.

Ordnung für Kirchenchöre in der Erzdiözese Freiburg

vom 29. März 2000

(ABl. 2000, S. 297), zuletzt geändert am 4. Mai 2010 (ABl. 2010, S. 327)

#

Abschnitt I: Grundlagen

###

§ 1 Trägerschaft und Organisation des Kirchenchores

( 1 ) Der Kirchenchor ist eine Einrichtung der Kirchengemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Er dient vorrangig der musikalischen Gestaltung der Liturgie und pflegt die geistliche und nach Möglichkeit auch die weltliche Chormusik. Der Kirchenchor versteht seine Tätigkeit als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
( 2 ) Der Kirchenchor trägt in der Regel seinen Namen nach der Kirche (Pfarr-, Filial- oder Kuratiekirche), an der er besteht.
( 3 ) Die katholischen Kirchengemeinden in der Erzdiözese Freiburg sind in ihrer Eigenschaft als Träger eines Kirchenchores Mitglieder des Diözesan-Cäcilien-Verbandes (DCV). Die Verpflichtungen dem DCV gegenüber ergeben sich aus dessen Satzung.
( 4 ) Ein Chor kann als Kirchenchor anerkannt werden, wenn er bereit und in der Lage ist, die sich aus dieser Ordnung ergebenden Aufgaben in Übereinstimmung mit den pastoralen Zielsetzungen der Pfarrgemeinde wahrzunehmen, und diese Ordnung sowie die Satzung des DCV bejaht.
Über die Anerkennung eines Chores als Kirchenchor1# entscheidet der Pfarrer/Pfarradministrator im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat nach vorheriger Anhörung des Dekanatspräses.
Die Anerkennung kann bei Wegfall einer nach Satz 1 erforderlichen Voraussetzung durch die für die Anerkennung zuständigen Organe nach Anhörung des Dekanatspräses entzogen werden.
Die Anerkennung eines Chores und der Entzug der Anerkennung sind dem Diözesanpräses mitzuteilen.
( 5 ) Bilden mehrere Kirchengemeinden einen gemeinsamen Kirchenchor, werden die damit zusammenhängenden Fragen in einer Vereinbarung der Kirchengemeinden geregelt, welche der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat bedarf.
#

§ 2 Ziele und Aufgaben des Kirchenchores

( 1 ) Der Kirchenchor gestaltet möglichst regelmäßig die Liturgie in einer Weise mit, die den liturgischen und musikalischen Anforderungen der Kirche auf der Grundlage der für Liturgie und Kirchenmusik maßgeblichen Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils (insbesondere der Liturgiekonstitution), den nachkonziliaren Ausführungsbestimmungen auf der Ebene der Weltkirche, den Ordnungen für den deutschen Sprachraum und den in der Erzdiözese Freiburg geltenden Regelungen gerecht wird.
( 2 ) Der Kirchenchor pflegt und fördert den gregorianischen Choral, den deutschen Liturgiegesang in seiner Vielfalt – insbesondere das deutsche Kirchenlied – und die mehrstimmige Kirchenmusik möglichst vieler Stilepochen und verschiedener Stilrichtungen.
( 3 ) Der Kirchenchor wirkt mit anderen musikalisch-liturgischen Gruppen der Kirchengemeinde (z. B. Kinderchor, Jugendchor/Jugendband, Schola, Instrumentalkreis) partnerschaftlich zusammen.
( 4 ) Der Kirchenchor wirkt auch bei außerliturgischen Feiern und Veranstaltungen der Pfarrgemeinde mit.
( 5 ) An überpfarrlichen kirchenmusikalischen Treffen auf der Ebene des Dekanats und der Erzdiözese nimmt der Kirchenchor in der Regel teil.
( 6 ) Das öffentliche Auftreten des Kirchenchores in geistlichen Konzerten und bei weltlichen Veranstaltungen ist wünschenswert, sofern dies die nach Absatz 1-5 vorrangig wahrzunehmenden Aufgaben zulassen.
( 7 ) Zur Verwirklichung seiner Aufgaben trifft sich der Kirchenchor in der Regel wöchentlich einmal zu einer Probe.
#

