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Gebührenordnung für die Tätigkeit der
Erzbischöflichen Orgelinspektoren

vom 30. September 1992

(ABl. 1992, S. 435), zuletzt geändert am 26. November 2008 (ABl. 2008, S. 463)

Die Gebührenordnung für die Tätigkeit der Erzbischöflichen Orgelinspektoren wird wie folgt neu gefasst:
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I. Neubauten, Umbauten und Restaurierungsmaßnahmen

  1. Die Gebühr bei Ausführung sämtlicher unter Ziffer 2 aufgeführten Teilleistungen richtet sich nach der Höhe der im genehmigten Orgelbauvertrag/im genehmigten Nachtrag zum Orgelbauvertrag festgelegten Bausumme (ohne Mehrwertsteuer); sie beträgt
    bis zu einem (Teil-)Betrag von 60000 Euro der Nettobausumme
    2 %
    von dem Teilbetrag über 60000 Euro bis zu 100000 Euro der Nettobausumme
    1 %
    von dem Teilbetrag über 100000 Euro der Nettobausumme
    0,5 %
  2. Die Leistung des Orgelinspektors gliedert sich in folgende Teilleistungen:
    a)
    Untersuchung und Besprechungen, Gutachten über den Befund
    20 %
    b)
    Erstellen von Ausschreibungsunterlagen und schriftliche Begutachtung der eingereichten Kostenvoranschläge
    20 %
    c)
    Klärung von Einzelfragen mit dem Orgelbauer über den technischen und klanglichen Aufbau der Orgel
    10 %
    d)
    Überwachungen
    aa)
    in der Werkstatt
    10 %
    bb)
    bei der Aufstellung der Orgel
    10 %
    cc)
    bei der Hauptintonation
    10 %
    e)
    Abnahmeprüfung und Ausarbeitung eines schriftlichen Abnahmegutachtens
    20 %
  3. Die Übertragung und Durchführung dieser Leistungen als einheitliches Ganzes ist die Regel.
    Wird nur ein Teil der Leistungen gefordert oder erbracht, so besteht ein Anspruch nur auf die Teilgebühr. Der Mindestsatz auf eine Teilleistung
    1. von 10 % beträgt 60 Euro,
    2. von 20 % beträgt 120 Euro.
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II. Ausreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen

  1. Für Ausreinigungen und/oder Instandsetzungsmaßnahmen beträgt die Gebühr 2 % der im Werksvertrag festgelegten Nettobausumme. Bedarf der Werksvertrag der Genehmigung, so ist die genehmigte Nettobausumme maßgebend.
  2. Die Leistung des Orgelinspektors umfasst in der Regel folgende Teilleistungen:
    a)
    Untersuchung und Besprechungen, Gutachten über den Befund
    50 %
    b)
    Abnahmeprüfung und Ausarbeitung eines schriftliche Abnahmegutachtens
    50 %
  3. Werden auch Teilleistungen nach Abschnitt I Ziffer 2 Buchstabe b, c und d erbracht, so kommen auf begründeten Antrag hin zusätzlich die Mindestsätze für die betreffenden Teilleistungen gemäß Abschnitt I Ziffer 3 Satz 3 zum Ansatz. Abschnitt I Ziffer 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
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III. Denkmalorgeln

Steht die Orgel ganz oder teilweise unter Denkmalschutz, so können die Gebührensätze (gemäß den Abschnitten I und II) auf entsprechenden Antrag und Begründung hin um 20 bis 50 % erhöht werden. Die Entscheidung darüber liegt beim Erzbischöflichen Ordinariat.
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IV. Sonstige Prüfungen

Für die sonstige Prüfung einer Orgel und Abgabe eines Prüfungsberichts aufgrund schriftlichen Antrags steht dem Orgelinspektor eine Pauschalgebühr zu, wenn die Gebührenfestsetzung nicht nach Abschnitt I, II oder III erfolgt. Diese beträgt bei Orgeln mit
bis zu 15 klingenden Registern
150 Euro,
bis zu 30 klingenden Registern
200 Euro,
über 30 klingenden Registern
250 Euro.
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V. Orgelpflegeverträge

Für die Prüfung eines Orgelpflegevertrages steht dem Erzbischöflichen Orgelinspektor eine Gebühr von 40 Euro zu. Ist aus Anlass der Vertragsprüfung eine Besichtigung der Orgel erforderlich geworden, erhöht sich diese Gebühr um 50 % des nach Abschnitt IV jeweils maßgeblichen Gebührensatzes.
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VI. Reisekosten und Auslagenersatz

Auf Nachweis werden erstattet:
  1. Reisekosten nach Maßgabe der Reisekostenordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg in der jeweils geltenden Fassung;
  2. verauslagte Porti und Telefongebühren.
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VII. Abrechnung der Gebühren und Kosten

Die Gebühren und der Auslagenersatz werden beim Erzbischöflichen Ordinariat mittels Vordruck in doppelter Fertigung angefordert. Nach Prüfung der sachlichen und rechnerische Richtigkeit wird eine Fertigung an die zahlungspflichtige Kirchengemeinde weitergeleitet. Sofern ein Dritter (z. B. das Land oder eine politische Gemeinde) für die Orgel baupflichtig ist, kann die Gebührenrechnung unmittelbar an den Dritten gesandt werden. Die Gebühren für Ausreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen (Abschnitt II), und für die Prüfung von Orgelpflegeverträgen (Abschnitt V) werden unmittelbar bei den Kirchengemeinden angefordert.
Die Gebühren und der Auslagenersatz für die Prüfung von Orgelpflegeverträgen (Abschnitt V) im Zusammenhang mit der Erteilung eines Prüfvermerkes im Rahmen des vereinfachten Genehmigungsverfahrens von Orgelpflegeverträgen (ABl. 2005, S. 75) werden unmittelbar beim Erzbischöflichen Ordinariat angefordert und verauslagt.
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VIII. Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gebührenordnung vom 12. März 1968 (ABl. S. 325) aufgehoben.
Für Orgelbaumaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 genehmigt wurden, und für nicht genehmigungspflichtige Ausreinigungen und Instandsetzungsmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt wurden, bleibt die bisherige Gebührenordnung maßgebend.