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Ordnung zur Führung von Einlegerkonten beim Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br.
vom 22. Juli 2020
(ABl. 2020, S. 399)
#A. Einführung
- Der Katholische Darlehensfonds ist eine kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts mit selbstständiger Rechtspersönlichkeit.
- Es ist der Zweck des Katholischen Darlehensfonds, Gelder
- der Erzdiözese Freiburg,
- ihrer Kirchengemeinden,
- Gesamtkirchengemeinden
- und anderer ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und kirchlichen Rechts
zu verwalten.Der vorstehend wiedergegebene Satzungszweck ist für den Katholischen Darlehensfonds sowie seine „Einleger“ zwingend zu beachten. - Jede Einlage von Vermögen, das nicht dem „berechtigten Einlegerkreis“ gehört (Einlage von „Fremdvermögen“) führt für den Katholischen Darlehensfonds zu einem Satzungsverstoß und kann sich steuerlich belastend auswirken.
- Diese Ordnung gilt für Kirchengemeinden, die ihr Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds einlegen. Sie richtet sich gleichermaßen an Gesamtkirchengemeinden sowie Verrechnungsstellen, die Vermögen der ihnen angeschlossenen Kirchengemeinden beim Katholischen Darlehensfonds anlegen. Die Ordnung soll dazu dienen, ein gemeinsames Verständnis von „kirchengemeindeeigenem“ und „kirchengemeindefremden“ Vermögen zu schaffen und damit sicherstellen, dass ausschließlich „kirchengemeindeeigenes“ Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds angelegt wird. Die Ordnung gilt entsprechend für sonstige einlageberechtigten Rechtsträger.In Zweifelsfällen wenden Sie sich vor Einlage des Vermögens an Hauptabteilung 8 -Finanzen, Referat Vermögensverwaltung, finanzen@erzdiözese-freiburg.de.
- Der Katholische Darlehensfonds wird in regelmäßigen Abständen Bestätigungen hinsichtlich der Einhaltung dieser Ordnung sowie der Vermögensherkunft seitens der Einleger einholen. Darüber hinaus behält sich der Katholische Darlehensfonds vor, die Einlagen in regelmäßigen Abständen stichprobenhaft zu prüfen und Vermögen von nicht berechtigten Einlegern unverzüglich auszukehren bzw. Konten, die „Fremdvermögen“ enthalten, zu schließen.
B. Wer darf „einlegen“?
###1. Grundsatz
- Einlageberechtigt sind die Kirchengemeinden selbst sowie die Verrechnungsstellen/Gesamtkirchengemeinden für die ihr jeweils angeschlossenen Kirchengemeinden.
- Teil der Kirchengemeinde sind alle ihr zuzuordnenden rechtlich unselbstständigen Einrichtungen/Gruppierungen. Diese rechtlich unselbstständigen Einrichtungen/Gruppierungen selbst sind nicht einlageberechtigt; eine Vermögenseinlage kann ausschließlich durch die Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden vorgenommen werden.
- Nicht einlageberechtigt sind Einrichtungen und Gruppierungen, die rechtlich selbstständig und damit nicht Teil der Kirchengemeinde sind. Rechtlich selbstständige Einrichtungen und Gruppierungen dürfen ihr Vermögen weder selbst noch über die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden oder Verrechnungsstellen beim Katholischen Darlehensfonds anlegen.
- Wann es sich bei Einrichtungen und Gruppierungen um rechtlich selbstständige oder rechtlich unselbstständige Organisationsformen handelt, kann ganz allgemein anhand folgender Kriterien unterschieden werden:
- Tritt die Einrichtung/Gruppierung mit eigener Rechtsform/Rechtspersönlichkeit auf (bspw. als e.V., nicht eingetragener Verein, Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, Stiftung des bürgerlichen Rechts oder GmbH)?
- Ist dies der Fall, handelt es sich immer um eine rechtlich selbstständige Gruppierung / Einrichtung, die nicht beim Katholischen Darlehensfonds einlegen und ihr Vermögen auch nicht über die Kirchengemeinde, Gesamtkirchengemeinde oder Verrechnungsstelle beim Katholischen Darlehensfonds einlegen darf.
