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Vereinbarung über die Bildung einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Vollzugsanstalten

vom 16. März/10. April 1979

(ABl. 1979, S. 123)

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Ergänzend zu dem Dienst der Gefängnisseelsorger versuchen die beiden evangelischen Landeskirchen zusammen mit den beiden Diözesen in Baden-Württemberg in der kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Vollzugsanstalten des Landes Baden-Württemberg einen zusätzlichen Beitrag für die Resozialisierung von Strafgefangenen zu leisten. Durch die nachstehende Vereinbarung zwischen der Erzdiözese Freiburg und der Evang. Landeskirche in Baden ist für diese Arbeit auch eine klare Rechtsgrundlage geschaffen worden. Eine entsprechende Vereinbarung wurde zwischen der Diözese Rottenburg und der Evang. Landeskirche in Württemberg abgeschlossen.
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Vereinbarung

zwischen
der Erzdiözese Freiburg, vertreten durch das Erzbischöfl. Ordinariat Freiburg, und
der Evang. Landeskirche in Baden, vertreten durch den Landeskirchenrat
über
die Bildung einer kirchlichen Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Vollzugsanstalten (im Landesteil Baden).
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§ 1

Die Erzdiözese Freiburg und die Evang. Landeskirche in Baden bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Unterstützung der Seelsorge in den Vollzugsanstalten (im Landesteil Baden).
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§ 2

Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es
  1. durch geeignete Maßnahmen die Aufgaben der haupt- und nebenamtlichen Seelsorger in den Vollzugsanstalten im Landesteil Baden zu unterstützen, insbesondere durch die Vorbereitung und Durchführung von Tagungen mit Strafgefangenen,
  2. Grundsätze und Richtlinien für entsprechende Maßnahmen aufzustellen,
  3. durch enge Zusammenarbeit mit Justizministerium, Anstaltsleitern, Gefängnisseelsorgern und ehrenamtlichen Mitarbeitern die Durchführung solcher Maßnahmen zu ermöglichen,
  4. die Kirchenleitungen in Fragen des Strafvollzugs zu beraten.
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§ 3

( 1 ) Zur Wahrung dieser Aufgaben bildet die Arbeitsgemeinschaft einen Arbeitsausschuss; diesem gehören an:
  1. je ein Vertreter des Erzbischöfl. Ordinariats und des Evang. Oberkirchenrats,
  2. je ein Vertreter des Kath. und des Evang. Männerwerks sowie
  3. je eine Vertreterin der Kath. und Evang. Frauenarbeit; die unter a)–c) genannten Mitglieder werden vom Erzbischöfl. Ordinariat und vom Evang. Oberkirchenrat berufen,
  4. die beiden Dekane der Gefängnisseelsorger,
  5. außerdem kann die Arbeitsgemeinschaft bis zu 3 weitere Mitglieder berufen; dabei sollen besonders ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirchen und des Strafvollzugs berücksichtigt werden.
( 2 ) Der Ausschuss tritt in der Regel zweimal jährlich zusammen, anfallende Fahrkosten erstattet die entsendende Kirche.
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§ 4

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer von 2 Jahren; die beiden Kirchen sollen sich im Vorsitz abwechseln; Vorsitzender und Stellvertreter sollen nicht derselben Kirche angehören.
Der Vorsitzende vertritt die Arbeitsgemeinschaft in allen sie betreffenden Fragen. Vor wichtigen Entscheidungen hat er das Einvernehmen mit den beiden Kirchenleitungen herzustellen.
( 2 ) Die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft, insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und finanzielle Abwicklung der Maßnahmen wird in der Regel für 2 Jahre einem der beiden Männerwerke übertragen. Dieses legt dem Vorsitzenden am Ende des Jahres einen Bericht und eine Abrechnung über die dafür verwendeten finanziellen Mittel vor.
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§ 5

Die für die Durchführung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft notwendigen Mittel werden im Rahmen ihres Haushalts auf Anforderung je zur Hälfte von den beiden Kirchen aufgebracht und im Voraus für ein Jahr zur Verfügung gestellt. Die Rechnungsprüfung erfolgt im Zusammenhang mit der Prüfung der Rechnung des Männerwerkes, dem die Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft obliegt. Für die Bewirtschaftung der Mittel gelten die Vorschriften über die Vermögensverwaltung und Haushaltswirtschaft der entsprechenden Kirche.
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§ 6

Die für die beiden Landesteile gebildeten Arbeitsgemeinschaften stimmen sich untereinander ab, welcher der beiden Vorsitzenden die gemeinsame Vertretung der obengenannten Anliegen gegenüber dem Justizministerium übernimmt.