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Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft
in der Erzdiözese Freiburg (DO-SD/SB)

vom 18. Oktober 2017

(ABl. 2017, S. 140)

1)
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und Artikel 18 der Landesverfassung Baden-Württemberg ist der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird nach den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften und unbeschadet des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates von deren Beauftragten erteilt und beaufsichtigt. Das Schulgesetz für Baden-Württemberg baut in § 96 Absatz 2 auf dieser verfassungsrechtlichen Grundlage auf.
2)
Die besondere Verantwortung und Zuständigkeit der Kirche für den Religionsunterricht unterstreicht die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland 1974 wie folgt:
„Eben weil der Staat bekenntnismäßig und weltanschaulich neutral sein muss, ist er zur Ausfüllung der von der Verfassung gesetzten Ziele und Inhalte des Religionsunterrichts auf die Kooperation mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften angewiesen.“ (Beschluss „Der Religionsunterricht in der Schule“ Ziffer 2.2)
3)
Das kirchliche Gesetzbuch schreibt für den Religionsunterricht an staatlichen Schulen vor (CIC can. 804 § 1 und § 2):
„Der kirchlichen Autorität unterstehen der Religionsunterricht und die katholische Erziehung, die in den Schulen jeglicher Art vermittelt werden. Aufgabe des Diözesanbischofs ist es, diesen Bereich zu regeln und zu überwachen. Der Ortsordinarius hat darum bemüht zu sein, dass sich diejenigen, die zu Religionslehrern in den Schulen, auch den nichtkatholischen, bestellt werden sollen, durch Rechtgläubigkeit, durch das Zeugnis christlichen Lebens und durch pädagogisches Geschick auszeichnen.“
In Wahrnehmung dieser Verantwortung werden in der Erzdiözese Freiburg gemäß § 99 Absatz 1 Schulgesetz des Landes Baden-Württemberg Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte mit Aufgaben der Aufsicht über den Religionsunterricht an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft ernannt.
Für sie wird folgende Dienstordnung erlassen:
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I. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan

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§ 1
Verantwortungsbereich

Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan trägt Verantwortung für die ordnungsgemäße Erteilung des katholischen Religionsunterrichts an den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren im Dekanat. Sie bzw. er handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats. An Gymnasien und berufsbildenden Schulen gelten gesonderte Regelungen.
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§ 2
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schuldekanin bzw. den Schuldekan. Der Dekanatskonferenz wird vor der Ernennung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bei der Auswahl und beim Vorschlag einer Kandidatin bzw. eines Kandidaten wird auf eine entsprechende theologische und religionspädagogische Ausbildung sowie auf Praxiserfahrungen im Sinne von § 99 Absatz 1 des Schulgesetzes geachtet.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von seiner bzw. seinem Beauftragten in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der Schuldekanin bzw. des Schuldekans erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 3
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan arbeitet mit dem Dekan zusammen, stimmt sich mit ihm ab und informiert ihn über ihre bzw. seine Tätigkeit. Sie bzw. er nimmt bei der Behandlung schulspezifischer Themen an den Sitzungen des Dekanatsleitungsteams und an den Dekanatskonferenzen teil. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan ist Mitglied des Dekanatsrats.
( 2 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan achtet auf die Einhaltung der kirchlichen Richtlinien für die Erteilung des katholischen Religionsunterrichts und kann nach Rücksprache mit den örtlichen Dienstvorgesetzten und in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat Geistliche, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten zur Übernahme von Religionsstunden verpflichten.
( 3 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan wird bei ihren bzw. seinen Aufgaben durch die Schulbeauftragten ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 4 ) Die Schuldekaninnen und Schuldekane können für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 5 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 BeamtStG im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 6 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan erhält in der Regel eine Amtszulage. Sie bzw. er erhält eine Dienstaufwandsentschädigung.
( 7 ) Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan verwaltet die im Dekanatshaushalt für ihre bzw. seine Amtsführung notwendigen Haushaltsmittel.
( 8 ) Das Dekanatssekretariat unterstützt die Arbeit der Schuldekanin bzw. des Schuldekans.
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§ 4 Aufgaben der Schuldekanin bzw. des Schuldekans

