Erzbistum Freiburg
.Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg
(Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten)
vom 28. Januar 2026
ABl. 2026, S. 34
###Abschnitt 1 – Grundlegung des Dienstes
#§ 1
Beruf und kirchliche Stellung
(1) 1Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten leisten in der Erzdiözese Freiburg einen wichtigen Dienst an den Menschen. 2Ihr Dienst gehört zusammen mit den anderen pastoralen Diensten zur konkreten Ausgestaltung der Pastoral der Erzdiözese Freiburg.
(2) Das berufliche Handeln von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gründet in Taufe und Firmung; es setzt menschliche Reife, in Studium, Aus- und Fortbildung erworbene fachliche und spirituelle Qualifikation sowie die bischöfliche Beauftragung voraus.
(3) 1Mit ihrer theologischen bzw. religionspädagogischen Ausbildung haben Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten „vor allem die Aufgabe, die vielfältigen Dienste der Gläubigen zu unterstützen und zu fördern“.1#2„Die Frauen und Männer, die im Dienst der Kirche ausgesandt werden, tragen zur Entfaltung der pastoralen Arbeit der Kirche und zu einer professionellen Ausdifferenzierung ihres Wirkens bei. 3Das Zeugnis ihres ganzen Lebens erweist ihr pastorales Wirken als glaubwürdig. 4Im Miteinander von Priestern, Diakonen, ehrenamtlich engagierten Christen und hauptberuflich tätigen Laien gewinnt die Sendung der Kirche in der Welt von heute Gestalt.“2#
(4) 1Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten tragen dazu bei, Kirche in der Welt als einen Ort der Begegnung und der Nächstenliebe erfahrbar zu machen. 2Sie leisten einen wichtigen Dienst für eine missionarische Pastoral, die an den Rändern von Kirche und Gesellschaft präsent ist. 3In dieser Sendung der Kirche in die Welt von heute sind die Worte von Papst Franziskus weiterhin richtungsweisend. 4Im apostolischen Schreiben „Evangelii gaudium“ forderte er zu einer „Kirche im Aufbruch“3# heraus, die sich von einer „rein bewahrenden Pastoral“ verabschiedet4#. 5„Von dem, der evangelisiert, werden demnach bestimmte Haltungen verlangt, die die Annahme der Verkündigung erleichtern: Nähe, Bereitschaft zum Dialog, Geduld, herzliches Entgegenkommen, das nicht verurteilt.“5#
#§ 2
Rollen und Aufgabenbereiche
(1) 1Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten nehmen in Kooperation mit den anderen pastoralen Diensten entsprechend ihren fachlichen und persönlichen Kompetenzen Aufgaben in allen Grundvollzügen der Kirche, auch im schulischen Religionsunterricht, in Pfarreien sowie in kategorialen Einsatzfeldern und in diözesanen Einrichtungen auf allen Ebenen wahr. 2Ein Schwerpunkt ihrer pastoralen Tätigkeit ist neben der Seelsorge im engeren Sinne die Begleitung von ehrenamtlich Engagierten in allen pastoralen Feldern.
(2) Die konkreten Rollen und Aufgabenbereiche werden unter Berücksichtigung der pastoralen Erfordernisse und der Teamkonstellation an der Einsatzstelle in Absprache mit der oder dem Dienstvorgesetzten in einer Stellenumschreibung festgehalten, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat im Sinne des Direktionsrechts zu genehmigen ist.
(3) Des Weiteren können Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten ihren Dienst auch außerhalb der Erzdiözese Freiburg auf der Basis gemeinsamer Regelungen mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Stellen in den Bereichen der Militär- und Polizeiseelsorge sowie der Auslandsseelsorge der Deutschen Bischofskonferenz ausüben.
#§ 3
Voraussetzungen für den Dienst
(1) Für den Dienst als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent müssen bestimmte religiöse, kirchliche und menschliche Voraussetzungen gegeben sein.
(2) Religiöse und kirchliche Voraussetzungen sind persönliche Gläubigkeit, Bemühen um Gebet und Orientierung an der Heiligen Schrift, Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der Kirche, aktive Teilnahme am kirchlichen und gottesdienstlichen Leben, besonders an der Feier der Eucharistie, und die Pflege einer geistlichen Lebensführung.
(3) Menschliche Voraussetzungen sind die für den Beruf erforderliche körperliche und seelische Stabilität, Kontakt-, Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, Urteilskraft, Fähigkeit zur Wahrnehmung eigener Verantwortung und zum Eingehen auf unterschiedliche Lebenssituationen der Menschen und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen ehrenamtlichen sowie haupt- und nebenberuflichen Diensten.
