Erzbistum Freiburg
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Ordnung für katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg
(KiTa-Ordnung – KiTaO EBFR)

vom 4. Mai 2026

(ABl. 2026, S. 259 ff.)

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Präambel

Der Betrieb einer katholischen Kindertageseinrichtung stellt eine hoheitliche Tätigkeit im Rahmen des Verkündigungsauftrags der katholischen Kirche dar. Neben dem ebenfalls staatlich begründeten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag ist der pastorale Auftrag der Kirche Grundlage für den Betrieb katholischer Kindertageseinrichtungen. Der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag wird auf Grundlage des christlichen Glaubens umgesetzt.
Ziel dieser Ordnung ist es, zur Sicherstellung einer an den jeweiligen fachlichen Standards ausgerichteten Trägerschaft sowie einer inhaltlichen und strukturellen Vergleichbarkeit innerhalb der Erzdiözese Freiburg unter Berücksichtigung des Auftrags katholischer Kindertageseinrichtungen diözesane Anforderungen an Kindertageseinrichtungen zu regeln.
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Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Grundlagen

( 1 ) Die katholische Kirche übernimmt mit der Trägerschaft von Kindertageseinrichtungen subsidiär Verantwortung in der Gesellschaft und gestaltet diese dadurch zum Wohl von Kindern und ihren Familien mit. Sie versteht ihr Engagement für Kindertageseinrichtungen als Teil ihres pastoral-diakonischen Auftrags, nämlich Kindern und ihren Familien Zeugnis zu geben von der bedingungslosen Liebe Gottes. Wegweisend hierfür ist Jesu Handeln: Er stellte ein Kind in die Mitte und nahm es in seine Arme, er segnete die Kinder. Dieses Verhalten, in dem sich die Option für die Kleinen und Armen spiegelt, ist Auftrag und Richtschnur, gerade den Kindern Aufmerksamkeit zu schenken und ihnen verschiedene Bildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten zu eröffnen. In diesem Sinne sind Kindertageseinrichtungen als Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen wichtige Orte der Familienpastoral. Sie unterstützen die Familien und bieten ein verlässliches Angebot. Dabei nehmen sie Kinder und ihre Familien in ihrer Vielfalt und Unterschiedlichkeit wahr.
( 2 ) Kinderschutz und eine Kultur des achtsamen Miteinanders haben höchste Priorität. Katholische Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sollen Orte sein, an denen Kinder durchgehend Wertschätzung, Achtsamkeit und grenzachtenden Umgang erleben und vor jeglicher Gewalt und Grenzverletzung geschützt werden. Dies ist selbstverständlicher Bestandteil in der Wahrnehmung der Trägerverantwortung, der Personalführung sowie der konzeptionellen und pädagogischen Arbeit.
( 3 ) Dem pastoralen Auftrag der Kirche wird auch im Verwaltungshandeln und in der Fürsorge der Dienstvorgesetzen Rechnung getragen. Der Träger sorgt neben den fachlich gebotenen Fortbildungen für angemessene Angebote der Personal- und Teamentwicklung.
( 4 ) Die Kirchengemeinden sorgen im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit für verlässliche Strukturen, Prozesse und klare Zuständigkeiten für die Erfüllung der Trägeraufgaben, insbesondere für die Zusammenarbeit aller Berufsgruppen und Verantwortlichen in der Begleitung und Unterstützung der Kindertageseinrichtungen auf Ebene der Kirchengemeinde. Hierzu gehört auch eine abgestimmte Konferenzstruktur und Regelkommunikation mit den Einrichtungsleitungen und eine möglichst synergetische Bündelung. Hierzu werden entsprechende Regelungen vereinbart und kommuniziert.
( 5 ) Die Entwicklung einer Kindertageseinrichtung zu einem Familienzentrum erweitert die Möglichkeit von familienunterstützenden Angeboten in Kooperation mit entsprechenden auch sozial-caritativen Diensten und Kooperationspartnerinnen und -partnern im Sozialraum.
( 6 ) Die Partizipation und Mitwirkung der Erziehungsberechtigten insbesondere durch den Elternbeirat wird so gestaltet, dass die Familienorientierung und Erziehungspartnerschaft als bedeutendes Merkmal des katholischen Profils zum Ausdruck kommen.
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§ 2
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Kirchengemeinden der Erzdiözese Freiburg, die Träger von katholischen Kindertageseinrichtungen sind.
( 2 ) Für Träger katholischer Kindertageseinrichtungen im Bereich der nicht verfassten Kirche auf dem Gebiet der Erzdiözese Freiburg, die Schlüsselzuweisungen für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung erhalten, sind die in dieser Ordnung geregelten Anforderungen an Kindertageseinrichtungen durch eine einzelvertragliche Vereinbarung des Trägers mit der jeweiligen Kirchengemeinde vollumfänglich für anwendbar zu erklären. Kommt die Vereinbarung mit diesem Inhalt nicht zustande, entfällt der Anspruch auf die Schlüsselzuweisungen.
( 3 ) Andere Träger katholischer Kindertageseinrichtungen in der Erzdiözese Freiburg sollen die Regelungen dieser Ordnung entsprechend umsetzen.
( 4 ) Eine Zuständigkeit des Erzbischöflichen Ordinariates nach dieser Ordnung wird in den Fällen der Absätze 2 und 3 nicht begründet.
( 5 ) Subjektive Rechte natürlicher Personen werden durch diese Ordnung nicht begründet.
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§ 3
Beteiligte am Betrieb katholischer Kindertageseinrichtungen

