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Hinweis zur Kirchenbuch- und Siegelführung
vom 12. Februar 2016
(ABl. 2016, S. 307)
# 1 Es wird darauf hingewiesen, dass die Kirchenbücher wie bisher für jede Pfarrei getrennt und handschriftlich zu führen sind – unabhängig von den Einträgen, die im Programm „Formulare-Online“ gemacht werden.
2 Vorgeschrieben sind für jede Pfarrei folgende Standesbücher (vgl. can. 535 § 1 CIC; Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 7 [ABl. 1995, S. 282], diözesane Verordnung: ABl. 1952, S. 257 ff.):
- Taufbuch (mit den Anlagen: Austrittsbuch, Verzeichnis der Wiederaufnahmen und Konversionsbuch),
- Verzeichnis der Erstkommunikanten,
- Firmbuch,
- Ehebuch,
- Totenbuch.
3 Die Eintragungen sind mit dokumentenechter Tinte (bzw. mit Kugelschreibern mit dokumentenechter Mine) handschriftlich vorzunehmen. 4 Dabei sind fest gebundene Bücher zu benutzen; die Verwendung von losen, erst nachträglich zu bindenden Blättern ist aus Gründen der Revisionssicherheit nicht zulässig.
5 Einzige Ausnahme ist das Verzeichnis der Erstkommunikanten. 6 Dieses kann durch dokumentenechten Computerausdruck der entsprechenden Vorlagen der Kirchlichen Meldestelle geführt werden. 7 Die Ausdrucke sind nach Pfarrei getrennt zu binden, je nach Umfang ein oder mehrere Jahre umfassend.
8 Für Fragen im Zusammenhang mit Eintragungen in den Standesbüchern verweisen wir empfehlend auf die Arbeitshilfe der Kirchlichen Meldestelle „Grundwissen Kirchenbuchführung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre“. 9 Diese Broschüre kann bei der Kirchlichen Meldestelle, Postfach 10 03 62, 79122 Freiburg, Tel.: (07 61) 8 96 12-0, info@kmst-freiburg.de, angefordert oder über das Intrexx (Diözesane Projekte > Meldewesen > Handbücher) heruntergeladen werden.
10 Im Zusammenhang mit den Standesbüchern – z. B. für das Anfertigen von Taufzeugnissen oder für Eintragungen in Familienstammbüchern – ist das jeweilige Pfarrsiegel zu verwenden, nicht das Siegel der Kirchengemeinde. 11 Siegelberechtigt ist allein der Pfarrer; dieser kann andere schriftlich mit der Siegelführung beauftragen (can. 535 § 3 CIC). 12 Näheres zur Siegelführung findet man in der Siegelordnung der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2015, S. 125 bis 127).