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Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
(Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)

Vom 29. November 2022

(ABl. 2022, S. 335)

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§ 1

( 1 ) Die Kirchengemeinden können gemäß § 8 Absatz 2a KVO Teil III und die Dekanatsverbände gemäß § 9 Absatz 2a KVO Teil IV für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben. Veranstaltungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere
  1. Pilger-/Wallfahrten, Besinnungs- und Einkehrtage, Exerzitien, religiöse und pastorale Seminare, Schulungen, soweit für diese Veranstaltungen die Vorschriften über Pauschalreiseverträge gemäß den §§ 651a BGB ff. nicht gelten.
  2. Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen im Rahmen ihrer Vorbereitung und Einweisung auf das jeweilige Sakrament gemäß den Diözesanen Leitlinien sowie damit verbundene sonstige Umlagen wie insbesondere Gewandverleih und Materialien.
  3. Kirchlich-caritative „Tafeln“, Suppenküchen und Kleiderkammern.
  4. Abgabe von Opfer-/Gebets-/Grabkerzen zum sofortigen Gebrauch und Verbleib in einer Kirche, Kapelle oder auf einem Friedhof.
( 2 ) Die Erzbischöfliche Kurie kann öffentlich-rechtliche Gebühren auch im Rahmen sonstigen hoheitlichen Handelns festlegen und erheben, soweit dies rechtlich zulässig ist.
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§ 2

( 1 ) Für die Kirchengemeinden ist der Stiftungsrat und für die Dekanatsverbände der Dekanatsverwaltungsrat für die Erstellung von allgemein geltenden Gebührenordnungen und für die Festsetzung von Gebühren für einzelne Veranstaltungen zuständig, auf denen die Erhebung von Gebühren im Sinne des § 1 beruht.
( 2 ) Die Beschlüsse des Stiftungsrats bzw. des Dekanatsverwaltungsrats über Gebührenordnungen und die Festsetzung von Gebühren für einzelne kirchlich-pastorale Veranstaltungen und Sachverhalte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
( 3 ) Die Gebührenordnungen der Kirchengemeinden und Dekanatsverbände sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
( 4 ) Soweit der Ordinarius eine Gebührenordnung erlassen hat, geht diese der Gebührenordnung einer Kirchengemeinde oder eines Dekanatsverbands vor.
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§ 3

( 1 ) Die Gebühr soll höchstens so hoch bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 % überschritten wird.
( 2 ) Es können Gebührenermäßigungen oder -befreiungen nach sachlichen Kriterien wie z. B. Alter (Kinder, Jugend, Senioren) und Bedürftigkeit festgelegt werden.
( 3 ) Die Erhebung einer sogenannten Schutzgebühr ist zulässig.
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§ 4

Diese Ordnung tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
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Erläuterung zum Gebührenerhebungsgesetz (GErhG)

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Hintergrund: Kirchen-hoheitliches Handeln

Zum 1. Januar 2023 wird das Umsatzsteuerrecht für Körperschaften öffentlichen Rechts neu geregelt. Mit der Einführung von § 2b UStG hängt die Umsatzsteuerpflicht von Einnahmen einer Kirchengemeinde oder eines Dekanatsverbands zukünftig u. a. davon ab, ob die Einnahme durch ein privat-rechtliches oder ein öffentlich-rechtliches Handeln entstanden ist. Einnahmen, die durch öffentlich-rechtliches Handeln entstanden sind, können – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen – auch weiterhin dem nicht der Umsatzsteuer unterliegenden kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet werden.
Damit Kirchengemeinden bzw. Dekanatsverbände ihre Einnahmen aus kirchen-spezifischen Tätigkeiten überhaupt dem kirchen-hoheitlichen Bereich zurechnen können, bedarf es einer kirchengesetzlichen Regelung als Grundlage. Für manche Einnahmen – wie den Messstipendien – gibt es bereits eine kirchenrechtliche Regelung. Mit dem Gesetz zur Gebührenerhebung durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG) wird den Kirchengemeinden, den Dekanatsverbänden ebenso wie der Erzbischöflichen Kurie ein weitergehender Gestaltungsspielraum eröffnet. Auf dieser Rechtsgrundlage können diese nun für die Durchführung ihrer kirchlich-pastoralen Veranstaltungen und Sachverhalte, die dem kirchlichen Verkündigungsauftrag dienen oder Ausdruck tätiger Nächstenliebe sind, öffentlich-rechtliche Gebühren festlegen und erheben.
Dabei geht es nicht darum, für jedwede kirchliche Tätigkeit eine neue Gebühr einzuführen, vielmehr soll die Möglichkeit geschaffen werden, die bereits bestehenden Gebühren und Kostenbeiträge in ein neues Rechtskleid zu fassen. Diese können dann auch ab 2023 mit Blick auf die Umsatzsteuer dem kirchen-hoheitlichen Bereich zugerechnet und damit gemäß § 2b UStG auch weiterhin als nichtumsatzsteuerbare Einnahme gehandhabt werden.
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Umsetzung vor Ort