§ 3 Angehörige der Chorgemeinschaft2#

( 1 ) Der Kirchenchor besteht aus den Sängerinnen und Sängern sowie dem Chorleiter.
( 2 ) Der Chorgemeinschaft können Förderer angehören, welche die Arbeit des Chores ideell, finanziell und beratend unterstützen.
( 3 ) Angehörige der Chorgemeinschaft können vom Chorvorstand wegen besonderer Verdienste geehrt werden. Für langjährige aktive Zugehörigkeit zum Kirchenchor verleiht der DCV eine Auszeichnung. Die Voraussetzungen für diese Ehrung sind in einer eigenen Ordnung geregelt.
#

Abschnitt II: Mitwirkung im Kirchenchor

###

§ 4 Pflichten der Angehörigen der Chorgemeinschaft

( 1 ) Die Sängerinnen und Sänger verpflichten sich, an den Chorproben, an den gottesdienstlichen Feiern und an sonstigen Veranstaltungen sowie an den vom Chorvorstand einberufenen Versammlungen teilzunehmen.
( 2 ) Die Angehörigen der Chorgemeinschaft helfen mit, neue Sängerinnen und Sänger sowie Förderer zu gewinnen.
#

§ 5 Rechte der Angehörigen der Chorgemeinschaft

( 1 ) Alle Angehörigen der Chorgemeinschaft nehmen an der jährlichen Chorversammlung teil.
( 2 ) Antragsberechtigt sind alle Angehörigen der Chorgemeinschaft. Stimmberechtigt sind die Sängerinnen und Sänger und der Chorleiter.
#

§ 6 Aufnahme, Austritt und Ausschluss von Angehörigen der Chorgemeinschaft

( 1 ) Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Kirchenchor sind religiös-kirchliche Haltung, musikalische Eignung und die Bereitschaft zur Einordnung in die Chorgemeinschaft.
( 2 ) Über die Aufnahme von Sängerinnen und Sängern entscheidet der Chorleiter nach Rücksprache mit den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands; über die Aufnahme von Förderern entscheidet der Chorvorstand.
( 3 ) Der Austritt steht jedem Angehörigen der Chorgemeinschaft durch Abmeldung beim Chorvorstand frei.
( 4 ) Ein Angehöriger der Chorgemeinschaft kann durch den Chorvorstand ausgeschlossen werden, wenn er sich ohne genügenden Grund nicht am Chorleben beteiligt, den Zielen und Aufgaben des Kirchenchores nach dieser Ordnung zuwiderhandelt oder den satzungsgemäßen Zielen und Aufgaben des DCV entgegenwirkt. Der Beschluss über den Ausschluss einer Sängerin oder eines Sängers bedarf der Zustimmung des Chorleiters. Vor der Entscheidung erhält der betroffene Angehörige der Chorgemeinschaft die Möglichkeit eines klärenden Gesprächs mit dem Chorvorstand. Der Ausschluss ist dem betroffenen Angehörigen der Chorgemeinschaft schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats beim Dekanatspräses des DCV Einspruch erhoben werden. Der Dekanatsvorstand des DCV entscheidet endgültig.
#

Abschnitt III: Chorversammlung/Chorvorstand

###

§ 7 Chorversammlung

( 1 ) Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Chorversammlung statt, zu der alle Angehörigen der Chorgemeinschaft mit Angabe der Tagesordnung vom Chorvorstand schriftlich oder durch Veröffentlichung im Pfarrblatt unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen eingeladen werden.
Eine Chorversammlung muss ferner einberufen werden, wenn wenigstens ein Drittel der Angehörigen der Chorgemeinschaft oder die Hälfte der Sängerinnen und Sänger dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Chorvorstand beantragt.
( 2 ) Der Chorversammlung obliegt:
  1. die Entgegennahme des Jahresberichts und des Kassenberichts sowie des Berichts der Kassenprüfer und die Entlastung des Chorvorstands;
  2. die Wahl der Mitglieder des Chorvorstands, soweit es termingemäß erforderlich ist, und die Wahl der Kassenprüfer, die bis zur nächsten Chorversammlung im Amt sind;
  3. die Beratung und Beschlussfassung über Wünsche und Anträge.
( 3 ) Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Personen erforderlich, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
( 4 ) Die Tagesordnung der Chorversammlung enthält in der Regel auch einen Beitrag des Präses oder des Chorleiters zu Fragen der Liturgie und Kirchenmusik.
#

