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Richtlinien über Sonntagsgottesdienst ohne Priester

vom 26. Mai 1988

(ABl. 1988, S. 181)

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Um möglichst allen Gläubigen Gelegenheit zur Teilnahme am Sonntagsgottesdienst zu geben, habe ich nach einer Umfrage in sämtlichen Dekanaten der Erzdiözese am 25. Juni 1980 Richtlinien für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester erlassen (s. Amtsblatt 1980, S. 413f.). Sie hatten das Anliegen, durch Absprache innerhalb der Dekanate und Pfarrverbände sicherzustellen, dass nach Möglichkeit in jeder Pfarrkirche und – soweit aus pastoralen Gründen angezeigt – auch in Filialkirchen am Sonntag wenigstens eine Heilige Messe gefeiert wird. Zugleich ermöglichte diese Regelung bei besonderen Notlagen (Krankheit) oder akutem Priestermangel infolge der Urlaubszeit unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feier eines Sonntagsgottesdienstes ohne Priester. Inzwischen ist die Situation eingetreten, dass in manchen Gemeinden auf Dauer nicht an jedem Sonntag die Eucharistie gefeiert werden kann. Für diesen Fall sieht das von der Gottesdienstkongregation am 2. Juni 1988 erlassene „Direktorium für die Feier von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester“ (s. Notitiae 1988, S. 366-378) eine entsprechende Regelung durch den Diözesanbischof vor (Nr. 24). Nach eingehender Beratung im Priesterrat und Einholung der Stellungnahme der Dekane erlasse ich hiermit folgende Richtlinien für die Erzdiözese Freiburg.
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I.

1.
Auch in Zukunft muss unsere Sorge darauf gerichtet sein, dass möglichst alle Gläubigen am Sonntag die Heilige Messe mitfeiern können. Deshalb ist es notwendig, dass innerhalb der Dekanate eine Absprache mit dem Ziel erfolgt, in der Regel in jeder Pfarrkirche und, sofern es aus pastoralen Gründen erforderlich ist, auch in Filialkirchen wenigstens eine Eucharistiefeier am Sonntag zu ermöglichen. Es ist Aufgabe der Dekane, dafür Sorge zu tragen, dass die Gottesdienste nach Zahl und Zeit im Einvernehmen mit den Pfarrern in den Pfarrverbänden (Pfarrverbandsgebieten) und Dekanaten so festgelegt werden, dass dies in vertretbarer Weise möglich wird; vorhersehbare zusätzliche Belastungen sollten gemeinsam getragen werden, so dass die erforderliche Rücksichtnahme nicht ständig denselben Priestern und Gemeinden abverlangt wird.
Es kann daher notwendig sein, dass manche Gemeinden, in denen bisher mehrere Gottesdienste gefeiert wurden, auf den einen oder anderen davon verzichten, um der Nachbargemeinde eine eigene Feier der Heiligen Messe zu ermöglichen. Desgleichen ist zu prüfen, ob sich im Einzelfall kleinere Gemeinden der Feier des Gottesdienstes in Pfarreien mit größeren Kirchen anschließen und dies gegebenenfalls durch Einrichtung eines Fahrdienstes ermöglicht wird.
2.
Sollte es trotz aller Vorsorge und wechselseitigen Absprache bzw. Aushilfe nicht möglich sein, in allen Gemeinden, in denen es aus pastoralen Gründen angezeigt ist, am Sonntag die Heilige Messe zu feiern, so soll dort auch ohne Priester ein Gottesdienst gehalten werden. Auf diese Weise soll gesichert werden, dass sich die Gläubigen zum Lob Gottes am Sonntag zum Gottesdienst versammeln, „um ihre Gemeinschaft im Glauben zu erfahren und zu bekunden“ (vgl. Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland, Beschluss „Gottesdienst“ 2.4.3).
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II.

