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Regelungen zur Kurzarbeit [Anlage 8 zur AVO]

(VO vom 21.04.2020, ABl. 2020, S. 322,
geändert durch VO vom 06.07.2020, ABl. 2020, S. 363,
geändert durch VO vom 20.12.2021, ABl. 2021, S. 268,
geändert durch VO vom 31.10.2022, ABl. 2022, S. 311)

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§ 1
Zulässigkeit von Kurzarbeit

Bei einem unvermeidbaren Arbeitsausfall ist zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts des SGB III Kurzarbeit in Einrichtungen oder Teilen einer Einrichtung zulässig.
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§ 2
Anwendungsbereich

( 1 ) Kurzarbeit ist zulässig für Beschäftigte und Mitarbeitende in einem Ausbildungs- oder Praktikantenverhältnis in Einrichtungen oder in Teilen einer Einrichtung.
( 2 ) Haben Beschäftigte eine Vereinbarung zur Altersteilzeit oder zum Sabbatjahrmodell abgeschlossen und hat das jeweilige Modell bereits begonnen, so gelten für diese die Regelungen dieser Anlage nicht. Die Einführung von Kurzarbeit wirkt sich in diesem Falle nicht aus. Der Dienstgeber kann verlangen, dass die Beschäftigten in dieser Zeit entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit arbeiten.
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§ 3
Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung

( 1 ) Die Einführung von Kurzarbeit erfolgt nach der in der Mitarbeitervertretungsordnung vorgesehenen Beteiligung der zuständigen Mitarbeitervertretung. Dabei sind der Mitarbeitervertretung Beginn und Dauer der Kurzarbeit und die Regelung zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit mitzuteilen. Soweit nicht in der gesamten Einrichtung die Einführung von Kurzarbeit erfolgt, ist die Auswahl der Teile einer Einrichtung, welche von der Kurzarbeit betroffen sind, aufzuführen.
( 2 ) In Einrichtungen, in denen keine Mitarbeitervertretung gebildet wurde, erfolgt die Einführung von Kurzarbeit nach Information in Schriftform oder in Textform und Anhörung aller in der Einrichtung Beschäftigten. Absatz 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 4
Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls

Für die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls gilt § 96 Absatz 4 SGB III.
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§ 5
Ankündigungsfrist

( 1 ) Die Einführung von Kurzarbeit ist mit einer Frist von 14 Kalendertagen anzukündigen. Bei nicht vorhersehbaren Ereignissen beträgt die Frist eine Woche.
( 2 ) Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu drei Wochen durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiederaufnahme nicht von einer Ankündigungsfrist abhängig.
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§ 6
Zuschuss und Zuschusshöhe

( 1 ) Bei einer Verringerung des monatlichen Bruttoentgelts infolge Kurzarbeit gewährt der Dienstgeber den Beschäftigten zum gekürzten Monatsentgelt und zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss. Dieser errechnet sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Netto-Monatsentgelt in Kurzarbeit zuzüglich des Kurzarbeitergeldes einerseits und 90 Prozent des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts des jeweiligen Abrechnungsmonats andererseits. Bei der Berechnung des ungekürzten Nettoarbeitsentgelts sind neben dem Tabellenentgelt die laufend gewährten Zulagen und Zuschläge zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind Zeitzuschläge (§ 11 AVO).
( 2 ) Für Auszubildende nach der Anlage 5 a zur AVO, für Auszubildende im Rahmen der praxisintegrierten Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher gemäß Anlage 5c zur AVO sowie für Praktikanten, insbesondere nach der Anlage 5b zur AVO, beträgt der in Absatz 1 Satz 2 genannte Prozentsatz im Falle des Bezugs von Kurzarbeitergeld abweichend von Absatz 1 Satz 2 100 Prozent.
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§ 7
Jahressonderzahlung und Ergänzungsentgelt

Während oder nach der Kurzarbeit werden Jahressonderzahlung und Ergänzungsentgelt in der Höhe ausbezahlt, als ob keine Kurzarbeit stattgefunden hätte.
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§ 8
Kündigung während der Kurzarbeit

( 1 ) Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen.
( 2 ) Dauert die Kurzarbeit länger als sechs Wochen, so können die betroffenen Beschäftigten das Arbeitsverhältnis mit Monatsfrist zum Monatsende kündigen.
( 3 ) Beschäftigte, die sich während der Kurzarbeit in einem vom Dienstgeber gekündigten Arbeitsverhältnis befinden, haben für die Zeit ihrer Kündigungsfrist Anspruch auf ihr ungekürztes Monatsentgelt. Der Dienstgeber kann verlangen, dass der Beschäftigte in dieser Zeit entsprechend der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit arbeitet.
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§ 9
Dienstvereinbarungen

( 1 ) Nach § 38 MAVO kann durch Dienstvereinbarungen Beginn und Dauer der Kurzarbeit und Regelungen zur Lage und Verteilung der Arbeitszeit vereinbart werden. Soweit nicht in der gesamten Einrichtung die Einführung von Kurzarbeit erfolgt, kann die Auswahl der Teile einer Einrichtung, welche von der Kurzarbeit betroffen sind, durch Dienstvereinbarung festgelegt werden.
( 2 ) Durch Dienstvereinbarung nach § 38 MAVO kann von § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 2 abgewichen werden. Des Weiteren kann durch Dienstvereinbarung ein höherer Zuschuss, als in § 6 Absatz 1 Satz 2 geregelt, vereinbart werden; dabei kann der Prozentsatz gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 abweichend von den 90 Prozent auf bis zu 95 Prozent erhöht werden.
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§ 10
Schlussbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Diese Ordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.