(4) 1Der Dienst als Gemeindereferentin bzw. Gemeindereferent erfordert eine im Glauben angenommene gestaltete Lebensform: Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sollen auf ihre Weise im persönlichen Lebenskreis glaubwürdige Zeuginnen und Zeugen der Frohen Botschaft sein. 2Im Übrigen gilt die Grundordnung des kirchlichen Dienstes.6#
(5) 1Das Teilen von Glauben und Leben ist ein wesentlicher Aspekt des pastoralen Dienstes, der dadurch gefördert wird, dass pastorale Mitarbeitende nahe bei den Menschen leben, für die sie im beruflichen Kontext einen Auftrag haben. 2Daher wird erwartet, dass Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in dem pastoralen Raum leben, in dem sie ihren Dienst tun.
(6) Die fachlichen Voraussetzungen für den Dienst als Gemeindereferentin bzw. Gemeindereferent werden in Studium und anschließender Berufseinführung erworben, die durch diese Ordnung geregelt wird.
#§ 4
Theologisch-pastorale und religionspädagogische Bildung
(1) Die theologischpastorale und religionspädagogische Bildung der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten gliedert sich in drei Phasen:
- das Studium (erste Bildungsphase),
- die Berufseinführung als berufspraktische Ausbildungsphase (zweite Bildungsphase) und
- die Phase der beruflichen Weiterbildung (dritte Bildungsphase).
(2) Die grundlegende theologischpastorale und religionspädagogische Bildung erfolgt im Studium sowie in der berufspraktischen Ausbildungsphase.
(3) Unbeschadet der Zuständigkeit der Hochschulen verantwortet die für die pastorale Bildung zuständige Einrichtung in der für die Pastoral verantwortlichen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat die diözesanen Veranstaltungen und die Praktika während des Studiums (erste Bildungsphase) sowie die Gestaltung der berufspraktischen Ausbildung (Berufseinführung) bestehend aus Assistenzzeit und Anerkennungsjahr (zweite Bildungsphase).
(4) Die dritte Bildungsphase beginnt mit der unbefristeten Anstellung als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent.
#Abschnitt 2 – Studium (Erste Bildungsphase)
#§ 5
Studienwege
(1) 1Die erste Bildungsphase umfasst das theologische-pastorale und religionspädagogische Studium und endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Bachelorprüfung oder des Kirchlichen Examens (Abschluss „Religionspädagogin bzw. Religionspädagoge - Kirchliches Examen“). 2Im Studium werden die fachlichen Voraussetzungen für die spätere Ausübung eines hauptberuflichen pastoralen Dienstes erworben.
(2) Das Studium kann auf folgenden Wegen absolviert werden:
- Studium von sechs oder sieben Semestern „Praktische Theologie“ oder „Angewandte Theologie“ oder „Religionspädagogik und kirchliche Bildungsarbeit“ an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften im Fachbereich Katholische Theologie bzw. Religionspädagogik oder ein vergleichbarer Studiengang. Das Studium schließt mit einer staatlich anerkannten Prüfung (Bachelor) ab.
(3) Andere Zugangswege bedürfen der Anerkennung durch die Prüfungs- und Zulassungskommission.
#§ 6
Studienbegleitung
(1) Die Studienbegleitung umfasst das Studienmentorat und das Geistliche Mentorat.
(2) 1Die Studienbegleitung hat den Auftrag, Studierende durch offene Angebote und verpflichtende Elemente auf dem Weg zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten zu begleiten und zu beraten, um sie in ihrer persönlichen und geistlichen Entwicklung zu fördern und in ihrer beruflichen Orientierung zu unterstützen. 2Wesentliche Elemente der Studienbegleitung sind Praktika in der Pastoral, der Sozialen Arbeit und der Schule, berufsbezogene Studientage, Reflexionsgespräche, Coaching bzw. Supervision, Kennenlernen und Einüben verschiedener Formen christlicher Spiritualität, geistliche Begleitung, Übungen zur liturgischen Kompetenz, Stimmbildung und Sprecherziehung.
(3) 1Das Studienmentorat ist ein studienergänzendes Bildungsinstrument zur Förderung der individuellen Entwicklung der Selbstkompetenz und zur beruflichen Orientierung der Studierenden. 2Zentral bedeutsam ist dabei die Reflexion der eigenen Person mit ihren Potentialen und Rollen, Denkmustern und Handlungsweisen.
(4) Der Ordinarius ernennt eine Studienmentorin oder einen Studienmentor, die oder der gemeinsam mit den geistlichen Mentorinnen und Mentoren die Studienbegleitung verantwortet.
