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#Magisterstudiengang Katholische Theologie
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 34
§ 35
Studien- und Prüfungsordnung für die Kandidaten des priesterlichen Dienstes der Erzdiözese Freiburg
vom 11. Januar 2018
(ABl. 2018, S. 249)
Inhaltsübersicht:
Magisterstudiengang Katholische Theologie
Kirchliches Examen
Der Erzbischof von Freiburg hat zum 1. April 2018 in Übereinstimmung mit § 32 Absatz 3 Satz 1 und § 19 Absatz 1 Satz 2 Nr. 9 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz – LHG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Mai 2017 (GBI. S. 245), die nachstehende Studien- und Prüfungsordnung für die Kandidaten des priesterlichen Dienstes der Erzdiözese Freiburg in Kraft gesetzt.
Die Ordnung entspricht den Vorgaben der Rahmenordnung für die Priesterbildung vom 1. Dezember 1988 in der Fassung vom 12. März 2003, ergänzt durch die Kirchlichen Anforderungen an die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 8. März 2006 in der Fassung vom 21. Juni 2016.
#Präambel
1 Die Ausbildung der Priesterkandidaten der Erzdiözese Freiburg bis zur Theologischen Hauptprüfung umfasst im Regelfall zwölf Semester. 2 Dem elfsemestrigen Regelstudium an der Universität geht ein vom Collegium Borromaeum verantwortetes Propädeutikum (Einführungssemester) als zentraler Bestandteil der Priesterausbildung voraus, in dem die Kandidaten eine mit einem Sozialeinsatz kombinierte Einführung in das geistliche Leben erhalten und an für den priesterlichen Dienst notwendigen Ausbildungskursen teilnehmen (u.a. Bibelschule und Kirchenmusik).
3 Während des ersten Studienabschnitts absolvieren die Kandidaten ein Praxissemester in einer Kirchengemeinde, um erste Erfahrungen im priesterlichen Aufgabenbereich zu sammeln.
4 Die Magisterprüfung bildet den Abschluss der universitären Ausbildungsphase für die Kandidaten des priesterlichen Dienstes der Erzdiözese Freiburg. 5 Sie ist eine kirchliche Prüfung und wird im Auftrag des Erzbischofs von Freiburg von den Fachvertretern/Fachvertreterinnen der Theologischen Fakultät der Albert-Ludwigs-Universität abgenommen.
#I. Inhalt und Struktur des Studiengangs
###§ 1
Geltungsbereich der Studien- und Prüfungsordnung
Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für den Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen an der Albert-Ludwigs-Universität.
###§ 2
Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen
Die Zugangs- und Zulassungsvoraussetzungen sind in der Zulassungs- und Immatrikulationsordnung der Albert-Ludwigs-Universität geregelt.
###§ 3
Akademischer Grad
Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung wird von der Albert-Ludwigs-Universität der kanonische akademische Grad Magister Theologiae (Mag. theol.) - Kirchliches Examen verliehen.
###§ 4
Profil des Studiengangs
(
1
)
1 Der auf elf Semester angelegte Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen vernetzt zentrale theologische Themenbereiche mit berufsspezifischen Fähigkeiten und Fertigkeiten. 2 Die Kandidaten sollen dazu befähigt werden, Zusammenhänge zu überblicken, komplexe Problemstellungen aufzugreifen und sie mit wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu analysieren und zu bearbeiten. 3 Den Kandidaten werden die Kompetenzen vermittelt, die erforderlich sind, um die erworbenen Fachkenntnisse im priesterlichen Dienst fruchtbar zu machen. 4 Im ersten Studienabschnitt werden die Kandidaten in den ersten beiden Fachsemestern (Orientierungsbereich) in den Umgang mit theologischer Literatur und in die wissenschaftliche Arbeitsweise der Theologie eingeführt. 5 Sie werden mit den Grundlagen der Biblischen, Historischen, Systematischen und Praktischen Theologie sowie der Philosophie, der Religionsphilosophie und der Religionswissenschaft vertraut gemacht und gewinnen einen Überblick über die Bandbreite der theologischen Fächer, über deren jeweilige Gegenstände und über die fachspezifische Methodik. 6 Aufbauend auf dem so vermittelten Grundlagenwissen werden im dritten bis siebten Fachsemester (Vertiefungsbereich) zentrale theologische Fragestellungen behandelt. 7 Dies geschieht im Rahmen von thematisch ausgerichteten Modulen, zu denen die einzelnen theologischen Fächer ihren je spezifischen Beitrag leisten. 8 Die Kandidaten lernen die Bedeutung der theologischen Fächer im Kontext theologischer Fragestellungen kennen und werden angeleitet, in der Zusammenschau unterschiedlicher Fachperspektiven eigenständige Antworten auf theologische Fragen der Gegenwart zu geben. 9 Ein Praxissemester bietet den Raum, die erworbenen theologischen Kenntnisse im praktischen Tun zu erproben und zu reflektieren. 10 Im zweiten Studienabschnitt, das heißt im achten bis elften Fachsemester werden die zuvor erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen weiter entfaltet (Spezialisierungsbereich). 11 Die fachzentrierten Module befassen sich mit ausgewählten weiterführenden Fragestellungen der einzelnen theologischen Disziplinen und sind auf Spezialisierung und fachwissenschaftliche Vertiefung angelegt. 12 Darüber hinaus werden die berufsspezifischen Kompetenzen weiterentwickelt und zugleich die Grundlagen für die Fortsetzung der akademischen Beschäftigung mit theologischen Themen im Rahmen eines Promotionsstudiums gelegt. 13 Den Kandidaten wird Raum geboten, durch frei wählbare Seminare und weitere Wahlveranstaltungen fachliche Schwerpunkte zu bilden. 14 Der Studiengang vermittelt fundamentale und studienfachunabhängige berufsfeldorientierte Schlüsselqualifikationen, insbesondere im Bereich der Vermittlungswissenschaften.
(
2
)
1 Der Magisterstudiengang Katholische Theologie - Kirchliches Examen ist modular aufgebaut und mit einem studienbegleitenden Prüfungssystem verbunden. 2 Die Module werden, sofern sie nicht lediglich Studienleistungen beinhalten, mit einer Modulabschlussprüfung oder mit einer oder mehreren Modulteilprüfungen abgeschlossen.
###§ 5
Studienbeginn, Regelstudienzeit und ECTS-Punkte
(
1
)
Das Studium im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen kann zum Sommer- und zum Wintersemester aufgenommen werden.
(
2
)
1 Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit elf Semester. 2 Dies entspricht einem Leistungsumfang von 330 ECTS-Punkten; hiervon entfallen 210 ECTS-Punkte auf den ersten Studienabschnitt mit sieben Semestern und 120 ECTS-Punkte auf den zweiten Studienabschnitt mit vier Semestern. 3 Gemäß dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) sind allen Komponenten des Studiums ECTS-Punkte zugewiesen, deren jeweilige Anzahl sich nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsaufwand des Kandidaten richtet. 4 Ein ECTS-Punkt entspricht einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand von 30 Stunden.
(
3
)
1 Die Studieninhalte sind so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2 Art, Zahl und Umfang der Studien- und Prüfungsleistungen sind so festzulegen, dass der für ihre Erbringung erforderliche Zeitaufwand den der jeweiligen Lehrveranstaltung beziehungsweise dem jeweiligen Modul zugeordneten ECTS-Punkten entspricht.
(
4
)
1 Auf Antrag werden in begründeten Fällen bis zu drei Semester nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet, wenn sie für den Erwerb der gemäß § 6 erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse verwendet wurden; die Entscheidung hierüber trifft die Prüfungskommission. 2 Dem Antrag sind geeignete Nachweise über den Erwerb der Fremdsprachenkenntnisse beizufügen.
###§ 6
Fremdsprachenkenntnisse
1 Für den Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen werden geprüfte Kenntnisse in den klassischen Sprachen Latein, Griechisch und Hebräisch verlangt. 2 Die Kenntnisse der lateinischen Sprache müssen mindestens dem Niveau des Latinums entsprechen. 3 In Griechisch werden Kenntnisse verlangt, die zur Lektüre des neutestamentlichen Urtextes befähigen. 4 In Hebräisch werden Kenntnisse verlangt, die zur Lektüre des alttestamentlichen Urtextes befähigen. 5 Der Nachweis dieser Fremdsprachenkenntnisse ist grundsätzlich Voraussetzung für die Belegung der Module des Vertiefungsbereichs (§ 7 Absatz 6). 6 Er wird durch Vorlage staatlicher Zeugnisse (Latinum, Graecum, Hebraicum), universitärer Prüfungszeugnisse oder gleichwertiger Nachweise erbracht.
###§ 7
Studieninhalte
(
1
)
Am Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen sind folgende Fächergruppen und Fächer beteiligt:
- Fächergruppe Biblische und Historische Theologie:Alttestamentliche Literatur und ExegeseNeutestamentliche Literatur und ExegeseAlte Kirchengeschichte und PatrologieMittlere und Neuere Kirchengeschichte/Frömmigkeitsgeschichte und Kirchliche Landesgeschichte
- Fächergruppe Systematische Theologie:PhilosophieReligionswissenschaftChristliche ReligionsphilosophieFundamentaltheologieDogmatikLiturgiewissenschaftMoraltheologie
- Fächergruppe Praktische Theologie:Religionspädagogik und KatechetikPastoraltheologie und HomiletikChristliche GesellschaftslehreCaritaswissenschaft und Christliche SozialarbeitKirchenrecht und Kirchliche Rechtsgeschichte.
(
2
)
Der Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen gliedert sich in einen ersten Studienabschnitt mit dem Orientierungsbereich und dem Vertiefungsbereich und einen zweiten Studienabschnitt mit dem Spezialisierungsbereich.
(
3
)
1 Die nachfolgend in Tabelle 1 aufgeführten Module des Orientierungsbereichs sind für das erste und zweite Fachsemester vorgesehen und haben einen Leistungsumfang von insgesamt 60 ECTS-Punkten. 2 Die Module sind nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 4 bis 6 zu absolvieren.
