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Vereinbarung über die Berechnungsgrundlage für die Änderung der Höhe der Staatsleistungen
vom 3. Mai 2011
(ABl. 2011, S. 124)
####Gemäß Schlussprotokoll zu Art. I Abs. 6 der Römisch-Katholischen Kirchenvereinbarung vom 31. Oktober 2007 (Amtsblatt 2008, S. 433) wurde die nachstehende Vereinbarung geschlossen. Die Vereinbarung ist mit Abschluss in Kraft getreten.
Vereinbarung zwischen dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg und dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg und dem Bischöflichen Ordinariat Rottenburg-Stuttgart über die Berechnungsgrundlage für die Änderung der Höhe der Staatsleistungen
Gemäß Schlussprotokoll zu Art. 1 Abs. 6 Römisch-katholische Kirchenvereinbarung Baden-Württemberg vom 15. Juli 2008 (GBl. 2008 S. 10) wird aufgrund der strukturellen Veränderung des Besoldungsrechts durch das Dienstrechtsreformgesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen zum 1. Januar 2011 wie folgt angepasst:
Als Berechnungsgrundlage für Änderungen der Höhe der Staatsleistungen dient die Veränderung der Besoldung für das erste Beförderungsamt für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst (Besoldungsgruppe A 14 Landesbesoldungsordnung, Stufe 6, verheiratet, zuzüglich der Zuführung zur Versorgungsrücklage [Eckperson]).