.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 4a
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 23a
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
Geschäftsordnung der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg
vom 25. April 1972
zuletzt geändert am 16. Juli 2009
#I. Konstituierung
###§ 1
Eröffnung
- 1)
- Der Erzbischof beruft die Kirchensteuervertretung zu ihrer ersten Sitzung ein. Er oder ein von ihm Beauftragter eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden (Präsidenten).
- 2)
- Bis zur vollzogenen Wahl der Schriftführer übernehmen die zwei jüngsten Mitglieder der Kirchensteuervertretung die Schriftführung.
- 3)
- Beim ersten Zusammentreten der Kirchensteuervertretung nach einer Neuwahl werden die Mitglieder namentlich aufgerufen und sodann verpflichtet. Die Verpflichtungserklärung lautet:„Ich verspreche vor Gott, die Rechte der Katholischen Kirche zu wahren und deren Wohl nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern“.Der Erzbischof oder der von ihm Beauftragte spricht das Gelöbnis vor, worauf jedes Mitglied antwortet: „Ich verspreche es“.Später eintretende Mitglieder werden vom Präsidenten der Kirchensteuervertretung verpflichtet.
- 4)
- Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wird die Wahl des Präsidenten, seines Stellvertreters, der zwei Schriftführer und des Kirchensteuerausschusses vorgenommen.
§ 2
Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters
- 1)
- Die Kirchensteuervertretung wählt für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte den Präsidenten und seinen Stellvertreter in geheimer Wahl.
- 2)
- Als Präsident ist gewählt, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Kirchensteuervertretung erhält. Ergibt sich beim ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Kandidaten vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, so kommen die beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl in die engere Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des amtierenden Vorsitzenden.
- 3)
- In gleicher Weise wird der Stellvertreter gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
- 4)
- Scheidet der Präsident oder sein Stellvertreter aus der Kirchensteuervertretung aus oder tritt er von seinem Amt zurück, so findet eine Neuwahl statt.
§ 3
Wahl der Schriftführer
Die beiden Schriftführer werden von der Kirchensteuervertretung in einem Wahlgang gewählt. Die Wahl kann durch Zuruf erfolgen, wenn auf entsprechenden Vorschlag niemand widerspricht. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
###§ 4
Wahl des Kirchensteuerausschusses
Für die Dauer ihrer Amtszeit bildet die Kirchensteuervertretung einen aus elf Personen bestehenden Kirchensteuerausschuss. Dem Kirchensteuerausschuss gehören an:
- die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gem. § 5 Abs. 1 a) und b) der Kirchensteuerordnung in der Erzdiözese Freiburg (KistO),
- der Vorsitzende der Kirchensteuervertretung und dessen Stellvertreter,
- sieben von der Kirchensteuer-vertretung aus ihrer Mitte gewählte Personen, darunter mindestens vier Laienmitglieder.
Bei der Wahl der Ausschussmitglieder soll nach Möglichkeit die regionale Gliederung der Erzdiözese berücksichtigt werden. Die Wahl erfolgt geheim. Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los durch die Hand des Präsidenten.
###§ 4a
Wahl des Rechnungsprüfungsausschusses
Für die Dauer ihrer Amtszeit wählt die Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern bestehenden Rechnungsprüfungsausschuss, zu dem zwei vom Erzbischof berufene Mitglieder hinzu treten.
Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Berichterstatter bestimmt der Rechnungsprüfungsausschuss selbst.
#II. Organe und Mitglieder
###§ 5
Präsident
- 1)
- Der Präsident vertritt die Kirchensteuervertretung und führt ihre Geschäfte. Er leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung.
- 2)
- Ist der Präsident verhindert, vertritt ihn sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, so übernimmt für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste, oder wenn es ablehnt, das nächstälteste Mitglied der Kirchensteuervertretung die Aufgaben nach Abs. 1.
§ 6
Schriftführer
- 1)
- Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten, insbesondere verzeichnen und überwachen sie die Abstimmung und Wahlen, sie führen die Rednerliste, sie fertigen die Verhandlungsniederschrift und beurkunden zusammen mit dem Präsidenten deren Richtigkeit durch ihre Unterschrift. Sie besorgen ferner andere Angelegenheiten der Kirchensteuervertretung nach den Weisungen des Präsidenten.