Ob oder inwieweit der Erlass einer Gebührenordnung auf Basis des Gebührenerhebungsgesetzes durch eine Kirchengemeinde oder einen Dekanatsverband im Einzelfall zweckmäßig ist, kann nur unter Abwägung der jeweiligen lokalen Gegebenheiten vor Ort beurteilt werden. Es kann für die einzelne Kirchengemeinde von Vorteil sein, die bisher ermittelten bzw. kalkulierten Kostenbeteiligungen, Umlagen, Gebühren etc. hoheitlich auszugestalten und entsprechende Gebührenordnungen zu erlassen bzw. im Rechtskleid „öffentlich-rechtliche“ Gebühren im Einzelfall festzusetzen. Diese Frage muss in den Kirchengemeinden eigenverantwortlich entschieden werden, sinnvoll ist hierbei die Einbindung ihrer Steuerberatung.
Sofern eine Kirchengemeinde bzw. ein Dekanatsverband von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist nach der Einholung von Angeboten und der Kostenkalkulation ein Beschluss des Stiftungsrats bzw. Dekanatsverwaltungsrats einzuholen. Soweit die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Satz 2 GErhG nicht vorliegen, wäre darüber hinaus die Einholung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats erforderlich (siehe auch unten Ziffer 2). Zudem ist eine Gebührenordnung bzw. -festsetzung in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Demzufolge ist ein ausreichender zeitlicher Vorlauf einzuplanen.
  1. Für den Erlass einer Gebührenordnung kommt nachfolgende Formulierung in Betracht:
    „Gebührenordnung
    der römisch-katholischen Kirchengemeinde …/des Dekanatsverbands …
    Der Stiftungsrat der römisch-katholischen Kirchengemeinde … hat aufgrund des § 8 Absatz 2a KVO Teil III
    i. V. m. dem Gesetz zur Gebührenerhebung
    durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
    (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
    oder
    Der Dekanatsverwaltungsrat des Dekanates … hat aufgrund des § 9 Absatz 2a KVO Teil IV
    i. V. m. dem Gesetz zur Gebührenerhebung
    durch kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts
    (Gebührenerhebungsgesetz – GErhG)
    in seiner Sitzung vom …
    jeweils in der bei Erlass der Gebührenordnung geltenden Fassung
    folgende Gebührenordnung beschlossen:
    Für die kirchlich pastorale Veranstaltung „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
    Für den kirchlich pastoralen Sachverhalt „…“ wird eine Gebühr in Höhe von … festgesetzt.
    Die Gebührenordnung wird mittels … bekannt gemacht.
    Sie tritt am … in Kraft.“
  2. Zur Höhe der Gebühren:
    Nach § 2 Absatz 2 des Gebührenerhebungsgesetzes bedürfen diese Beschlüsse des Stiftungsrats bzw. des Dekanatsverwaltungsrats zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats Freiburg. Diese Genehmigung gilt entsprechend der Vorschrift allgemein als erteilt, soweit die Gebühr höchstens so hoch bemessen ist, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
    Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes darf eine Gebühr maximal so hoch bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand im Einzelfall um nicht mehr als 50 % überschritten wird.
    Der Aufwand beinhaltet dabei sowohl die unmittelbaren Sachkosten des Angebots (z. B. den Preis für eine Opferkerze im Einkauf), wie auch darauf entfallende, unmittelbare Personalkosten (z. B. Personalkosten eines Mesmers zum Auffüllen der Opferkerzen, zur Beseitigung der Kerzenreste, das Leeren der Kasse oder das Reinigen des Kerzenständers).
    Zuzüglich zu diesen unmittelbaren bzw. direkten Kosten können in den Aufwand noch allgemeine Kosten (Verwaltung, Beschaffung, Kosten eines Arbeitsplatzes …) einbezogen werden. Dieser Gemeinkostenzuschlag kann für eine Kirchengemeinde auf Basis der Ist-Kosten ermittelt werden. Es ist aber auch zulässig, zur Vereinfachung der Aufwandsberechnung einen pauschalen Gemeinkostensatz anzuwenden. Beispielsweise veröffentlicht das Bundesfinanzministerium regelmäßig einen „üblichen“ Gemeinkostensatz, der bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen in Bundesbehörden zugrunde gelegt wird1#. Aktuell beträgt dieser Gemeinkostensatz 28,1 % auf die unmittelbaren Sach- und Personalkosten eines Angebots. Ein pauschaler Gemeinkostenzuschlag ist bei der Berechnung des Aufwands bis maximal dieses Prozentsatzes zulässig. Ein darüber hinaus gehender Gemeinkostenzuschlag ist nur möglich, wenn er auf Basis der tatsächlichen Kosten einer Kirchengemeinde errechnet wird und damit belegt ist.

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1 ↑ Dieser wird veröffentlicht unter www.bundesfinanzministerium.de – hier unter der Rubrik Themen/Öffentliche Finanzen/Bundeshaushalt – ziemlich weit unten auf dieser Seite steht das Dokument: „Personalkosten, Sachkosten und Kalkulationszinssätze in der Bundesverwaltung für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen“ – Hier unter Punkt 3. Gemeinkosten – stehen die „Zuschlagssätze auf Personaleinzel- und Sacheinzelkosten“ – Spalte „nachgeordnete Bundesbehörde“.