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Verordnung über den Arbeitszeitschutz (AZSchVO) [Anlage 7d zur AVO]

(VO vom 9. Dezember 1997 ABl. 1997, S. 253,
geändert durch VO vom
29. November 2005, ABl. 2005, S. 228,
27. Juni 2008, ABl. 2008, S. 359,
22. November 2015, ABl. 2015, S. 231,
06. April 2020, ABl. 2020, S. 317)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) eröffnet für kirchliche Regelungen die Möglichkeit, von mehreren Bestimmungen abzuweichen (Artikel I). Das Arbeitszeitgesetz gilt darüber hinaus gem. § 18 Abs. 1 Nr. 4 nicht für den „liturgischen Bereich der Kirchen“. Zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung und zur Schaffung von ausreichenden Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten werden die folgenden Regelungen getroffen mit dem Ziel, absolute Obergrenzen für Umfang und zeitliche Lage der Arbeitszeit von Mitarbeitern festzulegen.
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Artikel I Allgemeine Regelungen

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§ 1 Geltungsbereich

( 1 ) Artikel I dieser Verordnung gilt für den Arbeitszeitschutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO) Anwendung findet.
( 2 ) Von der Möglichkeit gem. § 7 Abs. 4 ArzbZG, von den §§ 3, 4, 5, 6 ArzbZG und gem. § 12 ArzbZG die Möglichkeit, von § 11 ArzbZG abweichende Regelungen zu schaffen, wird wie folgt Gebrauch gemacht.
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§ 2 Werktägliche Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)

( 1 ) Die Arbeitszeit kann auf bis zu 11 Stunden werktäglich auch ohne Zeitausgleich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem1# Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
( 2 ) Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden werktäglich verlängert werden, wenn 8 Stunden werktäglich im Durchschnitt eines Ausgleichzeitraums von 26 Wochen nicht überschritten werden.
( 3 ) Die Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Stunden werktäglich an höchstens 15 Werktagen im Kalenderjahr ohne Zeitausgleich verlängert werden, wenn nur dadurch die Anordnung von Arbeit an dienstplanmäßig oder betriebsüblich arbeitsfreien Samstagen oder Sonntagen vermieden werden kann.
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§ 3 Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG)

( 1 ) Die Ruhezeit kann abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG bei Tätigkeiten, die unmittelbar der Betreuung, Pflege, Versorgung, Erziehung oder Bildung von Menschen dienen, sowie bei Freizeiten und Schullandheimaufenthalten, bis zu fünf Mal innerhalb von vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils 12 Stunden ausgeglichen wird.
( 2 ) Die Verkürzungsmöglichkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personenkraftwagenfahrerinnen und Personenkraftwagenfahrer des Erzbischöflichen Ordinariats, die ständig zur Beförderung von weniger als zehn Personen eingeteilt sind.
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§ 4 Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung (§ 11 Abs. 3 Satz 12 ArbZG)

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 4 Wochen zu gewähren ist.
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§ 5 Ergänzende Regelung nur für Internatserzieher, Mitarbeiter als Begleiter bei Freizeiten und Schullandheimaufenthalten und Bildungsreferenten bei Durchführung von Bildungs-/Freizeitmaßnahmen.

( 1 ) Durch Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
  1. die tägliche Arbeitszeit für höchstens 2 Tage pro Woche bis auf 12 Stunden zu verlängern, wenn innerhalb eines diese Beschäftigungstage einschließenden Zeitraums von 2 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 10 Stunden und im Zeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird;
  2. die tägliche Arbeitszeit bei der Begleitung von Freizeiten oder bei Schullandheimaufenthalten an höchstens zwei Wochen im Kalenderjahr bis auf 12 Stunden zu verlängern, wenn innerhalb eines diese Beschäftigungstage einschließenden Zeitraums von 4 Wochen die 10 Stunden überschreitende werktägliche Arbeitszeit ausgeglichen ist und im Zeitraum von 26 Wochen eine durchschnittliche werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.
  3. bei Begleitung von Freizeiten und Schullandheimaufenthalten Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, soweit eine ununterbrochene Mindestruhezeit von 5,5 Stunden nicht unterschritten wird, durch Verlängerung anderer Ruhezeiten innerhalb von vier Wochen auszugleichen;
  4. die Ruhezeit an höchstens 2 Tagen je Woche auf bis zu 8 Stunden zu kürzen, wenn die anschließende Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden beträgt, daran anschließend mindestens 5 Stunden dienstfrei sind und die Verkürzung durch Verlängerung anderer Ruhezeiten innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen wird;
  5. die Ruhezeit an höchstens 2 Tagen innerhalb 4 Wochen auf bis zu 7 Stunden zu kürzen, wenn die Verkürzung durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens 14 Stunden innerhalb von 2 Wochen ausgeglichen wird.
( 2 ) Von den in Abs. 1 Buchstaben a, d und e genannten Abweichungsmöglichkeiten kann jeweils nur eine vereinbart werden. In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und b sind 26 freie Sonntage im Kalenderjahr sicherzustellen.
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Artikel II Regelungen für Mitarbeiter im liturgischen Bereich

