Erzbistum Freiburg
.Ordnung der kirchenmusikalischen
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Ordnung der kirchenmusikalischen
C-Prüfung in der Erzdiözese Freiburg
vom 8. Juli 2004
(ABl. 2004, S. 377)
####§ 1
Zweck der Prüfung
Die kirchenmusikalische C-Prüfung gibt dem Prüfling Gelegenheit, seine Eignung zur eigenständigen nebenberuflichen Tätigkeit als katholischer Kirchenmusiker1# (Organist und Chorleiter) nachzuweisen.
####§ 2
Anerkennung der Prüfung
1Die nach dieser Ordnung abgelegten und bestandenen Prüfungen werden von allen deutschen Diözesen als C-Prüfung anerkannt. 2Die Prüfungsleistungen (vgl. § 12) stimmen mit den Anforderungen überein, die von der Deutschen Bischofskonferenz empfohlen worden sind.
####§ 3
Ort und Zeit der Prüfung
(1) 1Prüfungsort ist in der Regel Freiburg. 2Erforderlichenfalls können die Prüfungen auch an anderen Orten abgenommen werden. 3Dieses gilt für zentrale wie dezentrale Prüfungen. 4Dezentral werden die Fächer Orgelliteraturspiel, Liturgisches Orgelspiel, Chorleitung und Chorpraktisches Klavierspiel geprüft.
(2) 1Die Prüfungen finden im Herbst statt. 2Anmeldeschluss ist der 15. Juni.
(3) 1Prüfungszeit und Prüfungsort ergeben sich aus den vom Amt für Kirchenmusik bzw. in dessen Auftrag erstellten Prüfungsplänen für die zentralen und dezentralen Prüfungen. 2Rechtsanspruch auf einen bestimmten Prüfungstag, Prüfungsort oder Prüfungszeit besteht seitens des Prüflings nicht.
####§ 4
Einteilung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktisch-mündlichen Teil.
(2) Die schriftliche Prüfung umfasst Klausurarbeiten in den Fächern
a) | Tonsatz | 120 Min. |
b) | Gehörbildung | 60 Min. |
(3) Die praktisch-mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Fächer
a) | Liturgik | 15 Min. |
b) | Singen und Sprechen | 15 Min. |
c) | Gregorianischer Choral | 15 Min. |
d) | Deutscher Liturgiegesang | 10 Min. |
e) | Chorleitung | 30 Min. |
f) | Liturgisches Orgelspiel | 10 Min. |
g) | Orgelliteraturspiel | 20 Min. |
h) | Klavierspiel | 10 Min. |
i) | Tonsatz | 15 Min. |
k) | Gehörbildung | 10 Min. |
l) | Chorpraktisches Klavierspiel | 10 Min. |
m) | Musikgeschichte | 10 Min. |
n) | Orgelkunde | 10 Min. |
(4) Die angegebenen Prüfungszeiten sind Richtwerte.
(5) 1Der Prüfling darf die Prüfung in Teilen ablegen. 2Die Prüfung muss spätestens ein Jahr nach Beendigung der Ausbildung abgeschlossen sein. 3Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
####§ 5
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt. 2Dieser entscheidet darüber, ob die Prüfung bestanden ist sowie in den übrigen in dieser Ordnung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus
- dem Referenten für Liturgie im Erzbischöflichen Ordinariat (Prüfungsvorsitzender),
- dem Leiter des Amtes für Kirchenmusik (stellvertretender Prüfungsvorsitzender),
- dem Domkapellmeister,
- mindestens zwei Bezirkskantoren, die vom Prüfungsvorsitzenden berufen werden.
§ 6
Prüfungskommissionen
(1) 1Für die Ablegung der einzelnen Fachprüfungen (§ 4 Abs. 2 und 3) werden Prüfungskommissionen gebildet, die für jedes Fach aus mindestens zwei Fachprüfern bestehen. 2Der Prüfungsvorsitzende bestellt die Fachprüfer in der Regel aus dem Kreis der Bezirkskantoren. 3Kirchenmusiker, die im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates als Lehrkräfte tätig sind (B-Kirchenmusiker mit diözesanem Unterrichtsauftrag), können als Fachprüfer hinzugezogen werden.
(2) 1Die Fachprüfer legen unmittelbar nach der Prüfung die Note im betreffenden Fach fest. 2Werden für die Prüfung wegen der Zahl der Prüflinge mehrere Prüfungskommissionen gebildet, muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses unter den Fachprüfern sein.