Neben dem Träger (§§ 4 bis 13) und der für ihn tätigen Kindergartengeschäftsführung (§ 14) sowie den Personensorgeberechtigten erfüllen folgende Beteiligte ihre Aufgaben unbeschadet der Zuständigkeiten der jeweiligen anderen Beteiligten:
  1. Die jeweilige Kommune als Träger der öffentlichen Jugendhilfe und Vertragspartnerin des Trägers
  2. Das Erzbischöfliche Ordinariat (§ 15)
  3. Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. (§ 16)
  4. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales (KVJS) – Landesjugendamt (§ 17)
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Abschnitt 2 – Rechte und Pflichten des Trägers einer Kindertageseinrichtung

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§ 4
Aufnahme von Kindern

( 1 ) Katholische Kindertageseinrichtungen stehen allen Kindern unabhängig von ihrer Religionszughörigkeit offen.
( 2 ) Der Träger ist berechtigt, die Begründung eines Betreuungsverhältnisses zu verweigern beziehungsweise ein solches zu kündigen, wenn insbesondere das Kindeswohl oder betriebliche Gründe von besonderem Gewicht dies erfordern.
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§ 5
Katholisches Profil

Die katholische Trägerschaft muss im Sinne der cann. 216, 300 CIC nach innen und außen als solche eindeutig erkennbar sein. Der Träger ist daher verpflichtet,
  1. den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag auf Grundlage des christlichen Glaubens umzusetzen;
  2. die Kindertageseinrichtung als „Katholische Kindertageseinrichtung“, als „Katholischen Kindergarten“ oder als „Katholisches Familienzentrum“ zu bezeichnen und nach einem Namenspatron beziehungsweise einer Person aus biblischem Kontext zu benennen. Ausnahmen sind zulässig, wenn der katholische Charakter der Einrichtung in genügender Weise zum Ausdruck kommt;
  3. bei Vorliegen entsprechender rechtlicher und finanzieller Voraussetzungen eine pastorale Begleitung (§ 7) durch fachlich ausgebildetes Personal für die Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen;
  4. eine Konzeption nach katholischen Standards für die Einrichtung zu erstellen (§ 6).
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§ 6
Konzeption

( 1 ) Der Träger entwickelt die Konzeption der Kindertageseinrichtung, welche die Grundsatzentscheidungen über die pädagogische und religiöse Ausrichtung der Arbeit zum Ausdruck bringt. Die Konzeption hat den pädagogischen Ansatz, Aussagen zur pädagogischen Ausrichtung nach den jugendhilferechtlichen Anforderungen einschließlich des Kinderschutzkonzeptes, den religionspädagogischen Ansatz sowie den einrichtungsspezifischen pädagogischen Schwerpunkt zum Inhalt. Eine alltagsintegrierte religiöse Bildung bei gleichzeitiger Beachtung einer religionssensiblen und kultursensiblen Pädagogik ist in der Konzeption verbindlich zu berücksichtigen.
( 2 ) Die Konzeption ist spätestens alle fünf Jahre zu überarbeiten und weiterzuentwickeln.
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§ 7
Pastorale Begleitung

( 1 ) Pastorale Begleitung ist die an der Konzeption der Kindertageseinrichtung (§ 6) orientierte, regelmäßige theologisch-fachliche Unterstützung des in der Kindertageseinrichtung tätigen pädagogischen Personals.
( 2 ) Der Träger beauftragt mindestens eine fachlich geeignete Person mit der pastoralen Begleitung. Eine beauftragte Person darf nicht mit anderweitigen Trägeraufgaben gegenüber der Kindertageseinrichtung befasst sein.
( 3 ) Der Träger ist verpflichtet, die Teilnahme der mit der pastoralen Begleitung beauftragten Personen an notwendigen Maßnahmen zur Fortbildung, insbesondere an den diözesanen Konferenzen, sicherzustellen.
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§ 8
Prävention und Kinderschutz

