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Hinweis zur Kirchenbuch- und Siegelführung

vom 12. Februar 2016

(ABl. 2016, S. 307)

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Es wird darauf hingewiesen, dass die Kirchenbücher wie bisher für jede Pfarrei getrennt und handschriftlich zu führen sind – unabhängig von den Einträgen, die im Programm „Formulare-Online“ gemacht werden.
Vorgeschrieben sind für jede Pfarrei folgende Standesbücher (vgl. can. 535 § 1 CIC; Partikularnorm der Deutschen Bischofskonferenz Nr. 7 [ABl. 1995, S. 282], diözesane Verordnung: ABl. 1952, S. 257 ff.):
  • Taufbuch (mit den Anlagen: Austrittsbuch, Verzeichnis der Wiederaufnahmen und Konversionsbuch),
  • Verzeichnis der Erstkommunikanten,
  • Firmbuch,
  • Ehebuch,
  • Totenbuch.
Die Eintragungen sind mit dokumentenechter Tinte (bzw. mit Kugelschreibern mit dokumentenechter Mine) handschriftlich vorzunehmen. Dabei sind fest gebundene Bücher zu benutzen; die Verwendung von losen, erst nachträglich zu bindenden Blättern ist aus Gründen der Revisionssicherheit nicht zulässig.
Einzige Ausnahme ist das Verzeichnis der Erstkommunikanten. Dieses kann durch dokumentenechten Computerausdruck der entsprechenden Vorlagen der Kirchlichen Meldestelle geführt werden. Die Ausdrucke sind nach Pfarrei getrennt zu binden, je nach Umfang ein oder mehrere Jahre umfassend.
Für Fragen im Zusammenhang mit Eintragungen in den Standesbüchern verweisen wir empfehlend auf die Arbeitshilfe der Kirchlichen Meldestelle „Grundwissen Kirchenbuchführung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre“. Diese Broschüre kann bei der Kirchlichen Meldestelle, Postfach 10 03 62, 79122 Freiburg, Tel.: (07 61) 8 96 12-0, info@kmst-freiburg.de, angefordert oder über das Intrexx (Diözesane Projekte > Meldewesen > Handbücher) heruntergeladen werden.
10 Im Zusammenhang mit den Standesbüchern – z. B. für das Anfertigen von Taufzeugnissen oder für Eintragungen in Familienstammbüchern – ist das jeweilige Pfarrsiegel zu verwenden, nicht das Siegel der Kirchengemeinde. 11 Siegelberechtigt ist allein der Pfarrer; dieser kann andere schriftlich mit der Siegelführung beauftragen (can. 535 § 3 CIC). 12 Näheres zur Siegelführung findet man in der Siegelordnung der Erzdiözese Freiburg (ABl. 2015, S. 125 bis 127).