(5) Die Studienmentorin oder der Studienmentor vermittelt den Studierenden geeignete Praktikumsstellen und begleitet die Durchführung der Praktika.
(6) 1Gegen Ende des Studiums erstellt die Studienmentorin oder der Studienmentor den Bewerberinnen und Bewerbern für den pastoralen Dienst ein Gutachten über den Verlauf der Studienbegleitung und der Praktika, aus dem hervorgeht, ob von Seiten des Studienmentorats eine Übernahme in die Assistenzzeit befürwortet wird. 2Das Gutachten ist Bestandteil der Bewerbung für die Assistenzzeit.
(7) 1Das Geistliche Mentorat bietet Studierenden aller Ausbildungswege die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. 2Komplementär zum Studium kommt dem Geistlichen Mentorat die Aufgabe zu, den Studierenden Begegnungs- und Erfahrungsräume zum Leben, Deuten und Feiern des Glaubens zu eröffnen.
(8) 1Der Ordinarius ernennt Mentorinnen oder Mentoren zur Begleitung der Studierenden im Rahmen des Geistlichen Mentorats. 2Wenigstens eine Person des Geistlichen Mentorats soll Priester sein.
(9) Die geistlichen Mentorinnen oder Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberinnen oder Bewerber für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 7
Abschluss der Ersten Bildungsphase - Erste Dienstprüfung
(1) Mit erfolgreichem Abschluss des theologischen bzw. religionspädagogischen Studiums und der erfolgreichen Teilnahme an den studienbegleitenden Veranstaltungen, die von der Erzdiözese zur spirituellen und praktischen Vorbereitung auf den Beruf während des Studiums vorgeschrieben sind, ist die erste Bildungsphase beendet.
(2) Der erfolgreiche Studienabschluss gilt als Erste Dienstprüfung.
#Abschnitt 3 – Berufseinführung (Zweite Bildungsphase)
#§ 8
Struktur und Inhalt der Berufseinführung
(1) 1Die Berufseinführung umfasst die in der Regel zweijährige Assistenzzeit sowie das sich daran anschließende Anerkennungsjahr. 2Sie dient der pastoralpraktischen Einarbeitung in den Beruf.
(2) Die Berufsbezeichnung in der Assistenzzeit lautet „Gemeindeassistentin bzw. Gemeindeassistent“.
(3) Die Berufsbezeichnung im Anerkennungsjahr lautet: „Gemeindereferentin im Anerkennungsjahr“ bzw. „Gemeindereferent im Anerkennungsjahr“.
(4) Die Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten bzw. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr erwerben vertiefte Kenntnisse und Kompetenzen in den verschiedenen Feldern der Pastoral und des schulischen Religionsunterrichts.
#§ 9
Ziele
Die Berufseinführung dient insbesondere folgenden Zielen:
- Vertrautwerden mit der Gemeindepastoral und dem Sozialraum,
- Einführung in verschiedene Dienste, Rollen und Arbeitsfelder von Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten unter sachkundiger praktischer Anleitung,
- Einführung in den katholischen Religionsunterricht,
- Einübung der Kooperation mit anderen pastoralen Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten,
- theologische Reflexion der Praxiserfahrungen sowie
- praxisorientierte Fortführung der theologischen Studien, weitere Vertiefung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität.
§ 10
Ausbildungsverantwortung
(1) 1Die Berufseinführung wird von der Erzdiözese Freiburg verantwortet. 2Sie umfasst die Leitung der Berufseinführung und das Geistliche Mentorat.
(2) Mit der Organisation und Durchführung sind die entsprechend Verantwortlichen in der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat beauftragt.
(3) Der Ordinarius ernennt als Ausbildungsverantwortliche eine Leitung der Berufseinführung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten.
(4) Der Ordinarius ernennt geistliche Mentorinnen und Mentoren zur Begleitung der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und der Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr.
(5) 1Das Geistliche Mentorat bietet in der Phase der Berufseinführung die Möglichkeit der Auseinandersetzung mit der persönlichen Lebens- und Glaubensgeschichte im forum internum. 2Komplementär zu den Berufseinführungsmodulen kommt dem Geistlichen Mentorat verstärkt die Aufgabe zu, für die Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten bzw. Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten im Anerkennungsjahr Räume zur Selbsterfahrung bereitzustellen, in denen sie Leben und Glauben deuten, teilen und feiern können. 3In Zusammenarbeit mit dem forum externum (der Leitung der Berufseinführung, der Assistenzzeit und des Anerkennungsjahres) setzt das Geistliche Mentorat Impulse in den verschiedenen Phasen und Prozessen der Berufseinführungsphase. 4Die Geistlichen Mentorinnen und Mentoren werden nicht zur Stellungnahme über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den pastoralen Dienst herangezogen.
