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Geltungszeitraum von: 16.09.1998

Geltungszeitraum bis: 01.01.2015

Erläuterungen zur Ersten Verordnung
zur Änderung der KVO

vom 16. September 1998

(ABl. 1998, S. 411)

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A
Allgemeines

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Die Kirchliche Vermögenverwaltungsordnung – KVO – ist am 1. August 1998 vier Jahre in Kraft. Eine Auswertung der mit diesem neuen Recht gemachten Erfahrungen veranlasst uns, einige – nicht in die Substanz der KVO eingreifende – Änderungen vorzuschlagen.
Gegenstand der Novelle sind folgende Zielsetzungen:
  • Zulassung der Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen („Innenvollmacht“) auf den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates zur weiteren Entlastung des Vorsitzenden (§§ 13 Absatz 3, 14 Absatz 3 KVO III),
  • Befreiung des Vorsitzenden/des stellvertretenden Vorsitzenden/der Bevollmächtigten von der Verpflichtung, vor Abschluss eines Rechtsgeschäftes in den Fällen der Alleinvertretungsbefugnis eine Beschlussfassung im Stiftungsrat herbeizuführen (§ 22 Absatz 3 und 4 KVO III),
  • Zulassung der Bildung von beratenden und beschließenden Ausschüssen, wobei letztere in gleicher Weise wie Einzelpersonen bevollmächtigt werden können (§ 23 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 KVO III),
  • Zulassung der Erteilung von Vollmachten auf Bedienstete der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden (§ 23 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 KVO III),
  • Präzisierung der Genehmigungserfordernisse für gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und Aufnahme eines zusätzlichen Genehmigungserfordernisses für vereinsrechtliche Mitgliedschaften bei kirchlichen und sozialen Einrichtungen (§ 7 Absatz 1 Ziff. 16 KVO V),
  • Anhebung der allgemeinen Auffangwertgrenze von 20.000 DM auf 30.000 DM (§ 7 Absatz 2 Satz 2 KVO V).
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B
Einzelerläuterungen:
(zu den Ziffern der Änderungsverordnung)

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Artikel I

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1. Zu Ziff. 1 und 2 (§§ 13 und 14 KVO III):