3.
Für den Fall, dass in einer akuten Notsituation (z. B. plötzliche Krankheit des Priesters) am Sonntag die Heilige Messe nicht gefeiert werden kann, erteile ich dem zuständigen Dekan die Vollmacht, einen Diakon oder einen hauptamtlich in der Pastoral tätigen Laien zu beauftragen, in der betreffenden Gemeinde einen Wortgottesdienst zu halten, bei dem die heilige Kommunion ausgeteilt werden kann. Sollte niemand aus den genannten Personengruppen zur Verfügung stehen, so können geeignete Ordensschwestern, Kommunionhelfer, Lektoren oder Mitglieder des Liturgiekreises (vgl. u. Nr. 6) damit beauftragt werden.
4.
Ist es notwendig, für die Ferienzeit Sonntagsgottesdienste ohne Priester vorzusehen, so beantragt der Dekan in Absprache mit den zuständigen Pfarrern nach Beratung in den Pfarrgemeinderäten beim Erzbischöflichen Ordinariat die Genehmigung dieser Gottesdienste und schlägt dabei im Einvernehmen mit dem Pfarrer geeignete Personen (vgl. u. Nr. 6) zur Beauftragung mit der Leitung vor. Sofern absehbar ist, dass diese Notwendigkeit längere Zeit andauert, kann die entsprechende Genehmigung für einen Zeitraum von fünf Jahren beantragt werden.
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III.

5.
Wo es aus seelsorgerischen Gründen angezeigt ist, regelmäßig anstelle der Eucharistie am Sonntag einen Gottesdienst ohne Priester zu halten, stellt der Dekan gemeinsam mit dem zuständigen Pfarrer nach Beratung im örtlichen Pfarrgemeinderat und in Absprache mit den anderen Priestern des Pfarrverbandes (Pfarrverbandsgebietes) einen entsprechenden Antrag zur Genehmigung an das Erzbischöfliche Ordinariat. Dabei ist darauf zu achten, dass die mit dem Sonntagsgottesdienst ohne Priester gegebene Einschränkung auf mehrere Gemeinden verteilt wird und nicht immer die gleichen trifft. Nach Möglichkeit soll in einer Gemeinde nur einmal im Monat anstelle der Eucharistiefeier ein Sonntagsgottesdienst ohne Priester gehalten werden.
6.
Für die regelmäßige Leitung von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester ist die Beauftragung durch den Erzbischof erforderlich. Dafür sollen, wenn kein Diakon zur Verfügung steht, Personen vorgeschlagen werden, die durch ihren Beruf (Ordensschwestern, Pastoralreferenten, Gemeindereferenten, Religionslehrer) oder eine entsprechende Aus- bzw. Weiterbildung (Theologischer Kurs, Pastoralkurs, Liturgiekurs) dafür qualifiziert sind und das erforderliche Ansehen in der Gemeinde besitzen. Wie bei den Kommunionhelfern ist ein Mindestalter von 25 Jahren vorgesehen.
Der Antrag um Beauftragung ist vom Dekan in Absprache mit dem Pfarrer und nach Rücksprache mit dem Pfarrgemeinderat an das Erzbischöfliche Ordinariat zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten: Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Wohnort, Familienstand, Beruf, Qualifikation für diese Aufgabe und entsprechende Empfehlung.
Die Beauftragung zur regelmäßigen Leitung von Sonntagsgottesdiensten ohne Priester erfolgt auf fünf Jahre. Mit ihr ist auch die Erlaubnis gegeben, in solchen Gottesdiensten die heilige Kommunion auszuteilen.
7.
In Gemeinden, in denen am Sonntag, einschließlich der Vorabendmesse, eine Eucharistiefeier stattfindet, kann in der Regel kein Sonntagsgottesdienst ohne Priester gehalten werden. Ist der Vorabendgottesdienst die einzige Messfeier in der Gemeinde, so kann, sofern dies aus pastoralen Gründen erforderlich ist (etwa wenn die Kirche zu klein ist), am Sonntagvormittag ein Wortgottesdienst ohne Priester gefeiert werden, bei dem auch die heilige Kommunion ausgeteilt werden kann.
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IV.

