Erzbistum Freiburg
.Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Satzung des Diözesanvermögensverwaltungsrates
vom 13. November 2015
(ABl. 2015, S. 243)
####Art. 1
Aufgaben
(1) 1Der Diözesanvermögensverwaltungsrat nach can. 492 § 1 CIC nimmt unbeschadet etwaiger Zuständigkeit der Kirchensteuervertretung Beispruchsrechte wahr. 2Sie ergeben sich insbesondere aus cann. 1263, 1277, 1281 § 2, 1287 § 1, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305, 1310 § 2 CIC sowie den hierzu ergangenen Partikularnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat nimmt darüber hinaus Aufgaben wahr, die ihm außerhalb dieser Satzung übertragen werden.
(3) 1Eine Beteiligung des Diözesanvermögensverwaltungsrates ist nicht erforderlich, soweit Maßnahmen der Abwendung akuter Notfälle oder der Behebung drohender erheblicher Schäden dienen und eine Beschlussfassung des Diözesanvermögensverwaltungsrates unter Beachtung der dafür bestehenden Erfordernisse (Art. 5) nicht herbeigeführt werden kann. 2In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates unverzüglich von den getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen und den dafür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen.
####Art. 2
Zusammensetzung
(1) 1Den Vorsitz des Diözesanvermögensverwaltungsrates führt der Erzbischof. 2Er kann den Vorsitz an den Generalvikar abgeben (can. 492 § 1 CIC). 3Der Vorsitzende des Diözesanvermögensverwaltungsrates besitzt kein Stimmrecht.
(2) 1Neben dem Vorsitzenden gehören dem Diözesanvermögensverwaltungsrat fünf stimmberechtigte Mitglieder an. 2Sie müssen den Anforderungen des can. 492 §§ 1 und 3 CIC genügen und werden vom Erzbischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. 3Eine Wiederernennung ist ein Mal möglich. 4Mitglieder und emeritierte Mitglieder des Metropolitankapitels, leitende und pensionierte oder berentete Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariates (Leiter einer Abteilung oder Stabsstelle und deren Stellvertreter) können nicht ernannt werden.
(3) Drei der stimmberechtigten Mitglieder werden aus den gewählten Mitgliedern der Kirchensteuervertretung vom Erzbischof ernannt; ein Ausscheiden aus der Kirchensteuervertretung beendet auch die Mitgliedschaft im Diözesanvermögensverwaltungsrat.
(4) 1Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates können nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Erzbischof abberufen werden. 2Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates
- den Anforderungen des can. 492 §§ 1 oder 3 CIC nicht mehr genügt,
- durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesanvermögensverwaltungsrates oder des Diözesanvermögensverwaltungsrates mit der Bistumsleitung nicht mehr gewährleistet ist,
- seine ihm insbesondere aufgrund dieser Satzung und auf deren Grundlage ergangener Regelung obliegenden Pflichten nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder
- den Loyalitätspflichten der kirchlichen Grundordnung zuwiderhandelt.
(5) 1Für das Verfahren der Abberufung gilt can. 494 § 2 Halbs. 2 CIC entsprechend, mit der Maßgabe, dass auch das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme hat. 2Im Falle eines Mitglieds nach Absatz 3 ist auch der Kirchensteuerausschuss zu hören; gehört das abzuberufende Mitglied dem Kirchensteuerausschuss an, ist es von den Beratungen und der Anhörung des Kirchensteuerausschusses ausgeschlossen.
(6) Scheidet ein Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates während der fünfjährigen Amtsperiode aus, ist für den Rest der verbleibenden Amtsperiode umgehend ein neues Mitglied zu ernennen, ggf. unter Beachtung von Absatz 3.
####Art. 3
Haftung
1Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates sind der Erzdiözese gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. 2Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
####Art. 4
Freies Mandat
Der Diözesanvermögensverwaltungsrat entscheidet im Rahmen seiner kodikarischen Befugnisse frei.
####Art. 5
Arbeitsweise
(1) 1Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen des Diözesanvermögensverwaltungsrates ein, sooft er es für nötig hält oder wenn zwei Mitglieder dies beantragen. 2Die Einberufung erfolgt schriftlich oder in elektronischer Textform unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung. 3Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens zehn Tage, kann in Eilfällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, aber angemessen abgekürzt werden. 4Die Ladungsfrist darf in diesem Fall nicht weniger als drei Tage betragen.
(2) 1Der Diözesanvermögensverwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. 2Ist er nicht beschlussfähig, beruft der Vorsitzende erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung ein, die binnen zwei Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin stattfindet und bei der die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben ist.
(3) 1Ein Mitglied kann an den Beratungen und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, früheren Ehegatten, einem mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person, einer/einem Verlobten oder einem Verwandten oder Verschwägerten in gerade Linie oder bis zum zweiten Grad der Seitenlinie oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person – auch einer solchen, deren Mitglied er ist – einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. 2Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesanvermögensverwaltungsrat ohne Mitwirkung des Betroffenen. 3Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit des Beschlusses zur Folge. 4Ein solcher Beschluss gilt jedoch als gültig zustande gekommen, wenn er nicht von einem Mitglied des Diözesanvermögensverwaltungsrates angefochten wurde. 5Die Anfechtung des Beschlusses ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat schriftlich oder in elektronischer Textform zu erklären. 6Dieses entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Anfechtungserklärung endgültig.
(4) 1Die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates sind bei Beginn ihrer Amtszeit schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten. 2Sie haben über alle ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren und dürfen die Kenntnis dieser Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 3Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke und Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben. 4Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft fort.
(5) 1Der Diözesanvermögensverwaltungsrat kann zu seinen Beratungen Dritte hinzuziehen, insbesondere den Diözesanökonom oder einen Protokollführer. 2Diese sind ebenfalls zur Verschwiegenheit gemäß Absatz 4 verpflichtet und darüber vor Beginn jeder Sitzung durch den Vorsitzenden des Diözesanvermögensverwaltungsrates zu belehren.
(6) 1Der Vorsitzende des Diözesanvermögensverwaltungsrates kann für den Geschäftsgang des Diözesanvermögensverwaltungsrates eine Geschäftsordnung erlassen. 2Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss er eine solche erlassen. 3Er kann diese jederzeit unter Angabe von Gründen ändern.
(7) 1Für den Zeitaufwand und den Arbeitseinsatz können die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates eine angemessene Entschädigung erhalten. 2Das Nähere regelt gegebenenfalls die Geschäftsordnung.
(8) Mit ihrer Ernennung erhalten die Mitglieder des Diözesanvermögensverwaltungsrates ein Exemplar dieser Satzung.
####Art. 6
Inkrafttreten
(1) Die vorstehende Satzung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Aufgrund dessen endet die Amtsperiode des bisherigen Diözesanvermögensverwaltungsrates mit Ablauf des 31. Dezember 2015.