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Ordnung für die Fort- und Weiterbildung der pädagogisch tätigen Beschäftigten in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder [Anl. 7b, bb zur AVO]

(VO vom 22. März 2016, ABl. 2016, S. 356)

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Abschnitt I: Anwendungsbereich

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§ 1

Diese Ordnung gilt für alle pädagogisch tätigen Beschäftigten in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder. Sie gilt nicht für Mitarbeitende in Ausbildung. Soweit diese Ordnung keine abweichenden Regelungen enthält, gilt im Übrigen die „Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter“ in ihrer jeweiligen, im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichten Fassung.
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Abschnitt II: Begriffsbestimmungen

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§ 2

Fort- und Weiterbildung im Sinne dieser Ordnung sind Bildungsmaßnahmen, die auf einer Ausbildung, einem Studium oder einer erworbenen Berufspraxis aufbauen und diese tätigkeitsbezogen weiterführen und vertiefen. Fort- und Weiterbildung dient dazu, die erworbene Qualifikation zur Wahrnehmung der Dienstaufgaben zu erhalten und zu verbessern.
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§ 3

Verpflichtende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sind.
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§ 4

Förderliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die für die berufliche Tätigkeit der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nützlich sind, zu deren Teilnahme sie/er aber nicht verpflichtet ist.
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§ 5

Zusatzausbildungen sind Bildungsmaßnahmen, die eine über die bisherige Tätigkeit hinausgehende neue berufliche Qualifikation zum Ziel haben. Maßnahmen der Zusatzausbildung werden von dieser Ordnung nicht erfasst.
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Abschnitt III: Verpflichtung

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§ 6

( 1 ) Die Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erstellt in Abstimmung mit dem Träger im Rahmen eines Personalentwicklungskonzepts jährlich einen Fortbildungsplan über verpflichtende Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für alle pädagogisch tätigen Beschäftigten. Mit diesem Fortbildungsplan ist sicherzustellen, dass alle pädagogischen Fachkräfte (§ 7 Absatz 2 Kindertagesbetreuungsgesetz) binnen eines Zeitraums von jeweils 6 Jahren mindestens drei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen absolvieren, wobei mindestens eine dieser Maßnahmen das Thema Religionspädagogik/pastoraler Auftrag zum Gegenstand haben muss.
( 2 ) Leitungen von katholischen Tageseinrichtungen für Kinder sind darüber hinaus verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Leitungstätigkeit Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Leiten und Führen im Umfang von mindestens 160 Stunden zu absolvieren. Mit diesen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen muss bereits im ersten Jahr nach Aufnahme der Leitungstätigkeit begonnen werden.
(2a) Die Verpflichtung nach Satz 1 bezogen auf den Umfang von 160 Stunden besteht nicht
  1. sofern eine Leitung eine ergänzende Fachschul- oder Hochschulausbildung in Sozialmanagement absolviert hat (z.B. Fachwirt für Organisation und Führung),
  2. sofern die Leitungstätigkeit nur befristet übertragen ist mit einer Höchstdauer der Befristung von zwei Jahren1# oder
  3. für Ständige Stellvertretungen.
Die Festlegung des jeweiligen Fortbildungsbedarfs soll in diesen Fällen in Absprache zwischen Träger und Leitung der Tageseinrichtung für Kinder erfolgen und muss mindestens 60 Stunden umfassen.
(2b) Die Leitungen und Ständigen Stellvertretungen haben im Anschluss an die Grundqualifikation gemäß den Absätzen 2 und 2a jeweils mindestens eine weitere Fort- und Weiterbildungsmaßnahme im Bereich Leiten und Führen innerhalb eines Zeitraums von jeweils 6 Jahren zu absolvieren.
( 3 ) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Mitarbeitende in Ausbildung anleiten, sind darüber hinaus verpflichtet, an einem Fortbildungskurs für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter teilzunehmen. Dieser soll vor Übernahme der Tätigkeit absolviert sein. Sofern die Inhalte des Fortbildungskurses für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter auf andere Weise nachgewiesen werden (z.B. durch eine Zusatzqualifikation in Erwachsenenpädagogik oder durch den Fachwirt für Organisation und Führung), kann der Träger vom Fortbildungskurs für Praxisanleiterinnen/Praxisanleiter absehen
( 4 ) Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz, die nicht an einem einjährigen betreuten Berufspraktikum teilnehmen, sind verpflichtet, an Fortbildungsmaßnahmen im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen 25 Tage innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit teilzunehmen.
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§ 7

( 1 ) Träger von anerkannten Maßnahmen der verpflichtenden und förderlichen Fort- und Weiterbildung der pädagogisch tätigen Beschäftigten der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ist der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. Diese Fort- und Weiterbildungsangebote sollen vorrangig in Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der Diözesancaritasverband in Kooperation mit anderen Bildungsträgern und/oder den katholischen Fachschulen für Sozialpädagogik veranstaltet.
( 2 ) Veranstaltungen weiterer Bildungsträger können im Einzelfall vom jeweiligen Dienstgeber als geeignet anerkannt werden.
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Abschnitt IV: Verfahren

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§ 8

( 1 ) Die Teilnahme an einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme wird von der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder genehmigt oder vom Träger in der Regel mindestens acht Wochen vor Beginn der Maßnahme angeordnet.
( 2 ) Der Termin einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme soll so bestimmt werden, dass sowohl auf die persönlichen Belange der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters als auch auf die dienstlichen und betrieblichen Interessen des Dienstgebers Rücksicht genommen wird. Die Mitarbeitervertretung ist nach Maßgabe der einschlägigen MAVO-Vorschriften an der Entscheidung zu beteiligen.
( 3 ) Die Teilnahme an einer förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Trägers.
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Abschnitt V: Arbeitszeit/Arbeitsbefreiung

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§ 9

( 1 ) Die Zeit der Teilnahme an einer verpflichtenden Fort- und Weiterbildungsmaßnahme ist Arbeitszeit. § 8 Absatz 5 AVO findet entsprechende Anwendung.
( 2 ) Für die Teilnahme an förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen gilt hinsichtlich der Höchstdauer § 34 Absatz 5 und Absatz 5a AVO.
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Abschnitt VI: Finanzierung

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§ 10

( 1 ) Die notwendigen Kosten verpflichtender Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Reisekosten werden vom Dienstgeber nach Maßgabe der kirchlichen Reisekostenordnung getragen.
( 2 ) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an förderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen einschließlich der Reisekosten werden auf Antrag der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters bei vorliegendem dienstlichem Interesse mit in der Regel 50 Prozent vom Dienstgeber bezuschusst; eine höhere Bezuschussung ist im Einzelfall möglich.
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Abschnitt VII: Schlussbestimmungen

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§ 11

Diese Ordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnung für die Fort- und Weiterbildung der erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder vom 16. April 2003, zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 359), außer Kraft.

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1 ↑ Sobald die zwei Jahre überschritten sind (auch durch mehrere befristete Arbeitsverhältnisse) greift der Umfang von 160 Stunden.