Erzbistum Freiburg
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Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg

vom 9. Oktober 1999

(ABl. 2000, S. 303), zuletzt geändert am 5. November 2022 (ABl. 2024, S. 154)

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Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg

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Abschnitt I: Grundlagen

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) in der Erzdiözese Freiburg“ und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
(2) 1Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. 2Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet.
(3) Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

(1) 1Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. 2Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.
(2) Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit auf Dekanatsebene.
(3) Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch.
(4) Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre.
(5) Der DCV arbeitet mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) 1Der DCV ist selbstlos tätig. 2Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. 4Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. 5Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Kirchliche Ausrichtung des DCV

(1) Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
(2) 1Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. 2Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg im Breisgau.
(3) Der Vorstand des DCV unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
(4) Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
(5) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg.
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Abschnitt II: Gliederung des DCV

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§ 5
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.
(2) Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom Erzbischof erlassen wird.
(3) Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.
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§ 6
Struktur des DCV

Der DCV ist in Dekanatsverbände gegliedert.
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Unterabschnitt 1: Dekanatsverbände

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§ 7
Organe

Organe des Dekanatsverbandes sind:
  1. die Dekanatsversammlung
  2. der Dekanatsvorstand
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§ 8
Dekanatsversammlung

(1) Der Dekanatsversammlung gehören folgende Vertreter der Kirchenchöre an:
  1. die Präsides
  2. die Chorleiter
  3. die Chorvorsitzenden
(2) 1Die Dekanatsversammlung dient dem Gedankenaustausch und der Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Dekanatschortag). 2Auf der Tagesordnung stehen grundsätzlich Berichte des Dekanatsvorstandes und des Bezirkskantors.
(3) 1Die Dekanatsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. 2Sie wird vom Dekanatsvorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. 3Dazu werden auch der Dekan und der zuständige Bezirkskantor eingeladen.
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§ 9
Dekanatsvorstand1#

(1) 1Der Dekanatsvorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. 2Er besteht aus:
  1. dem Dekanatspräses
  2. dem Dekanatschorleiter
  3. dem Dekanatschorvorsitzenden
(2) 1Der Dekanatsvorstand unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchenchöre im Dekanat. 2Ihm obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Dekanatschortagen oder anderen überpfarrlichen Treffen der Kirchenchöre. 3Er vertritt den Dekanatsverband innerhalb und außerhalb des Dekanates.
  1. Der Dekanatspräses sorgt zusammen mit den Präsides der einzelnen Kirchenchöre für die religiöse und liturgische Weiterbildung der Chorleiter und Chormitglieder.
  2. 1Der Dekanatschorleiter ist für die musikalische Gestaltung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes verantwortlich. 2Er sorgt zusammen mit dem Bezirkskantor für die fachliche Weiterbildung der Chorleiter.
  3. Der Dekanatschorvorsitzende nimmt die organisatorische Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes wahr.
(3) 1Die Präsides eines Dekanats wählen aus ihrer Mitte den Dekanatspräses. 2Die Chorleiter wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorleiter. 3Die Chorvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorvorsitzenden.
(4) 1Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. 2Die Wiederwahl ist zulässig. 3Der Dekanatspräses teilt das Ergebnis aller Wahlen dem Dekan und dem Diözesanpräses mit.
(5) Der Dekanatsvorstand beschließt, welche Person aus seiner Mitte die laufende Geschäftsführung wahrnimmt.
(6) Der Dekanatsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die in den Diözesanvorstand entsandt wird.
(7) 1Der Dekanatsvorstand arbeitet mit dem zuständigen Bezirkskantor zusammen. 2Der Bezirkskantor lädt mindestens einmal jährlich zur fachlichen Fortbildung der Kirchenmusiker seines Bezirkes ein.
(8) Die Mitgliedschaft im Dekanatsvorstand endet vor Ablauf der Amtszeit
  1. durch Tod oder Kirchenaustritt,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand,
  3. durch den Verlust des Amtes auf örtlicher Ebene,
  4. durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verband schädigenden Verhaltens.
Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch das wahlberechtigte Gremium festgestellt und ein Nachfolger gewählt.
(9) 1Mitglieder des Dekanatsvorstandes, welche dem Ansehen des DCV durch ihr Verhalten schaden, können durch den Diözesanvorstand abberufen werden. 2Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung beim Diözesanpräsidium einlegen; dieses entscheidet endgültig. 3Bis zur Entscheidung des Diözesanpräsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
(10) Bei Streitfragen, die auf Dekanatsebene nicht geklärt werden können, kann das Diözesanpräsidium angerufen werden.
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Unterabschnitt 2: Diözesanverband