( 1 ) Der Träger verantwortet in den Kindertageseinrichtungen die Umsetzung der staatlichen und kirchlichen Bestimmungen zum Kinderschutz und der Prävention gegen sexualisierte Gewalt.1#
( 2 ) Im Verdachts- bzw. Interventionsfall stellt er die Abstimmung mit den zuständigen staatlichen und kirchlichen Behörden sicher und gewährleistet die notwendigen Meldungen.
( 3 ) Er trifft klare Regelungen für entsprechende Prozesse und Zuständigkeiten in seinem Verantwortungsbereich und zur Umsetzung der bestehenden Vorgaben.
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§ 9
Betreuungsverhältnis zwischen Träger und Personensorgeberechtigten

( 1 ) Grundlage für eine kindeswohlgerechte Betreuung ist die vertrauensvolle Erziehungspartnerschaft zwischen Einrichtung und Personensorgeberechtigten. Der Träger ist berechtigt, die hierzu notwendige Mitwirkung von den Personensorgeberechtigten einzufordern.
( 2 ) Der Träger hat im Rahmen der Betreuungsverhältnisse das Aufnahmeheft „Katholische Tageseinrichtung für Kinder“ (im Folgenden: „Aufnahmeheft“) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
( 3 ) Der Träger ist verpflichtet, vom Aufnahmeheft abweichende rechtliche Gestaltungen gegenüber den Personensorgeberechtigten vorab mit dem Erzbischöflichen Ordinariat abzustimmen.
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§ 10
Elternbeirat

Der Träger ist verpflichtet, entsprechend der geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen aktiv auf die Bildung eines Elternbeirats hinzuwirken und mit ihm zusammenzuarbeiten.2#
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§ 11
Elternbeiträge

Der Träger legt in Abstimmung mit der Kommune die Höhe der Elternbeiträge fest. Hierbei orientiert er sich an den jeweils aktuellen Empfehlungen des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 12
Förderung des pädagogischen Personals

Der Träger ist verpflichtet, neben der Teilnahme an allgemeinen fachlich gebotenen Fortbildungen die Teilnahme der pädagogischen Mitarbeitenden an Fortbildungen der religiösen Bildung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten zu sichern und zu fördern, um die religiöse Sprachfähigkeit und religionspädagogische Kompetenz der Mitarbeitenden weiterzuentwickeln. Zusätzliche spirituelle Angebote sollen die individuelle Glaubensbildung und -vertiefung unterstützen.
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§ 13
Qualitätsmanagement

( 1 ) Der Träger ist verpflichtet, die Qualität der in der Kindertageseinrichtung erbrachten Leistungen zu sichern und laufend weiterzuentwickeln.
( 2 ) Der Träger hat zur Erreichung des Zieles nach Absatz 1 ein geeignetes Qualitätsmanagementsystem zu verwenden.
( 3 ) Das vom Erzbischöflichen Ordinariat genehmigte und vom Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. herausgegebene Qualitätsmanagementsystem „Quintessenz – Rahmenhandbuch zur Weiterentwicklung der Qualität in katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese Freiburg“ (Quintessenz) erfüllt die Anforderungen zur Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung in besonderem Maße. Die Entscheidung über die Einführung von Quintessenz obliegt dem Träger.
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Abschnitt 3 – Verwaltung der Kindertageseinrichtungen, fachliche Unterstützung und Aufsicht

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§ 14
Geschäftsführung für die Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die Kirchengemeinde hat für die Verwaltung der Kindertageseinrichtungen Kindergartengeschäftsführungen einzusetzen. Die Bestellung von Kindergartenbeauftragten oder eine sonstige ehrenamtlich organisierte Form der Geschäftsführung ist nicht zulässig.
( 2 ) Der Träger ist verpflichtet, die Teilnahme der Kindergartengeschäftsführungen an notwendigen Maßnahmen zur Fortbildung, insbesondere an den diözesanen Konferenzen sicherzustellen.
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§ 15
Erzbischöfliches Ordinariat