- 2)
- Scheidet ein Schriftführer aus der Kirchensteuervertretung aus oder tritt von seinem Amt zurück, so findet eine Neuwahl statt. Der Präsident ist berechtigt, wenn erforderlich, vorübergehend Mitglieder der Kirchensteuervertretung mit den Aufgaben eines Schriftführer zu betrauen.
§ 7
Mitglieder
- 1)
- Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung sind verpflichtet, an den Arbeiten der Kirchensteuervertretung teilzunehmen. Verhinderungen sind dem Präsidenten rechtzeitig mitzuteilen.
- 2)
- Scheidet ein gewähltes Mitglied aus der Kirchensteuervertretung aus, so tritt an seine Stelle der im betreffenden Wahlbezirk mit der nächsthöchsten Stimmenzahl Gewählte.
- 3)
- Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung sind bei ihrer Arbeit dem Wohl der gesamten Erzdiözese verpflichtet und an Weisungen nicht gebunden.
III. Sitzungen
###§ 8
Öffentlichkeit der Sitzungen
- 1)
- Die Sitzungen der Kirchensteuervertretung sind öffentlich. Auf Antrag kann durch Beschluss der Kirchensteuervertretung die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nicht öffentlicher Sitzung entschieden.
- 2)
- Die Mitglieder des Erzb. Ordinariats haben zu allen Sitzungen der Kirchensteuervertretung zutritt.
§ 9
Tagesordnung und Einberufung
- 1)
- Termin und Tagesordnung jeder Sitzung der Kirchensteuervertretung werden vom Präsidenten im Einvernehmen mit dem Generalvikar festgesetzt. Die Kirchensteuervertretung kann jedoch Gegenstände von der Tagesordnung absetzen oder die Reihenfolge ändern.
- 2)
- Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Angabe der Tagesordnung tunlichst unter Übersendung der Beratungsunterlagen1# mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Der Präsident beruft die Kirchensteuervertretung ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist oder wenn der Generalvikar oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
§ 10
Gottesdienst
Die Sitzungstage beginnen mit einem Gottesdienst, der von einem geistlichen Mitglied der Kirchensteuervertretung gehalten werden soll.
###§ 11
Leitung der Sitzungen
Der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen. Er übt die Sitzungsgewalt aus und ist gegebenenfalls berechtigt, die Redezeit zu beschränken. Treten Umstände ein, die den Fortgang der Beratungen in Frage stellen, kann der Präsident die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen.
###§ 12
Redeordnung
- 1)
- Wortmeldungen werden an den Präsidenten gerichtet und in der Rednerliste vermerkt. Grundsätzlich wird nach der Reihenfolge in der Rednerliste gesprochen. Der Präsident kann im Interesse einer sachgemäßen Erledigung der Beratung davon abweichen.
- 2)
- Die Mitglieder des Erzb. Ordinariats erhalten jederzeit das Wort.
- 3)
- Das erste und letzte Wort hat bei Ausschussberichten der Berichterstatter, bei Anträgen der Antragssteller und bei Vorlagen des Erzb. Ordinariats dessen Vertreter.
§ 13
Zur Geschäftsordnung
- 1)
- Zur Geschäftsordnung wird das Wort auf Verlangen außerhalb der Reihe erteilt.
- 2)
- Ausführungen zur Geschäftsordnung müssen sich auf die geschäftliche Behandlung des zur Beratung stehenden Gegenstandes oder auf die Anwendung der Geschäftsordnung beschränken. Sie dürfen die Dauer von fünf Minuten nicht überschreiten.
- 3)
- Über Anträge zur Geschäftsordnung wird abgestimmt, bevor die Beratungen über den Hauptgegenstand weitergeführt werden. Eine Aussprache über die Geschäftsordnung findet nicht statt. Der Präsident muss jedoch auf Wunsch je ein Mitglied für und gegen den Antrag sprechen lassen.
- 4)
- Schluss der Beratung, Abschluss der Rednerliste, Vertagung des Verhandlungsgegenstandes, Übergang zur Tagesordnung können von Mitgliedern, die bereits zur Sache gesprochen haben, nicht beantragt werden.