#§ 11
Prüfungs- und Zulassungskommission
(1) 1Das Erzbischöfliche Ordinariat richtet für alle Prüfungen und Prüfungsverfahren der Berufseinführung eine Prüfungs- und Zulassungskommission ein. 2Diese besteht aus
- der Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- der Leitung der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat.
(2) Die Hauptabteilungsleitungen sind stimmberechtigte Mitglieder der Kommission; sie können ihren Sitz und ihr Stimmrecht delegieren.
(3) Die Leitung der für die Pastoral zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat hat den Vorsitz der Kommission inne.
(4) Der Kommission gehören als beratende Mitglieder an:
- die Leitung des für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten verantwortlichen Referats in der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung des für den Schuleinsatz in Primar- und Sekundarstufe I verantwortlichen Referats in der für die Bildung zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der für die pastorale Bildung zuständigen Einrichtung innerhalb der für die Pastoral verantwortlichen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat,
- die Leitung der Assistenzzeit und des Anerkennungsjahres sowie
- die Fachleitung Religionspädagogik.
(5) Der Prüfungs- und Zulassungskommission obliegt die Entscheidung über die Zulassung zu den einzelnen Phasen und Prüfungen der Berufseinführung, die Entscheidung über die Anerkennung bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Qualifikationen, die über andere Wege als die in dieser Ordnung genannten erworben wurden, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Zweiten Dienstprüfung sowie die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses des Anerkennungsjahres.
#§ 12
Ausführungsbestimmungen
1Die Anforderungen der Berufseinführungsphase im Einzelnen werden in den Ausführungsbestimmungen zur Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg konkretisiert. 2Die Ausführungsbestimmungen legen insbesondere die Zulassungsverfahren zur Assistenzzeit und zum Anerkennungsjahr sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen fest.
#§ 13
Assistenzzeit
(1) 1Die von Mentorinnen und Mentoren in Pastoral und Schule begleitete Assistenzzeit, für deren Dauer ein befristetes Ausbildungsverhältnis abgeschlossen wird, dauert bei einer Vollzeitbeschäftigung in der Regel zwei Jahre. 2Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Assistenzzeit entsprechend verkürzt werden; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(2) 1Die Assistenzzeit kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden. 2Bei einem Teilzeitfaktor von weniger als 75 Prozent verlängert sich die Assistenzzeit in der Regel auf drei Jahre. 3Bei Vorliegen von Befähigungen, welche in der Assistenzzeit erworben werden sollen, kann die Verlängerung verkürzt werden oder entfallen; dies gilt insbesondere, wenn diese Kompetenzen bereits in einer anderen Tätigkeit nachgewiesen wurden.
(3) Über die Aufnahme in die Assistenzzeit entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) Der Ordinarius ernennt eine Leitung der Assistenzzeit.
(5) 1Der Leitung der Assistenzzeit obliegt die Auswahl geeigneter Stellen bzw. Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit, die Schulung der Mentorinnen und Mentoren, die Begleitung der Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten, die Organisation und Durchführung der verpflichtenden Berufseinführungsveranstaltungen einschließlich der kooperativen Elemente der Berufseinführung sowie die Organisation der Zweiten Dienstprüfung. 2Darüber hinaus ernennt der Ordinarius eine Fachleitung für den schulischen und religionspädagogischen Bereich.
(6) 1Die Auswahl von geeigneten Stellen und die Bestellung von Mentorinnen und Mentoren für die Assistenzzeit liegen in der Verantwortung der Leitung der Assistenzzeit. 2Die Stellenanweisung erfolgt durch das Erzbischöfliche Ordinariat. 3Mit der Stellenanweisung wird der Gemeindeassistentin oder dem Gemeindeassistenten auch eine unmittelbare Dienstvorgesetzte bzw. ein unmittelbarer Dienstvorgesetzter zugewiesen.
(7) 1Die Gemeindeassistentinnen oder Gemeindeassistenten arbeiten sich in die Rollen und Aufgaben der Pastoral, des sozialen Raumes und des schulischen Religionsunterrichts ein und nehmen an den verpflichtenden Berufseinführungsveranstaltungen teil. 2Diese finden im Blick auf die frühzeitige Vernetzung der verschiedenen pastoralen Berufe weitgehend berufsgruppenübergreifend statt. 3Näheres ist in den Bildungsstandards9# für die kooperative Ausbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese Freiburg beschrieben.