- Hat sich die Einrichtung eine eigene Satzung gegeben und besteht eine eigene Organisationsstruktur (bspw. Mitgliederversammlung, Geschäftsführung oder sonstige Gremien)?
- In diesen Fällen handelt es sich im Zweifel ebenfalls um (rechtlich) selbstständige Gruppierungen / Einrichtungen.
- Wem steht die „Letztentscheidung“ über die Verwendung des Vermögens zu?
- Ist dies der Stiftungsrat der Kirchengemeinde, kann dies ein Hinweis für die rechtliche Unselbstständigkeit sein. Gleichzeitig sind Hinweise auf eine eigene Satzung und Organisationsstruktur immer starke Indizien für eine rechtliche Verselbstständigung.
Hinweise zu eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen1 Vereine können als eingetragene Vereine (e. V.) und als nicht eingetragene Vereine in Erscheinung treten. 2 Sie unterscheiden sich i. d. R. (einzig) durch die Eintragung im Vereinsregister. 3 Auch nicht eingetragene Vereine haben grundsätzlich eine eigene verschriftlichte Satzung und verfügen über eine verselbstständigte Organisationsstruktur (Mitgliederversammlung/Vorstand). 4 Für die Frage, ob das Vermögen eines Vereins beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden darf bzw. ob es sich bei dem Verein um einen „fremden Dritten“ handelt, ist es damit unerheblich, ob es sich um einen eingetragenen oder nicht eingetragenen Verein handelt. 5 Beide Vereinsformen sind grundsätzlich rechtsfähig/rechtlich selbstständig und damit nicht einlageberechtigt.Hinweise zu Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR’s)1 Auch Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR’s) sind rechtlich selbstständige Organisationsformen, die nicht beim Katholischen Darlehensfonds einlegen dürfen bzw. deren Vermögen nicht beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt werden darf.2 Wann in der Praxis vom Vorliegen einer GbR auszugehen ist, ist – insbesondere bei der Vielzahl der in der Erzdiözese Freiburg bestehenden Kooperationen, aber auch darüber hinaus bspw. 3 bei Ökumenischen Projekten – nicht immer klar abgrenzbar.4 Dies liegt vor allem daran, dass GbR’s recht „leicht“ begründet werden können. 5 Erforderlich ist dafür (lediglich), dass mindestens zwei Beteiligte die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks auf Grundlage eines Gesellschaftsvertrages fördern möchten. 6 Der Gesellschaftsvertrag kann dabei auch mündlich/durch schlüssiges Handeln – sogar ohne Bewusstsein der Beteiligten über die Gründung einer GbR – geschlossen werden.7 Klar sind Fälle, in denen schriftliche Gesellschaftsverträge bestehen und die Beteiligten auch nach außen hin gemeinsam auftreten. 8 Es handelt sich dann um eine (rechtlich selbstständige) GbR. 9 Vermögen der GbR ist in diesen Fällen auf einem gesonderten Bankkonto zu verwalten, nicht beim Katholischen Darlehensfonds!10 Sofern keine schriftlichen Vereinbarungen bestehen, wird es maßgeblich auf die sonstigen tatsächlichen Umstände des Einzelfalles ankommen, insbesondere darauf, ob die Beteiligten nach außen hin gemeinsam auftreten und die Tätigkeit nicht bloß einmalig, sondern auf eine gewisse Dauer angelegt ist. 11 Maßgeblich kann auch sein, ob etwaige Einnahmen aus gemeinsamen Projekten/Tätigkeiten den Beteiligten gemeinschaftlich zustehen sollen. 12 Relevant werden kann dies bspw. bei Ökumenischen Bildungswerken.
- 1 In Zweifelsfällen sollte der Sachverhalt immer – vor Einlage beim Katholischen Darlehensfonds – zur Prüfung den unter A.4 aufgeführten Ansprechpartnern vorgelegt werden. 2 Eine Vorlage des Sachverhaltes hat auch dann zu erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Kenntnis über diesen Sachverhalt bereits Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds angelegt wurde. 3 Weitere Einzahlungen sind dann bis zu einer finalen Entscheidung über die Einlagefähigkeit strikt zu unterlassen.
