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Ordnung der kirchenmusikalischen
C-Prüfung in der Erzdiözese Freiburg

vom 8. Juli 2004

(ABl. 2004, S. 377)

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§ 1
Zweck der Prüfung

Die kirchenmusikalische C-Prüfung gibt dem Prüfling Gelegenheit, seine Eignung zur eigenständigen nebenberuflichen Tätigkeit als katholischer Kirchenmusiker1# (Organist und Chorleiter) nachzuweisen.
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§ 2
Anerkennung der Prüfung

Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. Die Prüfungsleistungen (vgl. § 12) stimmen mit den Anforderungen überein, die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.
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§ 3
Ort und Zeit der Prüfung

( 1 ) Prüfungsort ist in der Regel Freiburg. Erforderlichenfalls können die Prüfungen auch an anderen Orten abgenommen werden. Dieses gilt für zentrale wie dezentrale Prüfungen. Dezentral werden die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung und Chorpraktisches Klavierspiel geprüft.
( 2 ) Die Prüfungen finden im Herbst statt. Anmeldeschluss ist der 15. Juni.
( 3 ) Prüfungszeit und Prüfungsort ergeben sich aus den vom Amt für Kirchenmusik bzw. in dessen Auftrag erstellten Prüfungsplänen für die zentralen und dezentralen Prüfungen. Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfungstag, Prüfungsort oder Prüfungszeit besteht seitens des Prüflings nicht.
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§ 4
Einteilung der Prüfung

( 1 ) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
( 2 ) Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den Fächern
a)
Tonsatz
120 Min.
b)
Gehörbildung
60 Min.
( 3 ) Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
a)
Liturgik
15 Min.
b)
Singen und Sprechen
15 Min.
c)
Gregorianischer Choral
15 Min.
d)
Deutscher Liturgiegesang
10 Min.
e)
Chorleitung
30 Min.
f)
Liturgisches Orgelspiel
10 Min.
g)
Orgelliteraturspiel
20 Min.
h)
Klavierspiel
10 Min.
i)
Tonsatz
15 Min.
k)
Gehörbildung
10 Min.
l)
Chorpraktisches Klavierspiel
10 Min.
m)
Musikgeschichte
10 Min.
n)
Orgelkunde
10 Min.
( 4 ) Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte.
( 5 ) Der Prüfling darf die Prüfung in Teilen ablegen. Die Prüfung muss spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
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§ 5
Prüfungsausschuss

( 1 ) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. Dieser entscheidet darüber, ob die Prüfung bestanden ist sowie in den übrigen in dieser Ordnung vorgesehenen Fällen.
( 2 ) Der Prüfungsausschuss besteht aus
  1. dem Referenten für Liturgie im Erzbischöflichen Ordinariat (Prüfungsvorsitzender),
  2. dem Leiter des Amtes für Kirchenmusik (stellvertretender Prüfungsvorsitzender),
  3. dem Domkapellmeister,
  4. mindestens zwei Bezirkskantoren, die vom Prüfungsvorsitzenden berufen werden.
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§ 6
Prüfungskommissionen

( 1 ) Für die Ablegung der einzelnen Fachprüfungen (§ 4 Abs. 2 und 3) werden Prüfungskommissionen gebildet, die für jedes Fach aus mindestens zwei Fachprüfern bestehen. Der Prüfungsvorsitzende bestellt die Fachprüfer in der Regel aus dem Kreis der Bezirkskantoren. Kirchenmusiker, die im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates als Lehrkräfte tätig sind (B-Kirchenmusiker mit diözesanem Unterrichtsauftrag), können als Fachprüfer hinzugezogen werden.
( 2 ) Die Fachprüfer legen unmittelbar nach der Prüfung die Note im betreffenden Fach fest. Werden für die Prüfung wegen der Zahl der Prüflinge mehrere Prüfungskommissionen gebildet, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses unter den Fachprüfern sein.
( 3 ) Die Fachprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
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§ 7
Prüfungsverlauf

