.

Neue Zuwendungsbestätigung für
katholische Kirchengemeinden

vom 15. Mai 2008

(ABl. 2008, S. 275)

Das am 15. Oktober 2007 veröffentlichte „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ verbessert die steuerlichen Rahmenbedingungen für bürgerschaftliches Engagement und Ehrenamt und vereinfacht das steuerliche Spendenrecht. In der Folge hat das Bundesfinanzministerium die verbindlichen Mustervordrucke für steuerliche Zuwendungsbestätigungen geändert.
Damit ist die Anpassung der verbindlichen Vordrucke für die von den Katholischen Kirchengemeinden zu verwendenden Zuwendungsbestätigungen verbunden. Die neuen Vordrucke veröffentlichen wir in der Anlage.
####

1. Geldzuwendungen an Kirchengemeinden

Für Zuwendungsbestätigungen ist der neue Vordruck „Bestätigung über Geldzuwendungen“ nach dem in der Anlage 1 beigefügten Muster zu verwenden. Der bisher geltende Vordruck kann noch bis zum 30. Juni 2008 verwendet werden. Für die ab 1. Juli 2008 ausgestellten Zuwendungsbestätigungen erkennt die Finanzverwaltung nur noch den neuen Vordruck an.1#
Der neue Vordruck für Geldzuwendungen wird vom Badenia Verlag in Karlsruhe aufgelegt und kann bei diesem bezogen werden. Daneben ist der Vordruck auch über die Kirchliche Meldestelle erhältlich.
####

2. Hinweise zu den Zuwendungsbestätigungen

  1. Wir bitten zu beachten, dass die vom Bundesfinanzministerium vorgegebenen Muster verbindlich sind und nicht verändert oder ergänzt werden dürfen. Zusätzliche Angaben wie z. B. Dankesformulierungen oder Hinweise auf den konkreten Verwendungszweck sind nicht zulässig. Wir empfehlen daher, ein eigenes Dankschreiben zu entwerfen und dieses zusammen mit der Zuwendungsbestätigung dem Spender zukommen zu lassen.
  2. Alle Geldzuwendungen sind in der Rechnung der Kirchengemeinde zu verbuchen. Eine Kopie der Zuwendungsbestätigung ist aufzubewahren.
  3. Hinsichtlich des anzukreuzenden Verwendungszweckes weisen wir darauf hin, dass Zuwendungen an Kirchengemeinden grundsätzlich immer kirchlichen Zwecken dienen. Die Verwendung für „mildtätige Zwecke“ kann ausnahmsweise nur dann bestätigt werden, wenn der Spender dies ausdrücklich wünscht und die Kirchengemeinde gewährleisten kann, dass die gespendeten Mittel ausschließlich bedürftigen Personen zugutekommen. Dies muss auf Verlangen der Finanzverwaltung durch geeignete Unterlagen, etwa Einkommens- oder Vermögensnachweise und Empfangsquittungen, nachweisbar sein.
  4. Durch das „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements“ wurden folgende Änderungen vorgenommen:
    Die bei der Einkommensteuerfestsetzung des Spenders geltenden Höchstgrenzen für den Spendenabzug wurden für alle steuerbegünstigten Zwecke (gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke) angehoben und vereinheitlicht. Durch diese Vereinfachung sind alle Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20 % (bisher 5 % bzw. 10 %) des Gesamtbetrags der Einkünfte abzugsfähig.
    Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wurde auf 200 € (bisher 100 €) angehoben. Bis zu diesem Betrag genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines Kreditinstituts.
  5. Wir weisen besonders auf die Haftung bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen hin. Die Körperschaft, welche die Zuwendungsbestätigung ausstellt, übernimmt gegenüber dem Finanzamt die Verantwortung für die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung. Bei fehlerhaften Zuwendungsbestätigungen oder bei zweckfremder Verwendung der Spenden haftet die ausstellende Körperschaft für die dem Fiskus entgehenden Steuereinnahmen mit 30 % des bestätigten Betrages.
####

