.

Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst.
Pastorale Richtlinien für die Erzdiözese Freiburg

vom 15. Oktober 2007

(ABl. 2007, S. 149)

####
  1. Die Feier des Begräbnisses gehört zu den besonderen seelsorglichen Aufgaben der Kirche. Das gründet sowohl in der Würde des Menschen als auch in der Würde des Christen als Glied des Gottesvolkes. „Weil der Christ durch die Taufe Glied des Leibes Christi geworden ist, betrifft sein Sterben nicht nur ihn selbst, seine Familie und seine Freunde, sondern auch die Kirche“ (Die kirchliche Begräbnisfeier, Pastorale Einführung Nr. 4).
    Darum begleitet die Kirche auch das Sterben der Gläubigen mit ihrem Gebet und der Feier der Liturgie. „Beim Begräbnis erweist die Gemeinde dem Verstorbenen einen Dienst brüderlicher Liebe und ehrt den Leib, der in der Taufe Tempel des Heiligen Geistes geworden ist. Sie gedenkt dabei des Todes und der Auferstehung des Herrn, sie erwartet in gläubiger Hoffnung die Wiederkunft Christi und die Auferstehung der Toten“ (Die kirchliche Begräbnisfeier, Pastorale Einführung Nr. 6).
  2. Bereits im Alten Testament (vgl. Tob 1,17) und dann in der frühen Kirche (vgl. Lactantius, epit. 60,7) gehört zu den leiblichen Werken der Barmherzigkeit der Dienst, Tote zu begraben. So ist beim Begräbnis die ganze Pfarrgemeinde aufgerufen, in christlicher Hoffnung des Verstorbenen zu gedenken und für ihn zu beten sowie durch ihre Teilnahme mit den Angehörigen verbunden zu sein. „Die ganze Gemeinde der Glaubenden soll den Leidenden und Trauernden geschwisterlich beistehen ... Dabei kann sich die Mitwirkung der Gemeinde vielfältig gestalten. Vor allem der Pfarrgemeinderat kann seine Möglichkeiten bedenken, die sich beispielsweise in der Liturgie, Öffentlichkeitsarbeit und Erwachsenenbildung bieten und von Ort zu Ort, zwischen ländlichen und städtischen Gebieten, unterschiedlich sein können“ (Die Deutschen Bischöfe, Tote begraben und Trauernde trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht, Bonn 2005, S. 37).
  3. Der Dienst des Begräbnisses ist in Verantwortung und großer Gewissenhaftigkeit wahrzunehmen, auch wenn die Angehörigen keinen unmittelbaren Bezug mehr zur Kirche und zur konkreten Gemeinde haben. Viele sind gerade in dieser Situation für die Botschaft des Evangeliums offen und ansprechbar. Sie suchen nach Worten, die aufrichten und trösten. Dieser seelsorgliche „Kairos“ sollte gerade in unserer Zeit aufgegriffen und fruchtbar gemacht werden. Was die pastoralen Leitlinien unserer Erzdiözese von der gesellschaftlichen Situation unserer Zeit aussagen, gilt in dieser Situation besonders: „Sie macht es notwendig, dass wir unser Handeln heute stärker missionarisch ausrichten. Das beinhaltet, alle Möglichkeiten zu nützen, die Botschaft unseres Glaubens neu zu verkünden“ (Pastorale Leitlinien 4.3.2).
  4. Die Vorbereitung und Verlauf der Begräbnisfeier setzen deshalb Einfühlungsvermögen sowie eine sorgfältige Gestaltung der Liturgie des Begräbnisses voraus. Glaube und Hoffnung der Christen stehen im Mittelpunkt der Begräbnisfeier, wobei keineswegs der Schmerz und die Trauer der Angehörigen des Verstorbenen verkannt werden. Es gilt, mit den Angehörigen Schmerz und Trauer zu teilen und sie zu ermutigen, sich auf den Prozess der Trauer einzulassen in der Hoffnung auf die Verheißung Jesu: „Wer mein Wort hört und dem glaubt, der mich gesandt hat, hat das ewige Leben ... Er ist aus dem Tod ins ewige Leben hinübergegangen“ (Joh 5,24).
    „Die gesamte liturgische Feier, besonders aber die Lesungen der Liturgie wie die Ansprache geben davon Zeugnis. Da die Predigt die Botschaft des Glaubens in die konkrete Situation hinein vermittelt, ist sie ein wichtiges Element. Das legt nahe, biographische Elemente des Verstorbenen in die Ansprache mit einzubeziehen“ (Die Deutschen Bischöfe, Tote begraben und Trauernde trösten. Bestattungskultur im Wandel aus katholischer Sicht, Bonn 2005, S. 37).
    Über die Feier der Liturgie hinaus bleibt die Sorge um die trauernden Angehörigen eine wichtige pastorale Aufgabe.
  5. In der Regel nehmen Priester oder Diakon den Dienst der Begräbnisfeier wahr (vgl. can. 1168 CIC). Da die Laien durch Taufe und Firmung Christus eingegliedert sind und auf ihre Weise am priesterlichen, prophetischen und königlichen Amt Christi teilnehmen (vgl. can. 204 § 1 CIC), ist grundsätzlich eine Beauftragung von Laien durch den Bischof zum Begräbnisdienst möglich (vgl. Die kirchliche Begräbnisfeier, Pastorale Einführung Nr. 26).
    In der gegenwärtigen Situation unserer Seelsorgeeinheiten wird die kirchliche Beauftragung von Männern und Frauen sowohl im hauptamtlichen pastoralen Dienst als auch im Ehrenamt zunehmend dringlicher.