( 1 ) Der Auftrag der Schuldekanin bzw. des Schuldekans umfasst Aufgaben der personellen Planung und Organisation des katholischen Religionsunterrichts in Absprache mit den staatlichen Schulbehörden, die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Unterrichtsaufsicht über den katholischen Religionsunterricht sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die Schuldekanin bzw. der Schuldekan folgende Aufgaben:
  1. Planung des Personaleinsatzes. Die Personalplanung für Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren erfolgt in enger Zusammenarbeit mit der bzw. dem Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung.
  2. Kooperation mit den unteren Schulaufsichtsbehörden, den Schulleitungen der Schulen des Dienstbereichs und den evangelischen Schuldekanaten.
  3. Durchführung von Schulbesuchen (vgl. Durchführungsbestimmungen Ziffer I §§ 1 bis 4).
  4. Unterrichtsbesuche, gemeinsam mit der bzw. dem Schulbeauftragten, bei Religionslehrerinnen und Religionslehrern im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr ihrer Tätigkeit sowie Unterrichtsbesuche nach besonderer Beauftragung durch das Erzbischöfliche Ordinariat, die der Beratung bzw. der Beurteilung dienen.
  5. Teilnahme an Lehramtsprüfungen.
  6. Beteiligung an Neueinstellungen (vgl. Durchführungsbestimmungen Ziffer III §§ 7 und 8).
  7. Umsetzung der Präventionsordnung, insbesondere bei Einstellungsverfahren.
  8. Förderung und Unterstützung der Aufgaben der Schulpastoral, besonders auch von Schul- und Schülergottesdiensten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der bzw. dem Dekanatsbeauftragten für Schulpastoral.
  9. Durchführung Religionspädagogischer Jahrestage und Kooperation mit den Schulbeauftragten in ihrer Verantwortung für sonstige Fortbildungen.
  10. Beratung und Begleitung bei Fragen des konfessionell kooperativen Religionsunterrichts sowie Prüfung und gegebenenfalls Genehmigung der entsprechenden Anträge in Zusammenarbeit mit der ev. Schuldekanin bzw. dem ev. Schuldekan.
  11. Austausch mit den pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Dekanats und den Mitgliedern des Dekanatsrats über die Anliegen des katholischen Religionsunterrichts; Einsatz für religionspädagogische, schul- und bildungspolitische Aufgaben in den Gremien des Dekanats.
  12. Regelmäßige Informationsweitergabe an die Religionslehrkräfte des Dekanats.
  13. In Dekanaten mit einer religionspädagogischen Medienstelle ist die Schuldekanin bzw. der Schuldekan in Abstimmung mit dem Institut für Religionspädagogik mitverantwortlich für deren Organisation und Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter für das Personal, soweit im Einzelfall nicht durch das Erzbischöfliche Ordinariat eine andere Anordnung getroffen wird.
  14. Die Schuldekanin bzw. der Schuldekan nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  15. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat im Zusammenhang mit der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  16. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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II. Die Schulbeauftragte bzw. der Schulbeauftragte

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§ 5
Verantwortungsbereich

( 1 ) Die bzw. der Schulbeauftragte ist nach Maßgabe der Ausbildungsordnungen und im Zusammenwirken mit den jeweiligen kirchlichen Ausbildungsstellen und den betroffenen staatlichen Stellen mit der schulpraktischen Einführung der verschiedenen kirchlichen Ausbildungsgänge beauftragt. Das betrifft Priesterkandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten in der entsprechenden religionspädagogischen Ausbildungsphase, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sowie Studierende des Studiengangs Religionspädagogik an Kath. Hochschulen im praktischen Studiensemester und Absolventinnen und Absolventen weiterer kirchlicher Ausbildungsgänge.
( 2 ) Sie bzw. er nimmt entsprechend § 8 Absatz 2 Aufgaben der Aufsicht über den katholischen Religionsunterricht wahr und handelt im Auftrag und auf Veranlassung des Erzbischöflichen Ordinariats.
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§ 6
Bestellungsverfahren

( 1 ) Der Erzbischof ernennt die Schulbeauftragte bzw. den Schulbeauftragten nach Beratung mit den zuständigen unteren Schulaufsichtsbehörden. Für den Dienst der Schulbeauftragten kommen religionspädagogisch qualifizierte Religionslehrerinnen und Religionslehrer aus den Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gesamt-, Gemeinschaftsschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in Betracht.
( 2 ) Die bzw. der Schulbeauftragte wird vom Erzbischof zunächst für drei Jahre ernannt und von der bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs in ihr bzw. sein Amt eingeführt. Die Wiederernennung ist möglich und erfolgt für sechs Jahre.
( 3 ) Das Amt der bzw. des Schulbeauftragten erlischt mit dem Ablauf der Amtszeit, durch den Eintritt in den Ruhestand, durch Annahme des Verzichts oder durch Abberufung durch den Erzbischof. Bei Erlöschen des Amtes durch Eintritt in den Ruhestand sind im Bedarfsfall Übergangslösungen möglich.
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§ 7
Dienstliche Stellung

