Erzbistum Freiburg
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Ordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Wahlordnung)
vom 8. Dezember 1998
ABl. 1999, S. 30;
geändert durch VO vom 30. März 2026, ABl. 2026, S. 231
Gemäß § 4 Absatz 2 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) erlassen.
####§ 1
Sitzverteilung
1 Nach § 4 Absatz 2 der ZAK-Ordnung sind für die Region Süd-West zwei Vertreterinnen/Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. 2 Davon entfällt jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum Rottenburg-Stuttgart.
####§ 2
Wahlvorstand
1 Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. 2 Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. 3 Wird ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
####§ 3
Wahlrecht
1 Wahlvorschlagsberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der jeweiligen Bistums-KODA für den auf dieses Bistum entfallenden Sitz. 2 Wahlberechtigt ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
####§ 4
Arten der Wahl
1 Die Wahl findet grundsätzlich als Briefwahl statt. 2 Alternativ kann die Wahl in einer Wahlversammlung durchgeführt werden, wenn aus einem Bistum mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt. 3 Die Entscheidung hierüber trifft der Wahlvorstand.
#§ 5
Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(
1
)
1 Nach der konstituierenden Sitzung der jeweils neu gewählten Bistums-KODA einigt sich die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA auf einen Wahlvorschlag für eine Kandidatin/einen Kandidaten aus ihrer Mitte; die Mitarbeiterseite der jeweiligen Bistums-KODA stimmt hierfür mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ab. 2 Kommt eine Einigung nach Satz 1 nicht zu Stande, setzt der Wahlvorstand eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen; diese muss mindestens zwei Wochen betragen.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand teilt nach Benennung der Kandidatin/des Kandidaten gemäß Absatz 1 Satz 1 bzw. der Kandidatinnen/der Kandidaten nach Absatz 1 Satz 2 den wahlberechtigten Personen (§ 3 Satz 2) den Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Person/der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit. 2 Der Wahlvorstand teilt ferner die Wahlart gemäß § 4 sowie im Falle der Briefwahl den Wahlzeitraum bzw. im Falle der Wahlversammlung den Wahltag sowie den Wahlort mit. 3 Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. 4 Die Wahl ist nicht öffentlich.
(
3
)
Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(
4
)
Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission, den Mitgliedern der beiden Bistums-KODAen, den beiden Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten Personen mit.
(
5
)
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes findet eine Nachwahl statt.
####§ 6
Kosten
1 Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen die beteiligten Bistümer.
2 Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
####§ 7 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.