3. Zuwendungsbestätigungen bei Kollekten und Sammlungen

Die bisherigen Regelungen für Zuwendungsbestätigungen bei Kollekten und Sammlungen mit den verschiedenen Fallgruppen, die durch Ziffern am linken Rand der Zuwendungsbestätigungen gekennzeichnet sind, gelten weiterhin. Es war nach dem verbindlichen Muster des Bundesfinanzministeriums jedoch unvermeidlich, eine neue Fallgruppe 5 in den Vordruck aufzunehmen. Diese hat für die Kirchengemeinden fast keine praktische Bedeutung.
Die Fallgruppe 1 ist anzukreuzen, wenn die Zuwendung unmittelbar in der Kirchengemeinde verwendet wird. Werden die Gelder von der Kirchengemeinde an andere Stellen weitergeleitet, kommen die Fallgruppen 2 bis 5 in Betracht.
Die Fallgruppe 2 ist immer dann anzukreuzen, wenn Spenden für die großen Hilfswerke von der Kirchengemeinde an das Erzbischöfliche Ordinariat, Kollektenkasse, weitergeleitet werden. Es muss lediglich der Name des Hilfswerks in das vorgesehene Textfeld eingetragen werden.
Die Fallgruppe 3 ist zu kennzeichnen, wenn Spenden oder Kollekten an das Erzbischöfliche Ordinariat, Kollektenkasse, zur unmittelbaren Verwendung durch das Erzbistum Freiburg weitergeleitet werden. In das Textfeld muss dann „Erzbistum Freiburg“ eingetragen werden.
10 Nur bei Zuwendungen, die von der Kirchengemeinde direkt an einen rechtlich selbständigen Verein weitergeleitet werden, ist die Fallgruppe 4 oder 5 anzukreuzen. 11 Im Regelfall wird die Fallgruppe 4 in Betracht kommen, soweit dem Verein seitens der Finanzverwaltung bereits ein Freistellungsbescheid erteilt ist. 12 Die Fallgruppe 5 trifft nur bei neu gegründeten Vereinen zu, solange dem Verein noch kein Freistellungsbescheid des Finanzamtes vorliegt.
13 Bei Fallgruppe 4 oder 5 sind die Angaben aus dem Freistellungsbescheid oder der vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes in die Zuwendungsbestätigung mit aufzunehmen. 14 Diese Fallgruppen treffen z. B. zu, wenn Spenden von der Kirchengemeinde an einen örtlichen Verein – etwa die Sozialstation – oder bei der Sternsinger-Aktion direkt an das „Päpstliche Missionswerk der Kinder in Deutschland e. V.“ weitergeleitet werden. 15 Das Päpstliche Missionswerk hat uns folgende aktuelle Daten zum Freistellungsbescheid mitgeteilt: Finanzamt Aachen-Stadt, Steuernummer 201/5902/3626, Bescheid vom 18.02.2008 (gilt für die Dauer von fünf Jahren).
16 Als Anlage 2 fügen wir die aktualisierte Übersicht über die angeordneten Kollekten und Sammlungen bei. 17 Daraus sind die im Einzelfall in Betracht kommenden Fallgruppen und die weiteren in der Zuwendungsbestätigung zu ergänzenden Angaben ersichtlich.
####