8.
Insgesamt ist darauf zu achten, dass außer der Messfeier und den Sonntagsgottesdiensten ohne Priester die verschiedenen Formen von Wortgottesdiensten (Andacht, Laudes, Vesper, eucharistische Anbetung, Rosenkranz, Kreuzweg) gepflegt werden. Diese können, wie dies über lange Zeit schon in vielen Filialorten üblich war, auch von Laien gehalten werden. Wer nicht an der Feier der Eucharistie teilnehmen kann, ist zu ermuntern, wenigstens die Andacht zu besuchen.
9.
So sieht auch die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils für Gemeinden Wortgottesdienste vor „an Sonn- und Feiertagen, besonders da, wo kein Priester zur Verfügung steht“ (35,4). Die Gemeinsame Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland stellt fest, dass die Gläubigen in dieser Situation durch die Teilnahme an einem solchen Gottesdienst dem Sinn der Sonntagspflicht entsprechen (Beschluss „Gottesdienst“ 2.4.3). Die betroffenen Gläubigen sollen mit Bedacht darauf vorbereitet und dazu hingeführt werden.
10.
Bei diesen Gottesdiensten ist alles zu vermeiden, was der Verwechslung mit einer Eucharistiefeier Vorschub leisten könnte. Der „liturgische Ort“ des Wortgottesdienstes ist der Ambo. Der Altar ist der Messfeier vorbehalten. Er darf daher nur im Zusammenhang mit der Kommunionausteilung benutzt werden. Der Priestersitz bleibt leer. Für die Kleidung von Laien gilt dieselbe Regelung wie für die Kommunionhelfer (für die Kleriker und Ordensbrüder Chorkleidung, für Ordensfrauen das Ordenskleid, für männliche Laien Talar mit Chorrock oder Albe oder dezente Zivilkleidung, für Frauen dezente Zivilkleidung). Bei diesen Feiern sollen nach Möglichkeit auch andere Dienste wie Lektor und Kantor sowie Kirchenchor und Organist mitwirken.
Die im Jahr 1980 von der Liturgischen Kommission der Erzdiözese erarbeiteten und vom Erzbischöflichen Seelsorgeamt verbreiteten Modelle behalten ihre Gültigkeit und werden empfohlen.
11.
Kann in einer Gemeinde an einem Sonntag keine Eucharistiefeier gehalten werden, soll dort nach Möglichkeit wenigstens einmal in der Woche die Heilige Messe gefeiert werden. Dies gilt, soweit es sich ermöglichen lässt, auch für Heime und Krankenhäuser, die von den notwendigen Einschränkungen am Sonntag unter Umständen zuerst betroffen werden. Dabei soll Bination an Werktagen nach wie vor auf die wirklich notwendigen Fälle beschränkt bleiben (vgl. Amtsblatt 1984, S. 272).
Gerade dort, wo es nicht möglich ist, mehrmals während der Woche die Heilige Messe zu feiern, legt es sich nahe, auch an Werktagen dem Wortgottesdienst größere Aufmerksamkeit zuzuwenden. So empfiehlt es sich, die Gläubigen an Tagen, an denen keine Eucharistiefeier stattfinden kann, zu solchen Gottesdiensten (Stundengebet, Andacht, gemeinsame Meditation, Rosenkranz, Kreuzweg u.a.) einzuladen und Mitglieder aus der Gemeinde zu suchen, die bereit sind, sich für die Leitung dieser Gottesdienste zu qualifizieren und die Verantwortung zu übernehmen.
Die vorstehenden Richtlinien treten am 1. Juli 1989 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen Richtlinien vom 25. Juni 1980 (Amtsblatt 1980, S. 413 f.) ihre Gültigkeit.