§ 14
Sach- und Ordnungsrufe
- 1)
- Ein Redner, der vom Verhandlungsgegenstand abschweift, wird vom Präsidenten zur Sache verwiesen. Wer die Ordnung verletzt, wird vom Präsidenten zur Ordnung gerufen.
- 2)
- Ist ein Redner dreimal zur Sache verwiesen oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Male auf die Folgen eines dritten Rufes zur Sache oder zur Ordnung hingewiesen worden, so muss ihm der Präsident das Wort entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen.
§ 15
Weitere Ordnungsmaßnahmen
Wer als Zuhörer Beifall oder Missbilligung äußert oder auf andere Weise die Ordnung und Ruhe der Versammlung stört, kann angewiesen werden, sich zu entfernen. Bei dauernden Störungen kann der Präsident den Zuhörerraum räumen lassen.
###§ 16
Feststellung der Beschlussfähigkeit
- 1)
- Die Kirchensteuervertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlussfähig, wenn sie zum zweiten Male mit derselben Tagesordnung eingeladen und auf diese Folgen bei der Einberufung hingewiesen worden ist.
- 2)
- Die Kirchensteuervertretung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Kirchensteuerordnung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
IV. Beratung der Vorlagen, Anträge, Abstimmung
###§ 17
Vorberatung durch den Kirchensteuerausschuss
- 1)
- Die Vorlagen des Erzb. Ordinariates an die Kirchensteuervertretung werden zunächst unmittelbar dem Kirchensteuerausschuss zur Vorberatung zugeleitet.
- 2)
- Der Kirchensteuerausschuss kann nach Beratung des Entwurfs des Haushaltsplans der Erzdiözese anordnen, dass der Entwurf vor der Beschlussfassung durch die Kirchensteuervertretung acht Tage lang öffentlich aufgelegt wird. Die Auflegung ist zuvor im Amtsblatt bekanntzumachen.
§ 18
Vorlagen des Erzb. Ordinariats
In der Kirchensteuervertretung werden die Vorlagen des Erzb. Ordinariats von dem Vertreter des Erzb. Ordinariats eingebracht und erläutert. Hierauf trägt der Berichterstatter des Kirchensteuerausschusses das Ergebnis der Beratungen des Ausschusses vor und begründet dessen Anträge.
###§ 19
Beratung der Vorlage und Abstimmung
- 1)
- Die Beratung der Vorlage beginnt mit der Aussprache über die Grundsätze der Vorlage. Sodann wird jeder einzelne Teil beraten und über ihn abgestimmt. Der Präsident kann mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung von der Aussprache gem. Satz 1 absehen, die Reihenfolge ändern sowie die Beratung über mehrerer Teile der Vorlage miteinander verbinden.
- 2)
- Der Abstimmung über die einzelnen Teile schließt sich die Abstimmung über die gesamte Vorlage an.
§ 20
Änderungsanträge
Änderungsanträge zu den Vorlagen können von jedem Mitglied der Kirchensteuervertretung gestellt werden, solange die Beratung des Gegenstandes, auf den sie sich beziehen, noch nicht abgeschlossen ist. Die Anträge sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben und werden von ihm der Kirchensteuervertretung bekanntgegeben.
###§ 21
Selbständige Anträge
Anträge, die nicht die Änderung von Vorlagen oder deren geschäftliche Behandlung betreffen, sind dem Präsidenten schriftlich zu übergeben. Sie müssen von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchensteuervertretung unterzeichnet und so abgefasst sein, wie die Kirchensteuervertretung beschließen soll.
###§ 22
Schluss der Beratung, Fragestellung
- 1)
- Am Ende der Beratung erhalten die in § 12 Abs. 3 Genannten das Schlusswort. Hierauf wird abgestimmt.
- 2)
- Der Präsident stellt die Fragen so, dass sie sich mit „Ja“ oder „Nein“ beantworten lassen. Sie sind in der Regel so zu fassen, dass gefragt wird, ob die Zustimmung erteilt wird oder nicht. Bei Widerspruch gegen die vorgeschlagene Fassung entscheidet die Kirchensteuervertretung ohne Aussprache.
- 3)
- Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge der Abstimmung. Über Abänderungsanträge ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Unter mehreren Abänderungsanträgen kommt derjenige zuerst zur Abstimmung, der am weitesten vom Hauptantrag abweicht. Als Hauptantrag gilt, falls eine Beratung im Kirchensteuerausschuss erfolgte, der Antrag des Ausschusses; dieser tritt, soweit er eine Änderung an der ursprünglichen Vorlage oder dem ursprünglichen Antrag vorschlägt, an deren Stelle.
