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Stellengenehmigungsrichtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen,
Betreute Spielgruppen

vom 16. Februar 2017

(ABl. 2017, S. 17)

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1.
Allgemeines
Diese Richtlinien regeln das Verfahren der Genehmigung von Stellenbesetzungen in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen, Betreuten Spielgruppen.
Grundsätzlich gilt:
  • Der Stiftungsrat entscheidet über die personelle Besetzung. Hierbei ist das Kindergartengesetz, die Verordnung des Kultusministeriums über den Mindestpersonalschlüssel und die Personalfortbildung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) und die Betriebsgenehmigung des Landesjugendamtes gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zu beachten. Daneben müssen die finanziellen Auswirkungen der Entscheidungen berücksichtigt werden. Zusätzlich verweisen wir auf die Beratungen des Referates Tageseinrichtungen für Kinder beim Diözesan-Caritasverband.
  • Die nach den Haushaltsrichtlinien für die Besetzung von Stellen erforderliche Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates gilt im Rahmen der nachstehenden Regelungen als erteilt. Diese Aussage bezieht sich lediglich auf die Stellenbewirtschaftung. Eine eventuelle Genehmigungspflicht im Hinblick auf arbeitsrechtliche Fragen wird hierdurch nicht berührt.
  • Stellenpläne oberhalb der nach den nachfolgenden Ziffern 2 bis 4 genehmigten Stellenpläne müssen im Einzelfall durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmigt werden.
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2.
Genehmigte personelle Besetzung
Die KiTaVO legt für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen mit integrativen Gruppen einen Mindestpersonalschlüssel fest. Eine Entscheidung des Stiftungsrates über die personelle Ausstattung für eine der vorstehend genannten Einrichtungsformen gilt als genehmigt, wenn die personelle Besetzung der Einrichtung dem Mindestpersonalschlüssel nach KiTaVO entspricht. Dabei werden teilzeitbeschäftigte Kräfte entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang und Anerkennungspraktikantinnen mit halbem Beschäftigungsumfang gerechnet.
Hinzu kommt in der Regel eine zusätzliche Leitungsfreistellung. Hierzu wird auf die nachfolgende Ziffer 3 verwiesen.
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3.
Freistellung für Leitungstätigkeiten
Die Entscheidung über die tatsächliche Freistellung liegt beim Stiftungsrat. Die Realisierung der Freistellung setzt eine entsprechende Mitfinanzierung durch die bürgerliche Gemeinde voraus.
Die Leitung von Kindertageseinrichtungen, insbesondere größerer Häuser, ist eine anspruchsvolle Managementaufgabe. Für die Weiterentwicklung der Einrichtungen und als Ansprechperson für Träger, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Eltern und Kooperationspartner spielen die Leitungen eine zentrale Rolle. Neben Qualifizierung, Teambegleitung und tragfähigen Einrichtungsstrukturen ist eine gute Leitungszeitregelung ein Element, das zur Qualitätsentwicklung und -sicherung in den Kindertageseinrichtungen beiträgt.
Der Mindestpersonalschlüssel nach den eingangs genannten Bestimmungen der KiTaVO berücksichtigt die gesetzlich vorgesehene Einrichtungsleitung im Sinne des § 47 SGB VIII. In den Ausführungshinweisen des KVJS/Landesjugendamtes zur KiTaVO wird im Übrigen ausgeführt: „Es besteht keine Verpflichtung der Träger, die Leitung einer Einrichtung ganz oder teilweise freizustellen. Eine gegebenenfalls im Einzelfall freiwillig vereinbarte Leitungsfreistellung (z. B. aufgrund der Gruppenanzahl einer Einrichtung) ist nicht beim Mindestpersonalschlüssel berücksichtigt. In diesen Fällen ist ein entsprechender Ausgleich zur Einhaltung des erforderlichen Mindestpersonalschlüssels zu gewährleisten.“
Zur Regelung einer Leitungsfreistellung über den Mindestpersonalschlüssel nach KiTaVO hinaus gelten folgende Regelungen:
Die Berechnung der Leitungszeit erfolgt im Rahmen eines „Grundsockels“ und „ergänzender Zuschläge“.
Der Grundsockel enthält drei Bestandteile:
  • Öffnungszeit der Gruppe
  • Anzahl der Mitarbeiterinnen
  • Anzahl der verschiedenen Altersgruppen
Faktoren für die Berechnung der Leitungszeit:
  • Öffnungszeit der Gruppe: Als Basis für die Berechnung des pauschalen Stundenkontingents werden 5 Stunden bei 30 Stunden Öffnungszeit pro Gruppe festgelegt. Dies ergibt einen Faktor von 0,1667 pro Stunde Öffnungszeit pro Gruppe. Bei längerer oder kürzerer Öffnungszeit passt sich das Kontingent um die Hälfte des Stundenfaktors entsprechend an (Faktor 0,08).