Tabelle 1: Orientierungsbereich (60 ECTS-Punkte)
Modul Lehrveranstaltung | Art | P/WP | SWS | ECTS- Punkte | Studienleistung/Prüfungsleistung |
M 0 Theologische Grundlegung (10 ECTS-Punkte) | |||||
Einführung in die Theologie als Wissenschaft | S | P | 2 | 2 | SL |
Einführung in die Methoden wissenschaftlichen Arbeitens | S | P | 2 | 4 | PL: Hausarbeit |
Kommunikation (Berufsfeldorientierte Kompetenzen) | var. | WP | 2 | 4 | SL |
M 1 Einführung in die wissenschaftliche Theologie aus biblischer Sicht (14 ECTS-Punkte) | |||||
Einleitung in das Alte Testament | V+K | P | 2 | 10 | PL: schriftlich oder mündlich |
Geschichte Israels und des frühen Judentums | V+K | P | 2 | ||
Einleitung in das Neue Testament und in frühchristliche Literatur | V+K | P | 2 | ||
Neutestamentliche Zeitgeschichte | V+K | P | 2 | ||
Methoden der Exegese des Alten Testaments oder des Neuen Testaments | S | WP | 2 | 4 | PL: Hausarbeit |
M 2 Einführung in die Theologie aus historischer Sicht (8 ECTS-Punkte) | |||||
Einführung in die Kirchengeschichte | V+K/Ü | P | 3 | 4 | PL: schriftlich oder mündlich |
Zentrale Themen der alten oder der mittleren und neueren Kirchengeschichte | S | WP | 2 | 4 | PL: Hausarbeit |
M 3 Einführung in die Systematische Theologie (11 ECTS-Punkte) | |||||
Theologischer Grundkurs: Einführung in die christliche Glaubenslehre | V+K | P | 3 | 11 | PL: schriftlich oder mündlich |
Theologische Erkenntnis- und Prinzipienlehre | V+K | P | 1 | ||
Einführung in die Liturgiewissenschaft | V+K | P | 1 | ||
Einführung in die Religionswissenschaft | V+K | P | 2 | ||
Einführung in die Moraltheologie | V+K | P | 2 | ||
M 4 Einführung in die Praktische Theologie (9 ECTS-Punkte) | |||||
Einführung in die Theologie aus praktisch-theologischer Perspektive | V+K | P | 5 | 5 | SL |
Grundlagen, Konzeptionen und Methoden der Praktischen Theologie | S | P | 2 | 4 | PL: schriftlich oder mündlich |
M 5 Einführung in philosophische Grundfragen der Theologie (8 ECTS-Punkte) | |||||
Einführung in die Philosophie I | V+K | P | 2 | 8 | PL: schriftlich oder mündlich |
Einführung in die Philosophie II | V+K | P | 2 | ||
Einführung in die Religionsphilosophie | V+K | P | 2 |
Abkürzungen in den Tabellen:
Art = Art der Lehrveranstaltung; P = Pflichtveranstaltung; WP = Wahlpflichtveranstaltung; SWS = vorgesehene Semesterwochenstundenzahl; K = Kolloquium; L = Lektürekurs; Pr = Praktikum; S = Seminar; Ü = Übung; V = Vorlesung; var. = variabel; PL = Prüfungsleistung; SL = Studienleistung
(
4
)
Im Modul M 0 Theologische Grundlegung sind nach Wahl des Kandidaten Lehrveranstaltungen zum Thema Kommunikation mit einem Leistungsumfang von insgesamt 4 ECTS-Punkten aus dem in Abstimmung mit der Theologischen Fakultät festgelegten Lehrangebot des Zentrums für Schlüsselqualifikationen der Albert-Ludwigs-Universität (ZfS) zu belegen.
(
5
)
Im Modul M 1 Einführung in die wissenschaftliche Theologie aus biblischer Sicht ist nach Wahl des Kandidaten entweder das Proseminar Methoden der Exegese des Alten Testaments oder das Proseminar Methoden der Exegese des Neuen Testaments zu belegen.
(
6
)
Im Modul M 2 Einführung in die Theologie aus historischer Sicht ist nach Wahl des Kandidaten entweder das Proseminar Zentrale Themen der alten Kirchengeschichte oder das Proseminar Zentrale Themen der mittleren und neueren Kirchengeschichte zu belegen.
(
7
)
1 Die nachfolgend in Tabelle 2 aufgeführten Module des Vertiefungsbereichs sind für das dritte bis siebte Fachsemester vorgesehen und haben einen Leistungsumfang von insgesamt 120 ECTS-Punkten. 2 Voraussetzung für die Belegung der Module des Vertiefungsbereichs ist die erfolgreiche Absolvierung von mindestens drei Modulen des Orientierungsbereichs (Tabelle 1) und der Nachweis der gemäß § 6 erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse. 3 Abweichend von Satz 2 können auch Kandidaten, die die gemäß § 6 erforderlichen Hebräischkenntnisse noch nicht nachweisen können, in dem auf die erfolgreiche Absolvierung von mindestens vier Modulen des Orientierungsbereichs folgenden Semester einzelne Lehrveranstaltungen des Moduls M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I sowie weitere Module des Vertiefungsbereichs belegen; werden die belegten Module beziehungsweise die belegten Lehrveranstaltungen des Moduls M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I nicht innerhalb eines Semesters abgeschlossen, können sie ausschließlich dann in einem späteren Semester abgeschlossen werden, wenn nur noch eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist oder die gemäß § 6 erforderlichen Hebräischkenntnisse nachgewiesen werden. 4 Die Module des Vertiefungsbereichs sind nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 8 bis 11 zu absolvieren.
Tabelle 2: Vertiefungsbereich (120 ECTS-Punkte)
Modul Lehrveranstaltung | Art | P/WP | SWS | ECTS- Punkte | Studienleistung/Prüfungsleistung |
M 6 Welt und Mensch als Schöpfung Gottes (11 bzw. 13 ECTS-Punkte) | |||||
Schöpfung und Mensch im Alten Testament | V+K | P | 2 | 11 bzw. 13 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Philosophische Anthropologie | V+K | P | 2 | ||
Alleinheitsdenken und Schöpfungsdifferenz | V+K | P | 1 | ||
Theo- und Anthropodizee | V+K | P | 2 | ||
Schöpfungslehre | V+K | P | 2 | ||
Sexualethik und Ethik der Lebensformen | V+K | P | 2 | ||
M 7 Gotteslehre (9 bzw. 11 ECTS-Punkte) | |||||
Zentrale Gottesbilder im Alten Testament und die Entstehung des Monotheismus in Israel | V+K | P | 2 | 9 bzw. 11 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Gottesverkündigung Jesu und das Bekenntnis der christlichen Gemeinden zu Gott und zu seinem offenbarenden Handeln in Jesus Christus | V+K | P | 2 | ||
Die Entwicklung der Gotteslehre bis zur Herausbildung des Trinitätsdogmas in der Frühen Kirche | V+K | P | 1 | ||
Philosophische Gotteslehre | V+K | P | 2 | ||
Trinitätslehre: Entwicklung und gegenwärtige Bedeutung des trinitarischen Bekenntnisses | V+K | P | 2 | ||
M 8 Die biblische Botschaft von der Gottesherrschaft und das Bekenntnis zu Jesus Christus (8 bzw. 10 ECTS-Punkte) | |||||
Jesus – Bote der Basileia Gottes. Christologische Entwürfe in neutestamentlicher und frühchristlicher Zeit und ihre Voraussetzungen | V+K | P | 3 | 8 bzw. 10 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Christologische Streitigkeiten bis zum Konzil von Chalzedon | V+K | P | 1 | ||
Grundlagen der Christologie und Soteriologie | V+K | P | 2 | ||
Selbstoffenbarung und nichtchristliche Jesusdeutung | V+K | P | 2 | ||
M 9 Wege christlichen Denkens und Lebens (6 bzw. 8 ECTS-Punkte) | |||||
Das Paradigma „Alte Kirche“ | V+K | P | 1 | 6 bzw. 8 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Das Paradigma „Kirchengeschichte des Mittelalters und der Neuzeit“ | V+K | P | 2 | ||
Theologie des geistlichen Lebens in Geschichte und Gegenwart | V+K | P | 2 | ||
Geschichte des christlichen Gottesdienstes | V+K | P | 1 | ||
M 10 Die Kirche als Mysterium und als Volk Gottes (11 bzw. 13 ECTS-Punkte) | |||||
Anfänge der Kirche im Neuen Testament und in frühchristlicher Zeit | V+K | P | 1 | 11 bzw. 13 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Kirchenverständnis in Mittelalter und Neuzeit | V+K | P | 2 | ||
Theologie und Liturgie der Eucharistie | V+K | P | 2 | ||
Ekklesiologie: Dogmatische Grundlegung | V+K | P | 2 | ||
Ekklesiologie: Kirchenrechtliche Konkretionen | V+K | P | 2 | ||
Kirche, Religion, Glaube in der Gegenwart | V+K | P | 2 | ||
M 11 Dimensionen und Vollzüge des Glaubens (9 bzw. 11 ECTS-Punkte) | |||||
Glaubensvollzüge in frühchristlicher Zeit | V+K | P | 2 | 9 bzw. 11 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Die Feier der Sakramente | V+K | P | 2 | ||
Allgemeine Sakramentenlehre | V+K | P | 1 | ||
Sakramentenpastoral | V+K | P | 2 | ||
Das Recht des Heiligungsdienstes | V+K | P | 2 | ||
M 12 Christliches Handeln in der Verantwortung für die Welt (10 bzw. 12 ECTS-Punkte) | |||||
Philosophische Ethik | V+K | P | 2 | 10 bzw. 12 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Bioethik oder Friedensethik | V+K | P | 2 | ||
Wirtschaftsethik und Wirtschaftsordnung | V+K | P | 2 | ||
Diakonische Praxis | V+K | P | 1 | ||
Kirche und Staat | V+K | P | 1 | ||
Religiöse Lernorte | V+K | P | 2 | ||
M 13 Christ werden in heutiger Kultur und Gesellschaft (9 bzw. 11 ECTS-Punkte) | |||||
Religiöse Bildung in der Postmoderne | V+K | P | 2 | 9 bzw. 11 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Gesellschaft und Politik in christlicher Perspektive | V+K | P | 2 | ||
Einführung in die Kirchenmusik | V+K | P | 1 | ||
Kunst und Kultur | var. | WP | 2 | ||
Feiern im Rhythmus der Zeit | V+K | P | 2 | ||
M 14 Das Christentum im Verhältnis zum Judentum und zu den Religionen (8 bzw. 10 ECTS-Punkte) | |||||
Religion und Gottesverständnis im frühen Judentum der nachexilischen Epoche | V+K | P | 2 | 8 bzw. 10 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Einführung in die Weltreligionen | V+K | P | 2 | ||
Religionstheologie | V+K | P | 2 | ||
Philosophie der Religionen | V+K | P | 2 | ||
M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I (61 ECTS-Punkte) | |||||
Vorbereitung des Praxissemesters | Pr/Ü | WP | 5 | SL | |
Gemeinde- und Schulpraktikum | Pr | WP | 30 | SL | |
Theologisches Hauptseminar I | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Theologisches Hauptseminar II | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Theologisches Hauptseminar III | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Lehrveranstaltungen nach Wahl | var. | WP | var. | 11 | SL |
(
8
)
Der Kandidat wählt, in welchen vier der nachfolgend aufgeführten Module des Vertiefungsbereichs er eine Prüfungsleistung mit einem Leistungsumfang von 2 ECTS-Punkten erbringt; in den übrigen fünf dieser Module sind nur Studienleistungen zu erbringen:
- M 6 Welt und Mensch als Schöpfung Gottes
- M 7 Gotteslehre
- M 8 Die biblische Botschaft von der Gottesherrschaft und das Bekenntnis zu Jesus Christus
- M 9 Wege christlichen Denkens und Lebens
- M 10 Die Kirche als Mysterium und als Volk Gottes
- M 11 Dimensionen und Vollzüge des Glaubens
- M 12 Christliches Handeln in der Verantwortung für die Welt
- M 13 Christ werden in heutiger Kultur und Gesellschaft
- M 14 Das Christentum im Verhältnis zum Judentum und zu den Religionen.