- Im Folgenden (2. und 3.) werden einige Einzelfälle zu rechtlich unselbstständigen und selbstständigen Einrichtungen/Gruppierungen auf Ebene der Kirchengemeinden und Gesamtkirchengemeinden aufgeführt.
2. Einzelfälle – rechtlich unselbstständige Einrichtungen der Kirchengemeinden /Gesamtkirchengemeinden
Zu den rechtlich unselbstständigen Einrichtungen gehören insbesondere
#a) Kirchenchöre
1 Kirchenchöre wurden laut Ordnung für die Kirchenchöre vom 1. April 2000 als Einrichtungen der Kirchengemeinde deklariert und sind insofern grundsätzlich rechtlich unselbstständig. 2 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Kirchenchöre diese Ordnung für die Kirchenchöre anwenden. 3 Sofern sich der Kirchenchor keine der Ordnung für Kirchenchöre widersprechende Satzung gegeben hat, kann das Vermögen beim Kath. 4 Darlehensfonds eingelegt werden.
5 Hat sich ein Kirchenchor eine der Ordnung für die Kirchenchöre widersprechende Satzung gegeben, ist davon auszugehen, dass es sich um eine rechtlich selbstständige Einrichtung handelt. 6 Dies gilt vor allem, falls die Befugnisse des Stiftungsrates eingeschränkt werden. 7 Das Vermögen dieser Einrichtung darf nicht beim Kath. Darlehensfonds eingelegt werden.
8 Ist in Einzelfällen bekannt, dass die Satzung eines Kirchenchores von der Ordnung für die Kirchenchöre abweicht, ist eine Einlage beim Katholischen Darlehensfonds nur unter ausdrücklicher vorheriger Prüfung bzw. Zustimmung des Katholischen Darlehensfonds zulässig. 9 Sofern Kenntnis darüber besteht, dass ein Kirchenchor mit abweichender Satzung bereits Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt hat, ist dies unverzüglich den unter A.4 benannten Ansprechpartnern mitzuteilen.
#b) Ministranten
1 Ministrantengruppen sind grundsätzlich unmittelbar der Kirchengemeinde zugeordnet. 2 Es handelt sich um eine rechtlich unselbstständige Gruppierung der Kirchengemeinden. 3 Sofern eine Ministrantengruppe sich eine eigene Satzung gegeben hat, ist dieser Sachverhalt unverzüglich den unter A.4 benannten Ansprechpartnern mitzuteilen und die Satzung zur Prüfung vorzulegen. 4 Vermögen der jeweiligen Gruppe darf erst dann beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden, wenn der Katholische Darlehensfonds der Einlage ausdrücklich zugestimmt hat. 5 Sofern bereits Vermögen der Gruppe beim Katholischen Darlehensfonds angelegt wurde, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
#c) Perukreise, Eine-Welt-Kreise und Gruppierungen mit vergleichbaren Zwecken
1 Sofern diese Gruppierungen eng mit der Kirchengemeinde verbunden sind und tatsächlich dem Stiftungsrat die Letztentscheidung über die zweckentsprechende Verwendung des Vermögens zukommt, können die von diesen Gruppierungen gesammelten oder erwirtschafteten Gelder beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt werden.
2 Sollte sich eine Gruppierung eine eigene Satzung gegeben haben, ist dieser Sachverhalt unverzüglich den unter A. 3 4 benannten Ansprechpartnern mitzuteilen und die Satzung zur Prüfung vorzulegen. 4 Vermögen der jeweiligen Gruppe darf erst dann beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden, wenn der Katholische Darlehensfonds der Einlage ausdrücklich zugestimmt hat. 5 Sofern bereits Vermögen der Gruppe beim Katholischen Darlehensfonds angelegt wurde, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
#d) Förderkreise (Bauförderkreis, Caritasförderkreis und ähnliche Gruppierungen)
1 Förderkreise sind in der Regel recht „lose“ Gruppierungen von Kirchengemeindemitgliedern/Ehrenamtlichen mit dem Zweck, für die Kirchengemeinde finanzielle Mittel zu sammeln und bereitzustellen.
2 In der Regel haben die Förderkreise keine eigene Satzung oder Organisationsstruktur und grenzen sich insoweit von eingetragenen und nicht eingetragenen Vereinen ab. 3 In diesen Fällen kann der Förderkreis grundsätzlich als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde eingestuft werden. 4 Dies gilt insbesondere, wenn dem Stiftungsrat die Letztentscheidung über die Verwendung des Vermögens im Rahmen der Zweckbestimmung zukommt.
5 Die von dem Förderkreis gesammelten Mittel stellen dann Vermögen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde dar.
#e) Seniorengruppen („Altenwerk“)
1 Sofern sich diese Personengruppen keine eigene Rechtsform gegeben haben, handelt es sich um rechtlich unselbstständige Gruppierungen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde. 2 Unterliegen die von diesen Gruppierungen erwirtschafteten Mittel und Spenden zweifelsfrei der Letztentscheidungsbefugnis – im Rahmen der Zweckbestimmung – des Stiftungsrates, kann das Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt werden.
#f) Bildungswerke
1 Die Bildungswerke in den Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden sind in der Regel nicht als Zusammenschluss von Personen, sondern als unselbstständige Einrichtung der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde organisiert und treten auch so in der Öffentlichkeit auf. 2 Über die Verwendung der von den Bildungswerken erwirtschafteten Mittel (Teilnehmerbeiträge, Eintrittsgelder) entscheidet der Stiftungsrat.
3 Werden Bildungswerke jedoch gemeinsam mit anderen Kirchen oder Institutionen (bspw. als ökumenisches Bildungswerk) betrieben, wird im Regelfall eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) vorliegen. 4 Auf die Ausführungen hierzu in B.1 wird verwiesen. 5 Die Mittel dieser gemeinschaftlichen Einrichtungen dürfen nicht beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt werden.
#g) Sonderfall: kfd-Gruppierungen / Frauengemeinschaften / Katholische Junge Gemeinde (KjG)
Bei den Gruppierungen der kfd / Frauengemeinschaften und der KjG ist zu unterscheiden:
- Handelt es sich um eine örtliche Gruppierung, die sich dem kfd-Diözesanverband bzw. dem KjG-Diözesanverband angeschlossen hat?
- Falls ja, ist die jeweilige örtliche Gruppierung (gem. der jeweiligen Verbandssatzung) jedenfalls formal als rechtlich selbstständig bzw. als Teil des jeweiligen rechtlich selbstständigen Diözesanverbandes anzusehen.
- Falls nein, kommt es mit Blick auf deren rechtliche Selbstständigkeit mitunter maßgeblich darauf an, ob sich die Gruppierung eine eigene Satzung gegeben hat. Wenn nicht, kann die Gruppierung grundsätzlich als rechtlich unselbstständiger Teil der Kirchengemeinde angesehen werden, es sei denn, es besteht eine völlig eigenständige Organisationsstruktur, losgelöst von jeglichem Einfluss der Kirchengemeinden / Gesamtkirchengemeinden. Sollte eine eigene Satzung ins Leben gerufen worden sein, handelt es sich im Zweifel um eine rechtlich selbstständige Gruppierung. In diesen Fällen sind die unter A.4 benannten Ansprechpartner hierüber unverzüglich zu informieren. Vermögen der jeweiligen Gruppierung darf erst dann beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden, wenn der Katholische Darlehensfonds der Einlage ausdrücklich zugestimmt hat. Sofern bereits Vermögen der Gruppe beim Katholischen Darlehensfonds angelegt wurde, ist dies ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
WICHTIG: 1 Obwohl es sich bei denjenigen kfd-/KjG-Gruppierungen, die sich den jeweiligen Diözesanverbänden angeschlossen haben, faktisch um rechtlich selbstständige Gruppierungen bzw. um Teile der rechtlich selbstständigen Diözesanverbände handelt, darf das Vermögen dieser Gruppierungen beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden. 2 Es handelt sich zwar formal nicht um Vermögen der Kirchengemeinde, sondern um Vermögen der Gruppierungen bzw. Diözesanverbände. 3 Gleichwohl ist das Vermögen auf Grund weitreichender Aufsichts- und Eingriffsrechte des Erzbistums, aus Sicht einer wirtschaftlichen Betrachtung, (noch) als eigenes (beim KDF einlagefähiges) Vermögen des Erzbistums anzusehen. 4 Das Vermögen kann über die Einlegerkonten der Kirchengemeinde oder Einlegerkonten der Verrechnungsstelle (Kassengemeinschaftskonten) beim KDF angelegt werden. 5 Eine Direktanlage über eigene Konten unter dem Namen der KjG/kfd-Gruppierungen bzw. Frauengemeinschaften ist ausgeschlossen.
#3. Einzelfälle – Rechtlich selbstständige (nicht einlageberechtigte) Gruppierungen / Einrichtungen auf Ebene der Kirchengemeinde
1 Grundsätzlich nicht einlageberechtigt sind sämtliche örtlichen Gruppierungen, die sich körperschaftlich organisiert, eine eigene Satzung sowie eine eigene Organisationsstruktur (i. d. R. mit Vorstand und Mitgliederversammlung gegeben haben.
Hierzu gehören insbesondere:
- Pfadfinderinnen und Pfadfinder
- Kolpingwerk, Kolpingjugend, Kolpingsfamilien
- Bruderschaften
- CAJ
- Caritaskonferenz, Elisabethenkonferenz
- DJK (i. d. R. als Verein konstituiert)
- KAB
- Vinzenzkonferenz
- Landvolk (KLB), Landjugend (KLJB), Landfrauen (KLFB),
2 Im Regelfall wird zivilrechtlich bei diesen kirchlichen Gruppierungen vom Bestehen eines nicht eingetragenen Vereines auszugehen sein. 3 Hat eine Gruppierung einen eingetragenen Verein gegründet, ist dieser ebenfalls nicht einlageberechtigt (vgl. hierzu Ziffer B.1).
#C. Welches Vermögen darf beim Katholischen Darlehensfonds eingelegt werden?
#1. Grundsatz
- Die Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden und Verrechnungsstellen dürfen nur kirchengemeindeeigenes Vermögen beim Katholischen Darlehensfonds anlegen.
- Zum eigenen Vermögen gehört auch das Vermögen, welches den rechtlich unselbstständigen Gruppierungen zuzurechnen ist.
- Ein maßgebliches Entscheidungskriterium, ob es sich um kirchengemeindeeigenes oder kirchengemeindefremdes Vermögen handelt, ist die Letztentscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der Kirchengemeinde über die Verwendung der jeweiligen Mittel. Der Stiftungsrat der Kirchengemeinde muss zweifelsfrei berechtigt sein, über die Verwendung des Vermögens zu entscheiden. Ein Mitspracherecht oder ein Vorbehalt der Zustimmung einer rechtlich selbstständigen Gruppierung zur Entscheidung des Stiftungsrates ist für die klare Zuordnung des Vermögens schädlich. Dieses Vermögen kann nicht beim Katholischen Darlehensfonds angelegt werden. Hingegen kann ein reines Vorschlagsrecht oder ein Anhörungsrecht einer selbstständigen Gruppierung/Einrichtung für die Zuordnung des Vermögens zur Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde als unschädlich eingestuft werden.
2. Beispiele für einlagefähiges Vermögen
- „Originäres“ Kirchengemeindevermögen – Schlüsselzuweisungen, Kirchensteuermittel, sonstige Zuschüsse bzw. Zuwendungen, die die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde erhält.
- Überschüsse/Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung durch die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde (NICHT: Mietkautionen – diese dürfen nicht beim KDF angelegt werden).
- Spenden/Zuwendungen zu Gunsten der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde (Hinweis: Hierzu gehören auch Spenden, die mit einer bestimmten Zweckbindung versehen sind).
- Überschüsse/Einnahmen aus Veranstaltungen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde.Einnahmen aus Einrichtungen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde – hierzu zählen bspw. Kindertagesstätten, Gemeindehäuser, oder auch Bildungswerke - sind grundsätzlich Kirchengemeinde- bzw. Gesamtkirchengemeindevermögen und stellen damit einlagefähiges Vermögen dar. Dies gilt auch für Einnahmen aus Betrieben gewerblicher Art der Kirchen- bzw. Gesamtkirchengemeinden (bspw. Photovoltaikanlagen). Etwas anderes gilt, sofern die Einrichtung nicht durch die Kirchengemeinde / Gesamtkirchengemeinde selbst betrieben wird, sondern durch einen rechtlich selbstständigen Dritten (vgl. hierzu die Ausführungen unter B.1).
Hinweis: Sofern auf Ebene der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden Rücklagen gebildet werden um bspw. rechtlich selbstständige (nicht einlageberechtigte) Gruppierungen finanziell zu unterstützen, handelt es sich bei diesen Rücklagen um Vermögen, das die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde beim KDF anlegen kann (kirchengemeindeeigenes Vermögen). In dem Moment, in dem das Vermögen konkret der rechtlich selbstständigen (nicht einlageberechtigten) Gruppierung zugewiesen wird, ist das Vermögen unmittelbar an den jeweiligen Empfänger auszuzahlen.
#3. Nicht einlagefähiges Vermögen
1 Die Abgrenzung zwischen einlagefähigem und nicht einlagefähigem Vermögen ist im Einzelfall nicht einfach. 2 Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen das Vermögen von einem (selbst nicht einlageberechtigten) Dritten an die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde zur Einlage beim Katholischen Darlehensfonds überwiesen wurde.
3 Von einer Übertragung/Übereignung des Vermögens auf die Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde wird zweifelsfrei nur dann auszugehen sein, wenn auch der jeweilige Dritte das Vermögen mit dem Wissen und Willen überweist, sein eigenes Vermögen zu vermindern und das Vermögen der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde zu mehren. 4 Aus Sicht der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde handelt es sich dann im Moment des Vermögenszugangs grundsätzlich um eigenes (einlagefähiges) Vermögen.
5 Wird die Überweisung seitens des jeweiligen Dritten jedoch mit der Absicht bzw. vor dem Hintergrund getätigt, damit nicht das eigene Vermögen zu mindern, sondern durch Einlage beim Katholischen Darlehensfonds zu erhalten oder gar zu mehren, handelt es sich um einen Sachverhalt, der sich für den Katholischen Darlehensfonds steuerlich schädlich auswirkt und insofern bereits auf Ebene der Einleger strikt zu unterbinden ist. 6 Die Kirchengemeinde legt dann im Zweifel nicht ihr „eigenes“ Vermögen beim Darlehensfonds ein, sondern verwaltet (treuhänderisch) fremdes Vermögen. 7 Auch aus Sicht des Katholischen Darlehensfonds handelt es sich dann um fremdes Vermögen.
8 Fremde Dritte sind sämtliche (Rechts-) Persönlichkeiten, die nicht zum satzungsmäßig zugelassenen Einlegerkreis gehören und auch keine rechtlich unselbstständige Einrichtung des berechtigten Einlegerkreises darstellen.
Empfehlung zur Abgrenzung „fremdes“ / „eigenes Vermögen
1 Gerade zwischen (kirchlichen Förder-) Vereinen und den Kirchengemeinden bestehen oftmals sehr enge Verknüpfungen, die es erschweren, die Vermögenszuordnung transparent nachzuvollziehen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden das von Vereinen überwiesene Vermögen als ihr zugewendetes Vermögen verstehen, die Vereine jedoch davon ausgehen, es handelt sich (auch nach der Überweisung noch) um Vereinsvermögen.
3 Um Missverständnisse hierüber zu vermeiden, wird seitens des Katholischen Darlehensfonds dazu aufgerufen, den Zuwendungs- bzw. Übereignungswillen des Vereines seitens der Kirchengemeinden/Gesamtkirchengemeinden schriftlich nachzuhalten. 4 Dies kann bspw. durch klare Zweckangaben auf dem Überweisungsträger geschehen („Zuwendung an [KiGe] für [konkreter Zweck]“). 5 Bei Überweisungen seitens des Vereines, die nicht klar zuordenbar sind, sollte kurzfristig eine Bestätigung eingeholt werden, dass es sich bei dem überwiesenen Betrag um der Kirchengemeinde/Gesamtkirchengemeinde zugewendetes Vermögen (ggf. auch mit Zweckbindung „zur Verwendung für […]“) handelt.
6 Die Ordnung zur Führung von Einlegerkonten beim Katholischen Darlehensfonds Freiburg i. Br. tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.
Msgr. Dr. Axel Mehlmann
Generalvikar