.

Ordnung der Arbeitsgemeinschaft katholischer Beratungsdienste in der Erzdiözese Freiburg

vom 1. Februar 1977

(ABl. 1977, S. 66), zuletzt geändert am 12. August 2016 (ABl. 2016, S. 406)

####
Die vom Herrn Erzbischof am 1. Februar 1977 genehmigte und mit Datum vom 5. Februar 1985 geänderte und ergänzte „Ordnung der Arbeitsgemeinschaft katholischer Beratungsdienste in der Erzdiözese Freiburg“ tritt nach erneuter Änderung bzw. Ergänzung und nach Zustimmung durch das Erzbischöfliche Ordinariat Freiburg in Kraft.
Die Ordnung hat folgenden Wortlaut:
  1. Die Träger der kirchlichen Beratungsdienste in der Erzdiözese Freiburg schließen sich zu einer „Arbeitsgemeinschaft katholischer Beratungsdienste in der Erzdiözese Freiburg“ zusammen.
  2. Die Arbeitsgemeinschaft umfasst gegenwärtig folgende Bereiche:
    1. Ehe-, Familien- und Lebensberatung
    2. Erziehungsberatung
    3. Telefonseelsorge
    4. „Offene Tür“
    5. Schwangerenberatung
    6. Suchtberatung
    7. Suizidberatung
    8. Schulsozialarbeit
    9. Caritassozialdienst (mit Existenzsicherungsberatung, Schuldnerberatung, Flüchtlingsberatung, Migrationsberatung)
    Die Aufnahme weiterer Beratungsdienste ist möglich.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft stellt sich insbesondere folgenden Aufgaben:
    1. Förderung der Vernetzung der Beratungsdienste der Kirche und ihrer Caritas
    2. Vertretung des Beratungswesens in den entsprechenden Gremien auf Diözesan- und Landesebene
    3. Vertretung des Beratungswesens in der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Beratung (BAG)
    4. Förderung der Öffentlichkeitsarbeit
    5. Initiierung von Tagungen, Kongressen und Plattformen des Austauschs und der konzeptionellen Weiterentwicklung der Beratung in Zusammenarbeit mit den bestehenden Fortbildungsinstitutionen.
  4. Die Arbeitsgemeinschaft setzt sich aus je einer Vertreterin/einem Vertreter der in Ziffer 2 genannten Beratungsdienste zusammen. Kraft ihres Amtes gehören der Arbeitsgemeinschaft die Leiterin/der Leiter der Abteilung Pastoral des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg und ein Mitglied des Vorstands des Diözesan-Caritasverbandes oder eine jeweils benannte Vertreterin/ein jeweils benannter Vertreter an. Die Arbeitsgemeinschaft wählt sich eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren.
  5. Die Arbeitsgemeinschaft kommt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie kann zu ihren Sitzungen Fachberater hinzuziehen. Die Arbeitsgemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfzig Prozent der nach Ziffer 4 genannten Vertreterinnen/Vertreter anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Beschlüsse zur Änderung der Ordnung und zur Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen der Einstimmigkeit. Über alle Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen. Die Protokollantin/der Protokollant ist jeweils zu bestimmen.
  6. Änderungen dieser Ordnung und die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft bedürfen der Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates Freiburg.