Erzbistum Freiburg
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Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen in der Erzdiözese Freiburg
(Baubeitragsordnung)

vom 27. November 2025

(ABl. 2025, S. 3293)

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§ 1
Grundlagen

1Die Erzbischöflichen Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz unterstützen die Erzdiözese Freiburg sowie die Kirchengemeinden, Kirchenfonds, sonstigen Stiftungen und Anstalten und die von den Kirchengemeinden gemäß der Jurisdiktionsvereinbarung verwalteten Kirchengemeinden auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg (Bauherren) bei den Bauaufgaben. 2Sie erbringen Architekten- und Ingenieurleistungen, baufachliche Beratung und Begleitung sowie Projektsteuerungsleistungen. 3Für die Leistungen der Erzbischöflichen Bauämter werden Gebühren als Baubeitrag gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 2
Architekten- und Ingenieurleistungen

1Die Erzbischöflichen Bauämter entwickeln und erörtern gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungen für dessen Bauaufgaben. 2Sie planen, beraten, berechnen Kosten, schreiben Bauleistungen aus und leiten Baumaßnahmen. 3Für diese Architektenleistungen wird ein Baubeitrag erhoben, der auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt wird.
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§ 3
Beratung und Begleitung des kirchlichen Bauherrn

(1) Die Erzbischöflichen Bauämter bieten für kirchliche Baumaßnahmen eine Grundberatung an oder erbringen Beratungsleistungen, die nicht in ein konkretes Projekt münden und deswegen nicht nach § 2 abzurechnen sind.
(2) Sie erbringen Beratungen zu kirchlichen Baumaßnahmen, die nicht vom Erzbischöflichen Bauamt geplant und gesteuert werden, führen baubegleitende Beratungen durch oder unterstützen die kirchlichen Bauherren bei der Durchführung regelmäßiger Gebäudeschauen.
(3) 1Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden im Rahmen des allgemeinen Beratungsauftrages für das kirchliche Bauwesen erbracht. 2Sie sind baubeitragsfrei, sofern der Aufwand einen Arbeitstag nicht übersteigt. 3Eine Zeiterfassung ist durchzuführen.
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§ 4
Bauberatungen mit besonderem Aufwand und Projetsteuerungsleistungen

(1) 1Bei Vorliegen eines besonderen Aufwandes ist ein Baubeitrag zu erheben. 2Hierüber legt das Erzbischöfliche Bauamt dem Bauherrn und dem Erzbischöflichen Ordinariat vor Erbringung der Leistung eine vorläufige Berechnung vor.
(2) Ein besonderer Aufwand liegt insbesondere vor bei
  1. der Erstellung von Gebäudebestandsuntersuchungen,
  2. der Erstellung von Machbarkeitsstudien,
  3. der Erstellung von Gebäudekonzepten und bei deren Mitwirkung,
  4. der Erbringung von Leistungen zu denkmalrechtlichen Verfahren oder zu Zuschussverfahren,
  5. der Erbringung von Projektsteuerungsleistungen.
(3) 1Der Baubeitrag ist grundsätzlich nach dem entstehenden Aufwand festzusetzen. 2Er kann pauschal oder nach Stundensätzen berechnet werden. 3Falls Stundensätze zugrunde gelegt werden, gelten hierfür die aktuellen Stundensätze gemäß dem Anwendungserlass Vergütung Zeithonorar. 4Projektsteuerungsleistungen können auch in Anlehnung an die Veröffentlichung der AHO-Fachkommission1# „Projektsteuerung/Projektmanagement“ in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt oder nach einem Prozentsatz des Architektenhonorars berechnet werden.
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§ 5
Erhebungsverfahren und Abrechnung

(1) 1Ist die Leistung des Erzbischöflichen Bauamtes entsprechend der Beauftragung vollständig erbracht, schlägt das Erzbischöfliche Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat den Baubeitrag unverzüglich vor. 2Bestimmt sich der Baubeitrag für Architektenleistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), ist der Baubeitrag nach Erbringung der Architektenleistungen, spätestens nach Abschluss der Leistungsphase 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) für alle Leistungsphasen einschließlich Leistungsphase 9 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) von dem Erzbischöflichen Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen.
(2) Die Anforderung von Abschlagszahlungen für abgeschlossene Teilleistungen ist möglich.
(3) Die Festsetzung und die Anforderung des Baubeitrages erfolgen durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) 1Der Baubeitrag ist nach der Festsetzung durch das Erzbischöfliche Ordinariat innerhalb eines Monats zur Zahlung an die Bistumskasse Freiburg fällig. 2Schuldner ist der Bauherr.
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§ 6
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg (Baubeitragsordnung) vom 21. November 2014 (ABl. 2015, S. 117) außer Kraft.

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1 ↑ Fachkommission des AHO Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER