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Satzung des Erzbischöflichen Seminarfonds

vom 15. Dezember 2020

(ABl. 2020, S. 528)1#

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Präambel

Der Dienst geweihter Priester ist unverzichtbar für die Kirche. Daher ist die Ausbildung der Priester eine Kernaufgabe jeder Diözese. Sie wird von der Kirche tatsächlich als eine der schwierigsten und wichtigsten Aufgaben angesehen (vgl. Johannes Paul II., Pastorem dabo vobis 2). Hierfür hat die Erzdiözese nicht zuletzt die notwendigen finanziellen Mittel bereitzustellen.
Allerdings waren die Priesterausbildung und die Priesterseminare schon immer Gegenstand heftiger Kontroversen zwischen Staat und Kirche und bedurften einer eigenen Finanzierung. Die Finanzierung erfolgte in der Regel durch selbstständige Vermögensträger. Die in der Dotationsurkunde von 1820 vorgesehene Fundation des Priesterseminars wurde mit der päpstlichen Bulle Provida solersque vom 16. August 1821 kirchlicherseits angenommen. Eine Besonderheit liegt darin, dass die Finanzmittel nicht aus der allgemeinen Staatskasse genommen wurden, sondern aus säkularisierten Kirchengütern stammten.
Aufgrund der Vereinbarung zwischen der Staatsregierung und der obersten Kirchenbehörde ging 1872 das Eigentum am Hauptgebäude der Klosteranlage St. Peter auf den Erzbischöflichen Seminarfonds über, der auch die Verpflichtung zu Neubau und Unterhaltung der dortigen Pfarrkirche zu übernehmen hatte.
10 Ferner teilt sich der Erzbischöfliche Seminarfonds die Baupflichten für Chor- und Hauptorgel mit der Kirchengemeinde. 11 Die Baupflichten für Glocken, Läuteanlage und Glockenstuhl liegen alleine beim Kirchenfonds St. Peter.
12 Der Erzbischöfliche Priesterseminarfonds gehört zu dem Vermögen, das vom Erzbischof frei verwaltet wird. 13 Als selbstständige Rechtsperson wurde er bereits im badischen Rechtskreis anerkannt und als rechtlich selbstständige Stiftung behandelt. 14 Um die Jahreswende 1942/1943 erhielt er eine Satzung, die am 9. Dezember 1954 aufgehoben wurde (ABl. 1954, S. 1876 [Nr. 246]), aber dennoch gewohnheitsrechtlich angewandt und beachtet wurde.
15 Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich beim Erzbischöflichen Seminarfonds heute um eine sog. „gemischte Stiftung“ handelt, die mehrere nebeneinanderliegende Zwecksetzungen zu verfolgen hat. 16 Um den Grundsatz der Zweckwahrheit und Bestimmtheit der Zweckbindung zu genügen, wird die Satzung neu gefasst.
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§ 1
Name und Sitz

( 1 ) Die Stiftung hat den Namen „Erzbischöflicher Seminarfonds“.
( 2 ) Sitz der Stiftung ist Freiburg im Breisgau.
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§ 2
Rechtsform

( 1 ) Die Stiftung ist nach kirchlichem Recht gem. cann. 1303 § 1 Nr. 1, 114 § 1 und 116 § 2 Halbs. 1 CIC als selbstständige Stiftung mit öffentlicher Rechtspersönlichkeit errichtet.
( 2 ) Die Stiftung hat nach staatlichem Recht die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts i. S. d. § 22 Nr. 2 des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg (StiftG) und dient i. S. d. der §§ 25 Abs. 2 und 29 Abs. 1 StiftG den Zwecken des Gottesdienstes und der Verkündigung.
( 3 ) Von der Stiftung zu unterscheiden ist das Priesterseminar. Das Priesterseminar der Erzdiözese Freiburg ist gem. can. 238 § 1 CIC eine öffentliche Rechtsperson in der Kirche.
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§ 3
Stiftungszweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist, die Erzdiözese Freiburg bei der Ausbildung der Priester finanziell zu unterstützen. Sie unterstützt die Erzdiözese beim Betrieb des Erzbischöflichen Priesterseminars und bei der Unterhaltung der für die Priesterausbildung bestimmten Gebäude. Außerdem überlässt sie anderen kirchlichen Rechtsträgern, zur Erfüllung deren kirchlichen Auftrags, unentgeltlich Grundstücke und Immobilien, soweit diese Nutzung bereits in der Vergangenheit begründet wurde.
( 2 ) Unmittelbar gegen die Stiftung gerichtete Ansprüche bestehen nicht, sofern nicht entsprechende historische Rechtstitel vorliegen.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 3 ) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stammvermögen

Das Stammvermögen bestimmt sich nach dem Dekret über die Zuweisung von Stammvermögen (patrimonium stabile) – Diözesanebene in seiner jeweils geltenden Fassung.
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§ 6
Organe

Organe der Stiftung sind:
  1. der Vorstand
  2. der Aufsichtsrat.
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§ 7
Vorstand, Vertretung und Verwaltung

( 1 ) Der Vorstand besteht aus dem Erzbischof von Freiburg und einer weiteren Person. Das weitere Vorstandsmitglied wird vom Ordinarius für fünf Jahre berufen. Das berufene Vorstandsmitglied soll in wirtschaftlichen Fragen erfahren sein und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen. Der Ordinarius kann das berufene Vorstandsmitglied jederzeit abberufen.
( 2 ) Der Vorstand ist Verwalter der Stiftung. Er hat gem. §§ 86 Satz 1 i. V. m. 26 Abs. 1 Satz 2 BGB die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinschaftlich.
( 3 ) Willenserklärungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform abgegeben worden sind.
( 4 ) Der Vorstand erstellt den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht.
( 5 ) Der Vorstand kann schriftlich Vollmacht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung erteilen. In der Regel sind Vollmachten als gemeinschaftliche Vollmachten zu erteilen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates.
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§ 8
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

( 1 ) Mitglieder des Aufsichtsrates sind:
  1. ein Priester aus der Erzdiözese Freiburg
  2. vier nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen, die in wirtschaftlichen Fragen erfahren sind und sich durch Rechtschaffenheit auszeichnen; diese Personen dürfen keine aktiven oder pensionierten/verrenteten Mitarbeitende der Erzbischöflichen Kurie sein.
Die Mitglieder werden vom Ordinarius ernannt.
( 2 ) Die Amtszeit des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrates nach der Ernennung der Mitglieder und endet mit der konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates.
( 3 ) Der Aufsichtsrat wählt aus seinen Reihen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 4 ) Die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat endet außer nach § 8 Abs. 2 Satz 2
  1. mit dem Ende des Amtes, das der Ernennung zu Grunde lag, oder
  2. nach vorzeitiger Abberufung aus wichtigem Grund durch den Erzbischof von Freiburg
  3. mit der Investitur eines neuen Erzbischofs von Freiburg, wenn dieser die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat nicht bestätigt.
Im Fall des § 8 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 wird das nachrückende Mitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ernannt.
( 5 ) Aufwandsentschädigungen können – soweit rechtlich zulässig – nur an ehrenamtliche Mitglieder ausbezahlt werden; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
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§ 9
Aufgaben des Aufsichtsrates

( 1 ) Der Aufsichtsrat trifft die grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks und führt als unabhängiges Organ die Aufsicht über die Tätigkeit der Verwaltung und Vertretung, insbesondere über
  • die Verwirklichung des Stiftungszwecks,
  • die Beachtung der Satzung,
  • die ordnungsgemäße Wahrnehmung und Erledigung der Geschäfte.
Zu den grundlegenden Entscheidungen in Bezug auf die Verwirklichung des Stiftungszwecks i. S. v. Satz 1 zählen insbesondere Förder- und Kommunikationsrichtlinien.
( 2 ) Wirtschaftsplan und Jahresabschluss mit Tätigkeitsbericht werden vom Aufsichtsrat beschlossen. Diese sind der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat, dem Konsultorenkollegium und dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg unverzüglich vorzulegen.
( 3 ) Der Aufsichtsrat kann auch für den Einzelfall beschließen, dass bestimmte Rechtsgeschäfte und Tätigkeiten der Verwaltung und Vertretung seiner vorherigen Zustimmung bedürfen.
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§ 10
Sitzungen des Aufsichtsrates

( 1 ) Mindestens einmal im Jahr tritt der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammen. Außerdem kann die oder der Vorsitzende den Aufsichtsrat zu einer Sitzung aus besonderem Anlass einberufen; sie oder er hat den Aufsichtsrat zu einer solchen Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies in Textform verlangen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mit einer Frist von mindestens drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen worden und wenigstens drei Mitglieder anwesend sind.
( 3 ) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die durch die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat erhaltenen Informationen und Unterlagen sind vertraulich zu behandeln; die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Ende der Mitgliedschaft fort.
( 4 ) Beschlüsse innerhalb einer Sitzung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Beschlüsse außerhalb einer Sitzung kommen gültig zustande, wenn alle Mitglieder einem Beschlussvorschlag im Umlaufverfahren in Textform zustimmen.
( 5 ) Kann die Sitzung des Aufsichtsrates wegen eines unabwendbaren Ereignisses nicht durch die körperliche Anwesenheit eines oder mehrerer Mitglieder durchgeführt werden, kann die Teilnahme einzelner oder aller Mitglieder an der Sitzung auch mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Im Hinblick auf die Beschlussfähigkeit gelten die an der virtuellen Sitzung teilnehmenden Mitglieder als anwesend im Sinne des Absatzes 2.
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§ 11
Geschäftsordnung

Die Organe der Stiftung geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung.
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§ 12
Haftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wobei sich die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
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§ 13
Prüfung

( 1 ) Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg. Der Aufsichtsrat hat den Prüfbericht der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium zeitnah vorzulegen.
( 2 ) Der Aufsichtsrat kann zusätzlich zu dieser Prüfung eine Prüfung durch eine andere unabhängige Prüfungseinrichtung in Auftrag geben. Deren Prüfbericht ist dem Erzbischof von Freiburg, dem Rechnungshof für die Erzdiözese Freiburg, der kirchlichen Rechtsaufsicht, dem Diözesanvermögensverwaltungsrat und dem Konsultorenkollegium unverzüglich vorzulegen.
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§ 14
Kirchliche Aufsicht

( 1 ) Die Beispruchsrechte des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums, die zur Wirksamkeit im Außenverhältnis eingehalten werden müssen, bleiben unberührt.
( 2 ) Folgende Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen für ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis der Genehmigung der kirchlichen Rechtsaufsicht:
  1. Veräußerung und Aufgabe von Eigentum an Grundstücken sowie die Belastung von Grundstücken mit einem Verkehrswert ab 1.000.000 Euro;
  2. Warentermingeschäfte;
  3. Abschluss von Arbeits- und Dienstverträgen, die gem. § 7 Abs. 1 Nr. 14 KVO V genehmigungspflichtig sind;
  4. Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge jeder Art, die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an Dritte;
  5. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte über die Begründung und Änderung von Kirchenbaulasten und Kultpflichten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche;
  6. Rechtsgeschäfte mit Organmitgliedern oder mit Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind sowie Rechtsgeschäfte mit Personen, die mit einem Organmitglied oder Personen, die mit der Verwaltung oder mit der kirchlichen Rechtsaufsicht befasst sind, in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis (entsprechend § 19 Abs. 1 KVO III) stehen.
Die unter Absatz 2 benannten Rechtsgeschäfte bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Aufsichtsrates.
( 3 ) In Bezug auf konkret definierte Gesellschaftsverträge und Beteiligungsverträge i. S. d. Absatzes 2 d) kann eine generelle Zustimmung durch die kirchliche Rechtsaufsicht erteilt werden.
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§ 15
Satzungsänderung; Zusammenlegung und Aufhebung

( 1 ) Entscheidungen über die Änderung der Satzung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg, des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums sowie des Aufsichtsrates. Sie bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht.
( 2 ) Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung trifft der Erzbischof nach Anhörung des Aufsichtsrates und vorheriger schriftlicher Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrates und des Konsultorenkollegiums. Sie bedürfen darüber hinaus der vorherigen schriftlichen Zustimmung der kirchlichen Rechtsaufsicht nach Anhörung des Rechnungshofs für die Erzdiözese Freiburg. Entscheidungen über die Zusammenlegung und die Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die Verwirklichung des Stiftungszwecks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich geworden ist.
( 3 ) Im Falle der Aufhebung des Erzbischöflichen Seminarfonds fällt das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen dem Erzbischöflichen Stuhl Freiburg zu, der dieses Vermögen bzw. seinen Ertrag weiterhin für Zwecke i. S. d. § 3 zu verwenden hat.
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§ 16
Übergangsvorschriften

Abweichend von § 8 Absatz 2 endet die Amtszeit des erstmalig ernannten Aufsichtsrates am 30. Juni 2024.
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§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Satzung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2020 tritt die Satzung vom 21. Dezember 1942 (Amtsblatt 1943, 241 ff.) außer Kraft.
Freiburg im Breisgau, den 15. Dezember 2020
Erzbischof Stephan Burger

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1 ↑ Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg hat mit Verfügung vom 26. März 2024, Az.: KMRA-0562.3-79/2/2, festgestellt, dass der Erzbischöfliche Seminarfonds durch landesherrliche Dotation im Jahr 1820 ordnungsgemäß errichtet wurde. Die Stiftungssatzung des Erzbischöflichen Seminarfonds in der Fassung vom 15. Dezember 2020 wird im Einvernehmen zwischen der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde, Verfügung vom 2. Mai 2024, Az.: KMRA-0562.3-79/3/1, in Kraft gesetzt.