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Grundordnung der Erzdiözese Freiburg
für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder

vom 9. Juni 1991

(ABl. 1991, S. 227), zuletzt geändert am 8. Dezember 1992 (ABl. 1992, S. 478)

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Präambel

Die Tageseinrichtung für Kinder in kirchlicher Trägerschaft ist ein Ort der Pfarrgemeinde, an dem die Kirche den Lebensverhältnissen von Kindern und Familien begegnet. Durch ihren personellen und finanziellen Einsatz bietet die Kirche Eltern und ihren Kindern eine Hilfe an. Die kirchlichen Tageseinrichtungen erfüllen einen von Staat und Gesellschaft anerkannten Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag.
Die kirchliche Tageseinrichtung versteht sich als Anwalt der Kinder und orientiert sich an der Lebenswirklichkeit der Familien (Solidarität). Sie sorgt sich um die Entfaltung der Persönlichkeit und der Lebensmöglichkeiten der Kinder (Personalität). Sie ist offen für alle Kinder und zeigt sich auch verantwortlich für ihre Lebenswelt außerhalb der Einrichtung (Subsidiarität).
Die Kirche verwirklicht in katholischen Tageseinrichtungen ihren diakonischen Auftrag, aber auch ihre Grundfunktionen der Verkündigung, der Liturgie und des Gemeindeaufbaus. Sie orientiert sich in ihrer ganzheitlichen Erziehung am christlichen Menschenbild und sucht den Dialog und die Begegnung mit den Eltern und Familien.
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1.
Begriffsbestimmung und Zielsetzung der katholischen Tageseinrichtung für Kinder
1.1
Die Tageseinrichtungen für Kinder sind nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sie umfasst die Betreuung, Bildung und Erziehung der Kinder. Das Leistungsangebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihren Familien orientieren.
1.2
In einer Tageseinrichtung werden Kinder ganztags oder mehrere Stunden täglich von sozialpädagogischen Fachkräften gemeinsam pädagogisch gefördert und sozial betreut.
1.3
Die Tageseinrichtung hat die Aufgabe, die Eltern in ihrer Erziehungstätigkeit zu unterstützen.
1.4
Die Tageseinrichtung erzieht die Kinder zu Selbständigkeit, Gemeinschaftsfähigkeit und Lernfreude.
1.5
Die Tageseinrichtung fördert die Kinder ganzheitlich in ihren seelischen, geistigen und körperlichen Anlagen. Dies geschieht in der Regel in altersgemischten Gruppen.
1.6
Die Tageseinrichtung fördert altersentsprechend religiöse Grunderfahrungen der Kinder.
1.7
Die Tageseinrichtung ist ein Ort der Begegnung der Pfarrgemeinde mit jungen Eltern und ihren Kindern.
2.
Aufgaben des Trägers einer katholischen Tageseinrichtung für Kinder
Der Träger (Kirchengemeinde, Verein, Ordensgemeinschaft, Caritasverband u. a.) ist unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (KJHG, Kindergartengesetz, Richtlinien usw.) verantwortlich für den Betrieb einer Tageseinrichtung und trifft die Grundsatzentscheidungen über die pädagogische und religiöse Ausrichtung der Arbeit. Er schafft die für den Betrieb der Tageseinrichtung erforderlichen und angemessenen personellen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen.
2.1
Raum- und Gruppengröße
2.1.1
Für jedes Kind müssen mindestens 2,2 qm Bodenfläche im Gruppenbereich vorhanden sein.
2.1.2
In einer Gruppe dürfen – unbeschadet einer Regelgruppengröße von 25 Kindern – nicht mehr als 28 angemeldete Kinder aufgenommen werden.
2.1.3
In Ganztageseinrichtungen (Einrichtungen, in denen Kinder ganztags durchgehend betreut werden) dürfen in eine Gruppe nicht mehr als 20 angemeldete Kinder aufgenommen werden.
2.1.4
Werden in Regeleinrichtungen einzelne Kinder regelmäßig ganztags durchgehend betreut, ist die höchstzulässige Gruppengröße auf der Grundlage von mindestens 2,2 qm Bodenfläche im Gruppenbereich je Kind zu berechnen; es dürfen jedoch in eine Gruppe nicht mehr als 25 angemeldete Kinder aufgenommen werden.
2.2
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
2.2.1
Die Richtlinien des Erzbischöflichen Ordinariates über die Personalausstattung der katholischen Tageseinrichtungen (Stellenbesetzungs-Richtlinien) sind zu beachten.
2.2.2
Der Träger sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen einer Tageseinrichtung neben den pädagogischen Voraussetzungen die Gewähr bieten, eine christliche Erziehung im Sinne der katholischen Kirche zu verwirklichen.
2.2.3
Der Träger hat die Aufgabe, die Mitarbeiterinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern. Er soll regelmäßige Dienstbesprechungen halten.
2.2.4