    So ist die pastorale Notwendigkeit für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst dann gegeben, wenn eine große Anzahl von Beerdigungen anfällt, die vom Leiter der Seelsorgeeinheit bzw. von den in der Seelsorgeeinheit mitarbeitenden Priestern und Diakonen nur unter erheblicher Anstrengung wahrgenommen werden können.
  6. Hält der Leiter einer Seelsorgeeinheit eine Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst für erforderlich, so berät er mit den zuständigen Pfarrgemeinderäten die grundsätzliche Frage einer möglichen Beauftragung von Laien für diesen Dienst. In die Beratung sind Überlegungen eingeschlossen, wer für einen solchen Dienst in Frage kommt und wie die Pfarrgemeinden darauf vorbereitet werden können.
  7. Für die Feier von Beerdigungen kommen Laien im pastoralen Dienst (Pastoralreferenten/innen, Gemeindereferenten/innen) in Frage, die die Berufseinführung erfolgreich abgeschlossen haben. Ebenso können auch Laien, die ehrenamtlich in der Seelsorge tätig sind, mit dem Beerdigungsdienst beauftragt werden, wenn sie für diese Aufgabe eine entsprechende Eignung haben und nach menschlichem Ermessen von der Gemeinde für diesen Dienst angenommen werden.
    Ebenso haben auch Männer und Frauen, die auf Grund ihres Einsatzes im Religionsunterricht die Missio Canonica besitzen, die theologische Qualifikation für den Beerdigungsdienst und können für diese Aufgabe angesprochen und gewonnen werden.
  8. Wer mit dem Begräbnisdienst beauftragt werden soll, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Kenntnis der Theologie insgesamt aufgrund des theologischen Studiums oder der Teilnahme am „Theologischen Kurs“ der Erzdiözese bzw. der Teilnahme am Kurs „Theologie im Fernkurs“
    • Kenntnis der Liturgie im Besonderen sowie der kirchlichen Vorschriften und der pastoralen Bedeutung des kirchlichen Begräbnisses besonders im Blick auf die Angehörigen und auf Teilnehmer, die der Kirche fern stehen
    • Teilnahme am „Pastoralkurs“ der Erzdiözese Freiburg oder einem vergleichbaren Kurs
    • Teilnahme am Kurs „Liturgie des Abschieds“
    • Befähigung in Sprache, Ausdruck und Stimme, die eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes erwarten lassen
    • Einbindung in das Leben der Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden und Kenntnis der örtlichen pastoralen Gegebenheiten
    • Mindestalter von 25 Jahren.
    Bei Pastoralreferenten/innen und Gemeindereferenten/innen sind nach dem Vorbereitungsdienst diese Voraussetzungen in der Regel als gegeben anzusehen. Zusätzlich ist für die Beauftragung zum Begräbnisdienst die Teilnahme am Kurs „Liturgie des Abschieds“ erforderlich.
  9. Der Leiter der Seelsorgeeinheit stellt im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat beim Erzbischöflichen Ordinariat den Antrag für die Beauftragung eines Laien zum Begräbnisdienst. Der Antrag muss eine Ausführung zu folgenden Gesichtspunkten enthalten:
    • Begründung des Antrags
    • Personalien der zu beauftragenden Person (Name, Geburtsdatum und Ort, Stand, Beruf, Anschrift)
    • Eignung und Voraussetzung der zu beauftragenden Person (vgl. 8.)
    • Bereitschaftserklärung für die Übernahme dieses Dienstes von Seiten der zu beauftragenden Person.
    Über den Antrag entscheidet der Erzbischof und erteilt die Beauftragung zum Dienst der Feier des Begräbnisses.
  10. Die Beauftragung erfolgt in schriftlicher Form durch den Erzbischof. Sie gilt drei Jahre und für die Seelsorgeeinheit mit ihren Gemeinden, für die sie gegeben ist.
    Auf Antrag des Pfarrers kann die Beauftragung verlängert werden.
    Zieht der mit dem Dienst der Beerdigung beauftragte Laie in eine andere Seelsorgeeinheit, in der eine ähnliche Situation festzustellen ist, kann der dort zuständige Leiter der Seelsorgeeinheit einen neuen Antrag für die betreffende Person stellen.
  11. Jede Begräbnisfeier bringt die innere Verbundenheit der Kirche mit dem Verstorbenen und den Angehörigen zum Ausdruck. Deshalb tragen Laien bei der Ausübung des Begräbnisdienstes die für sie vorgesehene liturgische Kleidung (Talar und Chorrock oder Mantelalbe). Damit wird unterstrichen, dass sie im Auftrag der Kirche handeln.
  12. Den zum Begräbnisdienst beauftragten Laien wird sehr empfohlen, an weiterführenden Bildungsveranstaltungen teilzunehmen, die sich mit dem Sinn des christlichen Sterbens, mit der Liturgie und Pastoral des kirchlichen Begräbnisses und mit der seelsorglichen Begleitung der trauernden Angehörigen befassen.
  13. Bei Erstbeauftragung ist nach Ablauf der Beauftragungszeit (3 Jahre) im Sinne einer Reflexion über die Tätigkeit dem Erzbischöflichen Ordinariat ein Erfahrungsbericht zu geben.
  14. Wird der Begräbnisdienst von dem Beauftragten nicht mehr wahrgenommen, teilt der zuständige Leiter der Seelsorgeeinheit dies dem Erzbischöflichen Ordinariat mit.