(8) 1Die Assistenzzeit endet mit dem erfolgreichen Ablegen der Zweiten Dienstprüfung. 2Sie soll den Nachweis erbringen, dass die Gemeindeassistentin oder der Gemeindeassistent die für den sozialen und pastoralen Dienst und die Erteilung von Religionsunterricht erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen, Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben hat.
(9) 1Aus dem erfolgreichen Abschluss der Assistenzzeit leitet sich kein Rechtsanspruch auf Übernahme in das Anerkennungsjahr ab. 2Über die Zulassung zum Anerkennungsjahr entscheidet der Prüfungs- und Zulassungskommission.
#§ 14
Anerkennungsjahr
(1) 1Das Anerkennungsjahr dient der Bewährung in Pastoral und Religionsunterricht an einer Planstelle und dauert ein Jahr. 2Für die Dauer des Anerkennungsjahres wird ein befristetes Beschäftigungsverhältnis abgeschlossen. 3Das Anerkennungsjahr kann auch im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses im Umfang von mindestens 50 Prozent einer Vollzeitbeschäftigung absolviert werden.
(2) 1Im Anerkennungsjahr, das in der Regel an einer pastoralen Einsatzstelle absolviert wird, an die das Erzbischöfliche Ordinariat die Bewerberin oder den Bewerber anweist, soll sie oder er in Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern selbständig in der Pastoral und im sozialen Raum tätig sein und eigenverantwortlich Religionsunterricht im Rahmen des Anwendungserlasses zum Einsatz pastoraler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Religionsunterricht und Schulpastoral10# in Primar- und Sekundarstufe I erteilen. 2Neben dem Einsatz in Pastoral, sozialem Raum und Religionsunterricht hat die Gemeindereferentin bzw. der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr an den vorgesehenen Berufseinführungsveranstaltungen teilzunehmen. 3Sie oder er soll in dieser Phase das eigene berufliche Selbstverständnis reflektieren und weiterentwickeln.
(3) Die Erzdiözese Freiburg bestellt eine Leitung des Anerkennungsjahres.
(4) 1Die Gemeindereferentin oder der Gemeindereferent im Anerkennungsjahr vereinbart gemeinsam mit dem Seelsorgeteam und der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten in Rückbindung an die Leitung des Anerkennungsjahres die von ihr bzw. ihm zu übernehmenden Rollen und Aufgabenbereiche. 2Die Vereinbarungen werden in einer Stellenumschreibung dokumentiert, die von der für das pastorale Personal zuständigen Hauptabteilung im Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.
(5) Die Prüfungs- und Zulassungskommission entscheidet über den erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsjahres und damit der gesamten Berufseinführung.
(6) 1Der erfolgreiche Abschluss der Berufseinführung begründet keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in den unbefristeten Dienst. 2Über die Zulassung zur Beauftragung und die unbefristete Anstellung entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.
(7) Die bischöfliche Beauftragung soll im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier stattfinden.
#Abschnitt 4 – Fort- und Weiterbildung (Dritte Bildungsphase)
#§ 15
Bildung im hauptberuflichen pastoralen Dienst
(1) 1Die dritte Bildungsphase umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen pastoralen Dienstes nach der Beauftragung. 2Sie zielt auf die Erhaltung, Entfaltung und Weiterentwicklung der Befähigung für den pastoralen und religionspädagogischen Dienst als Gemeindereferentin oder Gemeindereferent unter sich dynamisch verändernden Situationsbedingungen ab.
(2) 1Die Fort- und Weiterbildung dient der Praxisreflexion sowie der Erhaltung, Entfaltung und Erweiterung der fachlichen und personalen Kompetenzen für den pastoralen Dienst und den schulischen Religionsunterricht. 2Fort- und Weiterbildung geschieht im persönlichen Bemühen der einzelnen Person wie auch in den angebotenen Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen. 3Näheres wird durch diözesane Regelungen zur Fort- und Weiterbildung für pastorale Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestimmt.11#
#Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen
#§ 16
Arbeitsrechtliche Stellung der Gemeindereferentin bzw. des Gemeindereferenten
Die arbeitsrechtliche Stellung richtet sich nach der Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten, Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten und für Gemeindepraktikantinnen und Gemeindepraktikanten im Rahmen des praxisintegrierten Aufbaustudiums zur Gemeindereferentin oder zum Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg [Anl. 4b zur AVO] und der Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg (AVO).
#§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Erzdiözese Freiburg vom 14. Juli 2020 (ABl. S. 365) außer Kraft.
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11 ↑ Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ABl. 2002, S. 289).
11 ↑ Derzeit: Richtlinien zur Regelung der Fort- und Weiterbildung, Zusatzausbildung, Praxisberatung und Exerzitien für pastorale Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (ABl. 2002, S. 289).