( 1 ) Die bzw. der Schulbeauftragte wird für ein oder mehrere Dekanate bestellt. Für die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren werden Schulbeauftragte für Sonderpädagogische Bildung bestellt.
( 2 ) Die bzw. der Schulbeauftragte wird in ihren bzw. seinen Aufgaben von den Schuldekaninnen und Schuldekanen ihres bzw. seines Dienstgebietes unterstützt und arbeitet mit diesen zusammen.
( 3 ) Die Schulbeauftragten können aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin bzw. einen Sprecher und deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter wählen. Diese bündeln gemeinsame Erfahrungen und stehen darüber mit dem Erzbischöflichen Ordinariat im Austausch.
( 4 ) Religionslehrerinnen bzw. Religionslehrer im Landesdienst werden gemäß § 20 BeamtStG im erforderlichen Umfang durch das zuständige Regierungspräsidium dem Dienst der Erzdiözese Freiburg zugewiesen. Dem Land werden Bezüge, Beihilfepauschale und Versorgungszuschlag entsprechend erstattet. Im kirchlichen Dienst stehende Religionslehrerinnen und Religionslehrer erhalten eine angemessene Entlastung im Rahmen ihres kirchlichen Auftrags.
( 5 ) Die bzw. der Schulbeauftragte erhält in der Regel eine Amtszulage. Sie bzw. er erhält auf Nachweis Auslagenersatz. Auf Antrag ist ein Pauschalbetrag möglich.
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§ 8
Aufgaben der bzw. des Schulbeauftragten

( 1 ) Die Aufgabe der Schulbeauftragten bzw. des Schulbeauftragten umfasst die fachliche Beratung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst des Landes sowie im Dienst der Erzdiözese Freiburg, die schulpraktische Einführung und Begleitung kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die Fachaufsicht über den katholischen Religionsunterricht, die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie die Förderung und Unterstützung der Schulpastoral.
( 2 ) Im Einzelnen erfüllt die bzw. der Schulbeauftragte folgende Aufgaben:
  1. Im Rahmen der schulpraktischen Einführung schlägt die bzw. der Schulbeauftragte dem Erzbischöflichen Ordinariat Mentorinnen und Mentoren vor, welche die in § 5 Absatz 1 genannten Personen durch Hereinnahme in ihren Unterricht in den schulischen Dienst einführen.
  2. Die bzw. der Schulbeauftragte berät die in § 5 Absatz 1 genannten Personen in ihrer religionsunterrichtlichen Tätigkeit und führt in diesem Rahmen in Absprache mit dem Erzbischöflichen Ordinariat beratende und beurteilende Unterrichtsbesuche entsprechend der jeweiligen Prüfungsordnung durch.
  3. Sie bzw. er besucht gemeinsam mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan die Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Dienst der Erzdiözese Freiburg im ersten Jahr der Tätigkeit im Unterricht und erstellt ein Gutachten zur Vorlage an das Erzbischöfliche Ordinariat.
  4. Die bzw. der Schulbeauftragte ist verantwortlich für die Fortbildung der Religionslehrerinnen und Religionslehrer, insbesondere in methodisch-didaktischen Fragen; dies geschieht in Kooperation mit der Schuldekanin bzw. dem Schuldekan.
  5. Die Schulbeauftragten für Sonderpädagogische Bildung unterstützen Religionslehrerinnen und Religionslehrer aller Schularten bei Fragen zur Inklusion.
  6. Darüber hinaus können durch das Erzbischöfliche Ordinariat in Wahrnehmung der Verantwortung für den katholischen Religionsunterricht zusätzliche einzelne Aufgaben übertragen werden.
  7. Die bzw. der Schulbeauftragte nimmt an den Jahreskonferenzen und Dienstbesprechungen teil, die das Erzbischöfliche Ordinariat durchführt.
  8. Das Erzbischöfliche Ordinariat führt mit der bzw. dem Schulbeauftragten regelmäßig Zielvereinbarungsgespräche.
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III. Schlussbemerkungen

Diese Dienstordnung tritt am 18. Oktober 2017 in Kraft. Die Dienstordnung für Schuldekane und Schulbeauftragte vom 2. März 2009 wird zugleich aufgehoben. Das Nähere regeln die Durchführungsbestimmungen zur Dienstordnung für Schuldekaninnen, Schuldekane und Schulbeauftragte an Grund-, Haupt-, Werkreal-, Real-, Gemeinschafts-, Gesamtschulen und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren in staatlicher und freier Trägerschaft in der Erzdiözese Freiburg.