.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Arbeitsgruppe Machtstrukturen und Aktenanalyse – Leitlinien
vom 1. Februar 2019
####§ 1
Arbeitsgruppe
(
1
)
Gemäß § 4 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Statuts der Kommission „Macht und Missbrauch“ setzt die Kommission eine „Arbeitsgruppe Machtstrukturen und Aktenanalyse“ beginnend ab dem 4.2.19 auf unbestimmte Zeit ein.
(
2
)
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe können einen Sprecher/ eine Sprecherin benennen.
(
3
)
Die Arbeitsgruppe erhält die für ihre Tätigkeit erforderliche räumliche und sachliche Ausstattung.
(
4
)
Ein Mitglied scheidet aus der Arbeitsgruppe aus durch Verzicht, welcher schriftlich gegenüber der Kommission zu erklären ist oder im Wege der Abberufung durch die Kommission aus wichtigem Grund.
####§ 2
Auftrag
Die Arbeitsgruppe soll anhand exemplarischer Fälle, welche sie selbständig auswählt, Mentalitäten, Mechanismen, Verantwortlichkeiten und Strukturen, die zu Vertuschung und Machtmissbrauch geführt und beigetragen haben, umfassend und grundsätzlich analysieren und aufklären.
####§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe sind in ihrer Tätigkeit nur an den Auftrag gem. § 2, an diese Leitlinien, an die kirchliche und staatliche Rechtsordnung sowie ihr an Gewissen gebunden.
(
2
)
Die Mitglieder der Arbeitsgruppe unterliegen der Schweigepflicht hinsichtlich sämtlicher Tatsachen, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen. Das gilt nicht, wenn die Kommission eine Entbindung von der Schweigepflicht ausspricht und dies in der erforderlichen Bestimmtheit im Protokoll der Kommission festgehalten ist. Die Schweigepflicht besteht auch nach dem Ausscheiden aus der Arbeitsgruppe sowie nach der Auflösung der Arbeitsgruppe fort.
(
3
)
Die Verletzung der Schweigepflicht kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 1 Abs. 5 dieser Leitlinien darstellen.
(
4
)
Erlangt ein Mitglied der Arbeitsgruppe im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von Umständen, aus welchen sich nach seiner Einschätzung eine abstrakte oder sogar konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen ergibt, unterrichtet es unverzüglich die Kommission. Das Mitglied soll zuvor, sofern möglich, seine Einschätzung mit mindestens einem anderen Mitglied erörtern und eine Handlungsempfehlung an die Kommission aussprechen. Bei Gefahr im Verzug ist die zuständige staatliche Stelle einzuschalten und die Kommission unverzüglich hierüber zu unterrichten.
####§ 4
Rechte und Pflichten der Arbeitsgruppe
(
1
)
Die Arbeitsgruppe hat insbesondere das Recht,
- über Ort, Zeit und die Häufigkeit ihres Zusammentretens frei zu bestimmen,
- mit Zustimmung der Kommission zu einzelnen Themen Dritte mit besonderer Sachkunde hinzuzuziehen,
- von jedweder kirchlichen Stelle in der Erzdiözese Freiburg Einsicht in Akten zu verlangen (§ 5) und
- Personen zu bestimmten Sachverhalten schriftlich oder mündlich zu befragen (§ 6 ).
(
2
)
Die Arbeitsgruppe unterrichtet die Kommission über ihre Arbeit. Das Nähere legen Kommission und Arbeitsgruppe gemeinsam fest.
(
3
)
Unbeschadet der Möglichkeit, jederzeit einen Zwischenbericht zu erstellen, schließt die Arbeitsgruppe ihre Tätigkeit mit einem umfassenden Bericht ab. Dieser soll insbesondere Aussagen enthalten über
- festgestellte Sachverhalte im Sinne des Auftrags gem. § 2,
- rechtliche Würdigungen, sofern aus Sicht der Arbeitsgruppe erforderlich,
- die Glaubwürdigkeit von befragten Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben,
- eingesehene Akten und deren Vollständigkeit und Richtigkeit,
- Feststellungen zu abstrakten oder konkreten Gefahren im Sinn von § 4 Abs. 4.
§ 5
Akteneinsicht
Jedes Mitglied der Arbeitsgruppe ist vom Erzbischof ermächtigt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung der Arbeitsgruppe von jedweder kirchlichen Stelle im Erzbistum Freiburg Akteneinsicht zu verlangen. Die Einsicht gewährende Stelle ist für die Einhaltung geltender datenschutzrechtlicher Vorschriften verantwortlich.
####§ 6
Befragung von Personen
(
1
)
Jedes Mitglied der Arbeitsgruppe ist vom Erzbischof ermächtigt, auf der Grundlage einer entsprechenden Entscheidung der Arbeitsgruppe Personen, welche in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem kirchlichen Rechtsträger stehen (Priester, Diakone, Angestellte, Beamte) zu befragen, erforderlichenfalls auch mehrfach. Der jeweilige Vorgesetzte ist zu unterrichten; diesem obliegt es auch, rechtliche Einwände gegen die Befragung geltend zu machen.
(
2
)
Werden andere Personen befragt, sind diesen die notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Abwicklung der Kostenerstattung erfolgt durch das Ordinariat.
(
3
)
Im aktiven Dienst befindliche bzw. emeritierte Bischöfe, Generalvikare und Offiziale werden in ihrem Dienstzimmer oder an ihrem Wohnsitz befragt.
(
4
)
Personen gem. Abs. 1 werden schriftlich zur Befragung eingeladen und in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen,
- dass die Mitglieder der Arbeitsgruppe der Schweigepflicht unterliegen und sämtliche Angaben vertraulich behandelt werden im Sinn von Abs. 5,
- dass sie zum Erscheinen sowie zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben dienstlich verpflichtet sind,
- dass nicht verjährte Straftaten zur Anzeige gebracht werden, insoweit jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Belehrung über das Aussageverweigerungsrecht der befragten Person erfolgt,
- dass die Mitteilung von Umständen, aus welchen sich eine Arbeitspflichtverletzung bzw. ein Dienstvergehen ergibt oder ergeben kann nur im Fall nicht verjährter Straftaten arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen hat und
- dass im Falle vorsätzlich unvollständiger oder unrichtiger Angaben mit arbeits- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen zu rechnen ist.
(
5
)
Von den Angaben befragter Personen erhalten neben den Mitgliedern der Arbeitsgruppe nur die Mitglieder der Kommission uneingeschränkt Kenntnis. Die Mitteilung von Aussagen an Dritte bzw. andere befragte Personen, welche hiergegen zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen ergreifen könnten, ist nur mit Einwilligung der befragten Person möglich.
(
6
)
Über die Befragung, die von mindestens zwei Mitgliedern der Arbeitsgruppe vorgenommen werden soll, wird ein Protokoll erstellt, welches auch Angaben über die Glaubwürdigkeit der Person und die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben enthält.
(
7
)
Die Protokollierung kann durch die Mitglieder der Arbeitsgruppe selbst, mittels Tonband, sofern die befragte Person zustimmt, oder durch Hinzuziehung eines Protokollanten/ einer Protokollantin erfolgen. Die befragte Person erhält Gelegenheit, das Protokoll gegenzulesen und zu unterzeichnen.
####§ 7
Inkrafttreten
Die Leitlinien treten zum 1.2.2019 in Kraft.
Freiburg, den 01.02.2019 |
Für die Kommission „Macht und Missbrauch“ |
Erzbischof Stephan Burger |