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Aufnahme von Kindern mit Behinderung
in den Tageseinrichtungen für Kinder

vom 20. August 2014

(ABl. 2014, S. 377)

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Die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung in Kindertageseinrichtungen als gesellschaftliche Leitvorstellung schlägt sich im Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) in § 2 (Absatz 2), Satz 1, wie folgt nieder: „Kinder, die auf Grund ihrer Behinderung einer zusätzlichen Betreuung bedürfen, sollen zusammen mit Kindern ohne Behinderung in Gruppen gemeinsam gefördert werden, sofern der Hilfebedarf dies zulässt.“
Auf der Basis ihres christlichen Leitbildes sind katholische Kindertageseinrichtungen in besonderem Maße herausgefordert, Eltern dabei zu unterstützen, für ihr Kind eine Betreuungsform zu finden, mit der das Recht des Kindes auf Teilhabe, Bildung und spezifische Förderung eingelöst werden kann.
Bei der Aufnahme von Kindern mit Behinderung in eine katholische Tageseinrichtung für Kinder sind folgende Grundsätze zu beachten.
  1. Im Leitbild und der Konzeption der Kindertageseinrichtung wird die gemeinsame Betreuung, Erziehung und Bildung von Kindern mit und ohne Behinderung bejaht. Sie erhöht die Chance für Kinder mit Behinderung auf soziale Teilhabe in ihrem Lebensumfeld und ermöglicht allen Kindern wichtige Erfahrungen mit Unterschiedlichkeiten. Die Teamkultur entspricht dem Leitbild.
  2. Vor der Aufnahme wird in einem gemeinsamen Gespräch zwischen Eltern und Leitung, ggf. unter Beteiligung externer Fachstellen, pädagogischen Fachkräfte aus der Gruppe, Träger, Fachberatung geklärt, welchen besonderen Unterstützungsbedarf das Kind auf Grund seiner Behinderung hat und welche Erwartungen und Zielsetzungen mit der Aufnahme verbunden sind. Die Ergebnisse werden protokolliert.
  3. Weiterhin ist vor der Aufnahme zu prüfen, ob die Rahmenbedingungen der Gruppe/der Einrichtung geeignet und ausreichend sind im Hinblick auf den besonderen Unterstützungsbedarf des Kindes mit Behinderung (Personalschlüssel, Qualifizierung des Personals, Unterstützung durch externe Fachstellen, räumliche und sachliche Ausstattung) bzw. ob und wie diese geschaffen werden können. Dabei ist auch zu klären, ob und wie notwendige zusätzliche Hilfen (z. B. über Eingliederungshilfe nach § 53 ff. SGB XII) bereitgestellt werden können. Ggf. kann die Passung von Unterstützungsbedarf und gegebenen Bedingungen überprüft werden, indem dem Kind Schnuppertage angeboten werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Träger mit der Leitung.
  4. Es besteht eine Kooperationsstruktur zwischen der Kindertageseinrichtung und externen Fachstellen wie z. B. Frühförderstelle, Kinderarzt, Therapeuten, sozialpädiatrischen Zentren, über die im Bedarfsfalle die Beratung und Begleitung bzgl. der Betreuung des Kindes durch eine entsprechende Expertise sichergestellt wird.
Im Übrigen verweisen wir auf das Angebot der Fachberatung im Referat Tageseinrichtungen für Kinder des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e. V.
Der Erlass vom 9. Juli 1991 (Amtsblatt Nr. 29 vom 23. September 1991, S. 229, 230) tritt außer Kraft.