Darlehen gewährt, gilt dieser Höchstbetrag zusammen für alle Darlehen. Aufstockungen bestehender Darlehen sind nicht möglich.
3.2
Für die Ersatzbeschaffung eines privateigenen Kraftfahrzeugs, für das bereits ein Darlehen gewährt wurde, kann ein erneutes Darlehen erst nach Ablauf von drei Jahren oder einer Gesamtfahrleistung des Kraftfahrzeugs von mindestens 130000 km oder einem Totalschaden erfolgen. Ein Totalschaden ist anzunehmen, wenn das Kraftfahrzeug durch plötzliche äußere Einwirkung so schwer beschädigt wird, dass entweder eine völlige Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder aber die Reparaturkosten den Zeitwert des Kraftfahrzeugs übersteigen. Ausfälle, die lediglich durch Verschleißerscheinungen verursacht werden, rechtfertigen eine vorzeitige erneute Darlehensgewährung nicht.
3.3
Gehören beide Ehegatten zum anspruchsberechtigten Personenkreis, so kann aus demselben Anlass nur ein Darlehen bewilligt werden; der andere Ehegatte hat auf dem Darlehensantrag zu bestätigen, dass er aus diesem Anlass einen eigenen Darlehensantrag nicht gestellt hat und auch nicht stellen wird.
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4. Sicherung des Darlehens

4.1
Ein Darlehen darf nur bewilligt werden, wenn seine Rückzahlung in der vorgegebenen Zeit sichergestellt ist. Die Bewilligung ist deshalb nur zulässig, wenn ein nachhaltiger Anspruch auf laufende Bezüge besteht und das Darlehen zu keiner untragbaren Verschuldung führt.
4.2
Als nicht ausreichend gesichert gilt die Darlehensgewährung an
4.2.1
Mitarbeiter, die keinen Rechtsanspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge, Vergütung, Lohn, Krankenbezüge oder Mutterschaftsgeld haben,
4.2.2
Kirchenbeamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, wenn das Darlehen nicht bis zum Ablauf der Ausbildung getilgt werden kann,
4.2.3
Angestellte vor Ablauf der Probezeit,
4.2.4
befristet oder nur für die Dauer gewisser Arbeiten eingestellte Kräfte, wenn das Darlehen nicht bis zum Ende des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses getilgt werden kann.
4.3
Die Mitarbeiter haben vor Auszahlung des Darlehens ihr schriftliches Einverständnis zu erteilen, dass Darlehensreste, die im Zeitpunkt eines etwaigen Ausscheidens aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch bestehen, durch Einbehaltung von den letzten Bezügen abgedeckt werden.
Bei verheirateten Mitarbeitern hat sich auch der Ehegatte schriftlich zur vereinbarungsgemäßen Rückzahlung des Darlehens zu verpflichten.
4.4
In den Fällen der Ziffern 2.1.1 und 2.1.2 ist die Auszahlung des Darlehensbetrages vom Nachweis einer für die Laufzeit des Darlehens abzuschließenden Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von höchstens 300,- EURO1# abhängig.
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5. Tilgung/Verzinsung

5.1
Das Darlehen ist insgesamt zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen.
5.2
Die jährliche Tilgung des Darlehens beträgt 20 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen (Annuität), mindestens jedoch 80,- EURO pro Monat. Die monatliche Tilgung beginnt mit dem übernächsten des auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Zahlungstages für die Bezüge.
Scheidet der Darlehensnehmer früher aus dem kirchl. Dienst aus, so sind die Tilgungsraten entsprechend höher zu bemessen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem kirchl. Dienst ist der Rest des Darlehens in einer Summe zurückzuzahlen. Soweit das Darlehen zu Leistungen verwendet wird, für die der Darlehensnehmer in der Folge Ersatz von anderer Seite erhält, ist dieser über die laufende Tilgung hinaus zur Abdeckung des Darlehens zu verwenden.
5.3
Liegen Umstände vor, die den Darlehensnehmer in besonderer Weise finanziell belasten, kann abweichend von Ziffer 5.2 eine längere Laufzeit des Darlehens vereinbart werden, sofern die Voraussetzungen der Ziffer 4.1 nach wie vor erfüllt sind.
5.4
Für die Dauer der Beurlaubung zur Ableistung des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes kann die Tilgung auf Antrag ausgesetzt werden.
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6. Zuständigkeit

Zuständig für die Gewährung von Darlehen ist das Erzbischöfliche Ordinariat.
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7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Regelung am 21. Mai 1990 (ABl. S. 413) sowie Artikel II der Kraftfahrzeugrichtlinien des Erzbistums Freiburg vom 17. Dezember 1979 (ABl. 1980, S. 293), zuletzt geändert am 21. Mai 1990 (ABl. S. 413), außer Kraft.

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1 ↑ Amtliche Fußnote: bei in DM abgeschlossenen Versicherungsverträgen 650,- DM