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Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Apostolischen Konstitution Ex Corde Ecclesiae

vom 25. September 2008

(ABl. 2009, S. 135)

Die Herbst-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 22. bis 25. September 2008 hat die nachstehenden „Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zur Apostolischen Konstitution Ex Corde Ecclesiae“ beschlossen. Die Kongregation für das Katholische Bildungswesen hat die „Partikularnormen“ am 8. Januar 2009 für fünf Jahre ad experimentum approbiert und der Publikation in der vorliegenden Form am 21. Juli 2009 zugestimmt. Die „Partikularnormen“ sind am 2. September 2009 gemäß § 16 Abs. 2 des Statuts der Deutschen Bischofskonferenz vom 24. September 2002 promulgiert worden. Sie treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.
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Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz
zur Apostolischen Konstitution Ex Corde Ecclesiae

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§ 1
Geltungsbereich und Bezeichnungen1#

( 1 ) Diese Partikularnormen finden Anwendung auf Katholische Hochschulen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz, die als Universitäten oder Hochschulen im Sinne von cc. 807 – 814 CIC 1983 der Apostolischen Konstitution Ex Corde Ecclesiae (ECE) vom 15. August 1990 unterliegen.
( 2 ) Die Partikularnormen finden keine Anwendung auf Hochschulen oder Fakultäten/Fachbereiche, die als kirchliche Universitäten oder Fakultäten im Sinne von cc. 815 – 821 CIC 1983 der Apostolischen Konstitution Sapientia christiana vom 15. April 1979 unterliegen.
( 3 ) Katholische Hochschulen im Sinne der Partikularnormen sind gegenwärtig folgende Einrichtungen
  • Katholische Universität Eichstätt-Ingolstadt,
  • Katholische Hochschule für Sozialwesen Berlin,
  • Katholische Fachhochschule Freiburg,
  • Katholische Fachhochschule Mainz,
  • Katholische Stiftungsfachhochschule München,
  • Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen,
  • Philosophisch-Theologische Hochschule Vallendar.
Weitere Hochschulen werden mit ihrer kirchlichen Errichtung (§ 4 Abs. 2 Partikularnormen) in den Geltungsbereich dieser Partikularnormen einbezogen.
( 4 ) Die Bezeichnung Universität ist solchen Katholischen Hochschulen vorbehalten, die ein eigenes Promotions- und Habilitationsrecht besitzen und die nach Größe, wissenschaftlicher Ausrichtung und Zahl der Disziplinen entsprechenden Einrichtungen in staatlicher oder freier Trägerschaft vergleichbar sind.
( 5 ) Katholische Fachhochschulen bzw. Hochschulen mit entsprechender Ausrichtung pflegen Lehre, Studium und Forschung mit anwendungsbezogener Orientierung und unterliegen – ohne Universitäten zu sein – gemäß c. 814 CIC 1983 als alia studiorum superiorum instituta ebenfalls diesen Partikularnormen.
( 6 ) Regelungswerke der Hochschule und ihres Trägers werden in diesen Partikularnormen als Satzungen, die Hochschulverfassung jedoch als Grundordnung bezeichnet.
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§ 2
Auftrag der Hochschulen

