Erzbistum Freiburg
.Dienstordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
Abschnitt III: Ausbildungsverhältnis während der Berufseinführung
#§ 8
Abschnitt IV: Arbeitsverhältnis während der Berufseinführung
#§ 9
Abschnitt V: Arbeitsverhältnis nach der Berufseinführung
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Dienstordnung
für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten
und Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten
in der Erzdiözese Freiburg
(Anlage 4a zur AVO)
(VO vom 27. November 2025, ABl. 2025, S. 3259)
###Abschnitt I: Geltungsbereich
#§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten, für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr und für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Dienst der Erzdiözese Freiburg.
(2) Für den Dienst gilt die „Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten, für Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten im Anerkennungsjahr und für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten finden die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst der Erzdiözese Freiburg geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen in ihrer jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung, sofern nachfolgend nichts Anderes geregelt ist.
#§ 2
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung „Pastoralreferentin“ oder „Pastoralreferent“ gilt für pastorale Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter nach erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsjahres.
(2) Für die Dauer des Anerkennungsjahres führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Pastoralreferentin im Anerkennungsjahr“ oder „Pastoralreferent im Anerkennungsjahr“.
(3) Für die Dauer der Assistenzzeit führt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter die Berufsbezeichnung „Pastoralassistentin“ oder „Pastoralassistent“.
#Abschnitt II: Generelle Bestimmungen
#§ 3
Unmittelbare Dienstvorgesetze/unmittelbarer Dienstvorgesetzter
(1) Unmittelbare Dienstvorgesetzte/unmittelbarer Dienstvorgesetzter ist die vom Erzbischöflichen Ordinariat zur unmittelbaren Dienstvorgesetzten/zum unmittelbaren Dienstvorgesetzten bestellte Person.
(2) 1Unbeschadet der eigenen Verantwortung in dem zugewiesenen Aufgabenbereich ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst um der Einheit des pastoralen Dienstes willen an die Weisungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten gebunden. 2Für den schulischen Religionsunterricht sind die Anweisungen der zuständigen kirchlichen und staatlichen Stellen zu beachten.
#§ 4
Dienstaufgaben
(1) Der Dienstbereich wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat festgelegt.
(2) 1Die Aufgaben und Rollen der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters an der zugewiesenen Stelle werden beim Einsatz in Pfarreien in Abstimmung mit dem Seelsorgeteam und dem Pfarreirat auf Vorschlag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters und der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung dokumentiert und vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigt. 2Die pastoralen Erfordernisse und die besonderen Belange und Fähigkeiten der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters im pastoralen Dienst sind bei der Zuteilung der Aufgaben und Rollen sowie bei der Genehmigung zu berücksichtigen. 3Während der mentorenbegleiteten Phasen wird diesbezüglich auf die hierzu in der Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Regelungen verwiesen.
(3) Bei einem Einsatz in einer diözesanen Einrichtung außerhalb der Pfarrei erfolgt die Festlegung der Aufgaben und Rollen auf Vorschlag der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten durch das Erzbischöfliche Ordinariat.
#§ 5
Verpflichtung zur Zusammenarbeit
Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter im pastoralen Dienst ist zur Zusammenarbeit mit den anderen Mitarbeitenden des pastoralen Dienstes des Dienstbereichs wie auch zur Teilnahme an den Dienstbesprechungen verpflichtet.
#§ 6
Arbeitszeit
(1) Die Aufgaben sind so zu bestimmen, dass sie in der Regel innerhalb der allgemeinen im kirchlichen Dienst geltenden wöchentlichen Arbeitszeit erfüllt werden können.
(2) 1Die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche einschließlich der Sonn- und Feiertage erfolgt durch die unmittelbare Dienstvorgesetzte/den unmittelbaren Dienstvorgesetzten in Absprache mit der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst. 2Sie bestimmt sich nach den zugewiesenen Aufgaben und Rollen und den hieraus folgenden dienstlichen Notwendigkeiten.