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§ 6 Geltungsbereich

( 1 ) Artikel II dieser Verordnung gilt für Tätigkeiten von Mitarbeitern im liturgischen Bereich. In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten oder aus damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.
( 2 ) Weitere berufliche Tätigkeiten sind bei der Ermittlung der höchstzulässigen Arbeitszeit zu berücksichtigen
( 3 ) Für die Ruhezeit von Mitarbeitern, denen in demselben oder einem anderen Arbeitsverhältnis auch Tätigkeiten außerhalb des liturgischen Bereichs übertragen sind, ist diese Ordnung anzuwenden, wenn die nach Ablauf der Ruhezeit zu verrichtende Tätigkeit in den Geltungsbereich dieser Ordnung fällt.
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§ 7 Begriffsbestimmungen

Hinsichtlich der in dieser Verordnung verwendeten Begriffe wird § 2 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170) für anwendbar erklärt.
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§ 8 Arbeitszeit

( 1 ) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens 6 Tage in der Woche zu verteilen. Hiervon kann einvernehmlich abgewichen werden, sofern die Anzahl der wöchentlichen Gottesdienste im Jahresdurchschnitt 8 nicht überschreitet und der Mitarbeiter bei demselben Dienstgeber keine weitere berufliche Tätigkeit ausübt.
( 2 ) Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 26 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden. Sie kann an Ostern und Weihnachten an bis zu drei aufeinanderfolgenden Tagen sowie an einem besonderen Gemeindefeiertag (z.B. Patrozinium) auf bis zu 12 Stunden verlängert werden, wenn die über 10 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb von 4 Wochen ausgeglichen wird; im Übrigen gilt die Ausgleichsregelung des Satzes 2.
( 3 ) Zusammen mit Beschäftigungsverhältnissen außerhalb des liturgischen Bereichs soll die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Bei Abschluss eines Arbeitsvertrages hat der Dienstgeber zu überprüfen, ob und mit welchem zeitlichen Umfang weitere Arbeitsverhältnisse bestehen.
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§ 9 Ruhepausen

Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden und von mindestens 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Pausen dürfen nicht an den Beginn oder das Ende der täglichen Arbeitszeit gelegt werden.
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§ 10 Ruhezeit

( 1 ) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben.
( 2 ) Soweit die zeitliche Lage der Gottesdienste oder andere Tätigkeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 dies erfordern, kann die Mindestdauer der Ruhezeit einmal je Woche auch ohne Ausgleich auf 10 Stunden verkürzt werden. Sie kann bis zu fünfmal innerhalb von vier Wochen auf bis zu 9 Stunden verkürzt werden, wenn die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 12 Stunden ausgeglichen wird. Sie kann an Ostern und Weihnachten an bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen sowie vor oder nach der täglichen Arbeitszeit an einem besonderen Gemeindefeiertag (z.B. Patrozinium) auf bis zu 7 Stunden verkürzt werden, wenn die weniger als 9 Stunden betragende Ruhezeit innerhalb von 2 Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf jeweils mindestens 14 Stunden ausgeglichen wird; im Übrigen gilt die Ausgleichsregelung des Satzes 2.
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§ 11 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

( 1 ) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten gemäß § 6 Abs. 1 herangezogen werden oder aus damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Gründen.
( 2 ) Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag oder an einem Werktag, an dem aufgrund einer besonderen kirchlichen Feiertagsregelung oder betrieblichen Regelung nicht gearbeitet wird, dienstplanmäßig beschäftigt, wird die geleistete Arbeit dadurch ausgeglichen, dass die Mitarbeiter
  1. innerhalb der nächsten 4 Wochen einen zusätzlichen arbeitsfreien Tag erhalten oder
  2. einmal im Jahr für je 2 Wochenfeiertage einen arbeitsfreien Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag erhalten.
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Artikel III Schlussvorschriften

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§ 11a Geltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz findet unter Berücksichtigung der in dieser Verordnung geregelten Bestimmungen uneingeschränkt Anwendung. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen von außergewöhnlichen Fällen im Sinne von § 14 ArbZG.
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§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.

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1 ↑ Anm. 8 zum Vergütungsgruppenverzeichnis gilt entsprechend.