(
9
)
1 Im Modul M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I ist in jeder der drei Fächergruppen gemäß Absatz 1 ein Hauptseminar zu absolvieren. 2 Bei entsprechender fachlicher Ausrichtung der Prüfungsleistung kann ein Hauptseminar im Fach Liturgiewissenschaft vom Prüfungsausschuss auf Antrag auch der Fächergruppe Praktische Theologie zugeordnet werden. 3 Eines der drei Hauptseminare muss ein interdisziplinäres Seminar sein. 4 Interdisziplinarität ist gegeben bei einer Kombination eines theologischen Fachs mit mindestens einem anderen theologischen Fach derselben oder einer anderen Fächergruppe oder mit mindestens einem Fach einer anderen Fakultät. 5 Ein interdisziplinäres Hauptseminar mehrerer theologischer Fächer wird der Fächergruppe desjenigen theologischen Fachs zugeordnet, in dem die von dem Kandidaten darin erbrachte Prüfungsleistung ihren inhaltlichen Schwerpunkt hat.
(
10
)
1 In der Regel ist im fünften Fachsemester ein Praxissemester zu absolvieren. 2 Es besteht aus einem Gemeinde- und einem Schulpraktikum im Umfang von insgesamt 30 ECTS-Punkten. 3 Das Praxissemester vermittelt einen Einblick in die Seelsorge innerhalb einer Kirchengemeinde sowie in den Religionsunterricht und damit in typische Tätigkeitsfelder des Priesters und zwar überwiegend durch Hospitation und gelegentlich durch praktische Mitarbeit. 4 Näheres zu Art, Umfang und Zeitpunkt des Praxissemesters regelt die Praktikumsordnung des Erzbischöflichen Priesterseminars Collegium Borromaeum. 5 Über Ausnahmen bezüglich des Praxissemesters entscheidet in begründeten Fällen die Ausbildungsleitung des Erzbischöflichen Priesterseminars, die in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachvertreterinnen/Fachvertretern auch für die Durchführung und Leitung des Praktikums sowie für die Vergabe der Praktikumsplätze zuständig ist. 6 Die Praktikumserfahrungen und ihre Reflexion sind jeweils in einem Praktikumsbericht zu dokumentieren. 7 Der Bericht und eine empfehlende Stellungnahme der Praktikumsleitung sind Voraussetzung für die Vergabe der dem Praktikum jeweils zugeordneten ECTS-Punkte.
(
11
)
Im Modul M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I sind nach Wahl des Kandidaten außerdem geeignete Lehrveranstaltungen mit einem Leistungsumfang von insgesamt 11 ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot der Theologischen Fakultät oder anderer Fakultäten der Albert-Ludwigs-Universität / Hochschulen zu absolvieren; geeignete Lehrveranstaltungen können auch an anderen Hochschulen absolviert werden.
(
12
)
1 Die Kandidaten studieren im dritten Studienjahr an einer auswärtigen Theologischen Fakultät (Große Externitas). 2 Bei der Wahl des auswärtigen Studienortes ist darauf zu achten, dass die dort zu erbringenden Studienleistungen den Anforderungen der vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung entsprechen. 3 Hierbei ist eine Beratung über kompatible Studienorte durch den Regens des Priesterseminars zwingend vorgeschrieben. 4 Mit ihm wird auch ein Studienvertrag über die konkreten Studieninhalte der großen Externitas abgeschlossen. 5 Über Ausnahmen bezüglich der Teilnahme an der Externitas entscheidet die Ausbildungsleitung des Erzbischöflichen Priesterseminars.
(
13
)
1 Die nachfolgend in Tabelle 3 aufgeführten Module des Spezialisierungsbereichs sind für das achte bis elfte Fachsemester vorgesehen und haben einen Leistungsumfang von insgesamt 120 ECTS-Punkten. 2 Voraussetzung für die Belegung der Module des Spezialisierungsbereichs ist die erfolgreiche Absolvierung aller Module des Orientierungsbereichs, aller Module des Vertiefungsbereichs, in denen Prüfungsleistungen zu erbringen sind, und von mindestens drei Modulen des Vertiefungsbereichs, in denen nur Studienleistungen zu erbringen sind, sowie der Nachweis der gemäß § 6 erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse. 3 Die Module des Spezialisierungsbereichs sind nach Maßgabe der Regelungen in Absatz 14 bis 19 zu absolvieren.
Tabelle 3: Spezialisierungsbereich (120 ECTS-Punkte)
Modul Lehrveranstaltung | Art | P/WP | SWS | ECTS- Punkte | Studienleistung/Prüfungsleistung |
M 16 Spezialisierung im Bereich der Exegese und der biblischen Theologie (12 ECTS-Punkte) | |||||
Exegese einer Schrift des Alten Testaments oder eines bibeltheologischen Themas I | V+K | P | 2 | 5 bzw. 7 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Exegese einer Schrift des Alten Testaments oder eines bibeltheologischen Themas II | V+K | P | 2 | ||
Lektüre von Texten des Alten Testaments in Verbindung mit der Exegese | L | P | 1 | ||
Exegese einer Schrift aus neutestamentlicher Zeit I | V+K | P | 2 | 5 bzw. 7 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Exegese einer Schrift aus neutestamentlicher Zeit II | V+K | P | 2 | ||
Lektüre grundsprachlicher Texte aus neutestamentlicher Zeit | L | P | 1 | ||
M 17 Spezialisierung im Bereich der Historischen Theologie (6 ECTS-Punkte) | |||||
Alte Kirchengeschichte: Aktuelle Probleme in historischer Perspektive | V+K/S | P | 2 | 6 | PL: schriftlich oder mündlich |
Mittlere und neuere Kirchengeschichte: Aktuelle Probleme in historischer Perspektive | V+K/S | P | 2 | ||
M 18 Spezialisierung im Bereich der Dogmatik (11 ECTS-Punkte) | |||||
Eschatologie | V+K | P | 2 | 11 | PL: schriftlich oder mündlich |
Theologische Anthropologie | V+K | P | 2 | ||
Gnadenlehre | V+K | P | 2 | ||
Kolloquium zur Anthropologie und Eschatologie | K | P | 1 | ||
Evangelische Theologie | V+K | P | 2 | ||
M 19 Spezialisierung im Bereich der Fundamentaltheologie und der Philosophie (10 ECTS-Punkte) | |||||
Prinzipien philosophischer Erklärungsmodelle | V+K | P | 2 | 6 bzw. 8 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Vernunft und (religiöser) Glaube aus philosophischer Sicht | V/S | P | 4 | ||
Gott denken im Kontext der Moderne | V+K | P | 2 | 2 bzw. 4 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
M 20 Spezialisierung im Bereich der Ethik (8 ECTS-Punkte) | |||||
Grundlagen der Ethik I: Freiheit – Tugend – Norm | V+K | P | 2 | 8 | PL: schriftlich oder mündlich |
Grundlagen der Ethik II: Gewissen – Schuld – Vergebung | V+K | P | 2 | ||
Christliche Sozialethik im Gerechtigkeitsdiskurs | V+K | P | 2 | ||
M 21 Spezialisierung im Bereich der Religionspädagogik und der Pastoraltheologie (6 ECTS-Punkte) | |||||
Religionspädagogische Themen und Trends | S | P | 2 | 2 bzw. 4 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
Pastoraltheologische Themen und Trends | V | P | 2 | 2 bzw. 4 | SL bzw. PL: schriftlich oder mündlich |
M 22 Spezialisierung im Bereich Kirchliche Ordnung und liturgische Praxis(10 ECTS-Punkte) | |||||
Theorie der Homiletik | V+K | P | 1 | 1 | SL |
Homiletische Übung I | Ü | P/WP | 1 | 1 | SL |
Homiletische Übung II | Ü | P/WP | 1 | 1 | |
Gottesdienst und Ritual | V+K | P | 2 | 2 | PL: schriftlich oder mündlich |
Kirchenrecht I | V+K | P | 2 | 2 | |
Kirchenrecht II | V+K | P | 1 | 1 | |
M 23 Individuelles Schwerpunktstudium II (32 ECTS-Punkte) | |||||
Theologisches Hauptseminar IV | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Theologisches Hauptseminar V | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Theologisches Hauptseminar VI | S | WP | 2 | 5 | PL: Referat und/oder Hausarbeit |
Nachbereitung des Praxissemesters | Pr | P/WP | 8 | SL: Praktikumsbericht | |
Kommunikation und Konflikt | V+K/Ü | P | 2 | 2 | SL |
Lehrveranstaltungen nach Wahl | var. | WP | var. | 7 | SL |
M 24 Magistermodul (25 ECTS-Punkte) | |||||
Magisterarbeit | P | 20 | PL: schriftlich | ||
Mündliche Magisterprüfung | P | 5 | PL: mündlich |
(
14
)
Im Modul M 16 Spezialisierung im Bereich der Exegese und der biblischen Theologie ist nach Wahl des Kandidaten entweder zu den Lehrveranstaltungen zum Alten Testament oder zu den Lehrveranstaltungen zum Neuen Testament eine Prüfungsleistung mit einem Leistungsumfang von 2 ECTS-Punkten zu erbringen; in den jeweils anderen Lehrveranstaltungen ist insgesamt eine Studienleistung zu erbringen.
(
15
)
Im Modul M 19 Spezialisierung im Bereich der Fundamentaltheologie und der Philosophie ist nach Wahl des Kandidaten entweder zu den Lehrveranstaltungen Prinzipien philosophischer Erklärungsmodelle und Vernunft und (religiöser) Glaube aus philosophischer Sicht oder zu der Lehrveranstaltung Gott denken im Kontext der Moderne eine Prüfungsleistung mit einem Leistungsumfang von 2 ECTS-Punkten zu erbringen; in der beziehungsweise den jeweils anderen Lehrveranstaltungen ist insgesamt eine Studienleistung zu erbringen.
(
16
)
Im Modul M 21 Spezialisierung im Bereich der Religionspädagogik und der Pastoraltheologie ist nach Wahl des Kandidaten entweder zu der Lehrveranstaltung Religionspädagogische Themen und Trends oder zu der Lehrveranstaltung Pastoraltheologische Themen und Trends eine Prüfungsleistung mit einem Leistungsumfang von 2 ECTS-Punkten zu erbringen; in der jeweils anderen Lehrveranstaltung ist eine Studienleistung zu erbringen.