Mit dem neu eingeführten § 14 Absatz 3 soll eine weitere, bisher im Recht nicht vorgesehene Möglichkeit zur Entlastung des Vorsitzenden des Stiftungsrates geschaffen werden. Im geltenden Recht sind bislang folgende Möglichkeiten vorgesehen:
  • Außenvertretungsbefugnis des stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 22 Absatz 1, begrenzt durch bislang in § 14 Absatz 2 für das Innenverhältnis genannten Zeiten der Abwesenheit, Verhinderung und der Vakanz;
  • Erteilung eines Auftrags i. V. m. einer Vollmacht nach § 23 Absatz 1 und 3 KVO III, anstelle des Stiftungsrates zu handeln;
  • Entbindung des Vorsitzenden des Stiftungsrates von seinen Pflichten und Bestellungen eines anderen Vorsitzenden gemäß § 13 Absatz 3 KVO III;
  • Entbindung des Vorsitzenden des Stiftungsrates aufgrund von Missständen in der Vermögensverwaltung gemäß § 4 Absatz 5 KVO V.
Durch die Neuregelung (§ 14 Absatz 3 KVO III) soll es ermöglicht werden, dass im laufenden Betrieb auch bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Stiftungsrates eine Delegation von Geschäftsführungsbefugnissen auf den stellvertretenden Vorsitzenden vorgenommen werden kann. Im Unterschied zur Regelung des § 23 Absatz 1 KVO III handelt es sich hier nicht um eine Übertragung von Kompetenzen des Stiftungsrates als Organ, sondern um eine partielle Übertragung von Befugnissen des Vorsitzenden auf seinen Stellvertreter, die das geltende Recht bisher nicht ermöglicht.
In der Praxis hat es sich erwiesen, dass die Möglichkeiten des geltenden Rechts zur Entlastung der Pfarrer als Vorsitzende der Stiftungsräte nicht ausreichen. Der stellvertretende Vorsitzende ist zwar im Außenverhältnis gegenüber Dritten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Kirchengemeinde zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates ermächtigt. Im Innenverhältnis ist jedoch die Befugnis auf die Fälle der Vakanz, der Verhinderung und Abwesenheit des Vorsitzenden beschränkt. Solange der Pfarrer seine Amtsgeschäfte wahrnimmt, kann somit im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende des Stiftungsrates nur aufgrund einer Beauftragung nach § 23 KVO Befugnisse von einzelnen Angelegenheiten wahrnehmen, jedoch den Vorsitzenden nicht in der Wahrnehmung von dessen Aufgaben vertreten. Eine Erklärung des im Amt befindlichen Vorsitzenden, er sei an der Ausübung der Geschäfte verhindert, wäre rechtsmissbräuchlich.
10 Auf der anderen Seite wäre eine Entbindung des Vorsitzenden von seiner Aufgabe nach § 13 Absatz 3 KVO zu weitgehend. 11 In diesen Fällen verlöre der Pfarrer die Mitgliedschaft im Stiftungsrat und somit auch die Verfügungsbefugnis in Verwaltungs- und Vermögensangelegenheiten vollständig. 12 Die vollständige Entbindung wird vielfach als zu weitgehend empfunden und wird auch im Regelfall der Rolle des Pfarrers als Leiter der Gemeinde nicht gerecht.
13 Die vorgesehene Lösung bewegt sich in der Mitte der beiden schon jetzt gegebenen Möglichkeiten. 14 Sie gestattet es dem Stiftungsrat, einzelne in einem schriftlichen Auftrag genannte Geschäftsführungsbefugnisse des Vorsitzenden auf den stellvertretenden Vorsitzenden zu übertragen. 15 Diese Befugnisse können und sollen auch dann ausgeübt werden, wenn der Vorsitzende nicht an der Ausübung seines Amtes verhindert oder das Amt nicht vakant ist. 16 In die Neufassung des § 14 Absatz 3 ist auch eine Regelung aufgenommen worden, welche die Übertragung der Befugnis zur Erteilung von Kassenanordnungen auf den stellvertretenden Vorsitzenden und ggf. auch auf weitere Mitglieder des Stiftungsrates ermöglicht. 17 Damit wird gleichzeitig klargestellt, dass diese Befugnis an Personen, die dem Stiftungsrat nicht angehören, nicht übertragen werden kann.
18 Mit der Änderung des § 13 Absatz 3 KVO III wird gleichzeitig angestrebt, dieser Vorschrift ihren möglicherweise disziplinarischen Charakter zu nehmen und einem Trend, die vollständige Entbindung des Pfarrers von den Rechten und Pflichten des Vorsitzenden anzustreben, entgegenzuwirken. 19 Von dieser Möglichkeit soll daher nur in besonderen Ausnahmefällen beim Vorliegen schwerwiegender pastoraler Gründe Gebrauch gemacht werden.
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2. Zu Ziffer 3 (§ 18 Absatz 3 KVO III):

Diese Ergänzung des § 18 greift eine bereits vor allem bei größeren Kirchengemeinden bestehende Praxis auf, dass zur Vorbereitung der Beschlüsse des Stiftungsrates (z. B. in Bauangelegenheiten) beratende Ausschüsse gebildet werden. Diese Ergänzung erscheint notwendig auch im Hinblick darauf, dass diese Novelle an anderer Stelle die Möglichkeit zur Schaffung von beschließenden Ausschüssen vorsieht.
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3. Zu Ziffer 4 (§ 22 KVO III):