( 1 ) Die Hochschulen widmen sich der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium sowie Weiterbildung und weiteren vom kirchlichen und staatlichen Recht übertragenen Aufgaben. Als Katholische Hochschulen suchen sie dabei „Geist und Kultur des Menschen mit der Botschaft des Evangeliums Christi zu durchdringen“ und den Dialog von Wissenschaft und Glaube, Kirche und Welt zu pflegen (Einleitung Nr. 10 ECE). Dabei achten sie die Eigengesetzlichkeit der verschiedenen Disziplinen, um so zu einer Integration des Wissens in der einen Wahrheit zu gelangen. Die Wissenschaftspflege an Katholischen Hochschulen ist geprägt von der Treue gegenüber der christlichen Botschaft, so wie sie von der Kirche übermittelt wird. Die Hochschulen machen „in institutionalisierter Form das Christliche im universitären Bereich präsent“ (Teil 1 Nr. 13 ECE).
( 2 ) Die Hochschulen bilden eine Gemeinschaft von Lehrenden, Lernenden und Mitarbeitern2# (Allgemeine Normen Art. 4 ECE). Bei Auswahl und Fortbildung der Dozenten ist darauf zu achten, dass diese zur Erfüllung des Auftrags der Hochschule in umfassender Weise beitragen können sowie fähig und bereit sind, den Dialog zwischen ihrer Disziplin und den Glaubenswissenschaften zu führen. Die Studierenden sollen zu Menschen herangebildet werden, „die in ihren Wissenschaften bestens bewandert, wichtigen Aufgaben im öffentlichen Leben gewachsen und Zeugen des Glaubens in der Welt sind“ (Einleitung Nr. 9 ECE).
( 3 ) Die Katholischen Hochschulen halten Gemeinschaft mit der Gesamtkirche und mit dem Heiligen Stuhl sowie mit dem Diözesanbischof und der Deutschen Bischofskonferenz (Allgemeine Normen Art. 5 § 1 ECE). Das Zusammenwirken und die jeweiligen Kompetenzen der verschiedenen Verantwortungsträger sind unter Beachtung der spezifischen Form der Errichtung und eventueller staatskirchenrechtlicher Festlegungen in der Grundordnung der Katholischen Hochschule zu regeln.
( 4 ) Die Katholischen Hochschulen fügen sich in das deutsche Hochschulwesen ein und entsprechen als staatlich anerkannte Einrichtungen in freier Trägerschaft den Anforderungen des deutschen Hochschulrechts.
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§ 3
Hochschulautonomie und Wissenschaftsfreiheit

( 1 ) Die Hochschulen ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten nach den Grundsätzen der akademischen Selbstverwaltung und nach Maßgabe ihrer Grundordnung.
( 2 ) Die Verantwortung für die Erfüllung ihres Auftrags und die Stärkung des katholischen Charakters der Hochschule kommt vor allem der Hochschule selbst zu (Allgemeine Normen Art. 4 § 1 ECE). In der Grundordnung oder einem anderen geeigneten Dokument sind Wesen, Aufgabe und Ziel der Hochschule im Sinne von § 2 Partikularnormen darzulegen (Allgemeine Normen Art. 2 § 3 ECE).
( 3 ) Im Rahmen der akademischen Selbstverwaltung regeln die Hochschulen – unbeschadet der Mitwirkungsrechte der kirchlichen und staatlichen Stellen und der Organe ihrer Träger – insbesondere
  • die Bestellung und Besetzung der akademischen Organe,
  • die Auswahl der Lehrkräfte und der weiteren Mitarbeiter,
  • die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  • die Durchführung akademischer Prüfungen und die Verleihung akademischer Grade,
  • die Forschungsprogramme,
  • die Weiterbildungsprogramme.
( 4 ) In wesentlichen Hochschulangelegenheiten, insbesondere zur gedeihlichen Wahrnehmung förmlicher Beteiligungsrechte, pflegen Hochschule, Träger, Diözesanbischof und Heiliger Stuhl sowie gegebenenfalls weitere kirchliche Autoritäten unter Beachtung der jeweiligen Zuständigkeiten einen ständigen und vertraulichen Austausch.
( 5 ) Lehrende und Studierende genießen die Freiheit der Wissenschaft in Forschung, Lehre und Studium (c. 218 CIC 1983, Allgemeine Normen Art. 2 § 5 ECE, Art. 5 Abs. 3 GG); die Wahrnehmung dieser Rechte entbindet nicht von der Treue zum kirchlichen Auftrag der Hochschule und zur staatlichen Verfassung.
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§ 4
Errichtung einer Katholischen Hochschule