( 1 ) Der Leiter des Amtes für Kirchenmusik stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. Eine Prüfungskommission beaufsichtigt die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. Besondere Vorkommnisse bei den Klausuren sind schriftlich festzuhalten.
( 2 ) Für die Erst- und Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeiten werden zwei Fachprüfer benannt. Die schriftlichen Arbeiten werden nach § 13 Abs. 1 und 2 bewertet. Bei abweichender Benotung entscheidet der Prüfungsvorsitzende nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss.
( 3 ) Bei der praktisch-mündlichen Prüfung prüfen in den einzelnen Fächern die beauftragten Fachprüfer. Einer der Fachprüfer führt das Protokoll. Können sich die Fachprüfer nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird dies im Protokoll vermerkt. Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsvorsitzende nach gemeinsamer Beratung mit der betreffenden Prüfungskommission.
( 4 ) Der Prüfungsvorgang ist in einer Niederschrift aufzunehmen. Diese enthält
  1. die Namen der Fachprüfer und den Namen des Prüflings,
  2. Prüfungsort und Prüfungsdatum,
  3. die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
  4. die Unterschrift der Fachprüfer,
  5. ggf. die Schlussentscheidung (vgl. § 7 Abs. 3).
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§ 8
Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen

( 1 ) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
  1. Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche; in begründeten Ausnahmefällen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die Mitglied in der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) ist;
  2. das im Kalenderjahr der Prüfung vollendete 18. Lebensjahr; für die Ablegung einer Teilprüfung (vgl. § 4 Abs. 5) genügt das vollendete 16. Lebensjahr;
  3. eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung durch
    aa)
    Unterricht in einem der Bezirkskantorate der Erzdiözese Freiburg oder
    bb)
    Studium an einem anderen Ausbildungsinstitut oder
    cc)
    Privatstudium.
( 2 ) Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in einzelnen Fächern befreit werden, sofern die Anforderungen und Prüfungsinhalte denen der C-Prüfung entsprochen haben und ein mindestens befriedigendes Ergebnis erreicht wurde. Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung trifft das Amt für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden.
( 3 ) Im Falle eines Privatstudiums muss der Bewerber beim zuständigen Bezirkskantor eine Eignungsprüfung ablegen, zu der ein weiterer Bezirkskantor hinzuzuziehen ist.
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§ 9
Prüfungsgebühr

Für die Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben. Diese wird vom Amt für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt.
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§ 10
Meldung zur Prüfung

( 1 ) Das Gesuch um Zulassung zur C-Prüfung ist jeweils bis zum 15. Juni mit den allgemeinverbindlichen Formblättern über den zuständigen Bezirkskantor an das Amt für Kirchenmusik, Schoferstraße 4, 79098 Freiburg, einzureichen.
( 2 ) Dem Gesuch sind beizufügen:
  1. Eine Bescheinigung des zuständigen Bezirkskantors als Nachweis über für die Prüfung ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse, im Fall einer anderweitigen Ausbildung (vgl. § 8 Abs. 2) auch Unterlagen der besuchten Ausbildungsstätte;
  2. eine Liste von 18 im Laufe der Ausbildung erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. g), beginnend mit den vom Prüfling selbst gewählten Werken;
  3. eine Liste mit den für die Prüfung vorbereiteten Klavierwerken (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. h).
( 3 ) Gegebenenfalls ist der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits Gegenstand einer anderen Prüfung waren, mit den erforderlichen Unterlagen beizufügen (vgl. § 8 Abs. 2).
( 4 ) Im Falle eines Privatstudiums sind dem Gesuch ein Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung sowie über die kirchenmusikalischen Tätigkeiten und ein pfarramtliches Zeugnis des Heimatpfarrers beizufügen.
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§ 11
Zulassung zur Prüfung

( 1 ) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Amt für Kirchenmusik; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Halbsatz das Erzbischöfliche Ordinariat. Das Amt für Kirchenmusik benachrichtigt den Bewerber schriftlich sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit. Wenn eine der in den §§ 8 und 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Zulassung verweigert. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Der Bewerber kann sich bei Versagung der Zulassung an das Erzbischöfliche Ordinariat wenden. Dieses entscheidet endgültig über die Zulassung.
( 2 ) Mit der Zulassung teilt das Amt für Kirchenmusik dem Bewerber mit, welche Orgelwerke er aus der mit der Meldung zur Prüfung vorgelegten Liste vortragen soll (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. g). Ebenso gibt es die vorzubereitenden Aufgaben für die Fächer Gregorianischer Choral, Deutscher Liturgiegesang und Chorleitung/Chorpraktisches Klavierspiel bekannt (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. c, d und e).
( 3 ) Unmittelbar nach Erteilung der Zulassung ist die festgesetzte Prüfungsgebühr (vgl. § 9) zur Zahlung fällig.
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§ 12
Prüfungsanforderungen

