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Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA (Zentral-KODA-Wahlordnung)

vom 8. Dezember 1998

(ABl. 1999, S. 25)

Gemäß § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung vom 15. Juni 1998 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA erlassen:
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§ 1 Sitzverteilung

Nach § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung sind für die Region Südwest zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. Davon entfällt jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum Rottenburg-Stuttgart.
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§ 2 Wahlvorstand

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. Wird ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
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§ 3 Wahlrecht

Wahlvorschlagsberechtigt, wahlberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
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§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

( 1 ) Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen; diese muss mindestens 4 Wochen betragen. Gleichzeitig setzt er Ort und Zeit der Wahl fest. Die Wahl ist nicht öffentlich.
( 2 ) Der Wahlvorstand teilt nach Ablauf dieser Frist den wahlberechtigten Personen (§ 3) die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit und lädt zu einer Wahlversammlung ein. Soweit aus jedem Bistum nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, findet statt dessen Briefwahl statt.
( 3 ) Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
( 4 ) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung der Zentral-KODA, den Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten Personen mit.
( 5 ) Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes findet eine Nachwahl statt.
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§ 5 Kosten

Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen die beteiligten Bistümer.
Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
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§ 6 Inkrafttreten

Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.