4. Sachzuwendungen

Den Vordruck für Sachzuwendungen haben wir ebenfalls überarbeitet. Dabei wurden alle notwendigen Angaben in den Vordruck aufgenommen und erstmals ein eigenes Adressfeld eingefügt.
Als Anlage 3 veröffentlichen wir das neue Muster, das ab sofort bei Sachzuwendungen an Kirchengemeinden zu verwenden ist. Dieser Vordruck kann von den Kirchengemeinden selbst erstellt oder ebenfalls über die Kirchliche Meldestelle bezogen werden.
#
Anlage 1
Katholische Kirchengemeinde
#
Bestätigung über Geldzuwendungen
im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Betrag der Zuwendung in Ziffern
in Buchstaben
Tag der Zuwendung
EURO
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
□ kirchlicher Zwecke
(§ 54 Abgabenordnung)
□ mildtätiger Zwecke
(§ 53 Abgabenordnung)
□ im Ausland
□ auch im Ausland
□ ggf. (auch) im Ausland
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
1
□ von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck verwendet.
2
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an das Erzbistum Freiburg,
Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet zur weiteren Verwendung durch
3
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an , Körperschaft des öffentlichen Rechts, weitergeleitet.
4
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.
5
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: ) vom als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl. I S. 884).
#
Anlage 2
Weiterleitung von Kollekten und Sammlungen:
Angaben in der Zuwendungsbestätigung
Tag d.
Kollekte in 2008
Bezeichnung
Fallgruppe
Weiterleitung an:
zur weiteren
Verwendung durch:
weitere
Angaben:
06.01.
Afrika-Kollekte
2
missio – Internationales Katholisches Missionswerk e.V.
09.03.
MISEREOR-Kollekte
2
Bischöfliches Hilfswerk Misereor e.V.
16.03.
Kollekte für das Heilige Land
2
Deutscher Verein vom Heiligen Lande
11.05.
RENOVABIS-Kollekte
2
Renovabis e.V., Freising
29.06.
Kollekte f.d.HI.Vater (Peterspfennig)
3
Erzbistum Freiburg.
14.09.
Welttag der Kommunikationsmittel
3
Erzbistum Freiburg.
September
Caritas-Haus- und Straßensammlung
1
28.09.
Große Caritaskollekte
3
Erzbistum Freiburg.
26.10.
Sonntag d. Weltmission. MISSIO-Kollekte
2
missio – Internationales Katholisches Missionswerk e.V.
02.11.
Kollekte für die Priesterausbildung in Osteuropa
2
Renovabis e.V., Freising
16.11.
Diaspora-Kollekte
2
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V.
24./25.12.
ADVENIAT-Kollekte
2
Bistum Essen, Körperschaft d. öff. Rechts. Aktion ADVENIAT
Weihnachtszeit
Weltmissionstag der Kinder
2
Päpstl. Missionswerk der Kinder in Deutschland e.V.
26.12.-06.01.
Sternsinger-Aktion
4
Päpstl. Missionswerk der Kinder in Deutschland e.V.
Finanzamt Aachen-Stadt. StNr. 201/5902/3626, Bescheid vom 18.02.2008
#
Anlage 3
Katholische Kirchengemeinde
Bestätigung über Sachzuwendungen
im Sinne des § 10 b des Einkommensteuergesetzes an inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder inländische öffentliche Dienststellen
Name und Anschrift des Zuwendenden:
Betrag der Zuwendung in Ziffern
in Buchstaben
Tag der Zuwendung
EURO
Genaue Bezeichnung der Sachzuwendung mit Alter, Zustand, Kaufpreis usw.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Betriebsvermögen und ist mit dem Entnahmewert (ggf. mit dem niedrigeren gemeinen Wert) bewertet.
Die Sachzuwendung stammt nach den Angaben des Zuwendenden aus dem Privatvermögen.
Der Zuwendende hat trotz Aufforderung keine Angaben zur Herkunft der Sachzuwendung gemacht.
Geeignete Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, z. B. Rechnung, Gutachten, liegen vor.
Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung
□ kirchlicher Zwecke
(§ 54 Abgabenordnung)
□ mildtätiger Zwecke
(§ 53 Abgabenordnung)
□ im Ausland
□ auch im Ausland
□ ggf. (auch) im Ausland
verwendet wird.
Die Zuwendung wird
□ von uns unmittelbar für den angegebenen Zweck/die angegebenen Zwecke verwendet.
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit Freistellungsbescheid bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vom von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist.
□ entsprechend den Angaben des Zuwendenden an weitergeleitet, die/der vom Finanzamt StNr. mit vorläufiger Bescheinigung (gültig ab: ) vom als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt ist.
Ort, Datum und Unterschrift des Zuwendungsempfängers
Hinweis:
Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung erstellt oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Zuwendungsbestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, haftet für die Steuer, die dem Fiskus durch einen etwaigen Abzug der Zuwendungen beim Zuwendenden entgeht (§ 10 b Abs. 4 EStG, § 9 Abs. 3 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Nur in den Fällen der Weiterleitung an steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG:
Diese Bestätigung wird nicht als Nachweis für die steuerliche Berücksichtigung der Zuwendung anerkannt, wenn das Datum des Freistellungsbescheides länger als 5 Jahre bzw. das Datum der vorläufigen Bescheinigung länger als 3 Jahre seit Ausstellung der Bestätigung zurückliegt (BMF vom 15.12.1994 – BStBl. I S. 884).

#
1 ↑ Vgl. auch die Hinweise zum Spendenrecht, ABl. 2009, S. 183.