§ 8 Chorvorstand3#

( 1 ) Der Chorvorstand besteht aus:
  1. dem Präses,
  2. dem Chorleiter,
  3. dem Vorsitzenden,
  4. dem Schriftführer,
  5. dem Kassenwart.
Die Chorversammlung kann beschließen, dass dem Chorvorstand darüber hinaus weitere Personen als Beisitzer angehören.
( 2 ) Die Berufung und Anstellung des Chorleiters erfolgt auf der Grundlage der in der Erzdiözese Freiburg geltenden Bestimmungen auf Vorschlag oder nach Anhörung des Chorvorstandes durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde.
( 3 ) Für das Amt des Vorsitzenden und des Kassenwarts ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich.
( 4 ) Vorsitzender, Schriftführer, Kassenwart und Beisitzer werden von der Chorversammlung aus der Mitte der Sängerinnen und Sänger mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) kann eine längere Amtszeit vorsehen. Die Wiederwahl und die vorzeitige Abwahl sind zulässig.
Die Wahl des Vorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Präses.
( 5 ) Der Chorvorstand beruft eine Person aus seiner Mitte zum stellvertretenden Vorsitzenden.
#

§ 9 Aufgaben des Chorvorstands

( 1 ) Der Chorvorstand wirkt an der Leitung und Koordinierung der Angelegenheiten des Chores nach Maßgabe der folgenden Regelungen mit. Er bemüht sich um ein gutes Einvernehmen mit Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde.
( 2 ) Präses des Kirchenchores ist der zuständige Pfarrer/Pfarradministrator. Der Präses kann nach Anhörung des Chorvorstands die Wahrnehmung dieser Aufgabe einem anderen Priester, Diakon oder Mitarbeiter im pastoralen oder katechetischen Dienst übertragen.
Dem Präses obliegen folgende Aufgaben:
  1. Er ist verantwortlich für die pastorale Begleitung des Chores, für die Einbindung des Chores in den Gottesdienst der Gemeinde und in das Miteinander der Gruppen einer Gemeinde sowie für die liturgische Beratung und Weiterbildung.
  2. Seine Zustimmung ist für alle wichtigen Vorhaben im liturgischen Bereich erforderlich.
( 3 ) Dem Chorleiter obliegt die musikalische Leitung des Chores.
  1. Er wählt die Kompositionen aus und stimmt mit dem Präses die Mitwirkung des Chores beim Gottesdienst ab.
  2. Er setzt im Einvernehmen mit dem Chor die Proben an.
  3. Der Chorleiter soll in der Regel zum Mitglied im Liturgieausschuss des Pfarrgemeinderats berufen werden. Gehört er diesem nicht an, wird er eingeladen, an Sitzungen des Pfarrgemeinderats, auf denen Fragen der Kirchenmusik behandelt werden, beratend teilzunehmen.
  4. Der Chorleiter nimmt an den Treffen der Chorleiter im Dekanat teil.
( 4 ) Der Vorsitzende ist für die Pflege der Chorgemeinschaft verantwortlich.
  1. Er ist Sprecher der Angehörigen der Chorgemeinschaft, leitet die Chorversammlung (§ 7) und koordiniert die Arbeit im Chorvorstand.
  2. Zusammen mit dem Chorleiter und den übrigen Mitgliedern des Chorvorstands bemüht er sich um ein gutes Einvernehmen mit anderen Gremien, Gruppen und Vereinen innerhalb und außerhalb der Pfarrgemeinde.
  3. Der Vorsitzende nimmt an den Treffen der Vorsitzenden im Dekanat teil.
( 5 ) Der Schriftführer führt die Liste der Angehörigen der Chorgemeinschaft, die Anwesenheitsliste, die Protokolle über die Veranstaltungen des Chores und über Beschlüsse der Sitzungen. Er besorgt den Schriftwechsel, führt die Chorstatistik und erstellt den Jahresbericht.
( 6 ) Der Kassenwart führt die Gemeinschaftskasse des Kirchenchors. Er gibt der Chorversammlung den Kassenbericht. Er verwaltet das Chorarchiv (Notenmaterial), soweit der Chorvorstand nicht eine andere Person mit dieser Aufgabe betraut.
#

Abschnitt IV: Rechtliche Vertretung/Wirtschaftsführung

###

§ 10 Rechtliche Vertretung des Kirchenchores

Der Kirchenchor wird im Rechtsverkehr durch den Stiftungsrat der Kirchengemeinde nach Maßgabe der Vorschriften des kirchlichen Rechts vertreten.
#

