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Geltungszeitraum von: 10.02.1998

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Merkblatt für die Anstellung einer Pfarrhaushälterin

vom 10. Februar 1998

(ABl. 1998, S. 290)

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  1. Bei Gründung eines Hausstandes hat der Priester dem Erzbischöflichen Ordinariat Freiburg formlos den Namen, das Geburtsdatum und die bisherige Lebensstellung der künftigen Pfarrhaushälterin mitzuteilen. Die Haushälterin soll mindestens 30 Jahre alt sein. Ist die vorgesehene Pfarrhaushälterin mit dem Priester nicht verwandt (Mutter, Schwester oder Tante), muss eine Genehmigung unter Vorlage eines pfarramtlichen Tauf- und Eignungszeugnisses beim Erzbischöflichen Ordinariat beantragt werden.
  2. Das Erzbistum Freiburg gewährt nach erteilter Genehmigung auf die Vergütung der Pfarrhaushälterin einen Zuschuss, sofern die „Richtlinien zur Gewährung von Zuschüssen bei Anstellung einer Pfarrhaushälterin“ eingehalten werden und die Vergütungszahlung durch die Gehaltsverrechnungsstelle für Pfarrhaushälterinnen (Herrenstraße 35, 79098 Freiburg, Tel. 07 61/21 88-3 77) vorgenommen wird.
  3. Die Anmeldung ist auf dem dafür vorgesehenen Formular unter Vorlage der Lohnsteuerkarte und des Sozialversicherungsausweises (ersatzweise des Versicherungsnachweisheftes) vorzunehmen. Alle An- und Abmeldungen zur Sozial- und Zusatzversicherung erledigt die Gehaltsverrechnungsstelle. Ebenso werden die Beiträge zu diesen Versicherungen sowie die Lohn- und Kirchensteuer für den Priester von der Gehaltsverrechnungsstelle abgeführt.
  4. Die Höhe der Vergütung wird ermittelt in Anlehnung an die Vergütungsgruppen IXa, VIII, VII und VIb des jeweils im Erzbistum Freiburg entsprechend der Arbeitsvertrags- und Vergütungsordnung geltenden Vergütungstarifvertrags zum BAT für den Bereich des Bundes und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder.
  5. Vereinbart ein Priester mit seiner Haushälterin ein Entgelt entsprechend der Vergütungsgruppe VIb BAT und beantragt er hierfür den Zuschuss des Erzbistums, hat er dem Antrag einen Nachweis für den diese Einstufung begründenden Sachverhalt beizufügen (Übersicht über die Ausbildung der Pfarrhaushälterin, ihre frühere Tätigkeit und den Bruttolohn oder die Dauer ihres Dienstes als Pfarrhaushälterin).
  6. Die Vergütung der Pfarrhaushälterin besteht aus
    1. der Grundvergütung in der tatsächlichen Lebensaltersstufe gemäß § 27 Abs. 1 BAT,
    2. einer Zulage, die sich nach der Vergütungsgruppe richtet,
    3. freier Station.
    Wohnt die Pfarrhaushälterin nicht im Pfarrhaus, wird der sich aus der Sachbezugsverordnung ergebende Betrag mit der Vergütung ganz oder teilweise ausbezahlt.
  7. Aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung wird von der Nettovergütung der Pfarrhaushälterin ein Haushaltsbeitrag, der vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt wird, einbehalten. Dieser Betrag wird dem Priester gutgeschrieben.
  8. Als Weihnachtszuwendung wird die Zahlung der Vergütung nach Nr. 6 a und b empfohlen.
  9. Seit dem 1. April 1982 werden alle Pfarrhaushälterinnen durch das Erzbistum Freiburg bei der öffentlich-rechtlichen Zusatzversicherung des Bundes und der Länder (VBL) pflichtversichert.
  10. Alle in einem Privathaushalt beschäftigten Personen (Haushälterinnen, Hausgehilfinnen, Reinemachefrauen usw.) sind gegen Unfall gem. § 539 der Reichsversicherungsordnung gesetzlich zu versichern.
    Die Anmeldung ist formlos vom Priester bei dem für den Wohnort zuständigen Gemeindeunfallversicherungsverband vorzunehmen. In den Regierungsbezirken Freiburg und Karlsruhe: Badischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Waldhornstraße 1, 76131 Karlsruhe; in den Regierungsbezirken Stuttgart und Tübingen: Württembergischer Gemeindeunfallversicherungsverband, Panoramastraße 11, 70174 Stuttgart. Bei Versetzungen ist die Zuständigkeit ebenfalls zu beachten.