( 1 ) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Klausur in den Fächern Tonsatz und Gehörbildung.
  1. Tonsatz:
    • Vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz zu einem Kirchenlied aus dem „Gotteslob“;
    • zweistimmige Cantus-firmus-Bearbeitung.
  2. Gehörbildung:
    • Einstimmiges Musikdiktat
      (melodisch-rhythmisch);
    • zweistimmiges Musikdiktat
      (linear mit komplementärem Rhythmus);
    • vierstimmiges Musikdiktat
      (erweiterte Kadenz).
( 2 ) Der praktisch-mündliche Teil der Prüfung besteht aus den Fächern:
a)
Liturgik:
  • Sinn, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen;
  • Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres;
  • Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.
b)
Singen und Sprechen:
  • Vortrag eines geistlichen Liedes oder eines Gesanges aus dem „Gotteslob“;
  • Vortrag eines biblischen Textes;
  • Kenntnis der chorischen Stimmbildung;
  • Grundkenntnisse von Stimmbildung, Probenmethodik und Literatur für Kinderchor.
c)
Gregorianischer Choral:
  • Vortrag eines Gregorianischen Gesanges, der vom Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt gegeben wird;
  • Vomblattsingen eines einfachen Gregorianischen Gesanges; Grundkenntnisse der Gregorianik.
d)
Deutscher Liturgiegesang:
  • Vortrag eines Kantorengesanges; die Aufgabe gibt das Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt;
  • Vomblattsingen eines Psalms aus dem „Gotteslob“;
  • Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen sowie deren Anwendung im Gottesdienst.
e)
Chorleitung:
  • Dirigieren eines dem Chor bekannten vierstimmigen polyphonen Satzes;
  • Einstudieren einer dem Chor unbekannten mehrstimmigen Komposition;
  • Einüben eines syllabischen Gregorianischen Gesanges oder eines einfachen einstimmigen unmensurierten deutschen Liturgiegesanges; die Aufgaben gibt das Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt.
f)
Liturgisches Orgelspiel:
  • Vorbereitet: Spielen eines eigenen oder aus dem „Orgelbuch zum Gotteslob“ entnommenen Begleitsatzes (zwei Strophen) mit entsprechendem Vorspiel und einer Strophe mit der Choralmelodie auf gesondertem Manual sowie mindestens zwei weiteren verschiedenen Cantus-firmus-Bearbeitungen eigener Wahl zu dem gleichen Lied (Vor-, Zwischen- oder Nachspiel);
  • Vomblattspiel: Eigener oder aus dem „Orgelbuch zum Gotteslob“ entnommener Begleitsatz zu einem Lied, Psalm oder lateinischen Gesang mit einfacher Intonation.
g)
Orgelliteraturspiel:
  • Vorspiel von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen im Schwierigkeitsgrad einer Choralbearbeitung aus dem „Orgelbüchlein“ von J. S. Bach; Nachweis eines stilistisch vielfältigen Repertoires von 15 weiteren Stücken; zwei Werke wählt der Prüfling aus seiner Repertoire-Liste von 18 Stücken bei der Anmeldung zur Prüfung aus, mindestens ein weiteres Werk aus dieser Liste gibt das Amt für Kirchenmusik dem Prüfling sechs Wochen vorher bekannt.
h)
Klavierspiel:
  • Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen im Schwierigkeitsgrad der zweistimmigen Inventionen von J. S. Bach oder der leichten Sonaten (Sonatinen) der Wiener Klassik, darunter ein polyphones Stück.
i)
Tonsatz (praktisch):
  • Spielen erweiterter Kadenzen;
  • Harmonisieren eines Liedes aus dem „Gotteslob“;
  • Analyse einfacher harmonischer Verläufe;
  • Spielen eines einfachen bezifferten Basses.
k)
Gehörbildung (praktisch):
  • Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen;
  • Intonationsangaben mit der Stimmgabel;
  • Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
l)
Chorpraktisches Klavierspiel:
  • Die im Fach Chorleitung aufgegebenen mehrstimmigen Kompositionen;
  • Vomblattspiel einer leichten vierstimmigen Chorpartitur in modernen Schlüsseln auf mindestens drei Systemen;
  • Harmonisieren eines einfachen Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen (vorbereitet).
m)
Musikgeschichte:
  • Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke;
  • Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen;
  • Kenntnis einfacher, für die Liturgie geeigneter Chor- oder Orgelliteratur.
n)
Orgelkunde:
  • Technische Anlage der Orgel;
  • Bauformen und Klang der Orgelpfeifen;
  • Namen, Einteilung und Verwendung der Register;
  • Pflege der Orgel.
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§ 13
Ergebnis der Prüfung

