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Richtlinien für die Rechnungsführung in Kirchengemeinden

vom 17. Oktober 1975

(ABl. 1975, S. 419)

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Nachdem die Kirchengemeinden von der weiteren Erhebung der Kirchengrundsteuer abgesehen haben, erübrigt es sich, weiterhin getrennte Rechnungen für Kirchengemeinde und Kirchenfond zu führen. Ab 1. Januar 1976 sind daher diese beiden Rechnungen zu vereinigen. Die gemeinsame Rechnung führt dann im Sinne von § 14 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg vom 27. August 1971 (Amtsblatt S. 115) die Bezeichnung „Kath. Kirchengemeinde NN.“ Dieselbe Bezeichnung führen ab dem genannten Zeitpunkt auch die Heiligenpflegen des früheren hohenzollerischen Gebiets.
In den Filialkirchengemeinden mit bisher eigener Steuererhebung werden die Rechnungen der Filialkirchengemeinde und des Filialkirchenfonds ebenfalls vereinigt und führen die Bezeichnung „Kath. Filialkirchengemeinde NN.“.
Wenn Kirchengemeinde und Kirchenfond bisher von verschiedenen Rechnerdiensten geführt wurden, muss der Pfarrgemeinderat alsbald nach Benehmen mit den Rechnern beschließen, wer ab 1. Januar 1976 die vereinigte Rechnung führen soll.
Nebenfonds, die bisher noch selbständig Rechnung führten, z. B. Kirchenfonds von Filialorten ohne eigene Steuererhebung, Kapellenfonds usw. sollten, wenn nicht zwingende Gründe dagegen sprechen, ebenfalls in die Vereinigung einbezogen werden. Solche zusätzliche Vereinigungen bitten wir uns jedoch anzuzeigen, damit wir unsere Aktenunterlagen auf dem laufenden Stand halten können. Von einer Vereinigung ausgeschlossen bleiben alle Fonds, für deren Unzulänglichkeit ein Dritter (z. B. das Land) aufzukommen hat. Diese Fonds behalten ihre derzeitigen Bezeichnungen und führen Rechnung wie bisher.
10 Die Gesamtkirchengemeinden führen ihre Rechnungen weiter; die Kirchenfonds der angeschlossenen Einzelkirchengemeinden führen ab 1. Januar 1976 ebenfalls die Bezeichnung „Kath. Kirchengemeinde...“.
11 Kindergartenbetriebsrechnungen und Baukassenrechnungen für größere Bauausführungen werden nach wie vor separat geführt.
12 Im Zusammenhang mit den Vereinigungen bzw. der Einführung neuer Bezeichnungen sind auch die Postscheck- und Bankkonten zu vereinigen bzw. neu zu bezeichnen. 13 Dasselbe gilt für die Konten bei der Kath. Pfarrpfründekasse.
14 Da es sich nicht um rechtliche sondern nur um rechnerische Vereinigungen handelt, werden die Eigentümerbezeichnungen im Grundbuch nicht berührt.
15 Für örtliche Verrechnungen ist ab 1. Januar 1976 die Bezeichnung „Kath. Kirchensteuerkasse“ nicht mehr anzuwenden; anstelle dieser Bezeichnung tritt „Kath. Kirchengemeinde“ bzw. „Kath. Gesamtkirchengemeinde“ evtl. mit dem Zusatz „Kasse der ...“.