(
17
)
Im Modul M 23 Individuelles Schwerpunktstudium II sind drei Hauptseminare in mindestens zwei der drei Fächergruppen gemäß Absatz 1 zu absolvieren; Absatz 9 Satz 2 gilt entsprechend Eines der Hauptseminare muss ein interdisziplinäres Seminar sein; Absatz 9 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.
(
18
)
Im Modul M 23 Individuelles Schwerpunktstudium II ist in Zuständigkeit der Ausbildungsleitung des Erzbischöflichen Priesterseminars die Nachbereitung des Praktikums im Umfang von 8 ECTS-Punkten zu absolvieren.
(
19
)
Im Modul M 23 Individuelles Schwerpunktstudium II sind nach Wahl des Kandidaten außerdem geeignete Lehrveranstaltungen mit einem Leistungsumfang von 7 ECTS-Punkten aus dem Lehrangebot der Theologischen Fakultät oder anderer Fakultäten der Albert-Ludwigs-Universität zu absolvieren; geeignete Lehrveranstaltungen können auch an anderen Hochschulen absolviert werden.
#II. Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen
###§ 8
Zweck und Umfang der Prüfung zum Magister Theologiae – Kirchliches Examen
(
1
)
Durch die Magisterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen vermittelten Fachkenntnisse und die für eine Tätigkeit im priesterlichen Dienst erforderlichen Kompetenzen erworben hat und in der Lage ist, wissenschaftliche und praktische Problemstellungen aus dem Bereich der Theologie sachgerecht zu bearbeiten und zu lösen.
(
2
)
Die Magisterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungen (Modulprüfungen), hierzu zählen auch die Magisterarbeit und die mündliche Magisterprüfung.
(
3
)
1 Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen, die Magisterarbeit sowie die mündliche Magisterprüfung, jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurden. 2 Darüber hinaus müssen alle in den gemäß § 7 zu belegenden Modulen für die geforderten Studien- und Prüfungsleistungen vergebenen ECTS-Punkte erworben worden sein. 3 Die den einzelnen Modulen, Lehrveranstaltungen oder sonstigen Leistungen zugeordneten ECTS-Punkte werden vergeben, wenn jeweils alle geforderten Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen erbracht wurden.
###§ 9
Studienleistungen
(
1
)
1 Studienleistungen sind individuelle schriftliche, mündliche oder praktische Leistungen, die von dem Kandidaten in der Regel im Zusammenhang mit Lehrveranstaltungen erbracht werden; sie können auch in der regelmäßigen Teilnahme an einer Lehrveranstaltung bestehen, für welche allein jedoch keine ECTS-Punkte vergeben werden. 2 Welche Studienleistungen in den einzelnen Modulen zu erbringen sind und welche dieser Studienleistungen als Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung des betreffenden Moduls nachzuweisen sind, ist im jeweils geltenden Modulhandbuch festgelegt und wird den Kandidaten spätestens zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung bekanntgegeben.
(
2
)
Die Studienleistungen sind von dem Leiter/der Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten, aber nicht notwendigerweise auch zu benoten.
(
3
)
Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Studienleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Studienleistungen erbracht werden.
###§ 10
Studienbegleitende Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienbegleitende Prüfungsleistungen werden in Form von Modulprüfungen erbracht. 2 Modulprüfungen sind entweder Modulabschlussprüfungen, in denen jeweils alle Komponenten eines Moduls abgeprüft werden, oder Modulteilprüfungen, die sich auf eine oder mehrere Komponenten eines Moduls beziehen. 3 Art und Umfang der studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die in schriftlicher, mündlicher oder praktischer Form zu erbringen sein können, sind im jeweils geltenden Modulhandbuch geregelt und werden den Studierenden spätestens zu Beginn der zum jeweiligen Modul gehörenden Lehrveranstaltungen bekanntgegeben.
(
2
)
Sind die für die erfolgreiche Absolvierung eines Moduls erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht, können in diesem Modul keine weiteren Prüfungen absolviert werden.
###§ 11
Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienbegleitende mündliche Prüfungsleistungen sind in der Regel mündliche Prüfungen (Prüfungsgespräche) und Referate. 2 Mündliche Prüfungsleistungen werden in Deutsch oder in der Sprache erbracht, in der die zugehörigen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.
(
2
)
Durch eine mündliche Prüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er über ein dem Stand des Magisterstudiums entsprechendes Grundlagenwissen verfügt, die Zusammenhänge des Prüfungsgebiets erkennt und spezifische Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag.
(
3
)
1 Mündliche Prüfungen haben eine maximale Dauer von zehn Minuten pro ECTS-Punkt und werden in der Regel als Einzelprüfung vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgelegt. 2 Zulässig sind auch Gruppenprüfungen mit bis zu vier Prüflingen, die vor mindestens zwei Prüfern/Prüferinnen abgelegt werden. 3 Hierbei wird jeder Prüfling grundsätzlich nur von einem Prüfer/einer Prüferin geprüft. 4 Die Dauer der Prüfung beträgt je Prüfling mindestens 15 und höchstens 20 Minuten. 5 Vor der Festsetzung der Note gemäß § 16 hört der Prüfer/die Prüferin im Falle einer Kollegialprüfung den anderen Prüfer/die andere Prüferin beziehungsweise die anderen Prüfer/Prüferinnen an, andernfalls den Beisitzer/die Beisitzerin.
(
4
)
1 Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin beziehungsweise von den Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen ist. 2 Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling im Anschluss an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
(
5
)
1 Durch ein Referat soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, sich im Rahmen eines Vortrags mit einem bestimmten Gegenstand seines Fachgebiets wissenschaftlich auseinanderzusetzen. 2 Die Dauer eines Referats soll 15 Minuten nicht unterschreiten und 30 Minuten nicht überschreiten.
###§ 12
Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienbegleitende schriftliche Prüfungsleistungen sind insbesondere Klausuren (schriftliche Aufsichtsarbeiten) und Hausarbeiten. 2 Schriftliche Prüfungsleistungen sind in Deutsch oder in der Sprache zu erbringen, in der die zugehörigen Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. 3 Die Bearbeitung einer Klausur mit nicht deutschsprachiger Aufgabenstellung kann in deutscher Sprache erfolgen.
(
2
)
In einer Klausur soll der Kandidat nachweisen, dass er auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Fachs die gestellten Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann.
(
3
)
1 Die Dauer von Klausuren soll im ersten Studienabschnitt höchstens 90 Minuten und im zweiten Studienabschnitt höchstens 120 Minuten betragen. 2 Die Termine für Klausuren sowie die zulässigen Hilfsmittel werden den Kandidaten vom Prüfungsamt mindestens drei Wochen vorher in geeigneter Form bekanntgegeben.
(
4
)
In einer Hausarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in der Lage ist, sich in schriftlicher Form mit einem bestimmten Gegenstand seines Fachgebiets wissenschaftlich auseinanderzusetzen.
(
5
)
1 Das Verfahren der Bewertung schriftlicher Prüfungsleistungen soll vier Wochen nicht überschreiten; entfallen hiervon mindestens zwei Wochen auf die vorlesungsfreie Zeit, soll das Bewertungsverfahren insgesamt nicht länger als sechs Wochen dauern. 2 § 20 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. 3 Der Prüfungsausschuss legt jeweils zu Beginn des Semesters die Termine für den Abschluss der Bewertungsverfahren der schriftlichen Prüfungsleistungen und die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse fest, so dass gewährleistet ist, dass die Kandidaten die Anmeldefristen für die Wiederholungsprüfungen im folgenden Semester einhalten können.
###§ 13
Schriftliche Prüfungen im Antwortwahlverfahren
(
1
)
1 Schriftliche Prüfungen in Form von Klausuren können ganz oder teilweise auch in der Weise abgenommen werden, dass der Prüfling anzugeben hat, welche der mit den Prüfungsfragen vorgelegten Antworten er für zutreffend hält (Aufgaben nach dem Antwortwahlverfahren). 2 Die Prüfungsaufgaben müssen sich auf den Lehrstoff des jeweiligen Moduls beziehen und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. 3 Es sind jeweils allen Prüflingen dieselben Prüfungsaufgaben zu stellen. 4 Bei der Erstellung der Prüfungsfragen durch mindestens zwei Prüfer/Prüferinnen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 ist festzulegen, welche Antworten als richtig anerkannt werden; dabei ist darauf zu achten, dass keine fehlerhaften Prüfungsaufgaben ausgegeben werden. 5 Die Prüfungsaufgaben sind von den Prüfern/Prüferinnen vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses nochmals darauf zu überprüfen, ob sie gemessen an den Anforderungen des Satzes 2 offensichtlich fehlerhaft sind. 6 Ergibt diese Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben offensichtlich fehlerhaft sind, dürfen diese bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht berücksichtigt werden. 7 Die Anzahl der Prüfungsaufgaben verringert sich entsprechend. 8 Bei der Bewertung der Klausur gemäß Satz 1 ist von der verringerten Anzahl der Prüfungsaufgaben auszugehen. 9 Die Verringerung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum Nachteil eines Prüflings auswirken. 10 Eine Prüfungsaufgabe ist insbesondere dann offensichtlich fehlerhaft, wenn sie bereits ihrem Wortlaut nach unverständlich, widersprüchlich oder mehrdeutig ist oder wenn die nach dem Lösungsvorschlag als zutreffend anzukreuzende Antwort in Wahrheit falsch ist.
(
2
)
1 Klausuren gemäß Absatz 1 Satz 1, die aus Einfachauswahlaufgaben (genau einer von insgesamt n Antwortvorschlägen ist zutreffend) bestehen, sind bestanden, wenn der Prüfling insgesamt mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat oder wenn der Anteil der vom Prüfling zutreffend beantworteten Fragen nicht mehr als 20 Prozent unter den durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge der jeweiligen Modulprüfung liegt. 2 Hat der Prüfling die für das Bestehen der Klausur gemäß Satz 1 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note
„sehr gut“, wenn er mindestens 75 Prozent,
„gut“, wenn er mindestens 50 Prozent, jedoch weniger als 75 Prozent,
„befriedigend“, wenn er mindestens 25 Prozent, jedoch weniger als 50 Prozent,
„ausreichend“, wenn er keine oder weniger als 25 Prozent
der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet hat.
(
3
)
1 Für Klausuren gemäß Absatz 1 Satz 1, die aus Mehrfachauswahlaufgaben (eine unbekannte Anzahl x, die zwischen null und n liegt, von insgesamt n Antwortvorschlägen ist zutreffend) bestehen, gelten die Regelungen des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass statt des Verhältnisses der zutreffend beantworteten Prüfungsfragen zur Gesamtzahl der Prüfungsfragen das Verhältnis der vom Prüfling erreichten Summe der Rohpunkte zur erreichbaren Höchstleistung maßgeblich ist. 2 Je Mehrfachauswahlaufgabe wird dabei eine Bewertungszahl festgelegt, die der Anzahl der Antwortvorschläge(n) entspricht und die mit einem Gewichtungsfaktor für die einzelne Mehrfachauswahlaufgabe multipliziert werden kann. 3 Der Prüfling erhält für eine Mehrfachauswahlaufgabe eine Grundwertung, die bei vollständiger Übereinstimmung der vom Prüfling ausgewählten Antwortvorschläge mit den als zutreffend anerkannten Antworten der Bewertungszahl entspricht. 4 Für jede Übereinstimmung zwischen einem vom Prüfling ausgewählten beziehungsweise nicht ausgewählten Antwortvorschlag und einer als zutreffend beziehungsweise als nicht zutreffend anerkannten Antwort wird ein Punkt für die Grundwertung vergeben. 5 Wird ein als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling nicht ausgewählt oder wird ein nicht als zutreffend anerkannter Antwortvorschlag vom Prüfling ausgewählt, wird jeweils ein Minuspunkt für die Grundwertung vergeben; die Grundwertung einer Frage kann null Punkte jedoch nicht unterschreiten. 6 Die Rohpunkte errechnen sich aus der Grundwertung multipliziert mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor der Mehrfachauswahlaufgabe. 7 Die insgesamt erreichbare Höchstleistung errechnet sich aus der Summe der Produkte aller Bewertungszahlen mit dem jeweiligen Gewichtungsfaktor aller Mehrfachauswahlaufgaben.
(
4
)
Gehen die Aufgaben nicht alle mit der gleichen Gewichtung in die Gesamtbewertung ein, so ist für jede einzelne Prüfungsaufgabe die Gewichtung auf dem Aufgabenblatt anzugeben.
(
5
)
Bei Klausuren, die nur teilweise im Antwortwahlverfahren abgenommen werden, gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 nur für den jeweils betroffenen Teil der Klausur.
(
6
)
Übersteigt die Zahl der gemäß Absatz 1 Satz 6 zu eliminierenden Prüfungsaufgaben 15 Prozent der Gesamtzahl der Prüfungsaufgaben nach dem Antwortwahlverfahren, so ist die Klausur insgesamt zu wiederholen; dies gilt auch für Klausuren, die nur zum Teil aus Prüfungsaufgaben nach dem Antwortwahlverfahren bestehen, wenn dieser Teil mit einer Gewichtung von 15 Prozent oder mehr in die Note für die Gesamtprüfungsleistung einfließt.
(
7
)
Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 6 gelten für Studienleistungen entsprechend.
###§ 14
Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen unter Einsatz der Neuen Medien
(
1
)
1 Studienleistungen und studienbegleitende Prüfungsleistungen können unter Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (Neue Medien) erbracht werden, sofern dafür die technischen, personellen und räumlichen Voraussetzungen vorliegen; in Betracht kommen insbesondere Online-Prüfungen und elektronische Klausuren. 2 Studienbegleitende Prüfungen können auch als Distanzprüfungen an anderen Einrichtungen, insbesondere an anderen Hochschulen, durchgeführt werden (beispielsweise als Online-Prüfung oder per Videokonferenz.
(
2
)
1 Für die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 gelten §§ 9 bis 13 entsprechend. 2 Der Prüfungsausschuss hat zu gewährleisten, dass die Grundsätze eines fairen Prüfungsverfahrens eingehalten werden. 3 Insbesondere müssen eine Identitätskontrolle der Kandidaten sowie die Einhaltung der an der Albert-Ludwigs-Universität üblichen Prüfungsstandards (beispielsweise Ausschluss von nicht erlaubten Hilfsmitteln, zeitliche Parallelität zwischen Distanzprüfungen und Prüfungen an der Albert-Ludwigs-Universität, Aufsichtsverpflichtung) gesichert sein.
(
3
)
1 Sind Studien- oder Prüfungsleistungen in Form von elektronischen Klausuren zu erbringen, wird den Kandidaten im Rahmen der betreffenden Lehrveranstaltung ausreichend Gelegenheit gegeben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 2 Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten. 3 Elektronische Klausuren gelten als schriftliche Aufsichtsarbeiten.
###§ 15
Anmeldung und Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen
(
1
)
1 Für die studienbegleitenden Prüfungen legt der Prüfungsausschuss Fristen fest, innerhalb derer die Anmeldung erfolgen muss, und gibt diese den Kandidaten rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. 2 Für die Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung ist eine erneute Anmeldung zu dem betreffenden Prüfungstermin erforderlich.
(
2
)
Zu einer studienbegleitenden Prüfung wird zugelassen, wer
- an der Albert-Ludwigs-Universität im Magisterstudiengang Katholische Theologie- Kirchliches Examen immatrikuliert ist,
- das Vorliegen der für die betreffende Prüfung festgelegten Voraussetzungen nachweist,
- nicht im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen oder in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
- sich nicht in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet und
- sich zu der betreffenden Prüfung form- und fristgerecht angemeldet hat.
1 Als verwandte Studiengänge mit im Wesentlichen gleichem Inhalt gelten grundständige Studiengänge im Fach Katholische Theologie mit vergleichbarem Leistungsumfang und gleicher Regelstudienzeit. 2 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn Grund für den Verlust des Prüfungsanspruchs das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist, die außerhalb der Prüfungsgebiete dieses Studiengangs liegt.
(
3
)
1 Über die Zulassung zu einer studienbegleitenden Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten innerhalb eines Monats mitzuteilen. 4 Eine Ablehnung des Zulassungsantrags ist dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(
4
)
1 Der Prüfungsausschuss kann einen Termin festlegen, bis zu dem sich die Kandidaten auch nach Ablauf der Anmeldefrist gemäß Absatz 1 Satz 1 von einer Prüfung, für die sie sich angemeldet haben und bei der es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, wieder abmelden können. 2 Die Anmeldung und eine eventuell bereits erteilte Zulassung gelten in diesem Fall als nicht erfolgt.
(
5
)
Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
###§ 16
Bewertung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen und Bildung der Modulnoten
(
1
)
Die Noten für die einzelnen studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen festgesetzt.
(
2
)
Jede Prüfungsleistung wird mit einer der folgenden Noten bewertet:
1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den Anforderungen liegt |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
1 Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Absenken der Note um 0,3 gebildet werden. 2 Ausgeschlossen sind dabei die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3.
(
3
)
Die Note lautet:
bei einem Wert von | 1,0 bis 1,5 | = | sehr gut |
bei einem Wert von | 1,6 bis 2,5 | = | gut |
bei einem Wert von | 2,6 bis 3,5 | = | befriedigend |
bei einem Wert von | 3,6 bis 4,0 | = | ausreichend |
bei einem Wert über | 4,0 | = | nicht ausreichend |
(
4
)
1 Ist in einem Modul eine Modulabschlussprüfung oder nur eine Modulteilprüfung abzulegen, so bildet die Note der Modulabschlussprüfung beziehungsweise der Modulteilprüfung die Note für dieses Modul. 2 Sind in einem Modul mehrere Modulteilprüfungen abzulegen, so errechnet sich die Modulnote als das nach ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der einzelnen Modulteilprüfungsnoten. 3 Jede der einzelnen Modulteilprüfungen muss mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet sein. 4 Bei der Berechnung der Modulnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
###§ 17
Wiederholung studienbegleitender Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienbegleitende Prüfungsleistungen, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. 2 Darüber hinaus kann jeweils eine nicht bestandene studienbegleitende Prüfungsleistung aus dem Orientierungsbereich, dem Vertiefungsbereich und dem Spezialisierungsbereich ein zweites Mal wiederholt werden; hiervon ausgenommen sind die Magisterarbeit und die mündliche Magisterprüfung.
(
2
)
1 Die Wiederholungsprüfung ist in der Regel in dem auf die nicht bestandene studienbegleitende Prüfung folgenden Semester im Rahmen des gemäß Satz 3 festgesetzten Termins abzulegen. 2 Zwischen der Bekanntgabe des Ergebnisses der nicht bestandenen studienbegleitenden Prüfung und der Wiederholungsprüfung müssen in der Regel mindestens vier Wochen liegen. 3 Der Prüfungsausschuss legt im Benehmen mit den jeweiligen Prüfern/Prüferinnen die Termine für Wiederholungsprüfungen fest und gibt diese den Kandidaten in geeigneter Form rechtzeitig bekannt. 4 In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss auf Antrag des Kandidaten für die Wiederholungsprüfung einen anderen als den gemäß Satz 3 festgelegten Termin innerhalb des auf die nicht bestandene studienbegleitende Prüfung folgenden Semesters bestimmen.
(
3
)
1 Werden studienbegleitende Prüfungen außerhalb der regulären Prüfungstermine wiederholt, kann die Art der Prüfungsleistung in begründeten Fällen von der in § 7 festgelegten Prüfungsart abweichen. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass die fachlichen Anforderungen der Prüfungsleistung gewahrt werden. 3 Die Art der in der Wiederholungsprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung wird dem Kandidaten in diesem Fall spätestens mit Bekanntgabe des Wiederholungstermins mitgeteilt.
(
4
)
Wird die Frist für die Wiederholung einer nicht bestandenen studienbegleitenden Prüfung versäumt, so gilt die Wiederholungsprüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
(
5
)
Vor dem jeweils letzten Wiederholungsversuch einer nicht bestandenen studienbegleitenden Prüfung muss dem Kandidaten auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, an der beziehungsweise den Lehrveranstaltungen, auf die die betreffende Prüfung sich bezieht, erneut teilzunehmen.
(
6
)
Die Wiederholung bestandener studienbegleitender Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.
###§ 18
Zwischenprüfung
(
1
)
Durch die Zwischenprüfung weist der Kandidat nach, dass er die für die erfolgreiche Fortsetzung des Studiums notwendigen Fachkenntnisse und Kompetenzen erworben hat, grundlegende theologische Zusammenhänge überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
(
2
)
1 Die Zwischenprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen des Orientierungsbereichs und einer studienbegleitenden Prüfungsleistung aus dem Vertiefungsbereich. 2 Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen gemäß Satz 1 erbracht wurden.
(
3
)
1 Die für die Zwischenprüfung erforderlichen Prüfungsleistungen sind bis zum Ende des vierten Fachsemesters zu erbringen. 2 Werden sie einschließlich etwaiger Wiederholungen nicht spätestens bis zum Ende des siebten Fachsemesters erbracht, so erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat die Überschreitung dieser Frist nicht zu vertreten.
(
4
)
1 Ist die Zwischenprüfung bestanden, wird eine Zwischenprüfungsnote gebildet. 2 Die Zwischenprüfungsnote ist das arithmetische Mittel der nach ECTS-Punkten gewichteten Modulnoten. 3 § 16 Absatz 3 Satz 5 und Absatz 4 gelten entsprechend.
(
5
)
1 Aufgrund der bestandenen Zwischenprüfung erhält der Kandidat ein Zwischenprüfungszeugnis, das die Zwischenprüfungsnote (einschließlich Dezimalnote) ausweist. 2 Das Zwischenprüfungszeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung und wird von dem/der Vorsitzenden der Prüfungskommission unterzeichnet und mit dem Siegel des Erzbischöflichen Ordinariates versehen.
###§ 19
Anmeldung und Zulassung zur Magisterarbeit
(
1
)
Zur Magisterarbeit wird zugelassen, wer
- an der Albert-Ludwigs-Universität im Magisterstudiengang Katholische Theologie - Kirchliches Examen immatrikuliert ist,
- alle Module des ersten Studienabschnitts des Magisterstudiengangs Katholische Theologie – Kirchliches Examen erfolgreich absolviert und im zweiten Studienabschnitt mindestens 35 ECTS-Punkte erworben hat,
- nicht im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen oder in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat,
- sich nicht in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet,
- die Zulassung zur Magisterarbeit form- und fristgerecht beantragt hat.
Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn Grund für den Verlust des Prüfungsanspruchs das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist, die außerhalb der Prüfungsgebiete dieses Studiengangs liegt.
(
2
)
1 Der Antrag auf Zulassung zur Magisterarbeit und auf Vergabe des Themas für die Magisterarbeit ist von dem Kandidaten in der Regel spätestens drei Monate nach Ablegung der letzten der in den übrigen Modulen zu absolvierenden studienbegleitenden Prüfungen schriftlich bei der Prüfungskommission zu stellen. 2 Versäumt der Kandidat diese Frist ohne triftigen Grund, so gilt die Magisterarbeit als nicht bestanden. 3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Nachweise darüber, dass der Kandidat die Zulassungsvoraussetzungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 und 2 erfüllt, und
- eine Erklärung darüber, ob der Kandidat im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen oder in dem gleichen oder einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt bereits eine Prüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch verloren hat oder sich darin an einer anderen Hochschule in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet.
(
3
)
1 Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission. 2 Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. 3 Dem Kandidaten ist die Entscheidung über die Zulassung innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. 4 Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(
4
)
Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch falsche Angaben erschlichen wurde oder nachträglich Tatsachen eingetreten sind oder bekannt werden, die zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten.
###§ 20
Magisterarbeit
(
1
)
Die Magisterarbeit ist eine schriftliche Prüfungsarbeit, in der der Kandidat zeigen soll, dass er in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine anspruchsvolle theologische Fragestellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse adäquat darzustellen.
(
2
)
1 Gruppenarbeiten sind nur in Ausnahmefällen mit vorheriger Genehmigung der Prüfungskommission zulässig. 2 Der individuelle Beitrag muss in jedem Fall klar abgrenzbar, bewertbar und benotbar sein.
(
3
)
1 Die Magisterarbeit hat einen Leistungsumfang von 20 ECTS-Punkten; die Bearbeitungszeit beträgt fünf Monate. 2 Themenstellung und Betreuung sind auf den Leistungsumfang der Magisterarbeit abzustellen. 3 In begründeten Einzelfällen kann die Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag die Bearbeitungszeit um höchstens zwei Monate verlängern. 4 Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und muss vor Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Prüfungskommission eingegangen sein. 5 Sofern die für die Verlängerung geltend gemachten Gründe in der Aufgabenstellung der Magisterarbeit wurzeln, entscheidet die Prüfungskommission im Benehmen mit dem Betreuer/der Betreuerin der Magisterarbeit. 6 Im Falle einer Erkrankung des Kandidaten ist dem Antrag ein ärztliches Attest beizufügen, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält; in Zweifelsfällen kann ein Attest eines/einer von der Prüfungskommission benannten Arztes/Ärztin verlangt werden. 7 § 35 bleibt unberührt.
(
4
)
1 Das Thema der Magisterarbeit wird von einem Prüfer/einer Prüferin gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 gestellt; dieser/diese ist damit zur Betreuung der Magisterarbeit verpflichtet. 2 Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für die Auswahl des Themas und des Betreuers/der Betreuerin Vorschläge zu machen. 3 Ein Rechtsanspruch auf Bestellung eines/einer bestimmten Betreuers/Betreuerin besteht nicht. 4 Spätestens zwei Wochen nachdem der Prüfer/die Prüferin ihm das Thema gestellt hat, hat der Kandidat bei der Prüfungskommission den Antrag auf Vergabe des Themas der Magisterarbeit zu stellen. 5 Auf Antrag sorgt der/die Vorsitzende der Prüfungskommission dafür, dass der Kandidat spätestens vier Wochen nach Antragstellung ein Thema erhält. 6 Die Prüfungskommission vergibt das Thema der Magisterarbeit und bestellt den Betreuer/die Betreuerin. 7 Die Vergabe des Themas an den Kandidaten unter Angabe des Abgabetermins erfolgt zusammen mit dem Bescheid über die Zulassung zur Magisterarbeit. 8 Das Thema und der Zeitpunkt der Ausgabe der Magisterarbeit sind aktenkundig zu machen. 9 Die Frist für die Anfertigung der Magisterarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas.
(
5
)
1 Das Thema der Magisterarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 2 Ein neues Thema ist binnen vier Wochen zu stellen und an den Kandidaten zu vergeben.
(
6
)
1 Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2 Die Prüfungskommission kann auf Antrag des Kandidaten die Abfassung der Magisterarbeit in einer anderen Sprache zulassen, wenn die Begutachtung sichergestellt ist. 3 Der Antrag ist zusammen mit einer Stellungnahme des/der vorgesehenen Betreuers/Betreuerin spätestens mit dem Zulassungsantrag einzureichen. 4 Ist die Magisterarbeit in einer Fremdsprache verfasst, muss sie als Anhang eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten.
(
7
)
1 Der Kandidat hat die Magisterarbeit fristgemäß (Absatz 4 Satz 7 [8]) in gedruckter und gebundener Form in dreifacher Ausfertigung sowie zusätzlich in elektronischer Form auf dem vorgegebenen Datenträgersystem im vorgegebenen Dateiformat beim Regens des Priesterseminares einzureichen; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 2 Die Magisterarbeit muss durchgehend paginiert sein und soll im Textteil einen Umfang von 200.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) nicht überschreiten. 3 Bei Einreichung der Magisterarbeit auf dem Postweg obliegt der Nachweis der Aufgabe zur Post dem Kandidaten; als Zeitpunkt der Einreichung gilt das Datum des Poststempels. 4 Bei der Einreichung hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass
- er die eingereichte Magisterarbeit selbständig verfasst hat,
- er keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und alle wörtlich oder sinngemäß aus anderen Werken übernommenen Inhalte als solche kenntlich gemacht hat,
- die eingereichte Magisterarbeit weder vollständig noch in wesentlichen Teilen Gegenstand eines anderen Prüfungsverfahrens war oder ist und
- die elektronische Version der eingereichten Magisterarbeit in Inhalt und Formatierung mit den auf Papier ausgedruckten Exemplaren übereinstimmt.
5 Reicht der Kandidat die Magisterarbeit nicht fristgemäß ein, gilt diese als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet; es sei denn, er hat die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten. 6 Hierüber entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag des Kandidaten.
(
8
)
1 Die Magisterarbeit ist innerhalb von zehn Wochen von zwei Prüfern/Prüferinnen gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 zu bewerten. 2 Erstgutachter/Erstgutachterin ist in der Regel der Betreuer/die Betreuerin der Magisterarbeit; der/die zweite Gutachter/Gutachterin wird im Benehmen mit dem Erstgutachter/der Erstgutachterin vom Prüfungsausschuss bestellt. 3 Die Gutachter/Gutachterinnen bewerten die Magisterarbeit unabhängig voneinander mit einer der in § 16 Absatz 2 genannten Noten. 4 Die Note der Magisterarbeit ergibt sich als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen; § 16 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. 5 Weichen die Bewertungen der beiden Gutachter/Gutachterinnen um mindestens zwei Notenstufen voneinander ab, so bestellt der Prüfungsausschuss einen dritten Gutachter/eine dritte Gutachterin gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1. 6 Die Note ergibt sich in diesem Fall als das arithmetische Mittel der drei Einzelbewertungen; § 16 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
###§ 21
Mündliche Magisterprüfung
(
1
)
1 Die mündliche Magisterprüfung (Defensio) ist eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten und einem Leistungsumfang von 5 ECTS-Punkten. 2 Zur mündlichen Magisterprüfung wird nur zugelassen, wer die Magisterarbeit bestanden hat.
(
2
)
1 Die mündliche Magisterprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Magisterarbeit stattfinden. 2 Der Prüfungstermin wird vom Prüfungsausschuss festgelegt und dem Kandidaten mindestens zwei Monate vorher in geeigneter Weise bekanntgegeben. 3 Die Anmeldung zur mündlichen Magisterprüfung kann frühestens zum Zeitpunkt der Abgabe der Magisterarbeit erfolgen. 4 Sie muss spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin erfolgen.
(
3
)
1 Die mündliche Magisterprüfung wird in der Regel von den beiden Gutachtern/Gutachterin der Magisterarbeit abgenommen. 2 Gegenstand der mündlichen Magisterprüfung sind die Thesen, Ergebnisse und Methoden der Magisterarbeit sowie deren weiteres wissenschaftliches Umfeld. 3 Der Erzbischof von Freiburg oder ein/eine von ihm bestellter Vertreter/bestellte Vertreterin nimmt an der mündlichen Magisterprüfung als Zuhörer/Zuhörerin teil.
(
4
)
1 Die Note der mündlichen Magisterprüfung ergibt sich als das arithmetische Mittel der Bewertungen der beiden Prüfer/Prüferinnen gemäß § 16 Absatz 2. 2 § 16 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
(
5
)
1 Die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der mündlichen Magisterprüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. 2 Das Protokoll ist von den beiden Prüfern/Prüferinnen zu unterzeichnen und unverzüglich an das Prüfungsamt zu übermitteln; es ist Teil der Prüfungsakten. 3 Das Ergebnis der mündlichen Magisterprüfung wird dem/der Studierenden im Anschluss an die Prüfung bekanntgegeben.
(
6
)
1 Studierende, die sich zu einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können bei der mündlichen Magisterprüfung nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer/Zuhörerinnen zugelassen werden. 2 Aus wichtigem Grund oder auf Antrag des Prüflings sind studentische Zuhörer/Zuhörerinnen auszuschließen. 3 Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses sind nichtöffentlich.
###§ 22
Wiederholung der Magisterarbeit und der mündlichen Magisterprüfung
(
1
)
1 Eine Magisterarbeit, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2 Der Antrag auf Wiederholung der Magisterarbeit und auf Vergabe eines neuen Themas für die Magisterarbeit muss innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Prüfungsbescheides schriftlich bei der Prüfungskommission gestellt werden. 3 Bei Versäumnis der Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 4 § 20 Absatz 4 gilt entsprechend.
(
2
)
Eine Rückgabe des Themas der Magisterarbeit im Wiederholungsversuch ist nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der nicht bestandenen Magisterarbeit von der Möglichkeit der Rückgabe des Themas keinen Gebrauch gemacht hat.
(
3
)
1 Eine mündliche Magisterprüfung, die mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet worden ist oder als nicht bestanden gilt, kann einmal wiederholt werden. 2 Die Wiederholungsprüfung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzulegen. 3 Bei Versäumnis dieser Frist erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, der Kandidat hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
###§ 23
Bestehen und Nichtbestehen von studienbegleitenden Prüfungsleistungen
(
1
)
Eine studienbegleitende Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.
(
2
)
1 Ist eine studienbegleitende Prüfungsleistung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Prüfungsausschuss dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann und ob für die Wiederholungsprüfung eine erneute Anmeldung erforderlich ist. 2 Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(
3
)
1 Eine studienbegleitende Prüfungsleistung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Kandidat weder die Erstprüfung noch eine der zugehörigen Wiederholungsprüfungen bestanden hat. 2 In der Folge erlischt die Zulassung für den Magisterstudiengang Katholische Theologie.
(
4
)
1 Eine schriftliche Prüfungsleistung, die von nur einem Prüfer/einer Prüferin zu bewerten ist, ist von einem/einer zweiten vom Prüfungsausschuss bestimmten Prüfer/Prüferin zu bewerten, wenn der/die erste Prüfer/Prüferin sie mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet hat und diese Bewertung das endgültige Nichtbestehen der betreffenden Prüfung zur Folge hätte. 2 Die Note ergibt sich in diesem Fall als das arithmetische Mittel der beiden Einzelbewertungen; § 16 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
###§ 24
Bildung der Gesamtnote der Magisterprüfung
1 Die Gesamtnote der Magisterprüfung ergibt sich als das nach ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel der Modulnoten. 2 Beziehen sich in einem Modul die darin zu absolvierenden Modulprüfungen nicht auf alle Lehrveranstaltungen, wird die Modulnote dieses Moduls mit der Anzahl der ECTS-Punkte derjenigen Lehrveranstaltungen gewichtet, auf die sich die absolvierten Modulprüfungen beziehen. 3 § 16 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 4 gelten entsprechend.
###§ 25
Magisterurkunde und Zeugnis
(
1
)
1 Aufgrund der bestandenen Magisterprüfung erhält der Kandidat eine Urkunde, in der die Verleihung des kanonischen akademischen Grades eines Magister Theologiae - Kirchliches Examen (Mag. theol.) beurkundet wird. 2 Die Magisterurkunde wird vom Generalvikar des Erzbistums Freiburg unterzeichnet und mit dem Siegel des Erzbischöflichen Ordinariates versehen. 3 Sie trägt das Datum der letzten Studien- bzw. Prüfungsleistung.
(
2
)
Der akademische Grad eines Magister Theologiae darf erst nach Aushändigung der Magisterurkunde geführt werden.
(
3
)
1 Gleichzeitig mit der Magisterurkunde erhält der Kandidat ein Zeugnis, das das Thema und die Note der Magisterarbeit, und die Gesamtnote der Magisterprüfung einschließlich Dezimalnote ausweist. 2 Das Zeugnis trägt das Datum der Magisterurkunde und wird von dem Generalvikar des Erzbistums Freiburg unterzeichnet und mit dem Siegel des Erzbischöflichen Ordinariates versehen.
(
4
)
1 Das Prüfungsamt stellt zusätzlich zum Zeugnis eine Leistungsübersicht (Transcript of Records) aus, die alle im Laufe des Magisterstudiums belegten Module, die zugehörigen Modulabschluss-, und Modulteilprüfungen sowie Studienleistungen einschließlich der dafür vergebenen Noten und ECTS-Punkte ausweist. 2 Die Leistungsübersicht weist außerdem die ECTS-Einstufungstabelle der Gesamtnote der Magisterprüfung aus. 3 Zu diesem Zweck werden die im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen vergebenen Gesamtnoten der Magisterprüfung aus den vergangenen sechs Semestern erfasst und ihre zahlenmäßige sowie ihre prozentuale Verteilung auf die Notenstufen gemäß § 16 Absatz 2 Satz 1 ermittelt und in einer Tabelle (ECTS-Einstufungstabelle) dargestellt. 4 Die Leistungsübersicht wird von dem Leiter/der Leiterin des Prüfungsamts unterzeichnet und mit dem Siegel der Theologischen Fakultät versehen.
(
5
)
1 Das Prüfungsamt stellt außerdem ein Diploma Supplement aus. 2 Dieses enthält neben Angaben zur Person des Kandidaten Informationen über Art und Ebene des Abschlusses, den Status der Albert-Ludwigs-Universität sowie detaillierte Informationen über das Studienprogramm des Magisterstudiengangs Katholische Theologie – Kirchliches Examen. 3 Das Diploma Supplement wird mit Verweis auf die Originaldokumente, auf die es sich bezieht, ausgestellt. 4 Im letzten Abschnitt enthält das Diploma Supplement eine einheitliche Beschreibung des deutschen Hochschulsystems. 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.
###§ 26
Bescheid und Bescheinigung bei Nichtbestehen der Magisterprüfung
(
1
)
Kandidaten, die ihre Magisterprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
(
2
)
Hat der Kandidat seine Magisterprüfung endgültig nicht bestanden, so wird ihm auf Antrag eine Bescheinigung ausgestellt, in der die bestandenen Prüfungen und die erbrachten Studienleistungen sowie die zugeordneten ECTS-Punkte und Noten ausgewiesen sind und das endgültige Nichtbestehen der Magisterprüfung festgestellt wird.
#III. Prüfungsorgane und Durchführung der Prüfungen
###§ 27
Prüfungskommission des Kirchlichen Examens
(
1
)
1 Für die ihr durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist die Prüfungskommission des Kirchlichen Examens zuständig. 2 Sie achtet auf die Einhaltung der Bestimmungen dieser Prüfungsordnung und trifft die erforderlichen Entscheidungen. 3 Die Prüfungskommission wird bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch das Prüfungsamt der Theologischen Fakultät sowie durch den Regens und den Subregens des Erzbischöflichen Priesterseminars unterstützt.
(
2
)
Der Prüfungskommission für das Kirchliche Examen gehören an:
- der zuständige Vertreter des Erzbischöflichen Ordinariats;
- die Dekanin/der Dekan der Theologischen Fakultät;
- die Vorsitzende/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Theologischen Fakultät;
- der Regens des Erzbischöflichen Priesterseminars;
- der Subregens des Erzbischöflichen Priesterseminars.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter/Stellvertreterin werden aus den Mitgliedern der Prüfungskommission vom Erzbischof bestellt.
(
3
)
1 Die Prüfungskommission berät und beschließt in der Regel in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung. 2 Sie ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin und zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 3 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden beziehungsweise von dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin den Ausschlag. 4 Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nichtöffentlich. 5 Beschlüsse der Prüfungskommission können außer in Sitzungen auch schriftlich, durch Telefax, per E-Mail oder in sonstiger Weise gefasst werden, wenn sich die Mitglieder der Prüfungskommission mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären oder sich an ihr beteiligen.
(
4
)
1 Der/Die Vorsitzende der Prüfungskommission führt die laufenden Geschäfte der Prüfungskommission und vertritt sie nach außen. 2 Die Prüfungskommission kann in widerruflicher Weise die Erledigung bestimmter Aufgaben auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche. 3 Im Übrigen ist der/die Vorsitzende befugt, unaufschiebbare Entscheidungen anstelle des Prüfungsausschusses allein zu treffen; hierüber hat er/sie die Prüfungskommission unverzüglich zu informieren.
(
5
)
1 Die Mitglieder der Prüfungskommission unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den jeweiligen Vorsitzenden/die jeweilige Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(
6
)
Die Mitglieder der Prüfungskommission haben das Recht, den Prüfungen beizuwohnen.
###§ 28
Prüfer und Prüferinnen, Beisitzer und Beisitzerinnen
(
1
)
1 Prüfer/Prüferinnen können nur Personen sein, die prüfungsberechtigt sind. 2 Prüfungsberechtigt sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen, Privatdozenten/Privatdozentinnen und Akademische Mitarbeiter/Akademische Mitarbeiterinnen, denen die Prüfungsbefugnis übertragen wurde. 3 Die Beisitzer/Beisitzerinnen müssen sachkundige Personen sein, die mindestens den Magisterstudiengang im Fach Katholische Theologie erfolgreich absolviert haben oder eine vergleichbare Qualifikation besitzen.
(
2
)
1 Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. 2 Er kann die Bestellung der Prüfer/Prüferinnen dem/der Vorsitzenden übertragen. 3 Der Subregens des Priesterseminars bestellt die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(
3
)
Soweit Prüfungsleistungen studienbegleitend in Verbindung mit einzelnen Lehrveranstaltungen erbracht werden, ist vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 1 Prüfer/Prüferin in der Regel der Leiter/die Leiterin der jeweiligen Lehrveranstaltung.
(
4
)
1 Die Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2 Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
###§ 29
Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(
1
)
1 Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und Berufsakademien der Bundesrepublik Deutschland oder in Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder im Rahmen von Kontaktstudien erbracht worden sind, werden anerkannt, es sei denn, die erworbenen Kompetenzen sind nicht gleichwertig. 2 Gleiches gilt für an einem Sprachlehrinstitut einer Hochschule absolvierte Sprachkurse.
(
2
)
Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, soweit diese Fernstudieneinheit dem Lehrangebot eines Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig ist.
(
3
)
1 Gleichwertigkeit der erworbenen Kompetenzen ist festzustellen, wenn sie denjenigen Kompetenzen, die durch die zu ersetzenden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen des Magisterstudiengangs Katholische Theologie – Kirchliches Examen an der Albert-Ludwigs-Universität nachgewiesen werden, im Wesentlichen entsprechen. 2 Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3 Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 4 Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(
4
)
Die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen dient der Fortsetzung des Studiums und dem Ablegen von Prüfungen.
(
5
)
Über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission auf Antrag, in Zweifelsfällen nach Anhörung des/der zuständigen prüfungsberechtigten Fachvertreters/Fachvertreterin.
(
6
)
1 Es obliegt dem Kandidaten, die erforderlichen Informationen über die anzuerkennenden Leistungen bereitzustellen. 2 Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise sollen von dem Kandidaten bis zum Ende des auf die Immatrikulation im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen an der Albert-Ludwigs-Universität folgenden Semesters beziehungsweise bis zum Ende des auf den Erwerb der betreffenden Studien- und Prüfungsleistungen folgenden Semesters bei der Prüfungskommission eingereicht werden. 3 Bei Zeugnissen und sonstigen Nachweisen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, kann die Vorlage einer amtlich beglaubigten Übersetzung in deutscher Sprache verlangt werden.