Durch die Neufassung des § 22 Absatz 3 Satz 2 KVO III wird klargestellt, dass für das rechtsgeschäftliche Handeln des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden im Außenverhältnis im Rahmen des schon bestehenden Alleinvertretungsrechts eine Beschlussfassung oder Genehmigung dieses Handelns im Innenverhältnis durch den Stiftungsrat nicht mehr erforderlich ist. Damit wird eine Realisierung der ursprünglichen Absicht, für Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Alleinvertretungsberechtigung vorzusehen, erst ermöglicht.
Gleichzeitig wird durch Absatz 3 dieser Vorschrift sichergestellt, dass die schon bisher dem 4-Augen-Prinzip (§ 22 Absatz 1 KVO III) unterliegenden Bankgeschäfte unabhängig von ihrem Gegenstandswert der Mitwirkung von zwei Personen im Außenverhältnis bedürfen, und zwar unabhängig von der Höhe der jeweiligen Einlage. Damit wird sichergestellt, dass bei diesen Rechtsgeschäften die Erfordernisse der zweiten Unterschrift und vorheriger Beschlussfassung nicht durch ein Gebrauchmachen vom Alleinvertretungsrecht in Etappen unterlaufen werden können, und der unerlaubten Bildung von Sondervermögen entgegenwirkt.
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4. Zu Ziffer 5 (§ 23 KVO in):

Die Neufassung des § 23 Absatz 3 KVO III (Ziff. 5 der Neuregelung) ermöglicht die kollegiale Beauftragung/Bevollmächtigung von mehreren Personen, die gemeinschaftlich nach innen und außen handeln. Hierfür besteht ein praktisches Bedürfnis insbesondere in der Verwaltung von größeren Einrichtungen der Kirchengemeinden. Die dafür vorgesehene Form sollte der beschließende Ausschuss sein. Der beschließende Ausschuss ist so konzipiert, dass ihm auch Personen angehören dürfen, die nicht Mitglied des Stiftungsrates sind. Dabei ist jedoch gewährleistet, dass die Zahl dieser Personen 1/3 der Gesamtmitglieder niemals übersteigt. Die Regelung lässt sowohl die Übertragung von Geschäftsführungsbefugnissen im Innenverhältnis, als auch die Übertragung von rechtsgeschäftlicher Handlungsbefugnis im Außenverhältnis zu. Im letzteren Punkt unterscheidet sich die Konzeption von der vergleichbaren Regelung im Kommunalrecht. Praktische Anwendungsbeispiele für die Einsetzung eines beschließenden Ausschusses könnten die Verwaltung eines Altenheimes, einer Jugendhilfeeinrichtung oder die Abwicklung eines größeren Bauvorhabens (z. B. Vergabeentscheidung) sein. Für das Verfahren der Einberufung und Durchführung der Sitzung gelten die Vorschriften über den Stiftungsrat sinngemäß.
10 Ferner enthält die Neufassung des § 23 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 die Neuregelung, dass künftig Bediensteten der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden mit Wirkung für das Außenverhältnis Vollmacht zum Abschluss von Rechtsgeschäften erteilt werden kann. 11 Eine Notwendigkeit hierzu ergibt sich insbesondere für das Handeln der Geschäftsführer der großen Gesamtkirchengemeinden sowie im begrenzten Umfang auch für das Handeln von Mesnern, Pfarrsekretärinnen und Kindergartenleiterinnen.
12 Als flankierende Maßnahme ist daran gedacht, durch besonderen Erlass, der die Haushaltsführung im Innenverhältnis regelt, für dieses rechtsgeschäftliche Handeln von Bediensteten der Kirchengemeinden das 4-Augen-Prinzip vorzuschreiben. 13 Eine Anpassung der im Erlasswege ergangenen „Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung“ und der besonderen Vorschriften für die Rechnungsführung in Kindergärten wird dadurch notwendig.
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Artikel II

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5. Zu Ziffer 1 (§ 7 Absatz 1 Nr. 6 KVO V):

Diese Änderung stellt die Genehmigungsfreiheit von Pacht- und Leihverträgen mit einer Laufzeit von bis zu 9 Jahren sicher; bislang mussten Pachtverträge mit neunjähriger Laufzeit, die weitgehend üblich sind, genehmigt werden.
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6. Zu Ziffer 2 (§ 7 Absatz 1 Nr. 16 KVO V):