- 4)
- Sind Abänderungsanträge angenommen, die den Hauptantrag umgestalten, so wird über den Hauptantrag in seiner neuen Gestalt abgestimmt. Wird dieser abgelehnt, so entfallen damit die schon angenommenen Änderungsanträge.
- 5)
- Macht das Erzb. Ordinariat von § 8 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung Gebrauch, so ist über den betreffenden Gegenstand erneut zu beraten und abzustimmen. Abzustimmen ist über den Antrag in der Gestalt, die er durch den Einspruch des Erzb. Ordinariats gefunden hat. Ein Beschluss, der diesen Antrag ganz oder teilweise zurückweist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.
§ 23
Abstimmungsregeln
- 1)
- Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen.
- 2)
- Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung verlangt werden. Sie findet statt, wenn das Verlangen von mindestens fünf Mitgliedern der Kirchensteuervertretung unterstützt wird. Die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung werden in die Sitzungsniederschrift aufgenommen. Über die Tagesordnung, Vertagung der Sitzung, Vertagung oder Schluss der Beratung, Überweisung an den Kirchensteuerausschuss kann namentliche Abstimmung nicht beantragt werden.
- 3)
- Nach jeder Abstimmung verkündet der Präsident das Ergebnis. Wird durch die Kirchensteuerordnung oder diese Geschäftsordnung für einen Beschluss oder für eine Wahl eine bestimmte Mehrheit vorgeschrieben, stellt der Präsident ausdrücklich fest, dass die Zustimmung der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
§ 23a
Schriftliche Abstimmung
- 1)
- Beschlüsse, ausgenommen Steuerbeschlüsse und Beschlüsse zur Feststellung der Jahresrechnung, können auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.
- 2)
- Die zur Abstimmung gestellte Beschlussvorlage ist den Mitgliedern der Kirchensteuervertretung mit Sachdarstellung und dem Ergebnis der Vorberatung des Kirchensteuerausschusses sowie unter Festsetzung einer angemessenen Frist, während der die Stimmabgabe oder der Widerspruch gegen die schriftliche Abstimmung dem Präsidenten zugehen muss, mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Frist muss mindestens eine Woche nach Aufgabe zur Post betragen.
- 3)
- Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der schriftlichen Beschlussfassung widerspricht oder gegen die Vorlage stimmt. Geht von einem Mitglied in der gesetzten Frist keine Antwort ein, so gilt dies als Zustimmung.
§ 24
Sitzungsniederschriften
- 1)
- Über jede Sitzung der Kirchensteuervertretung wird eine Niederschrift gefertigt, in der Ort und Zeit der Sitzung, Tagesordnung, die Redner, die Anträge und die Abstimmungsergebnisse sowie solche tatsächlichen Angaben aufzunehmen sind, deren Aufnahme der Präsident, die Kirchensteuervertretung oder das Erzb. Ordinariat verlangen. Die Niederschrift wird vom Präsidenten und den Schriftführern unterzeichnet.
- 2)
- Über nichtöffentliche Sitzungen werden besondere Niederschriften gefertigt, deren Veröffentlichung nur mit Zustimmung der Kirchensteuervertretung und des Erzb. Ordinariats erfolgen darf.
- 3)
- Die Sitzungsniederschrift gem. Abs. 1 wird an die Mitglieder der Kirchensteuervertretung übersandt und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufgabe zur Post Widerspruch erhoben wird. Über den Widerspruch gegen die Niederschrift entscheidet der Präsident zusammen mit den beiden Schriftführern. Wird der Widerspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle den Mitgliedern der Kirchensteuervertretung bekanntzugeben.
§ 25
Weiterleitung von Beschlüssen
Der Präsident leitet die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse der Kirchensteuervertretung dem Erzbischof zu. Beschlüsse gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes legt der Erzbischof der zuständigen staatlichen Behörde zur Genehmigung vor.
#V. Kirchensteuerausschuss
###§ 26
Zusammentreten
- 1)
- Der Generalvikar oder ein von ihm benannter Stellvertreter beruft die Mitglieder des Kirchensteuerausschusses unverzüglich nach ihrer Wahl zur ersten Sitzung ein und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl des Vorsitzenden.
