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Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg

vom 9. Oktober 1999

(ABl. 2000, S. 303), zuletzt geändert am 5. November 2022 (ABl. 2024, S. 154)

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Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes in der Erzdiözese Freiburg

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Abschnitt I: Grundlagen

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§ 1
Name, Sitz und Rechtsform

( 1 ) Der Verband führt den Namen „Diözesan-Cäcilien-Verband (DCV) in der Erzdiözese Freiburg“ und hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau.
( 2 ) Der DCV hat nach staatlichem Recht die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Er ist nach kirchlichem Recht als öffentlicher kirchlicher Verein gemäß cann. 301 § 1, 312 bis 320 CIC errichtet.
( 3 ) Der DCV ist Mitglied des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes (ACV) für Deutschland.
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§ 2
Ziele und Aufgaben

( 1 ) Aufgabe des DCV ist die Förderung und Pflege der Kirchenmusik, insbesondere des Chorgesanges, in den Kirchenchören der Erzdiözese Freiburg. Der DCV nimmt diese Aufgabe wahr auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), der nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, der Ordnungen für den deutschen Sprachraum und der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen.
( 2 ) Der DCV aktiviert insbesondere die kirchenmusikalische Arbeit auf Dekanatsebene.
( 3 ) Der DCV führt kirchenmusikalische Veranstaltungen durch.
( 4 ) Der DCV bemüht sich um die religiöse und liturgische Bildungsarbeit der Kirchenchöre.
( 5 ) Der DCV arbeitet mit dem Amt für Kirchenmusik der Erzdiözese Freiburg zusammen.
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§ 3
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Der DCV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Der DCV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des DCV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 4
Kirchliche Ausrichtung des DCV

( 1 ) Der DCV versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
( 2 ) Der DCV und seine Organe unterstehen der Aufsicht des Erzbischofs von Freiburg. Dieser überträgt die Wahrnehmung der Aufsicht dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg im Breisgau.
( 3 ) Der Vorstand des DCV unterrichtet das Erzbischöfliche Ordinariat über seine Haushalts- und Wirtschaftsführung durch Übersendung des Jahresberichtes und des Jahresabschlusses.
( 4 ) Dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, weitere Auskünfte zu verlangen, Einsicht in die Verbandsunterlagen zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
( 5 ) Diese Satzung, ihre Änderungen, die Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Freiburg.
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Abschnitt II: Gliederung des DCV

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§ 5
Mitgliedschaft

( 1 ) Mitglieder des DCV sind alle katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores.
( 2 ) Die Aufgaben der Kirchenchöre und ihre rechtliche und wirtschaftliche Verfassung bestimmen sich nach der „Ordnung für die Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg“, die vom Erzbischof erlassen wird.
( 3 ) Dem DCV können andere Vereinigungen mit liturgischer oder musikalischer Zielsetzung als korporative Mitglieder angehören.
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§ 6
Struktur des DCV

Der DCV ist in Dekanatsverbände gegliedert.
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Unterabschnitt 1: Dekanatsverbände

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§ 7
Organe

Organe des Dekanatsverbandes sind:
  1. die Dekanatsversammlung
  2. der Dekanatsvorstand
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§ 8
Dekanatsversammlung

( 1 ) Der Dekanatsversammlung gehören folgende Vertreter der Kirchenchöre an:
  1. die Präsides
  2. die Chorleiter
  3. die Chorvorsitzenden
( 2 ) Die Dekanatsversammlung dient dem Gedankenaustausch und der Vorbereitung gemeinsamer Veranstaltungen (z. B. Dekanatschortag). Auf der Tagesordnung stehen grundsätzlich Berichte des Dekanatsvorstandes und des Bezirkskantors.
( 3 ) Die Dekanatsversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Dekanatsvorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dazu werden auch der Dekan und der zuständige Bezirkskantor eingeladen.
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§ 9
Dekanatsvorstand1#