(3) Über die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit ist durch Freizeit auszugleichen.
(4) 1Zeitzuschläge werden gewährt mit Ausnahme der Zeitzuschläge für Überstunden sowie mit der Maßgabe, dass Zeiten der Teilnahme an gottesdienstlichen Feiern nicht berücksichtigt werden. 2Überstundenvergütungen werden nicht gewährt. 3Die Zeitzuschläge können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag oder durch Dienstvereinbarung gemäß § 38 Absatz 3 MAVO pauschaliert werden.
(5) 1Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter im pastoralen Dienst steht wöchentlich ein dienstfreier Tag zu, bei regelmäßigem Dienst an Sonn- und Feiertagen darüber hinaus ein freier Samstag mit darauffolgendem Sonntag im Monat. 2Mindestens die Hälfte der Samstage mit darauffolgendem Sonntag muss im Jahresdurchschnitt dienstfrei bleiben.
(6) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend zu nehmen; Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter im pastoralen Dienst, die auch im Schuldienst tätig sind, sollen den Urlaub in der Regel während der Schulferien nehmen.
#§ 7
Genehmigung von Dienstfahrten
1Dienstfahrten innerhalb des Dekanats, in dem der Dienstsitz der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters liegt, gelten allgemein als genehmigt. 2Dienstfahrten in einen Ort außerhalb des Dekanats, in dem der Dienstsitz der pastoralen Mitarbeiterin/des pastoralen Mitarbeiters liegt, bedürfen vor Antritt der Genehmigung der unmittelbaren Dienstvorgesetzten/des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. 3Dienstfahrten im Rahmen der Berufseinführungsphase (Assistenzzeit und Anerkennungsjahr) werden mit der Einladung zur Veranstaltung durch die für diesen Bildungsabschnitt Verantwortlichen genehmigt.
#Abschnitt III: Ausbildungsverhältnis während der Berufseinführung
(Zweite Bildungsphase)
#§ 8
Assistenzzeit
(1) Ziel, Dauer und Gestaltung der Assistenzzeit bestimmen sich nach der "Ordnung für Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten in der Erzdiözese Freiburg" in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Während der Assistenzzeit besteht in der Regel auf zwei Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis in Vollzeit. 2Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden. 3Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitausbildungsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. 4Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung bezogen auf den Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel von zwei auf drei Jahre. 5Satz 2 gilt bei einem Teilzeitausbildungsverhältnis entsprechend.
(3) Die Assistenzzeit beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgelegt wird, und endet nach Ablauf von zwei Jahren seit Übernahme in die Assistenzzeit, es sei denn, dass die Übernahme in das Anerkennungsjahr wegen des Beginns des neuen Schuljahres vor Ablauf des Zeitraums von zwei Jahren erfolgt.
(4) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die teilweise oder ganze Wiederholung der Assistenzzeit, wenn
- während der Assistenzzeit Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung entstehen oder Leistungsmängel auftreten oder
- die zweite Dienstprüfung nicht bestanden wird.
(5) Für den Fall der ganzen oder teilweisen Wiederholung der Assistenzzeit verlängert sich das Ausbildungsverhältnis um den dafür festgelegten Zeitraum.
(6) 1Wird die Assistenzzeit für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Ausbildungsverhältnis um ein Jahr verlängert. 2Wird die Assistenzzeit länger als zwölf Monate unterbrochen, wird zur Wiederholung der Assistenzzeit erneut ein auf zwei Jahre befristetes Ausbildungsverhältnis begründet; Absatz 2 Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend. 3Im Falle des Satzes 2 entfällt die Probezeit. 4Über Ausnahmen nach Satz 1 oder Satz 2 entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat nach pflichtgemäßem Ermessen.
(7) Während des ersten Jahres der Assistenzzeit wird ein Entgelt in Höhe von 90% der Entgeltgruppe 12 Stufe 1 und während des zweiten Jahres der Assistenzzeit ein Entgelt in Höhe von Entgeltgruppe 12 Stufe 1 als Ausbildungsentgelt gezahlt.