- 2)
- Der Kirchensteuerausschuss wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Den Mitgliedern der Kirchensteuervertretung ist hiervon Kenntnis zu geben. Er bestellt einen oder mehrere Berichterstatter für bestimmte Beratungsgegenstände sowie einen oder mehrere Schriftführer.
- 3)
- Zur Vorbereitung und Ausführung einzelner Arbeiten für die Ausschussberatung kann der Kirchensteuerausschuss einen Unterausschuss einsetzen.
§ 27
Aufgaben
- 1)
- Der Kirchensteuerausschuss ist ein Organ der Kirchensteuervertretung. Seine Aufgabe ist die Vorberatung der für die Kirchensteuervertretung bestimmten Vorlagen.
- 2)
- Die Kirchensteuervertretung kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem Kirchensteuerausschuss auch die Beschlussfassung über bestimmte Angelegenheiten übertragen.
- 3)
- Der Kirchensteuerausschuss ist zu baldiger Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben verpflichtet. Als vorbereitendes Beschlussorgan der Kirchensteuervertretung empfiehlt er der Kirchensteuervertretung bestimmte Beschlüsse.
§ 28
Sitzungen des Kirchensteuerausschusses
- 1)
- Die Einberufung zu den Sitzungen und die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Generalvikar.
- 2)
- 3)
- Der Kirchensteuerausschuss regelt seine Geschäftsordnung selbst nach den Grundsätzen dieser Geschäftsordnung. Falls keine andere Regelung getroffen ist, gilt diese Geschäftsordnung entsprechend. In eiligen Fällen kann die Frist zur Einberufung des Kirchensteuerausschusses bis auf 3 Tage verkürzt werden.
VI. Auslegung und Änderung der Geschäftsordnung
###§ 29
Auslegung der Geschäftsordnung
Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet der Präsident der Kirchensteuervertretung im Einvernehmen mit dem Generalvikar.
###§ 30
Abweichungen und Änderung der Geschäftsordnung
- 1)
- Abweichungen von den Vorschriften dieser Geschäftsordnung können im einzelnen Fall mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung beschlossen werden.
- 2)
- Eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung im Einvernehmen mit dem Erzbischof beschlossen werden.
#
1 ↑ Protokollnotiz gem. Tagung der Kirchensteuervertretung vom 25. April 1972: Die Kirchensteuervertretung ist der Meinung, dass der Entwurf des Haushaltsplans allen Mitgliedern der Kirchensteuervertretung zugesandt wird, sobald er an den Ausschuss geht, vorbehaltlich seiner weiteren Beratung im Kirchensteuerausschuss.
1 ↑ Protokollnotiz gem. Tagung der Kirchensteuervertretung vom 25. April 1972: Die Kirchensteuervertretung ist der Meinung, dass der Entwurf des Haushaltsplans allen Mitgliedern der Kirchensteuervertretung zugesandt wird, sobald er an den Ausschuss geht, vorbehaltlich seiner weiteren Beratung im Kirchensteuerausschuss.
#
2 ↑ Protokollnotiz gem. Tagung der Kirchensteuervertretung vom 26. Mai 1972: Die nicht dem Kirchensteuerausschuss angehörenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung können den Ausschusssitzungen beiwohnen. Es bedarf eines besonderen Beschlusses des Kirchensteuerausschusses, wenn ein Mitglied von der Ausschusssitzung ausgeschlossen werden soll. Die nicht dem Ausschuss angehörenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung erhalten von Sitzungen des Kirchensteuerausschusses nachrichtlich Kenntnis.
2 ↑ Protokollnotiz gem. Tagung der Kirchensteuervertretung vom 26. Mai 1972: Die nicht dem Kirchensteuerausschuss angehörenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung können den Ausschusssitzungen beiwohnen. Es bedarf eines besonderen Beschlusses des Kirchensteuerausschusses, wenn ein Mitglied von der Ausschusssitzung ausgeschlossen werden soll. Die nicht dem Ausschuss angehörenden Mitglieder der Kirchensteuervertretung erhalten von Sitzungen des Kirchensteuerausschusses nachrichtlich Kenntnis.