§ 11 Anschaffungen

( 1 ) Der Chorleiter entscheidet über neu anzuschaffende Noten im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Mittel. Den kirchenmusikalischen Personal- und Sachaufwand trägt die Kirchengemeinde nach Maßgabe ihres Haushaltsplanes. Dazu gehört auch der pflichtgemäße Bezug des offiziellen Organs des ACV („Musica Sacra“).
( 2 ) Alle Anschaffungen des Chores gehen in das Eigentum der Kirchengemeinde über. Dies gilt auch für Stiftungen und Spenden für kirchenmusikalische Zwecke.
#

§ 12 Gemeinschaftskasse des Kirchenchores

( 1 ) Die Gemeinschaftskasse des Kirchenchores ist Sondervermögen der Kirchengemeinde. Es dient der Pflege der Gemeinschaft und der Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des liturgisch-kirchenmusikalischen Bereichs.
( 2 ) Die Gemeinschaftskasse wird nach Maßgabe dieser Ordnung vom Chorvorstand verwaltet. Das Nähere kann durch die Satzung für den Kirchenchor (§ 13) geregelt werden.
( 3 ) Dem Stiftungsrat und dem Erzbischöflichen Ordinariat bleibt das Recht vorbehalten, Auskünfte zu verlangen, Einsicht in das Schriftgut zu nehmen sowie Prüfungen vorzunehmen bzw. zu veranlassen.
#

Abschnitt V: Schlussbestimmungen

###

§ 13 Satzung für den Kirchenchor

Auf Vorschlag der Chorversammlung, welcher einer Zweidrittelmehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Angehörigen der Chorgemeinschaft bedarf, kann der Pfarrgemeinderat eine diese Ordnung ergänzende Satzung für den Kirchenchor erlassen. Diese Satzung darf den Bestimmungen dieser Ordnung nicht widersprechen. Beschlüsse über den Erlass und die Änderung der Satzung für den Kirchenchor bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Diözesanpräses des DCV; sie sind von diesem nach Erteilung der Genehmigung dem Diözesanpräsidium des DCV und dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich mitzuteilen.
#

§ 14 Streitfragen

( 1 ) Streitfragen im Kirchenchor sollen durch Gespräche im Kirchenvorstand beigelegt werden.
( 2 ) Falls auf örtlicher Ebene keine Lösung gefunden wird, kann der Dekanatsvorstand angerufen werden.
#

§ 15 Auflösung

( 1 ) Die Auflösung des Kirchenchores kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Chorversammlung und nach Anhörung des Dekanatsvorstandes beschlossen werden. Für einen Auflösungsbeschluss ist die Dreiviertelmehrheit aller erschienenen Sängerinnen und Sänger erforderlich; er bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Pfarrgemeinderates.
( 2 ) Sollten in einem Kirchenchor unhaltbare oder ärgerniserregende Zustände eintreten, hat der Dekanatspräses dem Diözesanpräses zu berichten, der sich um die Behebung der Mängel bemüht. Nach erfolglosem Versuch kann der Erzbischof die Auflösung des Kirchenchores verfügen.
( 3 ) Bei Auflösung des Kirchenchores und bei Entzug der Anerkennung (§ 1 Absatz 4 Satz 3) geht die Verwaltung der Gemeinschaftskasse (§ 12) auf den Stiftungsrat über. Das Sondervermögen muss zur Förderung der Kirchenmusik verwendet werden.
#

§ 16 Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten alle örtlichen Regelungen für Kirchenchöre außer Kraft, soweit sie dieser Ordnung widersprechen.
( 2 ) Die Satzung der Kirchenchöre vom 14. Januar 1977 (ABl. S. 17) wird aufgehoben.

#
1 ↑ Amtliche Fußnote:Bei Inkrafttreten dieser Ordnung bestehende Kirchenchöre gelten als anerkannt.
#
2 ↑ Amtliche Fußnote:Der in dieser Ordnung verwendete Begriff „Chorgemeinschaft“ umfasst den in Absatz 1 und Absatz 2 definierten Personenkreis. Die in Absatz 1 und Absatz 2 getroffene Unterscheidung zwischen „aktiv“ und „passiv“ der Chorgemeinschaft angehörenden Personen ist bedeutsam für die in den §§ 4-6 dieser Ordnung getroffenen Regelungen, insbesondere für das Teilnahme-, Antrags- und Stimmrecht in der Chorversammlung (§ 7).
#
3 ↑ Amtliche Fußnote:Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in dieser Satzung generell auf die gleichzeitige Verwendung geschlechtsbezogenen Sprachformen verzichtet. Die Begriffe umfassen daher immer die weiblichen und männlichen Funktionsträger.