(3) 1Die Fachprüfer sind in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2Sie haben über alle Vorgänge bei der Bewertung Verschwiegenheit zu wahren.
####§ 7
Prüfungsverlauf
(1) 1Der Leiter des Amtes für Kirchenmusik stellt die Aufgaben für die schriftliche Prüfung. 2Eine Prüfungskommission beaufsichtigt die Anfertigung der schriftlichen Arbeiten. 3Besondere Vorkommnisse bei den Klausuren sind schriftlich festzuhalten.
(2) 1Für die Erst- und Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeiten werden zwei Fachprüfer benannt. 2Die schriftlichen Arbeiten werden nach § 13 Abs. 1 und 2 bewertet. 3Bei abweichender Benotung entscheidet der Prüfungsvorsitzende nach Beratung mit dem Prüfungsausschuss.
(3) 1Bei der praktisch-mündlichen Prüfung prüfen in den einzelnen Fächern die beauftragten Fachprüfer. 2Einer der Fachprüfer führt das Protokoll. 3Können sich die Fachprüfer nicht auf eine Bewertungsnote einigen, wird dies im Protokoll vermerkt. 4Die Entscheidung trifft dann der Prüfungsvorsitzende nach gemeinsamer Beratung mit der betreffenden Prüfungskommission.
(4) 1Der Prüfungsvorgang ist in einer Niederschrift aufzunehmen. 2Diese enthält
- die Namen der Fachprüfer und den Namen des Prüflings,
- Prüfungsort und Prüfungsdatum,
- die Gegenstände der Einzelprüfungen und die Bewertung,
- die Unterschrift der Fachprüfer,
- ggf. die Schlussentscheidung (vgl. § 7 Abs. 3).
§ 8
Allgemeine Prüfungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
- Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche; in begründeten Ausnahmefällen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, die Mitglied in der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) ist;
- das im Kalenderjahr der Prüfung vollendete 18. Lebensjahr; für die Ablegung einer Teilprüfung (vgl. § 4 Abs. 5) genügt das vollendete 16. Lebensjahr;
- eine den geforderten Prüfungsleistungen entsprechende Ausbildung durch
- aa)
- Unterricht in einem der Bezirkskantorate der Erzdiözese Freiburg oder
- bb)
- Studium an einem anderen Ausbildungsinstitut oder
- cc)
- Privatstudium.
(2) 1Bewerber, die bereits im Zusammenhang mit einer anderen Ausbildung eine Prüfung bestanden haben, können von der Prüfung in einzelnen Fächern befreit werden, sofern die Anforderungen und Prüfungsinhalte denen der C-Prüfung entsprochen haben und ein mindestens befriedigendes Ergebnis erreicht wurde. 2Der Antrag auf Befreiung ist spätestens mit der Meldung zur Prüfung einzureichen. 3Die Entscheidung trifft das Amt für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Prüfungsvorsitzenden.
(3) Im Falle eines Privatstudiums muss der Bewerber beim zuständigen Bezirkskantor eine Eignungsprüfung ablegen, zu der ein weiterer Bezirkskantor hinzuzuziehen ist.
####§ 9
Prüfungsgebühr
1Für die Prüfung wird eine einmalige Prüfungsgebühr erhoben. 2Diese wird vom Amt für Kirchenmusik im Einvernehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt.
####§ 10
Meldung zur Prüfung
(1) Das Gesuch um Zulassung zur C-Prüfung ist jeweils bis zum 15. Juni mit den allgemeinverbindlichen Formblättern über den zuständigen Bezirkskantor an das Amt für Kirchenmusik, Schoferstraße 4, 79098 Freiburg, einzureichen.
(2) Dem Gesuch sind beizufügen:
- Eine Bescheinigung des zuständigen Bezirkskantors als Nachweis über für die Prüfung ausreichende Fähigkeiten und Kenntnisse, im Fall einer anderweitigen Ausbildung (vgl. § 8 Abs. 2) auch Unterlagen der besuchten Ausbildungsstätte;
- eine Liste von 18 im Laufe der Ausbildung erarbeiteten Orgelwerken aus verschiedenen Stilepochen im geforderten Schwierigkeitsgrad (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. g), beginnend mit den vom Prüfling selbst gewählten Werken;
- eine Liste mit den für die Prüfung vorbereiteten Klavierwerken (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. h).
