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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
Entsendeordnung für die Vertreterinnen/die Vertreter der Gewerkschaft in der Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts der Erzdiözese Freiburg (Bistums-KODA-Entsendeordnung)
(VO vom 11.08.2015, ABl. 2015, S. 191
geändert durch VO vom 13.12.2019, ABl. 2019, S. 259)
§ 1
Gegenstand
Diese Entsendeordnung regelt gemäß § 9 Abs. 9 der Bistums-KODA-Ordnung die Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern der Gewerkschaften auf der Mitarbeiterseite in die Kommission zur Ordnung des Dienst- und Arbeitsvertragsrechts der Erzdiözese Freiburg (Bistums-KODA).
####§ 2
Vorbereitung
(
1
)
1 Spätestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit der Bistums-KODA veröffentlicht die Vorsitzende/der Vorsitzende der Kommission im Amtsblatt der Erzdiözese die Bekanntmachung über die Bildung einer neuen Bistums-KODA und fordert gleichzeitig in dieser Veröffentlichung die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) binnen zwei Monate nach Bekanntmachung (Anzeigefrist) auf, sich an der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bistums-KODA zu beteiligen. 2 Zusätzlich soll eine Pressemitteilung über diesen Aufruf erscheinen. 3 Hierbei ist die genaue Zahl der für die Gewerkschaften vorgesehenen Mindestsitze gemäß § 9 Abs. 1 der Bistums-KODA-Ordnung auf der Mitarbeiterseite mitzuteilen.
(
2
)
1 Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern in die Bistums-KODA beteiligen wollen, müssen dies gegenüber der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Kommission innerhalb der Anzeigefrist schriftlich mitteilen. 2 Die Anzeige kann nur bis zum Ablauf dieser Anzeigefrist abgegeben werden. 3 Anzeigen, die nach dieser Frist eingereicht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden (Ausschlussfrist).
(
3
)
1 Berechtigt zur Entsendung von Vertreterinnen/Vertretern sind nur Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche der Bistums-KODA örtlich und sachlich zuständig sind. 2 Erfüllt eine Gewerkschaft diese Voraussetzungen nicht, wird sie hierüber durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Bistums-KODA schriftlich in Kenntnis gesetzt. 3 Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 4 Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
####§ 3
Durchführung der Entsendung
(
1
)
1 Nach Ablauf der Anzeigefrist lädt die Vorsitzende/der Vorsitzende die mitwirkungsberechtigten und mitwirkungswilligen Gewerkschaften zu einer Sitzung ein, in der sie sich auf die zahlenmäßige Zusammensetzung der von den Gewerkschaften zu entsendenden Vertreter einigen sollen. 2 Die Sitzung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden geleitet, das Ergebnis in einem Protokoll festgehalten.
(
2
)
1 Benennt nur eine Gewerkschaft Vertreterinnen/Vertreter für die Bistums-KODA, fallen alle Sitze an diese Gewerkschaft. 2 Benennen mehrere Gewerkschaften Vertreterinnen/Vertreter, einigen sich diese Gewerkschaften untereinander auf die zahlenmäßige Verteilung der für die Gewerkschaften vorbehaltenen Sitze. 3 Sie können sich dabei an ihrer Organisationsstärke orientieren.
(
3
)
1 Kommt eine Einigung zwischen den Gewerkschaften nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab dem Tag der Sitzung gemäß Abs. 1 zustande, gelten die Einigungsgespräche als gescheitert. 2 In diesem Fall entscheiden die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses über die Verteilung der Sitze. 3 Die Entscheidung ist den Gewerkschaften schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 4 Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 5 Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist. 6 Das kirchliche Arbeitsgericht entscheidet insbesondere auf Grund der Mitgliederzahlen, die ihm gegenüber glaubhaft zu machen sind. 7 Die Glaubhaftmachung der Mitgliederzahl kann insbesondere durch eine eidesstattliche Versicherung erfolgen, die ein Mitglied des Vertretungsorgans der Gewerkschaft vor einem Notar abgibt.
(
4
)
1 Die namentliche Benennung der Vertreterinnen/Vertreter der Gewerkschaften erfolgt spätestens 3 Monate vor dem Ende der Amtszeit der laufenden Periode. 2 Als Gewerkschaftsvertreterinnen/Gewerkschaftsvertreter können nur Personen benannt werden, die die Gewähr dafür bieten, dass sie das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes respektieren. 3 Die Vorsitzende/der Vorsitzende prüft, ob die benannten Personen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Kommission erfüllen. 4 Liegen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der Bistums-KODA nicht vor, lehnt die Vorsitzende/der Vorsitzende die benannte Person ab und teilt dies der entsendenden Gewerkschaft schriftlich mit. 5 Gegen die Entscheidung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden ist Klage beim Kirchlichen Arbeitsgericht innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig. 6 Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Gewerkschaft über den Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
####§ 4
Ergebnis der Entsendung
Das Ergebnis der Entsendung teilt die Vorsitzende/der Vorsitzende der Geschäftsführung der Bistums-KODA zur Verkündung im Amtsblatt mit.
####§ 5
Ausscheiden/Abberufung
Scheidet eine entsandte Vertreterin/ein entsandter Vertreter aus der Bistums-KODA aus oder wird sie/er abberufen, entsendet die betroffene Gewerkschaft unverzüglich eine neue Vertreterin/einen neuen Vertreter.
####§ 6
Kosten
Die durch die Entsendung entstehenden Kosten tragen die Gewerkschaften.
####§ 7
Vorsitz
Ist in dieser Ordnung die Rede von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden ist damit stets die Vorsitzende/der Vorsitzende der Bistums-KODA der laufenden Amtszeit beziehungsweise der vergangenen Amtszeit gemeint und nicht die Vorsitzende/der Vorsitzende der gemäß dieser Ordnung neu zu besetzenden Kommission.
####§ 8
In Kraft treten
Diese Ordnung tritt zum 1. September 2015 in Kraft mit der Maßgabe, dass die Regelungen erstmals für die auf den 1. September 2015 folgende Amtsperiode der Kommission Anwendung finden.