( 1 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat entscheidet über Grundsatzfragen katholischer Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Kirchengemeinden und vertritt deren Belange auf Landes- und Bundesebene.
( 2 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat unterstützt die Träger durch seine Fachabteilungen in Fragen des katholischen Profils, der pastoralen Begleitung, des Personalwesens, der Finanzen, der Immobilien, der Kindergartengeschäftsführung sowie in Verwaltungs- und Rechtsfragen. Hinzu kommen Unterstützungsangebote insbesondere im Bereich von Prävention und Kinderschutz, Supervision und Coaching, Datenschutz, Energie und Umwelt.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat trägt die Verantwortung für die jeweilige inhaltliche Fassung des Aufnahmeheftes.
( 4 ) Das Erzbischöfliche Ordinariat führt insbesondere gemäß Abschnitt 4 die Rechts- und Fachaufsicht über die Kirchengemeinden als Träger der katholischen Kindertageseinrichtungen.3#
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§ 16
Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V.

Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. vertritt alle kirchlichen caritativ-sozialen Einrichtungen und Dienste in der Erzdiözese Freiburg als Dach- und Spitzenverband auf Landes- und Bundesebene. Die Träger und die Einrichtungsleitungen sind berechtigt, das Dienstleistungsangebot des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e.V.4# zu nutzen.
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§ 17
Landesjugendamt (KVJS)

( 1 ) Das Landesjugendamt (KVJS) übt die staatliche Aufsicht über die Kindertageseinrichtungen aus.
( 2 ) Die aufsichtsrechtlichen Maßnahmen des Landesjugendamts haben Vorrang vor denjenigen des Erzbischöflichen Ordinariates.
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§ 18
Zusammenarbeit der Beteiligten und konkrete Aufgabenteilung

Näheres zur Zusammenarbeit der Beteiligten sowie zur konkreten Aufgabenteilung kann in Ausführungsbestimmungen geregelt werden.
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Abschnitt 4 – Genehmigung von Kindertageseinrichtungen und Gruppen durch das Erzbischöfliche Ordinariat

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§ 19
Kirchenaufsichtlicher Genehmigungsvorbehalt

( 1 ) Gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bedürfen die Errichtung, die Erweiterung und die Übernahme von Kindertageseinrichtungen und Gruppen in Kindertageseinrichtungen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung. Insoweit gilt:
  1. Kindertageseinrichtungen und Gruppen in Kindertageseinrichtungen sind nur genehmigungsfähig, wenn die Anforderungen dieser Ordnung erfüllt werden sowie beim Träger die erforderlichen finanziellen5# und personellen Ressourcen6# vorhanden sind;
  2. Insbesondere müssen die finanziellen Mittel zur Wahrnehmung der Bauträgerschaft und das pädagogische Personal, einschließlich der Einrichtungsleitung, vorhanden sein;
  3. Kindertageseinrichtungen von mehr als sechs Gruppen einschließlich Naturgruppen sind nur im Ausnahmefall genehmigungsfähig, wenn neben den hier genannten Anforderungen eine fachlich-pädagogische Stellungnahme des Caritasverbandes für die Erzdiözese Freiburg e. V. für die zusätzlichen Gruppen vorliegt;
  4. Die Kommune hat sich an den Kosten für die erforderliche Freistellung der Einrichtungsleitung in angemessenem Umfang zu beteiligen;
  5. Bei Einrichtung neuer U3-Gruppen in Gebäuden der Kirchengemeinden hat die Kommune die Investitionskosten mit mindestens 90 Prozent zu bezuschussen;
  6. Der Träger stellt sicher, dass mindestens einmal jährlich Zielvereinbarungsgespräche zwischen Kindergartengeschäftsführung und Einrichtungsleitung sowie zwischen Einrichtungsleitung und pädagogischem Personal geführt werden.
  7. Im Betriebskostenvertrag mit der Kommune muss die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags auf der Grundlage des christlichen Glaubens ausdrücklich gewährleistet sein.
  8. Zwei Kindertageseinrichtungen verschiedener Träger im gleichen Gebäude sind genehmigungsfähig, wenn sie räumlich und organisatorisch klar getrennt sind, insbesondere durch getrennte Eingänge, Räume und Außengelände sowie durch getrennte Zuständigkeiten für die Einrichtungsleitung, Betriebsführung und Bauträgerschaft.
( 2 ) Für Naturgruppen gilt zudem:
  1. Naturgruppen sind nur genehmigungsfähig, wenn die Kommune sich zur Sicherstellung der Grundlagen und Rahmenbedingungen für den Betrieb der Naturgruppe auf dem genutzten Gelände einschließlich erforderlicher Wegerechte bereit erklärt und die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Rahmenbedingungen für die Dauer der Betriebserlaubnis trägt.
  2. Naturgruppen sind nur genehmigungsfähig, wenn sie pädagogisch begründet und in eine Kindertageseinrichtung eingebunden sind. Wirtschaftliche Gründe sind nicht maßgeblich. Dies muss insbesondere in konzeptionell verankerten gemeinsamen Angeboten und Aktionen zum Ausdruck kommen. Die Zusammenarbeit der gesamten Belegschaft der pädagogischen Mitarbeitenden sowie Regelungen für Fälle des Personalnotstands sind festzulegen.
  3. Jeder Naturgruppe muss ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Raum zum Rückzug zur Verfügung stehen, der den Aufenthalt für die gesamte Gruppe über einen Zeitraum von mehreren Stunden möglich macht.
  4. Mindestens eine pädagogische Fachkraft der Naturgruppe soll über eine Zusatzqualifikation für Natur- und Waldpädagogik verfügen.
( 3 ) Nicht genehmigungsfähig nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes sind:
  1. die Neueröffnung von eingruppigen Kindertageseinrichtungen,
  2. die gemeinsame Trägerschaft durch verschiedene juristische Personen.
Die weiteren Bestimmungen des § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes bleiben unberührt.
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§ 20
Antragsverfahren

