Erzbistum Freiburg
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Hinweis zur Kirchenbuch- und Siegelführung

vom 12. Februar 2016

(ABl. 2016, S. 307)

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1Es wird darauf hingewiesen, dass die Kirchenbücher wie bisher für jede Pfarrei getrennt und handschriftlich zu führen sind – unabhängig von den Einträgen, die im Programm „Formulare-Online“ gemacht werden.
2Vorgeschrieben sind für jede Pfarrei folgende Standesbücher (vgl. can. 535 § 1 CIC; Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 7 [ABl. 1995, S. 282], diözesane Verordnung: ABl. 1952, S. 257 ff.):
  • Taufbuch (mit den Anlagen: Austrittsbuch, Verzeichnis der Wiederaufnahmen und Konversionsbuch),
  • Verzeichnis der Erstkommunikanten,
  • Firmbuch,
  • Ehebuch,
  • Totenbuch.
3Die Eintragungen sind mit dokumentenechter Tinte (bzw. mit Kugelschreibern mit dokumentenechter Mine) handschriftlich vorzunehmen. 4Dabei sind fest gebundene Bücher zu benutzen; die Verwendung von losen, erst nachträglich zu bindenden Blättern ist aus Gründen der Revisionssicherheit nicht zulässig.
5Einzige Ausnahme ist das Verzeichnis der Erstkommunikanten. 6Dieses kann durch dokumentenechten Computerausdruck der entsprechenden Vorlagen der Kirchlichen Meldestelle geführt werden. 7Die Ausdrucke sind nach Pfarrei getrennt zu binden, je nach Umfang ein oder mehrere Jahre umfassend.
8Für Fragen im Zusammenhang mit Eintragungen in den Standesbüchern verweisen wir empfehlend auf die Arbeitshilfe der Kirchlichen Meldestelle „Grundwissen Kirchenbuchführung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre“. 9Diese Broschüre kann bei der Kirchlichen Meldestelle, Postfach 10 03 62, 79122 Freiburg, Tel.: (07 61) 8 96 12-0, info@kmst-freiburg.de, angefordert oder über das Intrexx (Diözesane Projekte > Meldewesen > Handbücher) heruntergeladen werden.
10Im Zusammenhang mit den Standesbüchern – z. B. für das Anfertigen von Taufzeugnissen oder für Eintragungen in Familienstammbüchern – ist das jeweilige Pfarrsiegel zu verwenden, nicht das Siegel der Kirchengemeinde. 11Siegelberechtigt ist allein der Pfarrer; dieser kann andere schriftlich mit der Siegelführung beauftragen (can. 535 § 3 CIC). 12Näheres zur Siegelführung findet man in der Siegelordnung der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2015, S. 125 bis 127).

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