Diese Vorschrift präzisiert und ergänzt die Genehmigungserfordernisse für gesellschaftsrechtliche und vereinsrechtliche Engagements bei der Gründung, dem Betrieb und der Schließung von kirchlichen und sozialen Einrichtungen. Bislang erfasst die Vorschrift ausschließlich gesellschaftsrechtliche Beteiligungen. Es erscheint jedoch geboten, das Genehmigungserfordernis auch auf die Gründung und Auflösung sowie den Beitritt zu Vereinen zu erstrecken, deren Zweck auf den Betrieb einer kirchlichen oder sozialen Einrichtung gerichtet ist. Abgesehen davon sollen wie bisher die Begründung und Aufhebung von Vereinsmitgliedschaften genehmigungsfrei bleiben.
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7. Zu Ziffer 3 (§ 7 Absatz 2 KVO V):

Dieser Artikel beinhaltet die Anhebung der Wertgrenze von 20.000 DM auf 30.000 DM für sonstige Rechtsgeschäfte (Auffangtatbestand) im Sinne einer „Bagatellgrenze“.
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Muster eines Auftrags für den stellvertretenden Vorsitzenden des Stiftungsrates gemäß § 14 Absatz 3 KVO III

Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stiftungsrates erhält durch Beschluss des Stiftungsrates der Kath. Kirchengemeinde St. vom Frau/Herr , geboren am , wohnhaft in , in seiner/ihrer Eigenschaft als stellvertretende(r) Vorsitzende(r) des Stiftungsrates gemäß § 14 Absatz 3 KVO III den Auftrag, folgende Aufgaben des Vorsitzenden des Stiftungsrates wahrzunehmen:
  1. die Leitung der Sitzungen des Stiftungsrates, wenn der Vorsitzende abwesend ist;
  2. die Sorge für die Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Kirchengemeinde einschließlich der Befugnis, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen;
  3. die Erteilung der zum Vollzug des genehmigten Haushaltsplans erforderlichen Kassenanordnungen (Einnahme- und Ausgabeanweisungen), soweit dadurch keine rechtlichen Verbindlichkeiten begründet werden;
  4. die Wahrnehmung der Vertretung der Kirchengemeinde im Rechtsverkehr mit Dritten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates mit Ausnahme folgender Rechtsgeschäfte und Rechtsakte:
    1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte, die zu ihrer Rechtswirksamkeit der notariellen Beurkundung oder Beglaubigung bedürfen,
    2. nachstehend genannte Rechtsgeschäfte ohne Rücksicht auf ihren Gegenstandswert (hier Rechtsgeschäft/Rechtsgeschäfte bezeichnen):
      ,
      Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als DM,
    3. folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte:
      1#
  5. die Einholung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Rechtsgeschäften gemäß der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung.
  6. die Erteilung von Bankaufträgen im Rahmen bestehender Bankverbindungen, soweit sie zum Vollzug der in Ziff. 3 und 4 übertragenen Befugnisse erforderlich sind.
Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates aufgrund der Satzung der Pfarrgemeinderäte, der Kirchensteuerordnung und der Kirchlichen Vermögensverwaltungsordnung bleiben im Übrigen unberührt.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben ist Herr/Frau an Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Stiftungsrates gebunden. Über dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Ziff. 2) hat Herr/Frau den Vorsitzenden des Stiftungsrates unverzüglich und den Stiftungsrat in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
Rechtsgeschäfte und sonstigen Schriftverkehr unterzeichnet Herr/Frau mit dem Zusatz „In Vertretung“.
Die Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstandene Auslagen werden auf Nachweis erstattet.
Die Beauftragung wird für die Dauer der Amtszeit des derzeit amtierenden Stiftungsrates erteilt. Darüber hinaus kann die Beauftragung auf Beschluss des Stiftungsrates oder durch Herrn/Frau jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen bzw. zurückgegeben werden.

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(Es folgen die Unterschriften des Vorsitzenden und eines weiteren Mitglieds des Stiftungsrates [nicht des Bevollmächtigten!] unter Beisetzung des Pfarrsiegels)
Ausfertigungen:
  1. Beauftragte(r)
  2. Verrechnungsstelle/Gesamtkirchengemeinde
  3. Erzbischöfliches Ordinariat
  4. Pfarrakten

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1 ↑ Hier können je nach den örtlichen Verhältnissen weitere dem Vorsitzenden vorbehaltene Rechtsgeschäfte und Rechtsakte genannt werden.