Der gemäß § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Pfarreigesetzes in Verbindung mit dem Aufsichtsgesetz erforderliche Antrag auf Genehmigung der Errichtung, Erweiterung oder Übernahme von Kindertageseinrichtungen oder Gruppen ist durch folgende Unterlagen zu ergänzen:
  1. eine schriftliche Bestätigung der Pfarreiökonomin oder des Pfarreiökonomen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 197# Absatz 1 oder 2 nebst entsprechender Unterlagen,
  2. die zu Konzeption, Pastorale Begleitung sowie Prävention und Kinderschutz gemäß §§ 7 bis 9 zugehörige Dokumentation.
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Abschnitt 5 – Schlussbestimmungen

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§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 6. Mai 2026 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten
  1. die Grundordnung der Erzdiözese Freiburg für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder vom 9. Juli 1991 (ABl. S. 227), zuletzt geändert am 8. Dezember 1992 (ABl. S. 478);
  2. der Erlass „Zukünftiges Engagement im Kindergartenbereich V“ vom 20. Oktober 2007 (ABl. S. 153), zuletzt geändert am 25. Oktober 2019 (ABl. S. 161);
  3. die Stellengenehmigungsrichtlinien für Kindergärten, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen, Einrichtungen mit integrativen Gruppen, Krippengruppen und Hortgruppen, Betreute Spielgruppen vom 16. Februar 2017 (ABl. S. 17) mit der Maßgabe, dass deren Vorschriften, sofern sie nicht im Widerspruch zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2026 stehen, bis zum Erlass neuer entsprechender Vorschriften angewendet werden können;
  4. die Grundsätze für die örtliche Rechnungsführung in Tageseinrichtungen für Kinder vom 3. Juli 1995 (ABl. S. 233), zuletzt geändert am 14. August 2001 (ABl. S. 95) mit der Maßgabe, dass deren Vorschriften, sofern sie nicht im Widerspruch zur Rechtslage ab dem 1. Januar 2026 stehen, bis zum Erlass neuer entsprechender Vorschriften angewendet werden können;
außer Kraft.

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1 ↑ vgl. Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz (siehe dort einrichtungsspezifisches Schutzkonzept, Informationsgespräch zur Erklärung zum grenzachtenden Umgang einschließlich Verhaltenskodex, Teilnahme an Präventionsschulungen, Vorlage erweitertes Führungszeugnis) und Ordnung zur Ausführung der von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (AROPräv); beides abrufbar unter https://www.kirchenrecht-ebfr.de/
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2 ↑ vgl. § 5 des Kindertagesbetreuungsgesetz Baden-Württemberg, Nummer 8 der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
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3 ↑ vgl. Aufsichtsgesetz.
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4 ↑ Nähere Ausführungen hierzu finden sich in dessen Leistungsangebot in der jeweils gültigen Fassung.
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5 ↑ Insbesondere Investitions- und Betriebskosten.
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6 ↑ Insbesondere pädagogisches Personal, Einrichtungsleitung, Geschäftsführung Kindertageseinrichtungen, Verwaltungspersonal.
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7 ↑ Red. Anm.: Ein Korrekturhinweis aus dem kommenden Amtsblatt Nr. 10 vom 1. Juli 2026 wurde von der Redaktion bereits umgesetzt.
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