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Ordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA (Zentral-KODA-Wahlordnung)
vom 8. Dezember 1998
(ABl. 1999, S. 25)
Gemäß § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung vom 15. Juni 1998 wird für das Erzbistum Freiburg und das Bistum Rottenburg-Stuttgart folgende gemeinsame Wahlordnung für die Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA erlassen:
####§ 1 Sitzverteilung
1 Nach § 4 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung sind für die Region Südwest zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterseite der in der Region bestehenden Kommissionen zu wählen. 2 Davon entfällt jeweils ein Sitz auf das Erzbistum Freiburg und ein Sitz auf das Bistum Rottenburg-Stuttgart.
####§ 2 Wahlvorstand
1 Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. 2 Dieser besteht aus den von der Mitarbeiterseite gestellten Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart. 3 Wird ein Mitglied des Wahlvorstands zur Wahl vorgeschlagen, bestellt die jeweilige Bistums-KODA eine andere nicht zur Wahl vorgeschlagene Person aus ihrer Mitte zum Mitglied des Wahlvorstands.
####§ 3 Wahlrecht
Wahlvorschlagsberechtigt, wahlberechtigt und wählbar ist jedes der Mitarbeiterseite angehörende Mitglied der Bistums-KODA des Erzbistums Freiburg und der Bistums-KODA des Bistums Rottenburg-Stuttgart.
####§ 4 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(
1
)
1 Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Abgabe von Wahlvorschlägen; diese muss mindestens 4 Wochen betragen. 2 Gleichzeitig setzt er Ort und Zeit der Wahl fest. 3 Die Wahl ist nicht öffentlich.
(
2
)
1 Der Wahlvorstand teilt nach Ablauf dieser Frist den wahlberechtigten Personen (§ 3) die Namen der zur Wahl vorgeschlagenen Personen mit und lädt zu einer Wahlversammlung ein. 2 Soweit aus jedem Bistum nicht mehr als ein Wahlvorschlag vorliegt, findet statt dessen Briefwahl statt.
(
3
)
Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
(
4
)
Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt Name und Anschrift der gewählten Personen der Geschäftsführung der Zentral-KODA, den Ordinariaten sowie den Dienstgebern der gewählten Personen mit.
(
5
)
Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Amtes findet eine Nachwahl statt.
####§ 5 Kosten
1 Die Sach- und Reisekosten für die Durchführung der Wahl tragen die beteiligten Bistümer.
2 Die kirchlichen Dienstgeber der an der Wahl teilnehmenden Kommissionsmitglieder sind verpflichtet, diesen auf Antrag die dafür erforderliche Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge zu erteilen.
####§ 6 Inkrafttreten
Die Wahlordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.