( 1 ) Als Voraussetzungen für die Errichtung sind der zuständigen kirchlichen Autorität nachzuweisen, dass
  • ein entsprechender Bedarf für die Errichtung einer neuen Hochschule besteht,
  • eine ausreichende Nachfrage von Studierenden zu erwarten ist,
  • eine personelle und sächliche Ausstattung für eine den staatlichen Hochschulen gleichwertige Ausbildung bereitgestellt wird und
  • die Finanzierung auf Dauer gesichert ist.
Ferner sind ihr die Grundordnung sowie die notwendigen Satzungen vorzulegen.
( 2 ) Die Errichtung einer Katholischen Hochschule und die Genehmigung ihrer Regelungswerke im Sinne von § 1 Abs. 6 Partikularnormen erfolgen nach Allgemeine Normen Art. 3 ECE. Wird die Hochschule von einem Ordensinstitut, von einer anderen öffentlichen juristischen Person oder von anderen Personen nach Allgemeine Normen Art. 3 §§ 2-3 ECE errichtet, bedarf es der Zustimmung bzw. Billigung durch den für den Sitz der Hochschule zuständigen Diözesanbischof.
( 3 ) Die Entscheidung über die Errichtung einer Katholischen Hochschule wird im Benehmen mit der für die Hochschulplanung zuständigen Kommission für Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz (VIII) getroffen (c. 809 CIC 1983).
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§ 5
Trägerschaft

( 1 ) Katholische Hochschulen können in der Regel nur von kirchlichen Körperschaften oder Stiftungen oder von deren Zusammenschlüssen auf verbandsrechtlicher Grundlage getragen werden.
( 2 ) Ein verbandsrechtlich organisierter Träger stellt in seiner Satzung sicher, dass der Verband seinem Zweck und seiner Aufgabe entsprechend berufen ist, ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrzunehmen und zu erfüllen3#.
( 3 ) Der Träger regelt in einer Satzung seine Rechte und Pflichten gegenüber der Hochschule.
( 4 ) Die Grundordnung, die Satzungen und der Haushalt der Hochschule bedürfen der Zustimmung des Trägers, soweit die Satzung des Trägers nicht Ausnahmen zulässt. Ist die Hochschule durch den Apostolischen Stuhl errichtet oder approbiert, bedarf die Grundordnung auch der Zustimmung der Kongregation für das Katholische Bildungswesen. Etwaige staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
( 5 ) Der Träger ist Dienstherr des Hochschulpersonals, bestimmt das anzuwendende Dienst- und Arbeitsrecht und entscheidet unbeschadet der Beteiligungsrechte der Hochschule über Einstellungen und Entlassungen.
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§ 6
Mitglieder der Hochschule

( 1 ) Mitglieder der Hochschule sind nach Maßgabe der Grundordnung
  • die Lehrenden,
  • die Studierenden,
  • die an der Hochschule tätigen Mitarbeiter,
  • die Ehrenmitglieder.
( 2 ) Die Mitglieder der Hochschule bilden eine akademische Gemeinschaft (Allgemeine Normen Art. 4 ECE).
( 3 ) Die Mitglieder der Hochschule sind bei der Begründung des Mitgliedschaftsverhältnisses über den katholischen Charakter der Hochschule und über dessen Folgen förmlich in Kenntnis zu setzen.
( 4 ) Die Mitglieder der Hochschule sind verpflichtet, den kirchlichen Auftrag und den katholischen Charakter der Hochschule anzuerkennen und zu beachten. Für Lehrende und Mitarbeiter, die der katholischen Kirche angehören, schließt dies die Verpflichtung ein, in ihrem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten ihre Treue zur katholischen Glaubens- und Sittenlehre zu wahren sowie den kirchlichen Auftrag der Hochschule zu fördern.
( 5 ) Die Hochschulen sind bestrebt, ihrem Personal und den Studierenden ein familienfreundliches Umfeld zu bieten.
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§ 7
Hochschulleitung

( 1 ) Die Hochschule wird vom Präsidenten geleitet. Es bleibt der Hochschule vorbehalten, in ihrer Grundordnung die Amtsbezeichnung Rektor vorzusehen.
( 2 ) Der Präsident und seine Stellvertreter müssen Professoren, Honorarprofessoren oder außerplanmäßige Professoren sein. In der Grundordnung ist zu bestimmen, dass mindestens die Stellvertreter des Präsidenten aus dem Kreis der an der Hochschule hauptberuflich tätigen Professoren zu wählen sind.
( 3 ) Der Präsident und der Leiter der Hochschulverwaltung (Kanzler) sowie die Mehrheit der Mitglieder der Hochschulleitung müssen der katholischen Kirche angehören.
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§ 8
Lehrende und Professuren

( 1 ) An den Hochschulen können neben Lehrenden katholischen Glaubens auch Lehrende anderer Bekenntnisse und Weltanschauungen tätig sein. Damit der katholische Charakter der Hochschule nicht gefährdet wird, ist sicherzustellen, dass die katholischen Lehrenden unter den hauptberuflichen Mitgliedern des Lehrkörpers die Mehrheit bilden (Allgemeine Normen Art. 4 § 4 ECE).
( 2 ) Die Lehrenden müssen die nach kirchlichem und staatlichem Hochschulrecht geltenden Einstellungsvoraussetzungen erfüllen.
( 3 ) Die Berufung der Professoren erfolgt in einem Berufungsverfahren, das ein Vorschlagsrecht der Hochschule vorsehen muss. Die Berufung (Angebot der Professur) bleibt dem Träger vorbehalten.
( 4 ) Lehrende, die theologische Fächer vertreten, bedürfen eines Mandats der zuständigen kirchlichen Autorität (c. 812 CIC 1983).
( 5 ) Für die Kernfächer der an der Hochschule eingerichteten Studiengänge bestehen Professuren, die grundsätzlich mit hauptberuflich nur an dieser Hochschule lehrenden Vollzeitkräften zu besetzen sind. Ein etwaiger dienst- oder arbeitsrechtlicher Rechtsanspruch des Stelleninhabers auf Teilzeitbeschäftigung bleibt davon unberührt.
( 6 ) Der theologischen Perspektive kommt bei Forschung und Lehre als integrativem Bestandteil besondere Bedeutung zu; deshalb muss an jedem Standort einer Katholischen Hochschule wenigstens eine Dozentur für Theologie bestehen.
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§ 9
Studierende

Die Hochschulen stehen Studierenden aller Religionen und Weltanschauungen nach Maßgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen offen, sofern sie bereit sind, Auftrag und Charakter der Hochschulen anzuerkennen und zu beachten.
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§ 10
Lehrveranstaltungen

An den Hochschulen sind für die Studierenden aller Disziplinen und an allen Standorten im Sinne eines Studiums generale Lehrveranstaltungen anzubieten, die über das Fachstudium der gewählten Disziplin hinaus ein Grundverständnis der Glaubenslehre der Kirche sowie eine angemessene ethische Bildung vermitteln und auf die Erfüllung von Aufgaben in Gesellschaft, Staat und Kirche vorbereiten. Art und Umfang der Lehrveranstaltungen werden von der Hochschule in Studien- und Prüfungsordnungen geregelt.
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§ 11
Hochschulseelsorge

( 1 ) An der Hochschule ist in angemessener Form für die Seelsorge der Mitglieder der Hochschulgemeinschaft Sorge zu tragen (c. 813 CIC 1983; Allgemeine Normen Art. 6 ECE).
( 2 ) In der Regel ist eine Hochschulgemeinde im Sinne eines Universitätszentrums einzurichten. In ihr sollen die kirchlichen Grundfunktionen Martyria, Leiturgia und Diakonia verwirklicht und der Dialog zwischen den Mitgliedern der Hochschule gepflegt werden (c. 813 CIC 1983).
( 3 ) Die Hochschulgemeinde arbeitet mit der Hochschule und örtlichen kirchlichen Einrichtungen, insbesondere den Pfarreien zusammen.
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§ 12
Zusammenarbeit von Hochschulen

