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Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg (Baubeitragsordnung)

vom 21. November 2014

(ABl. 2015, S. 117)

Die Erzbischöflichen Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz unterstützen die Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen und das Erzbistum bei den Bauaufgaben. Sie erbringen Architekten- und Ingenieurleistungen, baufachliche Beratung und Begleitung sowie Projektsteuerungsleistungen. Für die Leistungen der Erzbischöflichen Bauämter werden seit jeher Gebühren erhoben, der so genannte „Baubeitrag“. Die Höhe des Baubeitrages regelt nun die Baubeitragsordnung vom 21. November 2014, die im Wesentlichen die bisherige, bewährte Praxis abbildet. Sie sieht vor, dass die Erzbischöflichen Bauämter baufachliche Beratungsleistungen für die kirchlichen Bauherren baubeitragsfrei erbringen. Für umfangreichere Beratungsleistungen sowie für die Planung und Bauleitung bei konkreten Bauprojekten wird ein Baubeitrag gemäß folgender Ordnung erhoben:
Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg
(Baubeitragsordnung)
vom 21. November 2014
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Grundlagen

Die Erzbischöflichen Bauämter werden als Teil der Erzdiözese tätig für deren Bauaufgaben und die ihrer Untergliederungen (u. a. Kirchengemeinden, Stiftungen). Ihre Aufgabe umfasst auch die Beratung der Erzdiözese und ihrer Untergliederungen in Baufragen. Hierfür werden Baubeiträge nach folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 1
Architekten- und Ingenieurleistungen

Die Erzbischöflichen Bauämter entwickeln und erörtern gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungen für deren Bauaufgaben. Sie planen, beraten, berechnen Kosten, schreiben Bauleistungen aus und leiten Baumaßnahmen. Für diese Architektenleistungen wird ein Baubeitrag erhoben, der auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt wird.
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§ 2
Beratung und Begleitung des kirchlichen Bauherrn

Die Erzbischöflichen Bauämter bieten für jede kirchliche Baumaßnahme eine Grundberatung an oder erbringen Beratungsleistungen, die nicht in einem konkreten Projekt münden und nicht nach § 1 abzurechnen sind. Sie erbringen Beratungen zu kirchlichen Baumaßnahmen, die nicht vom Erzbischöflichen Bauamt geplant und gesteuert werden oder führen baubegleitende Beratungen durch oder unterstützen die kirchlichen Eigentümer bei der Durchführung regelmäßiger Gebäudeschauen.
Solche Leistungen werden im Rahmen des allgemeinen Beratungsauftrages für das kirchliche Bauwesen erbracht und sind baubeitragsfrei, sofern der Aufwand einen Arbeitstag nicht übersteigt. Eine Zeiterfassung ist durchzuführen.
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§ 3
Bauberatungen mit besonderem Aufwand und Projektsteuerungsleistungen

Bei Vorliegen eines besonderen Aufwandes ist ein Baubeitrag zu erheben. Hierüber ist dem Bauherrn und dem Erzbischöflichen Ordinariat durch das Erzbischöfliche Bauamt vor Erbringung der Leistung eine vorläufige Berechnung vorzulegen.
Ein besonderer Aufwand liegt insbesondere vor bei der
  • Erstellung von Gebäudebestandsuntersuchungen
  • Erstellung von Machbarkeitsstudien
  • Mitwirkung bei der Erstellung von Gebäudekonzepten
  • Mitwirkung bei denkmalrechtlichen Verfahren oder bei Zuschussverfahren
  • Erbringung von Projektsteuerungsleistungen.
Der Baubeitrag ist grundsätzlich nach dem entstehenden Aufwand vorzuschlagen. Er kann pauschal oder nach Stundensätzen berechnet werden. Falls Stundensätze zugrunde gelegt werden, gelten hierfür die aktuellen Stundensätze der Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger der Vermögen- und Bauverwaltung Baden-Württemberg (RifT) entsprechend. Projektsteuerungsleistungen können auch in Anlehnung an die Veröffentlichung der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt oder nach einem Prozentsatz des Architektenhonorares berechnet werden.
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§ 4
Erhebungsverfahren und Abrechnung

Ist die Leistung des Erzbischöflichen Bauamtes entsprechend der Beauftragung vollständig erbracht, ist der Baubeitrag durch das Erzbischöfliche Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen. Die Festsetzung und Anforderung des Baubeitrages erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. Bestimmt sich der Baubeitrag für Architektenleistungen nach der HOAI, ist der Baubeitrag nach Erbringung der Architektenleistungen, spätestens nach Abschluss der Leistungsphase 8 der HOAI für alle Leistungsphasen einschließlich Leistungsphase 9 der HOAI von dem Erzbischöflichen Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen.
Der Baubeitrag ist nach der Festsetzung durch das Erzbischöfliche Ordinariat innerhalb eines Monats zur Zahlung an die Bistumskasse Freiburg fällig. Schuldner ist der Bauherr.
Die Anforderung von Abschlagszahlungen ist möglich.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Baubeitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die bisherige Baubeitragsordnung des Katholischen Oberstiftungsrates Karlsruhe vom 22. Januar 1930 (ABl. 1930. Nr. 3, S. 8).