  • Anzahl der Mitarbeiterinnen: Das pauschale Stundenkontingent enthält den Arbeitsaufwand im Personalmanagement für zwei Mitarbeitende pro Gruppe. Weitere Mitarbeitende (dazu können auch Zusatzkräfte zählen) werden jeweils mit dem Faktor 0,4 Std./Woche berechnet.
  • Anzahl der verschiedenen Altersgruppen: Der konzeptionelle Mehraufwand je weiterer Altersgruppe in der Einrichtung wird pauschal mit 3 Stunden je Woche berechnet.
Ergänzende Zuschläge zum Grundsockel: Durch einrichtungs- oder trägerspezifische Gegebenheiten vor Ort können die Zeiten, die im Grundsockel berechnet werden, nicht ausreichen. Das können folgende Gegebenheiten sein (Auszug aus den Regelungen):
  • die besonderen Anforderungen aus dem Sozialraum, beispielsweise durch erhöhten Kooperationsaufwand wegen intensiverem Unterstützungsbedarf der Familien, Organisation von Sprachmittlern,
  • die Verwaltung von Elternbeiträgen, ggf. mit dem damit verbundenen Mahnwesen in der Kita,
  • längerfristige Projekte wie z. B. Projekt „Frühe Chancen“, Aufbau QM-System, Familienzentrum,
  • ausgelagerte Gruppen/verschiedene Standorte der Kita.
Die Aufwände im Rahmen der „ergänzenden Zuschläge“ sind nicht mit einem pauschalen Zeitansatz versehen. Die Entscheidung, ob „ergänzende Zuschläge“ gegeben werden und wenn ja in welchem Umfang, erfolgt vor Ort.
Eine Entscheidung des Stiftungsrates über die Freistellung der Kindergartenleitung gilt als genehmigt, wenn der Stellenplan im Rahmen des sich für den Grundsockel errechnenden Stellenanteils zuzüglich eines Anteils von weiteren 10 % aus dem errechneten Kontingent liegt. (Mit der Erweiterung um 10 % wird pauschal der oben genannte „ergänzende Zuschlag“ abgedeckt).
Die Einsetzung einer „stellvertretenden Leitung“ erfolgt im Rahmen des sich nach den oben genannten Kriterien errechnenden Anteils für die Leitungszeit.
Eine detaillierte Beschreibung zur Berechnung der „Leitungszeit“ und eine entsprechende Exceltabelle liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat, Hauptabteilung 8 – Finanzen, und bei den Verrechnungsstellen/Geschäftsstellen der großen Gesamtkirchengemeinden vor.
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4.
Stellengenehmigung bei Einrichtungen mit Krippengruppen und Hortgruppen, Betreuten Spielgruppen
Für Krippengruppen und Hortgruppen sowie für Betreute Spielgruppen gilt ein Stellenplan im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als genehmigt.
Hinzu kommt in der Regel eine zusätzliche Leitungsfreistellung. Hierzu wird auf die vorstehende Ziffer 3 verwiesen.
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5.
Genehmigung von Angebotsformen
Angebotsformen gemäß § 1 Absätze 2 bis 4 des Kindergartengesetzes und Betriebsformen gemäß § 1 Absatz 5 des Kindergartengesetzes gelten als genehmigt.
Genehmigungspflichtig bleibt die Eröffnung neuer Gruppen sowie die Verlängerung einer befristet erteilten Betriebsgenehmigung.
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6.
Stellengenehmigung für hauswirtschaftliche Fachkräfte
Unabhängig von der Art der Essenszubereitung wird ein Grundsockel von 1,8 Stunden/Tag zugrunde gelegt.
Hinzu kommen: Bei Mischküche 2,5 Minuten/Tag/Kind (Teilanlieferung). Bei frischer Zubereitung 6,0 Minuten/Tag/Kind in der KiTa.
Ein Stellenplan innerhalb der sich hiernach errechnenden Stundenzahl gilt als genehmigt.
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7.
Stellengenehmigung für Reinigungskräfte
Die Berechnung der Arbeitszeit erfolgt nach folgender Formel: (Nutzfläche des Kindergartengebäudes x 1,5 bis 2 Stunden/qm : 12 : 4,348) = Wöchentliche Arbeitszeit Beispiel: Nutzfläche Kindergartengebäude: 560 qm x 1,5 : 12 : 4,348 = 16,09 Wochenstunden (560 qm x 2,0 : 12 : 4,348 = 21,46 Wochenstunden).
Die Stellenbesetzung bis zur Obergrenze dieses Korridors gilt als genehmigt.
Sämtliche Reinigungstätigkeiten sind im Rahmen dieser Berechnung abgegolten, so z. B. auch die Fensterreinigung. Stundenansätze oder Fremdvergaben über den nach der vorstehenden Formel errechneten Stundensatz hinaus sind nun nicht mehr möglich.
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8.
Stellengenehmigung für Hausmeister und andere Mitarbeiter
Für die Neuschaffung einer Stelle bzw. die Erhöhung des Beschäftigungsumfangs vorhandener Mitarbeiter ist im Einzelfall die stellenwirtschaftliche Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariates einzuholen.
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9.
Inkrafttreten
Die Stellengenehmigungs-Richtlinien treten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft die „Stellengenehmigungs-Richtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Kinderkrippen und Schülerhorte“ (Amtsblatt vom 21. Januar 2004, S. 239 ff.).