(3) Gegebenenfalls ist der Antrag auf Befreiung von Fächern, die bereits Gegenstand einer anderen Prüfung waren, mit den erforderlichen Unterlagen beizufügen (vgl. § 8 Abs. 2).
(4) Im Falle eines Privatstudiums sind dem Gesuch ein Lebenslauf mit Angaben über die Schul- und Fachausbildung sowie über die kirchenmusikalischen Tätigkeiten und ein pfarramtliches Zeugnis des Heimatpfarrers beizufügen.
####§ 11
Zulassung zur Prüfung
(1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Amt für Kirchenmusik; in den Fällen des § 8 Abs. 1 Buchst. a) zweiter Halbsatz das Erzbischöfliche Ordinariat. 2Das Amt für Kirchenmusik benachrichtigt den Bewerber schriftlich sechs Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfungszeit. 3Wenn eine der in den §§ 8 und 10 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wird die Zulassung verweigert. 4Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. 5Der Bewerber kann sich bei Versagung der Zulassung an das Erzbischöfliche Ordinariat wenden. 6Dieses entscheidet endgültig über die Zulassung.
(2) 1Mit der Zulassung teilt das Amt für Kirchenmusik dem Bewerber mit, welche Orgelwerke er aus der mit der Meldung zur Prüfung vorgelegten Liste vortragen soll (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. g). 2Ebenso gibt es die vorzubereitenden Aufgaben für die Fächer Gregorianischer Choral, Deutscher Liturgiegesang und Chorleitung/Chorpraktisches Klavierspiel bekannt (vgl. § 12 Abs. 2 Buchst. c, d und e).
(3) Unmittelbar nach Erteilung der Zulassung ist die festgesetzte Prüfungsgebühr (vgl. § 9) zur Zahlung fällig.
####§ 12
Prüfungsanforderungen
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer Klausur in den Fächern Tonsatz und Gehörbildung.
- Tonsatz:
- Vierstimmiger Chor- oder Orgelsatz zu einem Kirchenlied aus dem „Gotteslob“;
- zweistimmige Cantus-firmus-Bearbeitung.
- Gehörbildung:
- Einstimmiges Musikdiktat
(melodisch-rhythmisch); - zweistimmiges Musikdiktat
(linear mit komplementärem Rhythmus); - vierstimmiges Musikdiktat
(erweiterte Kadenz).
(2) Der praktisch-mündliche Teil der Prüfung besteht aus den Fächern:
- a)
- Liturgik:
- Sinn, Aufbau und musikalische Gestaltung von Messfeier, Stundengebet und anderen Gottesdienstformen;
- Bedeutung und Struktur des Kirchenjahres;
- Kenntnis der kirchenmusikalischen Richtlinien.
- b)
- Singen und Sprechen:
- Vortrag eines geistlichen Liedes oder eines Gesanges aus dem „Gotteslob“;
- Vortrag eines biblischen Textes;
- Kenntnis der chorischen Stimmbildung;
- Grundkenntnisse von Stimmbildung, Probenmethodik und Literatur für Kinderchor.
- c)
- Gregorianischer Choral:
- Vortrag eines Gregorianischen Gesanges, der vom Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt gegeben wird;
- Vomblattsingen eines einfachen Gregorianischen Gesanges; Grundkenntnisse der Gregorianik.
- d)
- Deutscher Liturgiegesang:
- Vortrag eines Kantorengesanges; die Aufgabe gibt das Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt;
- Vomblattsingen eines Psalms aus dem „Gotteslob“;
- Kenntnis der verschiedenen Formen und Gattungen sowie deren Anwendung im Gottesdienst.
- e)
- Chorleitung:
- Dirigieren eines dem Chor bekannten vierstimmigen polyphonen Satzes;
- Einstudieren einer dem Chor unbekannten mehrstimmigen Komposition;
- Einüben eines syllabischen Gregorianischen Gesanges oder eines einfachen einstimmigen unmensurierten deutschen Liturgiegesanges; die Aufgaben gibt das Amt für Kirchenmusik sechs Wochen vorher bekannt.
- f)
- Liturgisches Orgelspiel:
- Vorbereitet: Spielen eines eigenen oder aus dem „Orgelbuch zum Gotteslob“ entnommenen Begleitsatzes (zwei Strophen) mit entsprechendem Vorspiel und einer Strophe mit der Choralmelodie auf gesondertem Manual sowie mindestens zwei weiteren verschiedenen Cantus-firmus-Bearbeitungen eigener Wahl zu dem gleichen Lied (Vor-, Zwischen- oder Nachspiel);
- Vomblattspiel: Eigener oder aus dem „Orgelbuch zum Gotteslob“ entnommener Begleitsatz zu einem Lied, Psalm oder lateinischen Gesang mit einfacher Intonation.
- g)
- Orgelliteraturspiel:
- Vorspiel von mindestens drei für den Gottesdienst geeigneten Werken verschiedener Formen und Stilepochen im Schwierigkeitsgrad einer Choralbearbeitung aus dem „Orgelbüchlein“ von J. S. Bach; Nachweis eines stilistisch vielfältigen Repertoires von 15 weiteren Stücken; zwei Werke wählt der Prüfling aus seiner Repertoire-Liste von 18 Stücken bei der Anmeldung zur Prüfung aus, mindestens ein weiteres Werk aus dieser Liste gibt das Amt für Kirchenmusik dem Prüfling sechs Wochen vorher bekannt.
- h)
- Klavierspiel:
- Vortrag von zwei bis drei Kompositionen aus verschiedenen Stilepochen im Schwierigkeitsgrad der zweistimmigen Inventionen von J. S. Bach oder der leichten Sonaten (Sonatinen) der Wiener Klassik, darunter ein polyphones Stück.
- i)
- Tonsatz (praktisch):
- Spielen erweiterter Kadenzen;
- Harmonisieren eines Liedes aus dem „Gotteslob“;
- Analyse einfacher harmonischer Verläufe;
- Spielen eines einfachen bezifferten Basses.
- k)
- Gehörbildung (praktisch):
- Bestimmen von Intervallen, Akkorden und Rhythmen;
- Intonationsangaben mit der Stimmgabel;
- Vomblattsingen einer leichten Chorstimme.
- l)
- Chorpraktisches Klavierspiel:
- Die im Fach Chorleitung aufgegebenen mehrstimmigen Kompositionen;
- Vomblattspiel einer leichten vierstimmigen Chorpartitur in modernen Schlüsseln auf mindestens drei Systemen;
- Harmonisieren eines einfachen Neuen Geistlichen Liedes nach Akkordsymbolen (vorbereitet).
- m)
- Musikgeschichte:
- Grundzüge der Kirchenmusikgeschichte: Epochen, Komponisten und Werke;
- Kenntnis wichtiger Formen und Gattungen;
- Kenntnis einfacher, für die Liturgie geeigneter Chor- oder Orgelliteratur.
- n)
- Orgelkunde:
- Technische Anlage der Orgel;
- Bauformen und Klang der Orgelpfeifen;
- Namen, Einteilung und Verwendung der Register;
- Pflege der Orgel.
§ 13
Ergebnis der Prüfung
(1) Die Prüfungsleistungen werden mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut | = 1 | |
gut | = 2 | |
befriedigend | = 3 | |
ausreichend | = 4 | |
mangelhaft | = 5 | |
ungenügend | = 6 |
(2) 1Zwischennoten (halbe Noten) werden nur im Bereich von „sehr gut“ bis „ausreichend“ vergeben. 2Dies gilt für Gesamt- und Einzelnoten. 3Die Zwischennoten lauten:
sehr gut bis gut | = 1 – 2 | |
gut bis befriedigend | = 2 – 3 | |
befriedigend bis ausreichend | = 3 – 4 |
(3) Bei der Berechnung der Note in den Fächern Tonsatz und Gehörbildung wird die schriftliche Prüfung zweifach und die mündliche einfach gewertet.
(4) Um die Prüfung insgesamt zu bestehen, muss mindestens „ausreichend“ als Gesamtnote erzielt werden.
(5) Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die in § 4 Abs. 3 genannten Fächer unterschiedlich gewertet.