( 1 ) Der Dekanatsvorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Er besteht aus:
  1. dem Dekanatspräses
  2. dem Dekanatschorleiter
  3. dem Dekanatschorvorsitzenden
( 2 ) Der Dekanatsvorstand unterstützt und koordiniert die Tätigkeit der Kirchenchöre im Dekanat. Ihm obliegen die Vorbereitung, Einberufung und Durchführung von Dekanatschortagen oder anderen überpfarrlichen Treffen der Kirchenchöre. Er vertritt den Dekanatsverband innerhalb und außerhalb des Dekanates.
  1. Der Dekanatspräses sorgt zusammen mit den Präsides der einzelnen Kirchenchöre für die religiöse und liturgische Weiterbildung der Chorleiter und Chormitglieder.
  2. Der Dekanatschorleiter ist für die musikalische Gestaltung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes verantwortlich. Er sorgt zusammen mit dem Bezirkskantor für die fachliche Weiterbildung der Chorleiter.
  3. Der Dekanatschorvorsitzende nimmt die organisatorische Vorbereitung, Leitung und Durchführung der Veranstaltungen des Dekanatsverbandes wahr.
( 3 ) Die Präsides eines Dekanats wählen aus ihrer Mitte den Dekanatspräses. Die Chorleiter wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorleiter. Die Chorvorsitzenden wählen aus ihrer Mitte den Dekanatschorvorsitzenden.
( 4 ) Die Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Dekanatspräses teilt das Ergebnis aller Wahlen dem Dekan und dem Diözesanpräses mit.
( 5 ) Der Dekanatsvorstand beschließt, welche Person aus seiner Mitte die laufende Geschäftsführung wahrnimmt.
( 6 ) Der Dekanatsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Person, die in den Diözesanvorstand entsandt wird.
( 7 ) Der Dekanatsvorstand arbeitet mit dem zuständigen Bezirkskantor zusammen. Der Bezirkskantor lädt mindestens einmal jährlich zur fachlichen Fortbildung der Kirchenmusiker seines Bezirkes ein.
( 8 ) Die Mitgliedschaft im Dekanatsvorstand endet vor Ablauf der Amtszeit
  1. durch Tod oder Kirchenaustritt,
  2. durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand,
  3. durch den Verlust des Amtes auf örtlicher Ebene,
  4. durch Ausschluss eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verband schädigenden Verhaltens.
Die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft wird durch das wahlberechtigte Gremium festgestellt und ein Nachfolger gewählt.
( 9 ) Mitglieder des Dekanatsvorstandes, welche dem Ansehen des DCV durch ihr Verhalten schaden, können durch den Diözesanvorstand abberufen werden. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann der Betroffene Berufung beim Diözesanpräsidium einlegen; dieses entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung des Diözesanpräsidiums ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.
( 10 ) Bei Streitfragen, die auf Dekanatsebene nicht geklärt werden können, kann das Diözesanpräsidium angerufen werden.
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Unterabschnitt 2: Diözesanverband

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§ 10
Organe

Die Organe des Diözesanverbandes sind:
  1. die Generalversammlung
  2. der Diözesanvorstand
  3. das Diözesanpräsidium
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§ 11
Die Generalversammlung

( 1 ) Der Generalversammlung gehören die Mitglieder der Dekanatsvorstände (Dekanatspräses, Dekanatschorleiter, Dekanatschorvorsitzender) und die Mitglieder des Diözesanvorstandes sowie der für Liturgie und Kirchenmusik zuständige Referent des Erzbischöflichen Ordinariates an.
( 2 ) Die Generalversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Diözesan-Cäcilien-Verbandes. Ihr obliegen die grundlegenden Entscheidungen über die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Verbandes. Im Einzelnen sind ihr folgende Entscheidungen vorbehalten:
  1. Entgegennahme des Berichtes des Diözesanpräses über die Arbeit und Kassenführung des DCV seit der letzten Generalversammlung
  2. Entlastung des Diözesanpräsidiums
  3. Nachwahlen in den Diözesanvorstand (nach § 12 Absatz 1 Buchstabe d)
  4. Wahl der Vizepräsides (nach § 13 Absatz 1 und 2)
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen (nach § 16 Absatz 1)
  6. Beschlussfassung über die Auflösung des DCV (nach § 16 Absatz 2)
( 3 ) Die ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt. Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Diözesanvorstand oder auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder der Generalversammlung einberufen werden. Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den Diözesanpräses mit einer Frist von mindestens drei Monaten unter Mitteilung der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg.
( 4 ) Anträge auf Aufnahme eines Beratungsgegenstandes in die Tagesordnung und Sachanträge zur Generalversammlung, die mindestens sechs Wochen vorher beim Diözesanpräses schriftlich eingereicht wurden, werden in die Tagesordnung aufgenommen. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht wurden, werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder widerspricht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
( 5 ) Bei Generalversammlungen finden feierliche Gottesdienste, geistliche Konzerte und Referate über kirchenmusikalische Fragen statt.
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§ 12
Der Diözesanvorstand

( 1 ) Dem Diözesanvorstand gehören an:
  1. die Mitglieder des Diözesanpräsidiums
  2. die gewählten Vertreter der Dekanate (ein Vertreter je Dekanat)
  3. der Domkapellmeister
  4. Wenn dem Diözesanvorstand nicht mindestens je zwei Präsides, zwei Chorleiter und zwei Chorvorsitzende angehören, kann die Generalversammlung auf Vorschlag des Diözesanpräsidiums zusätzlich bis zu fünf weitere Personen aus den nicht vertretenen Gruppen in den Diözesanvorstand wählen.
( 2 ) Dem Diözesanvorstand obliegen folgende Aufgaben:
  1. er bestimmt die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung der Arbeit des DCV
  2. er nimmt Berichte aus den Dekanaten entgegen
  3. er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von korporativen Mitgliedern (§ 5 Absatz 3)
  4. er beschließt über die Ordnung für Ehrungen und Auszeichnungen
  5. er bestimmt die Reihenfolge der Vertretung des Diözesanpräses durch die Vizepräsides
( 3 ) Der Diözesanvorstand tagt in der Regel zweimal jährlich. Seine Sitzungen werden durch den Diözesanpräses schriftlich unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Diözesanpräses.
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§ 13
Das Diözesanpräsidium

( 1 ) Dem Diözesanpräsidium gehören an:
  1. der Diözesanpräses
  2. je ein Vizepräses aus den Kreisen der Dekanatspräsides, der Dekanatschorleiter und der Dekanatschorvorsitzenden
  3. der Leiter des Amtes für Kirchenmusik
( 2 ) Der Diözesanpräses wird durch den Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren nach Anhörung des Diözesanpräsidiums ernannt. Die Vizepräsides wählt die Generalversammlung aus ihrer Mitte. Der Leiter des Amts für Kirchenmusik gehört dem Diözesanpräsidium kraft Amtes an.
( 3 ) Das Diözesanpräsidium nimmt alle Angelegenheiten des DCV wahr, soweit diese nicht in dieser Satzung einem anderen Verbandsorgan übertragen sind.
( 4 ) Das Diözesanpräsidium berät den Diözesanpräses in allen laufenden Geschäften und bereitet die Sitzungen des Diözesanvorstandes und die Generalversammlung vor.
( 5 ) Der Diözesanpräses
  1. führt die Geschäfte des Verbandes,
  2. vertritt den DCV innerhalb und außerhalb der Diözese,
  3. beruft die Sitzungen von Vorstand und Präsidium ein und leitet sie,
  4. erstattet jährlich dem Erzbischof einen schriftlichen Bericht über das Wirken des Verbandes, der auch dem ACV-Präsidenten zugeht,
  5. beruft die Generalversammlung ein und leitet sie.
( 6 ) Auf die Vizepräsides findet § 9 Absatz 8 entsprechend Anwendung.
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§ 14
Kasse

( 1 ) Die Kasse wird vom DCV unter Verantwortung des Diözesanpräses verwaltet.
( 2 ) Die von der Kirchenbehörde genehmigten Beiträge der Pfarreien werden jährlich durch das Erzbischöfliche Ordinariat einbehalten und dem DCV zur Verfügung gestellt.
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§ 15
Präventionsmaßnahmen

Der Verein und seine Organe verpflichten sich zur Anerkennung und Anwendung
  1. der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst,
  2. der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz,
  3. sowie evtl. weiterer vom Erzbischof von Freiburg zu diesem Themenbereich erlassener Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
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Abschnitt III: Schlussbestimmungen

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§ 16
Satzungsänderungen/Auflösung des DCV

( 1 ) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Verbandszweckes sowie die Auflösung des DCV können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der in der Generalversammlung erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn diese Punkte in der nach § 11 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten waren.
( 2 ) Bei Aufhebung oder Auflösung des DCV fällt das Verbandsvermögen an das Erzbistum Freiburg, das es im Sinne des Verbandszweckes zu verwenden hat. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.
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§ 17
Inkrafttreten

Vorstehende Satzung des Diözesan-Cäcilien-Verbandes der Erzdiözese Freiburg wurde am 9. Oktober 1999 von der Generalversammlung beschlossen und trat am 1. April 2000 in Kraft. Sie wurde am 20. Februar 2010 und am 5. November 2022 von der Generalversammlung geändert. Diese Änderung tritt nach der Genehmigung durch den Herrn Erzbischof in Kraft.

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1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Satzung generell auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezogener Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und männlichen Funktionsträger.