( 1 ) Die Katholischen Hochschulen arbeiten untereinander und mit anderen Hochschulen in staatlicher und freier Trägerschaft zusammen (Allgemeine Normen Art. 7 ECE). Sie leisten damit einen spezifischen, durch den kirchlichen Hochschulauftrag geprägten Beitrag zu Forschung, Lehre und Studium.
( 2 ) Aufgrund des universalen Charakters der Kirche und ihrer akademischen Einrichtungen soll die Zusammenarbeit die internationale Dimension einschließen. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei auch der Zusammenarbeit mit Universitäten und Fakultäten in kirchlicher Trägerschaft auf der ganzen Welt gewidmet werden.
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§ 13
Kirchliche Hochschulaufsicht, Hochschulplanung

( 1 ) Die kirchliche Hochschulaufsicht wird von der für die jeweilige Hochschule zuständigen kirchlichen Autorität wahrgenommen.
( 2 ) Der Diözesanbischof hat das Recht und die Pflicht, für den Schutz und die Stärkung des katholischen Charakters der Hochschule zu sorgen (Allgemeine Normen Art. 5 § 2 ECE). Dies kommt ebenfalls dem Heiligen Stuhl, der Deutschen Bischofskonferenz und anderen zuständigen kirchlichen Autoritäten zu.
( 3 ) Die gemäß Allgemeine Normen Art. 3 §§ 1 – 2 ECE errichteten Hochschulen berichten jährlich der zuständigen kirchlichen Autorität über die Hochschule und ihre Tätigkeit.
Die nicht vom zuständigen Diözesanbischof errichteten Hochschulen gemäß Allgemeine Normen Art. 3 §§ 1 – 2 ECE und die Hochschulen gemäß Allgemeine Normen Art. 3 § 3 ECE informieren jährlich den zuständigen Diözesanbischof über die Hochschule und ihre Tätigkeit.
( 4 ) In Streitfällen, die bei der Ausübung der Aufsichtsrechte entstehen, ist gemäß § 3 Abs. 4 Partikularnormen eine einvernehmliche Regelung anzustreben (c. 1733 CIC 1983).
( 5 ) Für dienst- oder arbeitsrechtliche Streitfälle der Lehrenden ist durch Hochschulsatzung ein den Vorschriften der Art. 30 SapChr und Art. 22 SapChrOrd entsprechendes Verfahren einzurichten.
( 6 ) Die Hochschulen informieren in Abstimmung mit ihrem Träger jährlich auch die für Hochschulplanung zuständige Kommission für Wissenschaft und Kultur der Deutschen Bischofskonferenz (VIII).
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§ 14
Schlussbestimmungen

( 1 ) Die Partikularnormen treten nach der Rekognoszierung durch den Heiligen Stuhl gemäß c. 455 § 2 CIC 1983 und Allgemeine Normen Art. 1 § 2 ECE am Ersten des auf die Promulgation folgenden Monats in Kraft.
( 2 ) Die Hochschulen und ihre Träger sind verpflichtet, ihre Regelungswerke (§ 1 Abs. 6 Partikularnormen) den Partikularnormen innerhalb von zwei Jahren nach deren Inkrafttreten anzupassen.

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1 ↑ Abkürzungen:CIC 1983: Codex Iuris CanoniciECE: Apostolische Konstitution Ex Corde EcclesiaeSapChr: Apostolische Konstitution Sapientia christianaSapChrOrd: Ordinationes zur Apostol. Konstitution Sapientia christiana
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2 ↑ Männer und Frauen sind gleichberechtigt (c. 208 CIC 1983; Art. 3 Abs. 2 GG). Aus Gründen der Lesbarkeit wird in diesen Partikularnormen darauf verzichtet, bei Personenbezeichnungen männliche und weibliche Wortformen nebeneinander zu benutzen.
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3 ↑ BVerfGE 46, 73 (85).