.Satzung für den Diözesanpastoralrat
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Satzung für den Diözesanpastoralrat
der Erzdiözese Freiburg
vom 17. April 2015
(ABl. 2015, S. 101)
Hiermit wird für den Diözesanpastoralrat der Erzdiözese Freiburg die folgende Satzung erlassen:
####§ 1
Aufgaben des Diözesanpastoralrates
(
1
)
1 Priester, Ordensleute und Laien bilden auf der Grundlage des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27), in Anlehnung an den Beschluss „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“ der Gemeinsamen Synode der Bistümer in Deutschland (Nr. 3.3) und gemäß den cann. 511 bis 514 CIC unter dem Vorsitz des Erzbischofs den Diözesanpastoralrat. 2 Der Diözesanpastoralrat wirkt der allgemeinen und besonderen Berufung seiner Mitglieder entsprechend durch Beratung des Erzbischofs an der Willensbildung und Entscheidungsfindung in den der gemeinsamen Verantwortung obliegenden Aufgaben der Erzdiözese mit.
(
2
)
Dazu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
- den Erzbischof bei der Wahrnehmung der pastoralen Situation zu unterstützen, das pastorale Handeln der Erzdiözese zu reflektieren und zu bewerten, mögliche strategische Konsequenzen zu benennen und praktische Schlussfolgerungen vorzuschlagen;
- Grundsätze für die Qualifizierung und den Einsatz der hauptberuflichen und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu beraten;
- Anliegen und Anfragen der anderen diözesanen Räte und Gremien zu beraten und deren Tätigkeit mit dem Ziel übereinstimmender Ergebnisse zu koordinieren;
- zum Entwurf des Bistumshaushaltes eine Stellungnahme zu den pastoralen Schwerpunktsetzungen abzugeben;
- vor wichtigen Änderungen der diözesanen Strukturen und vor inhaltlichen Grundsatzentscheidungen eine Stellungnahme abzugeben;
- Fragen und Themen, die auf überdiözesaner Ebene behandelt werden, zu beraten.
§ 2
Mitglieder
Dem Diözesanpastoralrat gehören an:
- der Erzbischof als Vorsitzender;
- die Weihbischöfe, der Generalvikar, der Leiter der Abteilung „Pastoral“ des Erzbischöflichen Ordinariates als Mitglieder kraft Amtes;
- zwei vom Priesterrat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder;
- zwei von den Dekanen aus ihrer Mitte gewählte Mitglieder;
- je eine Vertreterin und ein Vertreter aus den Orden und den Instituten des geweihten Lebens in der Erzdiözese Freiburg, die von diesen gewählt werden;
- die oder der Vorsitzende und sieben gewählte Mitglieder des Diözesanrates;
- zwei vom Kirchensteuerausschuss aus seiner Mitte gewählte Mitglieder;
- bis zu acht vom Erzbischof berufene Mitglieder.
§ 3
Mitgliedschaft
(
1
)
1 Dem Diözesanpastoralrat (vgl. CIC 512) kann nur angehören, wer volljährig, in der Ausübung seiner allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist und sich aktiv am kirchlichen Leben beteiligt. 2 Es ist sicher zu stellen, dass sowohl die gewählten Mitglieder als auch die Laien jeweils in der Mehrheit sind.
(
2
)
Die Amtszeit des Diözesanpastoralrates beträgt fünf Jahre.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt bzw. berufen. 2 Abweichend von Satz 1 richtet sich die Amtsdauer der vom Priesterrat, vom Diözesanrat und vom Kirchensteuerausschuss gewählten Mitglieder nach der Amtszeit des jeweiligen Entsendegremiums.
(
4
)
1 Die Mitgliedschaft endet in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 8 mit der Beendigung der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium. 2 Scheidet ein Mitglied gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 bis 8 vorzeitig aus, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger für die noch verbleibende Amtsdauer gewählt bzw. berufen.
(
5
)
Im Falle der Sedisvakanz hört der Diözesanpastoralrat auf zu bestehen (can. 513 § 2 CIC).
####§ 4
Vorsitzender/Vorstand
(
1
)
1 Vorsitzender des Diözesanpastoralrates ist der Erzbischof. 2 Im Falle seiner Verhinderung vertritt ihn der Generalvikar.
(
2
)
1 Dem Vorstand gehören außer dem Erzbischof der Leiter der Abteilung Pastoral des Erzbischöflichen Ordinariates und drei weitere vom Diözesanpastoralrat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählte Mitglieder an. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3 Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus dem Amt aus, wählt der Diözesanpastoralrat für die Dauer der noch verbleibenden Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(
3
)
Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor, bestimmt die Tagesordnung und führt die laufenden Geschäfte des Diözesanpastoralrates.
####§ 5
Arbeitsweise des Diözesanpastoralrates
(
1
)
1 Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates werden durch Beschluss des Vorstandes einberufen. 2 Es sind in der Regel zwei Sitzungen im Jahr durchzuführen. 3 Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn der Erzbischof oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
(
2
)
1 Die Sitzungen werden unter Wahrung einer Frist von vier Wochen einberufen. 2 In dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden.
(
3
)
An den Sitzungen des Diözesanpastoralrates können zu einzelnen Beratungsgegenständen die für die jeweiligen Fachgebiete zuständigen Referentinnen und Referenten des Erzbischöflichen Ordinariates und der zentralen Einrichtungen der Erzdiözese mit beratender Stimme teilnehmen.
(
4
)
Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates sind nicht öffentlich.
(
5
)
Der Erzbischof kann nach Anhörung des Diözesanpastoralrates eine Geschäftsordnung erlassen.
####§ 6
Beschlussfassung über Empfehlungen an den Erzbischof
(
1
)
1 Der Diözesanpastoralrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. 2 Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(
2
)
Die Beschlüsse des Diözesanpastoralrates werden für die Erzdiözese verbindlich, wenn und soweit der Erzbischof diese bestätigt und deren Veröffentlichung und Umsetzung anordnet.
####§ 7
Ausschüsse
(
1
)
1 Der Diözesanpastoralrat kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse bilden. 2 Den Ausschüssen können auch Mitglieder angehören, die nicht Mitglied des Diözesanpastoralrates sind.
(
2
)
Die oder der Vorsitzende eines Ausschusses muss Mitglied des Diözesanpastoralrates sein.
####§ 8
Geschäftsführung
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt eine Geschäftsführung mit der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
(
2
)
Der Vorstand gibt der Geschäftsführung Weisungen für deren Arbeit und entscheidet in Zweifelsfällen über die Durchführung.
(
3
)
Die Geschäftsführung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes und des Diözesanpastoralrates teil und erstellt das Protokoll.
####§ 9
Zusammenarbeit mit dem Erzbischöflichen Ordinariat
(
1
)
Der Erzbischof und das Erzbischöfliche Ordinariat informieren den Diözesanpastoralrat zur Erfüllung seiner Aufgaben in geeigneter Weise über die Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen.
(
2
)
Vorlagen für die Beschlüsse des Diözesanpastoralrates sollen in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Abteilungen des Erzbischöflichen Ordinariates erstellt werden.
(
3
)
Der Erzbischof kann für diese Zusammenarbeit Richtlinien erlassen.
####§ 10
Inkrafttreten
1 Die vorstehende Satzung tritt am 1. Mai 2015 in Kraft. 2 Die Satzung des Diözesanpastoralrates vom 1. Mai 2008 (VO vom 31. März 2008, ABl. S. 251) tritt gleichzeitig außer Kraft.