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§ 10
Organe

Die Organe des Diözesanverbandes sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Diözesanvorstand
  3. das Diözesanpräsidium
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§ 11
Die Generalversammlung

(1) Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiter, Dekanatschorvorsitzender) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariates an.
(2) 1Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. 2Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. 3Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Entgegennahme des Berichtes des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung
  2. Entlastung des Diözesanpräsidiums
  3. Nachwahlen in den Diözesanvorstand (nach § 12 Absatz 1 Buchstabe d)
  4. Wahl der Vizepräsides (nach § 13 Absatz 1 und 2)
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (nach § 16 Absatz 1)
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des DCV (nach § 16 Absatz 2)
(3) 1Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. 2Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. 3Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
(4) 1Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. 2Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. 3Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. 4Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. 5Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. 6Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 7Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Bei Generalversammlungen finden feierliche Gottesdienste, geistliche Konzerte und Referate über kirchenmusikalische Fragen statt.
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§ 12
Der Diözesanvorstand

(1) Dem Diözesanvorstand gehören an:
  1. die Mitglieder des Diözesanpräsidiums
  2. die gewählten Vertreter der Dekanate (ein Vertreter je Dekanat)
  3. der Domkapellmeister
  4. Wenn dem Diözesanvorstand nicht mindestens je zwei Präsides, zwei Chorleiter und zwei Chorvorsitzende angehören, kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Diözesanpräsidiums zusätzlich bis zu fünf weitere Personen aus den nicht vertretenen Gruppen in den Diözesanvorstand wählen.
(2) Dem Diözesanvorstand obliegen folgende Aufgaben:
  1. er bestimmt die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Arbeit des DCV
  2. er nimmt Berichte aus den Dekanaten entgegen
  3. er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern (§ 5 Absatz 3)
  4. er beschließt über die Ordnung für Ehrungen und Auszeichnungen
  5. er bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des Diözesanpräses durch die Vizepräsides
(3) 1Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. 2Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. 3Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. 4Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 5Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.
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§ 13
Das Diözesanpräsidium

(1) Dem Diözesanpräsidium gehören an:
  1. der Diözesanpräses
  2. je ein Vizepräses aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden
  3. der Leiter des Amtes für Kirchenmusik
(2) Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanpräsidiums ernannt. Die Vizepräsides wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte. Der Leiter des Amts für Kirchenmusik gehört dem Diözesanpräsidium kraft Amtes an.
(3) Das Diözesanpräsidium nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
(4) Das Diözesanpräsidium berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Sitzungen des Diözesanvorstandes und die Generalversammlung vor.
(5) Der Diözesanpräses
  1. führt die Geschäfte des Verbandes,
  2. vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese,
  3. beruft die Sitzungen von Vorstand und Präsidium ein und leitet sie,
  4. erstattet jährlich dem Erzbischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht,
  5. beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.
(6) Auf die Vizepräsides findet § 9 Absatz 8 entsprechend Anwendung.
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§ 14
Kasse

(1) Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.
(2) Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Erzbischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.
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§ 15
Präventionsmaßnahmen

Der Verein und seine Organe verpflichten sich zur Anerkennung und Anwendung
  1. der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
  2. der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz,
  3. sowie evtl. weiterer vom Erzbischof von Freiburg zu diesem Themenbereich erlassener Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
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Abschnitt III: Schlussbestimmungen

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§ 16
Satzungsänderungen/Auflösung des DCV

(1) 1Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. 2Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 11 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
(2) 1Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Freiburg, das es im Sinne des Verbandszweckes zu verwenden hat. 2Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
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§ 17
Inkrafttreten

1Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg wurde am 9. Oktober 1999 von der Generalversammlung beschlossen und trat am 1. April 2000 in Kraft. 2Sie wurde am 20. Februar 2010 und am 5. November 2022 von der Generalversammlung geändert. 3Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof in Kraft.

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1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Satzung generell auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und männlichen Funktionsträger.
wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER