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Ordnung des Zusatzversorgungswerks für Haushälterinnen von Geistlichen im Erzbistum Freiburg (Haushälterinnen-Zusatz-Versorgungswerk)

vom 22. Oktober 1974

(ABl. 1974, S. 153), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. 2001, S. 95)

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§ 1
Träger und Zweck

  1. Das Erzbistum Freiburg ist Träger des Zusatzversorgungswerks für Haushälterinnen von Geistlichen.
  2. Das Zusatzversorgungswerk gewährt nach Maßgabe dieser Ordnung freiwillige Leistungen an Haushälterinnen von Diözesangeistlichen sowie von anderen Geistlichen, die im priesterlichen Dienst des Erzbistums Freiburg stehen.
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§ 2
Haushälterinnen

  1. Pfarrhaushälterinnen im Sinne dieser Ordnung sind Frauen, die den Haushalt eines Geistlichen oder einer Priestergemeinschaft hauptberuflich, d. h. mit mindestens 50 % ihrer Tätigkeit versorgen.
  2. Voraussetzungen für die Tätigkeit als Pfarrhaushälterin sind:
    1. die von der Kirchenbehörde ausgesprochene Anerkennung als Pfarrhaushälterin,
    2. die Anmeldung zur Sozialversicherung, sofern nicht Versicherungsfreiheit besteht.
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§ 3
Verwaltung und Vertretung des Zusatzversorgungswerks

Das Zusatzversorgungswerk wird vom Erzbischöflichen Ordinariat verwaltet und vertreten.
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§ 4
Aufbringung der Mittel

Die Mittel für das Zusatzversorgungswerk werden vom Erzbistum aufgebracht.
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§ 5
Leistungen

  1. Die Zusatzversorgung kann nur unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
    1. Anmeldung der Haushälterin zum Zusatzversorgungswerk bei ihrer Einstellung,
    2. schriftlicher Antrag auf Leistung,
    3. mindestens 10-jährige Tätigkeit als Haushälterin im Haushalt eines Geistlichen; bei kürzerer Zeitdauer auch dann, wenn die Haushälterin aus einem Grund ausscheidet, den sie nicht zu vertreten hat,
    4. Bezug von Altersruhegeld oder Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus der Sozialversicherung, es sei denn, dass ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis als Pfarrhaushälterin fortbesteht,
    5. Vorlage des amtlichen Bescheids über die Gewährung des Altersruhegelds oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente.
  2. Bei Haushälterinnen, die bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Bedingungen für das Altersruhegeld nicht erfüllt haben, sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 Buchst, d und e nicht erforderlich.
  3. Wird eine Haushälterin, die wegen ihrer eigenen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen nach Ziff. I erhält, wieder berufs- oder erwerbsfähig, so wird die Zahlung der Leistungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in den der Wiederbeginn der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit nach Feststellung der Sozialversicherung fällt.
  4. Bei verspäteter Antragstellung werden die Leistungen längstens sechs Monate rückwirkend gewährt.
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§ 6
Höhe der Zusatzversorgung

  1. Die Höhe der Zusatzversorgung bemisst sich nach der Zahl der vollen anrechnungsfähigen Dienstjahre der Haushälterin.
  2. Anrechnungsfähig sind die Dienstjahre in Haushalten von Geistlichen im Erzbistum Freiburg von der Anerkennung als Pfarrhaushälterin durch die Kirchenbehörde an bis zum Beginn der Leistungen nach dieser Ordnung, spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Höchstens können 40 Dienstjahre angerechnet werden.
    Zur Vermeidung von Härten können im Einzelfall mitberücksichtigt werden:
    1. in Pfarrhaushalten als hauptberufliche Hausgehilfin geleistete Dienstzeiten,
    2. Dienstzeiten in Haushalten von Geistlichen außerhalb der Erzdiözese.
    Dienstzeiten, die von einem anderen Bistum bei der Bemessung einer von ihm gewährten Zusatzversorgung angerechnet sind, dürfen nicht mitberücksichtigt werden.
  3. Bei Haushälterinnen, die erst nach Vollendung ihres 55. Lebensjahres die Dienstzeit beginnen, können auch Dienstjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres angerechnet werden, bis insgesamt 10 Dienstjahre erreicht sind.
  4. Für jedes volle anrechnungsfähige Dienstjahr beträgt die Zusatzversorgung monatlich 11 Euro, für anrechnungsfähige Dienstjahre vor dem 1. Januar 1970 monatlich 16 Euro.
  5. Die Beträge gemäß Ziffer 4 werden den geänderten Gegebenheiten von Zeit zu Zeit angepasst.
  6. Die Zusatzversorgung wird nur insoweit gewährt, als sie zusammen mit
    1. einer Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder dem Altersruhegeld
    2. Zusatzrenten
      einen Gesamtbetrag von 75. v. H. des Durchschnitts der letzten 3 Jahresbruttovergütungen als Pfarrhaushälterin nicht übersteigt. Wird Zusatzversorgung aufgrund einer Anwartschaft gemäß § 8 dieser Ordnung gewährt, ist der in Satz 1 genannte Gesamtbetrag wie bei einer ab demselben Zeitpunkt versorgungsberechtigten, in die höchste Vergütungsgruppe eingruppierten, Pfarrhaushälterin zu berechnen. Die Höhe der Renten ist dem Zusatzversorgungswerk nachzuweisen.
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§ 7
Zahl der zu unterstützenden Personen

  1. Ein Geistlicher kann in der Regel für denselben Zeitraum nur eine Haushälterin zum Zusatzversorgungswerk anmelden.
  2. Die Anmeldung einer zweiten Haushälterin ist in besonderen Fällen möglich, wenn entsprechende Beiträge an den Veronikawerk e. V. gemäß § 17 Ziff. 2 seiner Satzung geleistet werden. Zusatzversorgung wird in diesen Fällen insoweit gewährt, als nicht entsprechende Leistungen vom Veronikawerk e. V. bezahlt werden. Die Jahre, für die Beiträge entrichtet wurden, sind anrechnungsfähige Dienstjahre.
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§ 8
Anwartschaft

  1. Scheidet eine Pfarrhaushälterin gem. § 2, die mindestens 10 Jahre in vollem Umfang als Pfarrhaushälterin tätig und zum Zusatzversorgungswerk angemeldet war, aus dem Arbeitsverhältnis als Pfarrhaushälterin aus, bevor ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung besteht, kann ihr eine Anwartschaft auf Zusatzversorgung zuerkannt werden. Leistungen aufgrund der Anwartschaft können erst gewährt werden, wenn die Voraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 Buchst, b, d und e gegeben sind.
  2. Entsprechendes gilt für zweite Haushälterinnen gem. § 7 Abs. 2, wenn die zweite Haushälterin mindestens 10 Jahre in vollem Umfang im Pfarrhaushalt tätig war und für diese Zeit Beiträge gem. § 17 Ziff. 2 der Satzung des Veronikawerk e. V. entrichtet wurden.
  3. In besonderen Härtefällen kann eine Anwartschaft unter entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1, Buchst. c, 2. Halbsatz zuerkannt werden.
  4. Das Bestehen der Anwartschaft wird auf Antrag der ausgeschiedenen Pfarrhaushälterin durch Erteilung eines entsprechenden Bescheids festgestellt. Der Antrag auf Feststellung der Anwartschaft ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Dienst als Pfarrhaushälterin zu stellen.
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§ 9
Verfahren

  1. Einstellung und Ausscheiden einer Haushälterin sind vom Geistlichen unverzüglich dem Zusatzversorgungswerk schriftlich mitzuteilen. Die Anmeldung der Haushälterin wird vom Zusatzversorgungswerk bestätigt.
  2. Die Bestätigung wird nur erteilt, wenn die aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses notwendigen Anmeldungen zur Sozialversicherung nachgewiesen sind.
  3. Die Leistungen des Zusatzversorgungswerks werden monatlich überwiesen.
  4. Die Empfängerin von Zusatzversorgungsleistungen hat unaufgefordert alle Veränderungen in den Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen und die Änderung ihrer Anschrift sowie ihres Überweisungskontos mitzuteilen.
  5. Die Haushälterin hat auf Anforderung eine amtliche Lebensbescheinigung vorzulegen.
  6. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung der Zusatzversorgung, so werden die Zahlungen mit Ablauf des Monats, in den das Ereignis fällt, eingestellt.
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§ 10
Härteausgleich

Wenn in besonderen Fällen die Voraussetzungen nach § 5 Ziff. 1 nur teilweise erfüllt sind, kann eine Sonderleistung gewährt werden, um eine unzumutbare Härte abzugleichen.
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§ 11
Übergangsbestimmungen

Die Haushälterinnen, die bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits aus dem Veronikawerk e. V. Freiburg Wartegeld, Altersruhegeld oder Ruhegeld beziehen, erhalten an deren Stelle nunmehr Leistungen nach dieser Ordnung. Ergeben sich hierbei geringere Leistungen, so bleibt es bei der bisherigen Höhe.
Pfarrhaushälterinnen, die vor dem 1. Januar 1975 aus dem Dienst im Pfarrhaushalt ausgeschieden sind, bevor ein Anspruch auf Rentenleistung aus der Sozialversicherung bestand, können die Erhaltung der Anwartschaft gemäß § 8 noch im Laufe des Jahres 1975 beantragen.
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§ 12
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.