Der Träger achtet auf die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Regelungen, insbesondere der „Dienstordnung für die erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen in den kirchlichen Kindertagesstätten der Erzdiözese Freiburg“ in der jeweils gültigen Fassung.
2.2.5
Der Träger legt unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung die tägliche Arbeitszeit fest.
2.2.6
Der Träger entscheidet unter Beteiligung der Mitarbeitervertretung über die Anstellung und Entlassung der Mitarbeiterinnen.
2.2.7
Der Träger sorgt für eine angemessene Fortbildung der erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen. Hierbei sind die „Richtlinien zur beruflichen Fortbildung für pädagogisches Personal in kirchlichen Kindertagesstätten“ (ABl. 1979, S. 187 f.) in ihrer jeweiligen Fassung zu beachten.
2.3
Betrieb
2.3.1
Der Träger legt nach Anhörung der erzieherisch tätigen Mitarbeiterinnen und des Elternbeirats die Öffnungs- und Schließungszeiten der Tageseinrichtung fest. Hierbei sind die Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes zu beachten.
2.3.2
Der Träger sorgt für die Bildung des Elternbeirats und arbeitet mit ihm zusammen (vgl. Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 20. Januar 1983).
2.3.3
Der Träger legt nach Anhörung des Elternbeirates die Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in die Tageseinrichtung fest. Hierbei sind die gesetzlichen Bestimmungen und die Empfehlungen des Diözesan-Caritasverbandes zu beachten.
2.3.4
Der Träger beschließt den Haushalt der Tageseinrichtung.
2.3.5
Falls ein Kindergartenvertrag mit einer politischen Gemeinde besteht, sind vom Träger die dort getroffenen Regelungen zu beachten.
2.3.6
Der Träger hat bei Neubau, Umbau, Erweiterung und grundsätzlicher Umstrukturierung seiner Einrichtung die Fachberatung des Diözesan-Caritasverbandes einzubeziehen. Darüber hinaus kann in allen fachlich pädagogischen Fragen die Hilfe der Fachberatung des Diözesan-Caritasverbandes in Anspruch genommen werden.
3.
Aufgaben des Erzbischöflichen Ordinariats
3.1
Das Erzbischöfliche Ordinariat ist für die Ordnung der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg zuständig. Es übt insbesondere die Aufsicht über die Kirchengemeinden, die Träger einer Tageseinrichtung sind, aus.
3.2
Das Erzbischöfliche Ordinariat nimmt in Abstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband in Fragen des Personalwesens, des Arbeitsrechts und der Finanzausstattung die Vertretung der Belange der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder gegenüber dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und den Landeswohlfahrtsverbänden wahr.
3.3
Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung von Bau, Erweiterung und Renovation von Tageseinrichtungen sowie über die Übernahme und Abgabe der Trägerschaft einer Tageseinrichtung.
3.4
Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung von Arbeitsverträgen, soweit sie nicht aufgrund besonderer Regelungen der Genehmigung nicht bedürfen. Es ist für Fragen des Arbeitsrechts in den Einrichtungen zuständig.
3.5
Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über die Genehmigung von Kindergartenverträgen mit den Kommunen.
3.6
Das Erzbischöfliche Ordinariat legt die Mindesthöhe des Elternbeitrags für die Tageseinrichtungen fest.
3.7
Das Erzbischöfliche Ordinariat sorgt für eine angemessene finanzielle Ausstattung der Träger von Tageseinrichtungen.
3.8
Das Erzbischöfliche Ordinariat sorgt für die Fortbildung der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder.
4.
Aufgaben des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg
4.1
Der Diözesan-Caritasverband nimmt für alle in katholischer Trägerschaft geführten Tageseinrichtungen für Kinder im Bereich der Erzdiözese Freiburg die Aufgaben eines zentralen Trägers der freien Jugendhilfe wahr.
4.2
Der Diözesan-Caritasverband berät und betreut im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariates die Tageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg in fachlicher Hinsicht.
4.3
Der Diözesan-Caritasverband nimmt im Auftrag des Erzbischofs in Abstimmung mit dem Erzbischöflichen Ordinariat die Vertretung der fachlichen Belange der katholischen Tageseinrichtungen für Kinder gegenüber dem Land, den kommunalen Spitzenverbänden und den Landeswohlfahrtsverbänden wahr.
4.4
Der Diözesan-Caritasverband bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Träger und erzieherisch tätige Mitarbeiterinnen in den katholischen Tageseinrichtungen für Kinder an.