#Abschnitt IV: Arbeitsverhältnis während der Berufseinführung
(Zweite Bildungsphase)
#§ 9
Anerkennungsjahr
(1) 1Über die Zulassung zum Anerkennungsjahr entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. 2Die Ablegung der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in das Anerkennungsjahr.
(2) 1Während des Anerkennungsjahres besteht ein auf ein Jahr befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis, das der Erprobung für den späteren Dienst als Pastoralreferentin/Pastoralreferent dient. 2Das Arbeitsverhältnis beginnt mit dem Tage des Dienstantritts, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, und endet mit Ablauf eines Jahres. 3Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 vom Hundert einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. 4Die Probezeit entfällt, wenn die Assistenzzeit in der Erzdiözese Freiburg abgeleistet wurde.
(3) 1Wird das Anerkennungsjahr für einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten unterbrochen (z.B. wegen Krankheit, Inanspruchnahme von Elternzeit etc.), wird das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert. 2Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) Entstehen während des Anerkennungsjahres Zweifel hinsichtlich der Eignung und Befähigung oder treten Leistungsmängel auf, kann das Erzbischöfliche Ordinariat die ganze oder teilweise Wiederholung des Anerkennungsjahres anordnen.
(5) Während des Anerkennungsjahres wird ein Entgelt in Höhe von Entgeltgruppe 12 Stufe 2 gezahlt.
#Abschnitt V: Arbeitsverhältnis nach der Berufseinführung
(Dritte Bildungsphase)
#§ 10
Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
(1) 1Nach Abschluss des Anerkennungsjahres entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Dauer. 2Es besteht kein Rechtsanspruch auf die unbefristete Anstellung.
(2) Voraussetzung für die unbefristete Anstellung ist die kirchliche Sendung bzw. die Zusage der Verleihung der kirchlichen Sendung als Beauftragung zum pastoralen Dienst sowie die Missio Canonica zur Erteilung von schulischem Religionsunterricht.
(3) Die Probezeit entfällt, wenn die Berufseinführung in der Erzdiözese Freiburg abgeleistet wurde.
#§ 11
Eingruppierung
Die Eingruppierung der Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten richtet sich nach den Besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Entgeltgruppenverzeichnisses (Anlage 1 zur AVO).
#§ 12
Religionsunterricht
1Zum dienstlichen Auftrag der Pastoralreferentin/des Pastoralreferenten gehört die Erteilung schulischen Religionsunterrichts im Rahmen des „Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral“ vom 26. September 2025 in der jeweils gültigen Fassung. 2Der Umfang des im dienstlichen Auftrag als Pastoralreferentin/Pastoralreferent erteilten schulischen Religionsunterrichts muss geringer als 50 v. H. des individuellen Beschäftigungsumfangs sein. 3Über Ausnahmen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
#§ 13
Stellenwechsel
(1) 1Die Pastoralreferentin/der Pastoralreferent, die Pastoralreferentin im Anerkennungsjahr/der Pastoralreferent im Anerkennungsjahr und die Pastoralassistentin/der Pastoralassistent kann abgeordnet und versetzt werden, wenn dienstliche, insbesondere pastorale Gründe dies erfordern. 2Hierbei werden besondere persönliche und familiäre Verhältnisse angemessen berücksichtigt. 3Die Pastoralreferentin/der Pastoralreferent, die Pastoralreferentin im Anerkennungsjahr/der Pastoralreferent im Anerkennungsjahr und die Pastoralassistentin/der Pastoralassistent ist vor der Anordnung der Abordnung oder Versetzung zu hören.
(2) Die Pastoralreferentin/der Pastoralreferent kann sich um eine andere Stelle bewerben.
#Abschnitt VI: Schlussbestimmungen
#§ 14
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Dienstordnung vom 30. Oktober 1990 (ABl. S. 497), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 2020 (ABl. 376), außer Kraft.