( 1 ) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut
= 1
gut
= 2
befriedigend
= 3
ausreichend
= 4
mangelhaft
= 5
ungenügend
= 6
( 2 ) Zwischennoten (halbe Noten) werden nur im Bereich von „sehr gut“ bis „ausreichend“ vergeben. Dies gilt für Gesamt- und Einzelnoten. Die Zwischennoten lauten:
sehr gut bis gut
= 1 – 2
gut bis befriedigend
= 2 – 3
befriedigend bis ausreichend
= 3 – 4
( 3 ) Bei der Berechnung der Note in den Fächern Tonsatz und Gehörbildung wird die schriftliche Prüfung zweifach und die mündliche einfach gewertet.
( 4 ) Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens „ausreichend“ als Gesamtnote erzielt werden.
( 5 ) Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die in § 4 Abs. 3 genannten Fächer unterschiedlich gewertet.
Gruppe 1 (dreifach):
Chorleitung (e), Liturgisches Orgelspiel (f), Orgelliteraturspiel (g);
Gruppe 2 (zweifach):
Liturgik (a), Singen und Sprechen (b), Gregorianischer Choral (c), Deutscher Liturgiegesang (d), Klavierspiel (h), Tonsatz (i), Gehörbildung (k), Chorpraktisches Klavierspiel (l);
Gruppe 3 (einfach):
Musikgeschichte (m), Orgelkunde (n).
( 6 ) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gemäß Absatz 5 gewerteten Einzelnoten. Diese werden wie folgt erteilt:
-
die Note 1
bei einem Durchschnitt
von 1,00 bis 1,24
-
die Note 1 – 2
bei einem Durchschnitt
von 1,25 bis 1,74
-
die Note 2
bei einem Durchschnitt
von 1,75 bis 2,24
-
die Note 2 – 3
bei einem Durchschnitt
von 2,25 bis 2,74
-
die Note 3
bei einem Durchschnitt
von 2,75 bis 3,24
-
die Note 3 – 4
bei einem Durchschnitt
von 3,25 bis 3,74
-
die Note 4
bei einem Durchschnitt
von 3,75 bis 4,24
-
die Note 5
bei einem Durchschnitt
von 4,25 bis 5,24
-
die Note 6
bei einem Durchschnitt
von 5,25 bis 6,00
( 7 ) Die Note „ungenügend“ in einem einzigen Fach bzw. die Note „mangelhaft“ in zwei und mehr Fächern schließt das Bestehen der Prüfung aus, ebenso die Note „mangelhaft“ in einem der Fächer des § 12 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e, f und g. Die Note „mangelhaft“ in den Fächern des § 12 Abs. 2 Buchst. h, i, k, l, m und n schließt das Bestehen der Prüfung nicht aus, wenn sie durch die Note „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
( 8 ) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der Prüfungsvorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis bekannt.
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§ 14
Abschluss und Wiederholung der Prüfung

( 1 ) Eine nicht bestandene Prüfung (vgl. § 13 Abs. 7) kann in denjenigen Fächern, in denen die Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ erzielt wurden, bei der nächstjährigen Prüfung wiederholt werden.
( 2 ) Wird auch in der Wiederholungsprüfung keine bessere Note als „mangelhaft“ erreicht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
( 3 ) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, wobei Fächer, die mindestens mit „befriedigend“ benotet wurden, angerechnet werden.
( 4 ) Für alle Wiederholungsprüfungen gelten die in den §§ 3, 8, 10 und 11 genannten Regelungen.
( 5 ) Die Prüfungsgebühr (§ 9) ist bei der Wiederholungsprüfung jeweils neu zu entrichten.
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§ 15
Rücktritt von der Prüfung

( 1 ) Muss der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet. Die Notwendigkeit des Rücktritts muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
( 2 ) Erklärt ein Prüfling vor Beginn der Prüfung dem Amt für Kirchenmusik schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.
( 3 ) Falls der Prüfling ohne ausreichende Begründung während der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin versäumt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
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§ 16
Prüfungszeugnis

( 1 ) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
( 2 ) Besondere Leistungen können im Zeugnis anerkennend vermerkt werden. Nicht erwähnt werden Teil- und Wiederholungsprüfungen.
( 3 ) Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der Prüfung. Es wird vom Prüfungsvorsitzenden, vom Generalvikar sowie dem verantwortlichen Leiter der Ausbildung unterzeichnet und mit Siegel versehen.
( 4 ) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird ihm dies auf Wunsch bescheinigt.
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§ 17
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. Zugleich tritt die bisherige Ordnung vom 9. November 1994 (ABl. S. 476) außer Kraft.
( 2 ) Für Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Dezember 2004 ihre C-Ausbildung begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsanforderungen.

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1 ↑ Der Begriff umfasst immer „Kirchenmusikerin“ und „Kirchenmusiker“.