Gruppe 1 (dreifach): Chorleitung (e), Liturgisches Orgelspiel (f), Orgelliteraturspiel (g); | |
Gruppe 2 (zweifach): Liturgik (a), Singen und Sprechen (b), Gregorianischer Choral (c), Deutscher Liturgiegesang (d), Klavierspiel (h), Tonsatz (i), Gehörbildung (k), Chorpraktisches Klavierspiel (l); | |
Gruppe 3 (einfach): Musikgeschichte (m), Orgelkunde (n). |
(6) 1Die Gesamtnote ergibt sich aus dem Durchschnitt der gemäß Absatz 5 gewerteten Einzelnoten. 2Diese werden wie folgt erteilt:
- | die Note 1 | bei einem Durchschnitt | von 1,00 bis 1,24 |
- | die Note 1 – 2 | bei einem Durchschnitt | von 1,25 bis 1,74 |
- | die Note 2 | bei einem Durchschnitt | von 1,75 bis 2,24 |
- | die Note 2 – 3 | bei einem Durchschnitt | von 2,25 bis 2,74 |
- | die Note 3 | bei einem Durchschnitt | von 2,75 bis 3,24 |
- | die Note 3 – 4 | bei einem Durchschnitt | von 3,25 bis 3,74 |
- | die Note 4 | bei einem Durchschnitt | von 3,75 bis 4,24 |
- | die Note 5 | bei einem Durchschnitt | von 4,25 bis 5,24 |
- | die Note 6 | bei einem Durchschnitt | von 5,25 bis 6,00 |
(7) 1Die Note „ungenügend“ in einem einzigen Fach bzw. die Note „mangelhaft“ in zwei und mehr Fächern schließt das Bestehen der Prüfung aus, ebenso die Note „mangelhaft“ in einem der Fächer des § 12 Abs. 2 Buchst. a, b, c, d, e, f und g. 2Die Note „mangelhaft“ in den Fächern des § 12 Abs. 2 Buchst. h, i, k, l, m und n schließt das Bestehen der Prüfung nicht aus, wenn sie durch die Note „gut“ in einem anderen Fach ausgeglichen werden kann.
(8) Nach Abschluss der Beratung über das Ergebnis der Prüfung gibt der Prüfungsvorsitzende den Prüflingen das Prüfungsergebnis bekannt.
####§ 14
Abschluss und Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung (vgl. § 13 Abs. 7) kann in denjenigen Fächern, in denen die Noten „mangelhaft“ und „ungenügend“ erzielt wurden, bei der nächstjährigen Prüfung wiederholt werden.
(2) Wird auch in der Wiederholungsprüfung keine bessere Note als „mangelhaft“ erreicht, ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.
(3) Eine insgesamt nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden, wobei Fächer, die mindestens mit „befriedigend“ benotet wurden, angerechnet werden.
(4) Für alle Wiederholungsprüfungen gelten die in den §§ 3, 8, 10 und 11 genannten Regelungen.
(5) Die Prüfungsgebühr (§ 9) ist bei der Wiederholungsprüfung jeweils neu zu entrichten.
####§ 15
Rücktritt von der Prüfung
(1) 1Muss der Prüfling wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die er nicht zu vertreten hat, von der Prüfung zurücktreten oder sie abbrechen, so bestimmt der Prüfungsausschuss, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. 2Bis dahin bleiben die bereits erbrachten Prüfungsleistungen angerechnet. 3Die Notwendigkeit des Rücktritts muss durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.
(2) Erklärt ein Prüfling vor Beginn der Prüfung dem Amt für Kirchenmusik schriftlich seinen Rücktritt von der Prüfung, so gilt sie als nicht abgelegt.
(3) Falls der Prüfling ohne ausreichende Begründung während der Prüfung zurücktritt oder einen Prüfungstermin versäumt, gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden.
####§ 16
Prüfungszeugnis
(1) Der Prüfling erhält über die bestandene Prüfung ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote und die Einzelergebnisse zu ersehen sind.
(2) 1Besondere Leistungen können im Zeugnis anerkennend vermerkt werden. 2Nicht erwähnt werden Teil- und Wiederholungsprüfungen.
(3) 1Das Zeugnis trägt das Datum des letzten Tages der Prüfung. 2Es wird vom Prüfungsvorsitzenden, vom Generalvikar sowie dem verantwortlichen Leiter der Ausbildung unterzeichnet und mit Siegel versehen.
(4) Hat der Prüfling die Prüfung nicht abgeschlossen oder nicht bestanden, so wird ihm dies auf Wunsch bescheinigt.
####§ 17
Inkrafttreten
(1) 1Diese Prüfungsordnung tritt am 1. Dezember 2004 in Kraft. 2Zugleich tritt die bisherige Ordnung vom 9. November 1994 (ABl. S. 476) außer Kraft.
(2) Für Prüfungskandidaten, die vor dem 1. Dezember 2004 ihre C-Ausbildung begonnen haben, gelten die bisherigen Prüfungsanforderungen.