(
7
)
1 Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten, soweit die Notensysteme übereinstimmen, zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote einzubeziehen. 2 Stimmen die Notensysteme nicht überein, wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Prüfungskommission für die anerkannte Prüfungsleistung unter Zugrundelegung der Bewertungsstufen nach § 16 Absatz 2 eine Note festgesetzt und nach Satz 1 verfahren. 3 Ist aufgrund der Verschiedenartigkeit der Notensysteme eine Notenfestsetzung gemäß Satz 2 nicht möglich, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen; eine Einbeziehung in die Berechnung der Modulnoten und der Gesamtnote erfolgt nicht. 4 Für die Zuordnung von ECTS-Punkten gelten Satz 1 und 2 entsprechend. 5 Die anerkannten Studien- und Prüfungsleistungen werden im Zeugnis und in der Leistungsübersicht als solche gekennzeichnet, wenn sie an einer anderen Hochschule erbracht worden sind. 6 Über die Kennzeichnung von an der Albert-Ludwigs-Universität erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen entscheidet die Prüfungskommission. 7 Die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen nicht erfüllt sind, liegt bei der Prüfungskommission.
(
8
)
Studienortwechsler und Quereinsteiger müssen im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Erklärung darüber vorlegen, ob sie im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen oder in einem verwandten Studiengang mit im Wesentlichen gleichem Inhalt eine studienbegleitende Prüfung, die Magisterarbeit oder die mündliche Magisterprüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch verloren haben oder sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befinden.
(
9
)
1 Außerhalb des Hochschulsystems erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten werden angerechnet, sofern die erworbenen Kompetenzen gleichwertig im Sinne von Absatz 3 sind; sie dürfen jedoch höchstens die Hälfte des vorgeschriebenen Hochschulstudiums ersetzen. 2 In Betracht kommt insbesondere eine Anrechnung geeigneter Kompetenzen auf das Modul M 15 Individuelles Schwerpunktstudium I und das Modul M 23 Individuelles Schwerpunktstudium II. 3 Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.
###§ 30
Rücktritt von Prüfungen
(
1
)
Bleibt ein Kandidat der Prüfung fern oder absolviert er die Prüfung nicht fristgemäß, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.
(
2
)
1 Ist ein Kandidat wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert, eine Prüfung fristgemäß abzulegen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. 2 Der Antrag ist von dem Kandidaten unter Angabe des Rücktrittsgrundes und Beifügung geeigneter Nachweise unverzüglich bei der Prüfungskommission zu stellen. 3 Im Falle einer Erkrankung ist dem Antrag ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, beizufügen. 4 In begründeten Fällen kann die Prüfungskommission die Vorlage eines ärztlichen Attests eines/einer durch ihr benannten Arztes/Ärztin verlangen. 5 Die Genehmigung ist ausgeschlossen, wenn bis zum Eintritt der Prüfungsunfähigkeit bereits einzelne Prüfungsleistungen erbracht worden sind, aufgrund deren Ergebnisse die Prüfung insgesamt nicht mehr bestanden werden kann.
(
3
)
1 Hat sich der Kandidat in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der Prüfung unterzogen, kann ein Rücktritt wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. 2 Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Kandidat bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. 3 In jedem Fall ist die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ausgeschlossen, wenn nach Abschluss der Prüfung ein Monat verstrichen ist.
(
4
)
1 Wird der Rücktritt von der Prüfungskommission genehmigt, gilt die Prüfung als nicht unternommen und die Anmeldung sowie im Falle der Erstprüfung auch die Zulassung zur Prüfung als nicht erfolgt; bei der Zulassung zur Prüfung bereits nachgewiesene Studienleistungen werden bei einer erneuten Anmeldung zur Prüfung in der Regel anerkannt. 2 Abweichend von Satz 1 bleiben Anmeldung und Zulassung bestehen, wenn die Prüfungskommission dies ausdrücklich bestimmt. 3 Wird der Rücktritt nicht genehmigt, gilt die Prüfung als nicht bestanden und wird mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. 4 Die Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Rücktritts ergeht schriftlich.
###§ 31
Täuschung und Ordnungsverstoß
(
1
)
1 Versucht ein Kandidat, das Ergebnis einer Prüfung oder einer Studienleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Einflussnahme auf einen Prüfer/eine Prüferin zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird die betreffende Prüfungsleistung oder Studienleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise als „nicht bestanden“ bewertet. 2 Als Versuch gilt bei schriftlichen Prüfungen und Studienleistungen bereits der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel während und nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben.
(
2
)
1 Besteht der Verdacht des Mitsichführens unzulässiger Hilfsmittel, ist der Kandidat verpflichtet, an der Aufklärung mitzuwirken und die Hilfsmittel herauszugeben. 2 Verweigert er die Mitwirkung oder die Herausgabe trotz entsprechender Aufforderung, wird die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.
(
3
)
Stört ein Kandidat den ordnungsgemäßen Ablauf eines Prüfungstermins, kann er von dem/der jeweiligen Prüfer/Prüferin oder Aufsichtsführenden in der Regel nach vorheriger Ermahnung von der Fortsetzung der Prüfung oder Studienleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die Prüfung mit der Note „nicht ausreichend“ (5,0) beziehungsweise die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet.
(
4
)
1 In schwerwiegenden oder wiederholten Fällen gemäß Absatz 1 oder 3 kann die Prüfungskommission den Kandidaten von der Erbringung einzelner oder aller weiteren Studien- und Prüfungsleistungen ausschließen. 2 In minder schweren Fällen kann die Note der Prüfungsleistung oder der Studienleistung herabgesetzt oder von der Verhängung einer Sanktion abgesehen werden.
(
5
)
1 Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die ergangene Prüfungsentscheidung von der Prüfungskommission zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 genannte Maßnahme getroffen werden. 2 Waren Magisterurkunde und Zeugnis zum Zeitpunkt der Rücknahme bereits ausgehändigt, sind diese einzuziehen. 3 Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als fünf Jahre vergangen sind. 4 Stellt sich im Falle einer Studienleistung innerhalb eines Jahres nach deren Bewertung und vor Aushändigung der Magisterurkunde heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, kann die Note der Studienleistung herabgesetzt oder die Studienleistung als „nicht bestanden“ bewertet werden.
###§ 32
Nachteilsausgleich
(
1
)
1 Bei prüfungsunabhängigen nicht nur vorübergehenden oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Kandidaten, die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschweren, kann die Prüfungskommission auf schriftlichen Antrag angemessene Maßnahmen zum Ausgleich der Beeinträchtigungen treffen; auf den Nachweis von Fähigkeiten, die zum Leistungsbild der abgenommenen Prüfung gehören, darf nicht verzichtet werden. 2 Als Ausgleichsmaßnahmen können bei schriftlichen Prüfungen insbesondere die Bearbeitungszeit angemessen verlängert, Ruhepausen, die nicht auf die Bearbeitungszeit angerechnet werden, gewährt oder persönliche oder sächliche Hilfsmittel zugelassen werden.
(
2
)
Vor der Entscheidung der Prüfungskommission nach Absatz 1 ist in strittigen Fällen mit Einverständnis des Kandidaten der/die Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung beziehungsweise eine andere sachverständige Person anzuhören.
(
3
)
1 Anträge auf Nachteilsausgleich sind spätestens bei der Anmeldung zu einer Prüfung oder spätestens einen Monat vor dem jeweiligen Prüfungstermin zu stellen. 2 Die Beeinträchtigung ist von dem Kandidaten darzulegen und durch ein ärztliches Attest, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, nachzuweisen.
(
4
)
Im Falle der Erschwerung der Erbringung von Studienleistungen aufgrund nicht nur vorübergehender oder chronischer gesundheitlicher Beeinträchtigungen gelten die Regelungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend.
#IV. Schlussbestimmungen
###§ 33
Schutzfristen
Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen für die Pflege eines/einer nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 des Gesetzes über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz – PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896) in der jeweils geltenden Fassung, der/die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015) in der jeweils geltenden Fassung ist, wird ermöglicht.
###§ 34
Einsicht in die Prüfungsunterlagen und Aufbewahrung der Prüfungsakten
(
1
)
1 Innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung von Studienleistungen und studienbegleitenden Prüfungsleistungen kann der Kandidat beim Prüfungsamt die Einsichtnahme in die ihn/sie betreffenden diesbezüglichen Prüfungsunterlagen beantragen. 2 Die Einsicht soll innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung gewährt werden.
(
2
)
1 Die vollständigen Prüfungsakten werden mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2 Die Grundakte, die aus Abschriften der Magisterurkunde, des Magisterzeugnisses, des Diploma Supplements und der Leistungsübersicht besteht, wird unbegrenzte Zeit aufbewahrt; die Aufbewahrung kann in elektronischer Form erfolgen.
###§ 35
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(
1
)
1 Diese Prüfungsordnung tritt am 1. April 2018 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Magister Theologiae – Kirchliches Examen vom 21. Juli 2011 (Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg Nr. 17 vom 04. August 2011) außer Kraft.
(
2
)
1 Kandidaten, die ihr Studium im Magisterstudiengang Katholische Theologie an der Albert-Ludwigs-Universität zwischen dem 1. Oktober 2017 und dem 31. März 2018 aufgenommen haben, setzen ihr Studium nach dieser Studien- und Prüfungsordnung fort; die in den nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Magister Theologiae – Kirchliches Examen in der Fassung vom 21. Juli 2011 vorgesehenen Lehrveranstaltungen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet. 2 Sofern sie bis spätestens 30. April 2018 gegenüber dem Prüfungsamt eine entsprechende Erklärung in schriftlicher Form abgeben, können sie ihr Studium auch nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Magister Theologiae – Kirchliches Examen in der Fassung vom 21. Juli 2011 bis spätestens 30. September 2026 (Ausschlussfrist) abschließen.
(
3
)
1 Kandidaten, die ihr Studium im Magisterstudiengang Katholische Theologie – Kirchliches Examen an der Albert-Ludwigs-Universität bereits vor dem 1. Oktober 2017 aufgenommen haben, können ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Magister Theologiae – Kirchliches Examen in der Fassung vom 21. Juli 2011 bis spätestens 30. September 2026 (Ausschlussfrist) abschließen. 2 Sie können auch erklären, dass sie ihr Studium auf der Grundlage dieser Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen wollen. 3 Eine solche Erklärung muss in schriftlicher Form bis spätestens 30. April 2018 gegenüber dem Prüfungsamt erfolgen und ist unwiderruflich.
Freiburg im Breisgau, den 11. Januar 2018
Erzbischof Stephan Burger