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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg (Baubeitragsordnung)
vom 21. November 2014
(ABl. 2015, S. 117)
1 Die Erzbischöflichen Bauämter in Freiburg, Heidelberg und Konstanz unterstützen die Kirchengemeinden, kirchlichen Stiftungen und das Erzbistum bei den Bauaufgaben. 2 Sie erbringen Architekten- und Ingenieurleistungen, baufachliche Beratung und Begleitung sowie Projektsteuerungsleistungen. 3 Für die Leistungen der Erzbischöflichen Bauämter werden seit jeher Gebühren erhoben, der so genannte „Baubeitrag“. 4 Die Höhe des Baubeitrages regelt nun die Baubeitragsordnung vom 21. November 2014, die im Wesentlichen die bisherige, bewährte Praxis abbildet. 5 Sie sieht vor, dass die Erzbischöflichen Bauämter baufachliche Beratungsleistungen für die kirchlichen Bauherren baubeitragsfrei erbringen. 6 Für umfangreichere Beratungsleistungen sowie für die Planung und Bauleitung bei konkreten Bauprojekten wird ein Baubeitrag gemäß folgender Ordnung erhoben:
Ordnung über die Erhebung von Baubeiträgen im Erzbistum Freiburg
(Baubeitragsordnung)
vom 21. November 2014
#(Baubeitragsordnung)
vom 21. November 2014
Grundlagen
1 Die Erzbischöflichen Bauämter werden als Teil der Erzdiözese tätig für deren Bauaufgaben und die ihrer Untergliederungen (u. a. Kirchengemeinden, Stiftungen). 2 Ihre Aufgabe umfasst auch die Beratung der Erzdiözese und ihrer Untergliederungen in Baufragen. 3 Hierfür werden Baubeiträge nach folgenden Bestimmungen erhoben.
####§ 1
Architekten- und Ingenieurleistungen
1 Die Erzbischöflichen Bauämter entwickeln und erörtern gemeinsam mit dem Bauherrn Lösungen für deren Bauaufgaben. 2 Sie planen, beraten, berechnen Kosten, schreiben Bauleistungen aus und leiten Baumaßnahmen. 3 Für diese Architektenleistungen wird ein Baubeitrag erhoben, der auf der Grundlage der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt wird.
####§ 2
Beratung und Begleitung des kirchlichen Bauherrn
1 Die Erzbischöflichen Bauämter bieten für jede kirchliche Baumaßnahme eine Grundberatung an oder erbringen Beratungsleistungen, die nicht in einem konkreten Projekt münden und nicht nach § 1 abzurechnen sind. 2 Sie erbringen Beratungen zu kirchlichen Baumaßnahmen, die nicht vom Erzbischöflichen Bauamt geplant und gesteuert werden oder führen baubegleitende Beratungen durch oder unterstützen die kirchlichen Eigentümer bei der Durchführung regelmäßiger Gebäudeschauen.
3 Solche Leistungen werden im Rahmen des allgemeinen Beratungsauftrages für das kirchliche Bauwesen erbracht und sind baubeitragsfrei, sofern der Aufwand einen Arbeitstag nicht übersteigt. 4 Eine Zeiterfassung ist durchzuführen.
####§ 3
Bauberatungen mit besonderem Aufwand und Projektsteuerungsleistungen
1 Bei Vorliegen eines besonderen Aufwandes ist ein Baubeitrag zu erheben. 2 Hierüber ist dem Bauherrn und dem Erzbischöflichen Ordinariat durch das Erzbischöfliche Bauamt vor Erbringung der Leistung eine vorläufige Berechnung vorzulegen.
3 Ein besonderer Aufwand liegt insbesondere vor bei der
- Erstellung von Gebäudebestandsuntersuchungen
- Erstellung von Machbarkeitsstudien
- Mitwirkung bei der Erstellung von Gebäudekonzepten
- Mitwirkung bei denkmalrechtlichen Verfahren oder bei Zuschussverfahren
- Erbringung von Projektsteuerungsleistungen.
4 Der Baubeitrag ist grundsätzlich nach dem entstehenden Aufwand vorzuschlagen. 5 Er kann pauschal oder nach Stundensätzen berechnet werden. 6 Falls Stundensätze zugrunde gelegt werden, gelten hierfür die aktuellen Stundensätze der Richtlinien für die Beteiligung freiberuflich Tätiger der Vermögen- und Bauverwaltung Baden-Württemberg (RifT) entsprechend. 7 Projektsteuerungsleistungen können auch in Anlehnung an die Veröffentlichung der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ in ihrer jeweils gültigen Fassung ermittelt oder nach einem Prozentsatz des Architektenhonorares berechnet werden.
####§ 4
Erhebungsverfahren und Abrechnung
1 Ist die Leistung des Erzbischöflichen Bauamtes entsprechend der Beauftragung vollständig erbracht, ist der Baubeitrag durch das Erzbischöfliche Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen. 2 Die Festsetzung und Anforderung des Baubeitrages erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. 3 Bestimmt sich der Baubeitrag für Architektenleistungen nach der HOAI, ist der Baubeitrag nach Erbringung der Architektenleistungen, spätestens nach Abschluss der Leistungsphase 8 der HOAI für alle Leistungsphasen einschließlich Leistungsphase 9 der HOAI von dem Erzbischöflichen Bauamt dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich vorzuschlagen.
4 Der Baubeitrag ist nach der Festsetzung durch das Erzbischöfliche Ordinariat innerhalb eines Monats zur Zahlung an die Bistumskasse Freiburg fällig. 5 Schuldner ist der Bauherr.
6 Die Anforderung von Abschlagszahlungen ist möglich.
####§ 5
Inkrafttreten
Diese Baubeitragsordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die bisherige Baubeitragsordnung des Katholischen Oberstiftungsrates Karlsruhe vom 22. Januar 1930 (ABl. 1930. Nr. 3, S. 8).